Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 U 496/05-53
Urteil vom 12.04.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.07.2005 – Az.: 14 O 174/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.567,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Wohngebäude A. Homburg, eine Wohngebäudeversicherung ( Vers.scheinnr. …) nach den Allgemeinen Bedingungen für die H-Wohngebäudeversicherung (VGB 88, Bl. 22 ff. d.A.). Als Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung vereinbart; die Versicherungssumme 1914 beläuft sich nach dem Versicherungsschein auf 17.000 Mark. Versicherte Gefahren sind u.a. Sturm und Hagel (Bl. 6 d.A.). Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über einen bereits kulanzhalber gezahlten Betrag von 3.000,- EUR hinaus zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Sturmschadens vom 12.01.2004 am Außenputz des versicherten Wohngebäudes verpflichtet ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, an diesem Tag seien infolge eines Sturms mit einer Windstärke von mindestens 8 Beaufort Teile des Oberputzes an der straßenseitigen Fassade sowie an dem – von der Straßenseite her gesehen – rechten Giebel abgefallen. Zur Schadensbeseitigung sei die vollständige Erneuerung des Oberputzes gemäß dem vorgelegten Angebot der Fa. L. vom 15.01.2004 in Höhe von insgesamt 10.567,46 EUR (vgl. Bl. 9 ff. d.A.) erforderlich, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 3.000,- EUR weitere 7.567,46 EUR schulde. Vor dem Sturm habe der Oberputz ein völlig unbeschädigtes Bild aufgewiesen, insbesondere hätten sich weder Risse noch die – erst nach der Beschädigung zutage getretenen – Hohlstellen gezeigt. Ohne die Einwirkung des Sturmes hätte der Oberputz noch eine unbegrenzte Zeit äußerlich unbeschädigt überstanden, so dass durch den Sturm ein weitergehender und damit zu entschädigender Substanzschaden am Putz eingetreten sei. Auch könne entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht von der völligen Wertlosigkeit des Oberputzes ausgegangen werden. Des Weiteren habe der Sachverständige die Schadenshöhe nicht zutreffend ermittelt. So sei etwa das Aufmaß von 141 qm nicht korrekt; sowohl das Gutachten des Dipl. Ing. Lo. als auch das Angebot der Fa. L. gingen von einer Fläche von 151,87 qm aus. Darüber hinaus sei das Streichen des Oberputzes unberücksichtigt geblieben, das nicht zu optischen Zwecken, sondern als Regenschutz erforderlich sei; gemäß dem Angebot der Fa. L. entstünden insoweit noch Kosten von 1.280,- EUR.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.567,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Leistungspflicht bestritten, da die Beschädigung eines intakten Oberputzes selbst bei der für die Annahme eines Sturms im Sinne der Bedingungen erforderlichen Windstärke von mindestens 8 Beaufort ausgeschlossen sei. Das teilweise Herabfallen des Oberputzes sei nach den Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. Lo. auf Hohlstellungen zwischen Ober- und Unterputz zurückzuführen, die infolge von Schwindrissen am Unterputz aufgetreten seien; letztere seien wiederum durch Volumenänderungen des Poroton-Mauerwerks entstanden. Da es im Bereich dieser Hohlstellungen an einer Haftung zwischen Ober- und Unterputz fehle, fielen die Oberputzschalen entweder nach einem gewissen Zeitablauf infolge ihres Eigengewichts ab oder auch bei Einwirkungen durch außen, wie etwa bei einem Sturm. Deshalb habe bereits vor dem Sturm ein Substanzschaden vorgelegen, zu dessen Beseitigung der Kläger gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 verpflichtet gewesen sei; weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Beklagte auch gemäß § 11 Nr. 2 VGB 88 leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 04.01.2005 (Bl. 78 ff. d.A.) und eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M.S. vom 04.04.2005 (Bl. 124 ff. d.A.) sowie einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 (Bl. 165 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die notwendigen Reparaturkosten zur – technisch möglichen – Ausbesserung der jeweils durch den Sturm beschädigten Stellen am Außenputz jedenfalls den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 3.000,- EUR nicht überstiegen. Da ein Entschädigungsanspruch bereits aus diesem Grunde ausscheide, könne offen bleiben, ob der Sturm angesichts der Vorschäden am Putz lediglich eine „Gelegenheitsursache“ gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der meint, das Landgericht habe verkannt, dass der Versicherungswert des beschädigten Außenputzes