LG Trier – Az.: 1 S 34/15 – Urteil vom 07.09.2018
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 04.02.2015, Az. 6 C 416/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien stritten erstinstanzlich im Wege von Klage und Widerklage um nachbarrechtliche Ansprüche. Gegenstand der Berufung ist lediglich der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Geruchsbeeinträchtigungen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 04.02.2015 Bezug genommen.
Mit dieser Entscheidung wies das Amtsgericht die Klage ab, hob die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen der Beweisaufnahme gegeneinander auf und erlegte letztere den Klägern auf. Zur Begründung führte es aus, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchseinwirkungen auf ihr Grundstück zu ergreifen, nicht zustehe. Zwar gingen von dem landwirtschaftlichen Hof, den der Beklagte in … betreibe, Gerüche aus, die auch auf dem benachbarten Grundstück der Kläger wahrzunehmen seien, jedoch seien die Kläger insoweit zur Duldung verpflichtet. Im Kern folge dies daraus, dass die Geruchsimmissionen keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB darstellten. Dies sei das überzeugende Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U…H…, …. Im Übrigen seien die vom Betrieb des Beklagten ausgehenden Gerüche im ländlichen … ortsüblich und nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise vom Beklagten durch Abwehrmaßnahmen zu begrenzen, so dass sie selbst im Falle einer Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle noch zu dulden seien.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Klageabweisung.
Sie vertreten die Auffassung, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. H… seinem Gutachten einzelne falsche Parameter zu Grunde gelegt habe. Über ihre entsprechende Rüge mit Schriftsatz vom 18.11.2014 sei das Amtsgericht hinweggegangen, so dass die im Urteil getroffenen Feststellungen verfahrensfehlerhaft seien. Im Einzelnen berufen sie sich darauf, dass der Beklagte die Hofstelle vor dem Ortstermin des Sachverständigen tagelang von Kotablagerungen und sonstigen Verunreinigungen gereinigt habe, so dass ein unzutreffender Zustand begutachtet worden sei. Des Weiteren sei im Stall dessen nachteilige Deckenhöhe von 2,80 m bis 3 m nicht berücksichtigt worden, was sich auf die Abluftabführung auswirke. Auch sei der Kuhstall nicht mit Spaltböden sondern mit einem Treibmist- oder Schwemmmistkanal, abgedeckt mit kunststoffummantelten Stahlgitterrosten, ausgestattet. Bezüglich des Güllebehälters sei neben der Dimensionierung, die offene Konstruktion ebenso wie die Wandhöhe zur Berechnung der Emissionshöhe heranzuziehen. Auch sei erheblich, wie groß die Vorgrube sei, ob die Gülle gemixt oder gerührt werde, ob Zwischenrührungen stattfänden und welcher durchschnittlichen Trockensubstratgehalt vorläge. Diesbezüglich sei bei einem Trockensubstratgehalt unter 30 % von erhöhten Emissionen auszugehen. Zu den vom Sachverständigen H… angesetzten Quellendaten bei der Berechnung der Tieranzahl in den jeweiligen Stallungen hätten in Anlage die entsprechenden Auszüge aus der HI-Tier Datenliste zu bestimmten Stichtagen zur Nachvollziehbarkeit beigefügt werden müssen. Schließlich habe der Sachverständige fälschlich angenommen, dass sich die Anwesen von Klägern und Beklagtem in einem Dorfgebiet im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (im folgenden: GIRL 2008) befänden, während es sich richtigerweise um ein Mischgebiet handele, so dass für die Geruchshäufigkeit als Ausprägung einer wesentlichen Geruchsbeeinträchtigung ein niedrigerer Grenzwert (0,1 bzw. 0,15, entsprechend 10% statt 15% der Jahresstunden) gelte. Insofern sei die bauplanungsrechtliche Typisierung des öffentlichen Baurechts maßgeblich.
Die Kläger beantragen unter Abänderung des Urteils zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Tierhaltung, den Stallungen sowie der geteerten Aufenthaltsplatte als auch der vorhandenen Güllelagerung auf seinem Grundstück…, bei jeder Luftrate keine Geruchsimmissionen auf ihr Grundstück, …gelangen, die die Stärke von einer Geruchseinheit je cbm Luft übersteigen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, sie gegenüber den Rechtsanwälten…, von einer Honorarforderung in Höhe von brutto 489,44 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG in Verbindung mit §§ 2, 13, 14 RVG aus einem Streitwert in Höhe von 4.900,00 € in Höhe von netto 391,30 € zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,00 €, mithin netto 411,30 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von 78,14 €) freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.04.2018 durch Vernehmung der Zeugen I… und M… H…, E… und J… W…, D…, R… und J… D… sowie M… E… in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018; außerdem hat sie den Sachverständige Dipl.-Ing. H… sein Gutachten vom 14.09.2014 mündlich erläutern lassen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen negatorischen Anspruch auf Beseitigung oder auch nur Begrenzung der von seinem Grundstück ausgehenden tierischen Gerüche, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zwar liegt eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums an ihrem Hausanwesen vor, da dieses durch die vom Beklagtengrundstück ausgehenden Geruchsemissionen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und der Beklagte als über den Betrieb Verfügungsberechtigter sogenannter Zustandsstörer ist. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, da die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen.