nicht durch dessen Zeitwert, sondern durch dessen Neuwert bestimmt werde. Bestehende Vorschäden spielten daher ebenso wenig eine Rolle wie eine altersbedingte Abnutzung. Auch der Sachverständige sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wert des Putzes bei Eintritt des Schadensereignisses maßgeblich sei. Eine Ausbesserung des Putzes an den durch den Sturm beschädigten Stellen stelle unmöglich eine vollständige Wiederherstellung des versicherten Objektes zum Neuwert dar. Dies folge aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005, wonach eine Ausbesserung des Putzes an den durch Sturm beschädigten Stellen dazu führen könne, dass der Putz um die Schadstellen herum bereits bei der Verrichtung der Ausbesserung oder kurz danach ebenfalls herunterfallen könne. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die vom Landgericht offenbar übersehene Eintrittspflicht des Versicherers für die Beseitigung von Folgeschäden des Sturms gemäß § 8 Nr. 2 c VGB 88, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden erstrecke, die als Folge des Schadensereignisses eintreten; die Kosten, die – wie die durch das Abfallen des umgebenden Putzes bei Ausbesserung entstehenden Kosten – eine unvermeidliche Folge des versicherten Ereignisses, nämlich des Sturmes darstellen, seien danach ebenfalls von dieser Regelung umfasst, da ohne den durch den Sturm abgefallenen Putz auch die umgebenden Stellen nicht herabfallen würden. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass es möglich sei, den an dem versicherten Objekt angebrachten Putz partiell auszubessern, ohne dass die Lebensdauer und damit auch der Wert des Putzes insgesamt verschlechtert werde. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 hierzu in sich widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits habe dieser nicht die Gefahr von der Hand weisen können, dass der Putz schon allein durch die Arbeiten oder kurze Zeit danach an den Stellen um die Schadstellen herum herunter fallen könne, also instabil sei. Andererseits solle sich nach der Einschätzung des Sachverständigen die Ausbesserung des Putzes weder auf dessen Lebensdauer noch auf dessen Wert, also auch dessen Stabilität auswirken; davon, dass an den Randstellen mehr als nur Haarrisse entstünden, solle nicht auszugehen sein. Des Weiteren habe das Landgericht nicht den – unter Beweis gestellten – Hinweis des Klägers gewürdigt, dass eine unvollständige Ausführung der Reparatur von keinem Fachhandwerker ausgeführt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 28.07.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 174/04 – zu verurteilen, an den Kläger 7.567,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und weist nochmals darauf hin, dass sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon aus § 11 Nr. 2 VGB 88 ergebe, weil der Kläger seinen Pflichten aus § 11 Nr. 1 b) VGB 88 nicht nachgekommen sei.
Entscheidungsgründe:
II.
A.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den von dieser bereits geleisteten Betrag von 3.000,- EUR hinaus kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Sturmschadens vom 12.01.2004 zu.
1. Der Versicherungsfall ist eingetreten.
Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88 ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in § 4 VGB 88 genannten Gefahren, wozu auch Sturm und Hagel gehören (§ 4 Nr. 1 c) VGB 88). Die in §§ 4, 8 VGB für die Annahme eines Versicherungsfalls durch Sturm vorgesehenen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass ein Sturm im Sinne der Bedingungen – eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (vgl. § 8 Nr. 1 VGB 88) – vorgelegen hat. Nach dem amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 04.01.2004 sind am 12.01.2004 in Homburg/Saar mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 18.30 und 21.00 Uhr häufig Windböen der Windstärke 8 Beaufort, gelegentlich auch solche der Windstärke 9 Beaufort, aufgetreten (Bl. 80 d.A.). Die Beklagte hat diesen Umstand nach Eingang des Gutachtens auch nicht weiter bestritten.
b) Der vorliegend geltend gemachte Schaden am Außenputz des Gebäudes gehört auch zu den versicherten Schäden im Sinne der Bedingungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass der Oberputz – durch die stellenweise fehlende Haftung mit dem Unterputz – bereits vor dem Sturm einen Substanzschaden aufwies, der ohnehin der Reparatur bedurft hätte und ohne den nach der Einschätzung des Sachverständigen der durch den Sturm verursachte weitergehende Schaden überhaupt nicht erst hätte entstehen können.