§ 906 BGB begründet Duldungspflichten des von der Zuführung von Gerüchen oder anderen unwägbaren Stoffen betroffenen Eigentümers in zwei Fällen. Nach § 906 Abs. 1 BGB hat dieser solche Einwirkungen zu dulden, die die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Ist eine Beeinträchtigung hingegen wesentlich, kann der Eigentümer die Zuführung nicht verbieten, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB). Ersteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer ist auf Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten ausgehenden Emissionen nicht wesentlichen Ausmaßes sind.
Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Empfinden eines verständigen und daher auch öffentliche oder private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden der durch die Störung beeinträchtigten Person. Für ein Wohngrundstück ist insbesondere maßgeblich, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert ist (Palandt, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 17 m.w.N.). Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder auf der Grundlage von § 48 BImSchG ergangenen, normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (§ 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Da die unter die letzte Gruppe fallende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (sog. TA Luft) lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen regelt, können daneben auch andere einschlägige technische Regelwerke als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden, so etwa die GIRL 2008, die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung – in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche – Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten vorsieht (OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016, Az. 24 U 4/15; OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.05.2001, Az. 6 U 223/00 = NJW-RR 2001, 1236, 1237; LG Ellwangen, Urteil vom 24.07.2017, Az. 4 O 259/16; MünchKomm, BGB, 7. Aufl., § 906 Rn. 157; Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 19). Vorzunehmen ist jedoch immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Falles, da die Aussagekraft einer Grenzwertüberschreitung aufgrund der nur subjektiven Wertungsmöglichkeit beschränkt ist (MüKo-BGB/Brückner, a.a.O.) und auch die GIRL 2008 eine solche Einzelfallbetrachtung vorsieht (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe. a. a. O.).
Entscheidend ist hierbei stets die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil v. 06.07.2001 – V ZR 246/00, NJW 2001, 3119, 3120 m.w.N.).
Die Kammer hat im Rahmen dieser ihr obliegenden Gesamtwürdigung zunächst die Häufigkeit der sich zum klägerischen Grundstück ausbreitenden tierischen Gerüche berücksichtigt und sich hierbei die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H… in dessen schriftlichen Gutachten vom 14.09.2014 zu Eigen gemacht. Dieser ist auf einer wissenschaftlich ausgesprochen fundierten Grundlage, die auch seitens der Berufung nicht in Zweifel gezogen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überschreitung des relevanten Grenzwertes für Dorfgebiete von 0,15, wie ihn die GIRL 2008 statuiert, nicht stattfindet, vielmehr die Geruchshäufigkeit deutlich darunter verbleibt (siehe S. 135 des Gutachtens).
Insoweit verfängt der Einwand der Berufung nicht, dass relevanter Grenzwert der für Mischgebiete geltende von 0,10 sei. Zwar trifft es zu, dass sich die beiden Anwesen der Parteien in einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO befinden; dies haben die Kläger durch den vorgelegten Auszug aus den Geobasisdaten vom 30.10.2014 nachgewiesen. Jedoch kommt es auf diese Einstufung nach Bauplanungsrecht gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht an, entscheidend sind vielmehr die Auslegungshinweise der GIRL 2008 selbst (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.05.2003, Az.4 U 84/97): Gemäß deren Ziffer 3.1 wird gerade nicht zwischen den unterschiedlichen Baugebieten nach Baunutzungsverordnung differenziert, vielmehr kennt die GIRL 2008 nur eine (Grob-)Differenzierung zwischen Wohn-/Mischgebieten einerseits (Grenzwert 0,10) und Gewerbe-/Industriegebieten andererseits (Grenzwert 0,15). Hierzu heißt es in den Auslegungshinweisen weiter: „Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche ist zu beachten, dass die Herausbildung des ländlichen Raumes das Ergebnis historischer Entwicklungen unter verschiedenen naturräumlichen und sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen ist. Historisch gewachsene Dorfgebiete sind durch die Parallelität der Funktionen Landwirtschaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen charakterisiert. Die zum Teil seit Generationen existierenden landwirtschaftlichen Hofstellen prägen den Dorfcharakter. Die Nutztierhaltung im Ortsbereich erfolgt meist in Familienbetrieben im Voll- oder Nebenerwerb in Anlagen, die deutlich unterhalb der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG bleiben. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in dieser unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im Dorf als ortsüblich angesehen werden. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie viele Quellen innerhalb des Dorfes zu den Geruchsimmissionen beitragen.“ Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige hier wegen der unstrittigen Tatsache, dass neben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten noch fünf weitere solche im Ortsgebiet von … vorhanden sind, von einer entsprechenden Gebietsprägung ausgegangen ist und den erhöhten Grenzwert für Dorfgebiete angewendet hat.