Gemäß 8 Nr. 2 VGB 88 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffer, Versicherungsrechtshandbuch, § 32, Rn. 343, 347). Die vorliegend in Rede stehenden Beschädigungen am Aussenputz sind auf eine unmittelbare Einwirkung des Sturms i.S.d. § 8 Nr. 2 a) VGB 88 zurückzuführen. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1035; OLG Köln, RuS 1995, 390 f.; RuS 2003, 65 f.). Dies ist hier zu bejahen, weil davon ausgegangen werden muss, dass letztlich der Sturm zur Ablösung von Teilen des – wenn auch ohnehin nicht mehr fest an dem Unterputz haftenden – Oberputzes geführt hat.
Der Frage, ob der Schaden allein durch den Sturm ausgelöst worden ist, oder ob seine Entstehung durch die feststellbaren Hohlstellen zwischen Ober- und Unterputz zumindest begünstigt oder – nach der Einschätzung des Sachverständigen S. – überhaupt erst ermöglicht worden ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden, weil der Sturm nicht die alleinige oder jedenfalls wesentliche Ursache des Schadens gewesen sein muss. Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt vielmehr schon eine Mitursächlichkeit (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E II, Rn. 27). Der Beklagten blieb deshalb nur der Einwand, dass die betroffenen Stellen sich wegen der zuvor schon vorhandenen Substanzschäden am Außenputz bereits bei Windstärke 7 oder weniger – und daher nicht durch einen Sturm i.S.d. Bedingungen – gelöst hätten; hierauf hat sie sich jedoch nicht berufen.
2. Das Vorliegen der – für den Sturmschaden zumindest mitursächlichen – Substanzschäden an dem Außenputz steht einer Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach auch unter sonst keinem Gesichtspunkt entgegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 durch den Kläger zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 11 Nr. 2 VGB 88.
Gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffel, a.a.O., § 32, Rn. 384). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach § 11 Nr. 2 VGB 88 eine Kündigung oder Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht, wobei Leistungsfreiheit allerdings nicht dann eintritt, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht (§ 11 Nr. 2 Satz 3 VGB 88). Dabei trägt der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit beruft, die Beweislast für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, während der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, soweit er das Vorliegen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit in Abrede stellt (vgl. Martin, a.a.O., M II, Rn. 8, 12, 16).
Hier befand sich der durch Sturm beschädigte Putz zwar unstreitig schon vor dem Schadensfall nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand. Vielmehr war es an mehreren Stellen – aufgrund welcher Ursache auch immer – zu Ablösungen des Oberputzes vom Unterputz und damit zur Bildung von Hohlstellen gekommen, ohne dass diese Mängel bzw. Schäden beseitigt worden wären. Der hierin liegende objektive Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht führt jedoch nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass dieser mangels Kenntnis der Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kläger hat – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, dass der Putz vor dem Sturm ein äußerlich unbeschädigtes Bild geboten habe. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass es durch Rissbildungen im Unterputz „unbemerkt“ zu den Hohlstellungen gekommen ist (vgl. Bl. 19 d.A.).
Aus demselben Grunde scheidet auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG selbst dann von vornherein aus, wenn man das Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen als Vornahme einer Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 VVG durch Unterlassen anerkennen wollte (str., vgl. zum Meinungsstand Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 23 VVG, Rn. 38). Denn auch im Rahmen dieser Vorschriften muss die Beklagte sich an dem für den Kläger günstigeren Verschuldensmaßstab von § 11 Nr. 2 Satz 3 VGB 88 festhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95 – RuS 1997, 120 f.; Urt. v. 19.10.1994 – IV ZR 159/93 – NJW 1995, 56).
3. War somit dem Grunde nach von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen, so hat das Landgericht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zu Recht keinen – zu einer Neuwertentschädigung führenden – Totalschaden gemäß § 15 Nr. 1 a) VGB 88, sondern lediglich einen Teilschaden (Reparaturschaden) gemäß § 15 Nr. 1 b) VGB 88 angenommen.
Die Höhe der vom Versicherer zu leistenden Entschädigung entspricht lediglich bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen dem Versicherungswert, hier also dem Neuwert, unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 15 Nr. 1 a) HS 1 VGB 88). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist (§ 15 Nr. 1 a) HS 2 i.V.m. § 14 Nr. 2 VGB 88); in diesem Fall wird lediglich der – in § 14 Nr. 2 VGB 88 definierte – gemeine Wert ersetzt. Liegt dagegen nur ein Teilschaden vor, so werden gemäß § 15 Nr. 1 b) VGB 88 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
Von einem Totalschaden i.S.d. § 15 Nr. 1 a) VGB 88 ist aber nur dann auszugehen, wenn die an der Sache entstandenen Beschädigungen technisch nicht mehr zu beseitigen sind oder aber eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffer, a.a.O., § 32, Rn. 414 m.w.N.).
Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere können die Ausführungen des Sachverständigen S. entgegen der Ansicht des Klägers nicht in dem Sinne verstanden werden, dass eine Ausbesserung der einzelnen betroffenen Stellen nicht ohne Beeinträchtigung bzw. Schädigung des restlichen Putzes durchgeführt werden kann.
Ob hier von einer Zerstörung des gesamten Putzes an der vom Sturm betroffenen Straßenfassade und des rechten Giebels im Sinne eines gemäß § 15 Nr. 1 a) VGB 88 zu entschädigenden Totalschadens die Rede sein kann, erscheint bereits deshalb fraglich, weil die durch den Sturm beschädigten Stellen lediglich einen Teilbereich von insgesamt weniger als 5 qm – verteilt auf 4 unterschiedliche große Teilflächen des Oberputzes – der gesamten Fläche von 141 qm ausmachen.
Der Sachverständige S. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 (Bl. 166 ff. d.A.) im Einzelnen dargelegt, dass eine Ausbesserung der jeweils durch den Sturm beschädigten Stellen ohne Weiteres möglich sei und bei einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Ausbesserung auch nicht dazu führe, dass die ausgebesserten Stellen oder der gesamte Oberputz eine kürzere Lebensdauer hätten oder dass an den Randstellen der Ausbesserungen mehr als nur Haarrisse entstünden, bei denen es sich aber nicht um Mängel handele. Der Reparaturfähigkeit der beschädigten Stellen steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass der Putz um die auf den Sturm zurückzuführenden Schadstellen herum nach wie vor ebenfalls schadhaft ist und deshalb die Gefahr besteht, dass dieser durch die Ausbesserungsarbeiten oder unabhängig von diesen kurz später auch an diesen Stellen herunterfällt; insbesondere sich die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs in sich widersprüchlich. Der Sachverständige hat vielmehr in überzeugender Weise dargelegt, dass diese Gefahr gerade nicht auf den Sturm oder auf die noch durchzuführenden Ausbesserungsarbeiten zurückzuführen sei, sondern allein darauf beruhe, dass die ordnungsgemäße Haftung des Oberputzes schon vorher nicht mehr gegeben war (Bl. 166 d.A.). Diese Gefahr gehört aber gerade nicht zu den versicherten Risiken. Entgegen der Ansicht des Klägers unterfällt sie insbesondere nicht als so genannter Folgeschaden der Bestimmung des § 8 Nr. 2 c) VGB 88, sondern begründet nach dem Versicherungsvertrag im Rahmen der Instandhaltungspflicht nach § 11 Nr. 1 b) VGB 88 vielmehr umgekehrt die Verpflichtung des Klägers, die nunmehr festgestellten Schäden zu beseitigen. War somit schon vor dem Schadensereignis und unabhängig von diesem aufgrund der fehlenden Haftung des Oberputzes die Gefahr begründet, dass die betroffenen Stellen sich ablösen und herabfallen, so wird durch die Ausbesserung kein anderer als der frühere Zustand wiederhergestellt; gerade die Wiederherstellung dieses früheren Zustandes ist aber Ziel der in § 15 Nr. 1 b) VGB 88 vorgesehenen Reparatur (vgl. Martin, a.a.O., R III, Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der mit der Ausbesserung beauftragte Fachhandwerker nach der Einschätzung des Sachverständigen S. voraussichtlich nicht die Gewährleistung für den Fall übernehmen wolle, dass sich der Putz um die ausgebesserten Stellen herum ablöst, da auch die Frage der Haftung für solche eventuelle künftige Schäden mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall in keinem Zusammenhang steht; auch insoweit obliegt es allein dem Kläger, dieser Problematik durch eine Schadensbeseitigung gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 entgegenzuwirken. Ob es demgegenüber bei der Frage der Beurteilung der Reparaturfähigkeit ins Gewicht fallen würde, wenn sich im Hinblick auf die Gewährleistungsproblematik tatsächlich überhaupt kein Facharbeiter zur Durchführung der Ausbesserungsarbeiten der Sturmschäden bereit fände, kann offen bleiben. Denn diese Behauptung des Klägers stützt sich ersichtlich auf die – unzutreffende – Prämisse, dass eine Ausbesserung der beschädigten Stellen keine fachgerechte Reparatur darstelle. Das hierfür von dem Kläger angebotene Beweismittel – Vernehmung des von diesem mit der Erstellung eines Angebots beauftragten Fachhandwerkers als Zeugen – ist ungeeignet, weil dieser lediglich Angaben zu seiner eigenen Bereitschaft zur Übernahme der Ausbesserungsarbeiten machen kann, nicht aber verlässliche Angaben darüber, ob andere Fachhandwerker hierzu bereit wären. Wie das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, wären eventuellen Bedenken des zu beauftragenden Fachhandwerkers im Übrigen durch entsprechende einschränkende Regelungen zum Umfang der Gewährleistung abzuhelfen.