Soweit die Berufung rügt, dass der Sachverständige insofern von falschen Feststellungen ausgegangen sei, als unmittelbar vor seinem Begehungstermin am 11.06.2012 seitens des Beklagten eine umfangreiche Reinigung des Laufhofes vor dem Stall stattgefunden habe, ist dies nicht von Bedeutung. Denn der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass sein Gutachten die typischerweise von einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb dieser Art ausgehenden Geruchsimmissionen beschreibt, nicht jedoch konkrete, durch Messungen ermittele Gerüche. Bei seiner Ermittlung der Geruchshäufigkeiten habe er zudem großzügig, nämlich gleich in zweifacher Hinsicht, Toleranzen zugunsten der Kläger berücksichtigt. Zum einen sei er in seinen Rechenmodellen von einer größeren Lauffläche ausgegangen, als dies tatsächlich der Fall sei. Zum anderen habe er auch einen – wie er es ausdrückte – „worst case“ zu Grunde gelegt, in dem der Laufhof über den gesamten Tagesverlauf von Rindern aufgesucht und verkotet werde. Letzteres sei die typische Konzeption eines offenen Stalls mit angrenzendem Laufhof; demgegenüber stelle der Laufhof des Beklagten eigentlich nur einen „Zwischenlaufhof“ dar, auf dem sich die Rinder nach dem Abtrieb von der Wiese nur vorübergehend sammeln, bevor sie in den Stall gelangen. Soweit es also die funktionale Einordnung des Laufhofes betrifft, wirkt sich die Methodik seines Gutachtens deutlich zu Gunsten der Kläger aus. Da der Sachverständige mithin fiktiv einen hohen Verschmutzungsgrad des Laufhofes in Rechnung gestellt hat, ist es letztlich weder entscheidungserheblich, ob der Laufhof vor dem Ortstermin des Sachverständigen gereinigt wurde, noch ob er, wie die Zeugen E… und J… W…, Daniel, R… und J… D… sowie M… E… bekundet haben, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung regelmäßig mit besonderer Gründlichkeit gereinigt wird.
Den weiteren Rügen, die gegen das Gutachten erhoben wurden und Detailfragen von Stallarchitektur und Aufbereitung der Gülle betreffen, kommt demgegenüber keine Bedeutung mehr zu. Nachdem bei der bedeutendsten Immissionsquelle, dem gleich neben dem Klägergrundstück befindlichen Laufhof so großzügige Toleranzen zu Gunsten der Kläger berücksichtigt wurden, schließt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus, dass über die genannten untergeordneten Parameter ein anderes Gesamtergebnis überhaupt erreicht werden kann.
Für den Umstand, dass der Sachverständige seinen Berechnungen eine unzutreffende Anzahl von Tieren zu Grunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Verpflichtung, jede einzelne Anknüpfungstatsache zu belegen, hier durch einen Auszug aus der von ihm herangezogenen HI-Tierdatenliste, besteht nicht.
Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung klägerseits gestellten Antrag, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. H… für seines Begutachtung keine Geruchsproben genommen habe, ist nicht zu entsprechen. So bestehen bereits keine Anhaltspunkte, dass das vorgelegte Gutachten ungenügend im Sinne des § 412 ZPO ist. Einerseits hatten die Kläger selbst noch in der Berufungsbegründung eingeräumt, dass das Gutachten in technischer Hinsicht über alle Zweifel erhaben sein dürfte, andererseits hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass die GIRL 2008 die Auswertung von Geruchproben gerade nicht vorschreibt, weil sie insbesondere bei Bauplanungsverfahren zur Anwendung kommt, um dort künftige Geruchsimmissionen abzuschätzen und in die Planung einzubringen. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da es sich um ein Angriffsmittel handelt, das in Ermangelung eines Wiedereröffnungsgrund im Sinne des § 156 ZPO wegen Verspätung gemäß § 296a ZPO nicht mehr zuzulassen ist.
Auch wenn die Kammer schließlich im Rahmen der ihr obliegenden Gesamtwürdigung der geruchlichen Störung noch berücksichtigt, dass tierischer Fäkalgeruch allgemein als geruchlich unangenehm wahrgenommen wird, liegt gleichwohl im Ergebnis nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger vor, die von ihnen während der sachverständig festgestellten, stets kurzen, Zeitintervalle zu dulden ist. Ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nach alledem nicht.
Mangels Anspruches in der Hauptsache ist auch die Nebenforderung auf Ersatz des anwaltlichen Honorars nicht begründet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 S. 1, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.