4. Ausgehend vom Vorliegen eines Teilschadens sind demnach gemäß § 15 Nr. 1 b) VGB 88 auch bei einer gleitenden Neuwertversicherung (lediglich) die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, zu ersetzen, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Neben den notwendigen Reparaturkosten, worunter diejenigen Kosten zu verstehen sind, die für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind (vgl. Martin, a.a.O., R III, Rn. 13), ist somit auch eine eventuell durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminderung zu berücksichtigen, wobei allerdings der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obergrenze bildet.
Die nach diesen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung übersteigt den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 3.000,- EUR nicht.
Insoweit greift der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe die Gesamtfläche der Straßenfassade und des rechten Giebels unrichtig ermittelt, schon deshalb nicht, weil dieser Gesichtspunkt allenfalls bei der Erneuerung der Gesamtfläche, nicht aber für die hier zu ermittelnden Kosten der Ausbesserung der beschädigten Stellen eine Rolle spielen kann.
Zu den notwendigen Reparaturkosten für die Ausbesserung der beschädigten Stellen gehört zum einen nach der – insoweit auch von dem Kläger nicht angegriffenen – Schätzung des Sachverständigen S. ein Betrag von 1.500,- EUR zuzüglich Steuern, also insgesamt 1.740,- EUR, für eine zweitägige Tätigkeit eines Gesellen und eines Helfers. Hinzu kommen die Kosten für Putz, Grundierung und sonstiges Kleinmaterial, die der Sachverständige im Hinblick auf die geringe Fläche der auszubessernden Stellen in nachvollziehbarer Weise mit einem Betrag von 100,- EUR bis 150,- EUR berücksichtigt hat.
Wie der Kläger zu Recht einwendet, gehören zu den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Kosten aber auch die Kosten eines neuen Anstrichs. Allerdings kann er auch insoweit nicht eine Erneuerung der gesamten Fassaden- bzw. Giebelfläche, sondern lediglich eine Ausbesserung der betroffenen Flächen verlangen. Der von ihm für diese Position geforderte Betrag von 1.280,- EUR für eine Fläche von etwa 150 qm kann deshalb nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig für eine Fläche von etwa 5 qm in Ansatz gebracht werden; dies entspricht einem Betrag von – aufgerundet – 50,- EUR, so dass die Reparaturkosten insgesamt einen Betrag von 1.940,- EUR nicht übersteigen.
Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der letztgenannten Position hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Fassade und der Giebel nach einer solchen Ausbesserungsmaßnahme voraussichtlich eine auf Dauer verbleibende Farbabweichung der ausgebesserten Flächen von den übrigen Flächen aufweisen werden. Ausgehend davon, dass der Oberputz – im Gegensatz zu dem Unterputz – nach den Angaben des Sachverständigen S. überwiegend optische Funktionen zu erfüllen hat (vgl. Bl. 130 d.A.), kann zwar auch eine solche optische Beeinträchtigung grundsätzlich einen entschädigungspflichtigen Sachschaden darstellen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann in Anlehnung an den in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken allerdings auch nur ein Ausgleich der Wertminderung in Betracht kommen, was sich letztlich danach richtet, ob dem Versicherungsnehmer eine weitere Nutzung der in ihrer optischen Funktion beeinträchtigten Sache zugemutet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670; AG München, VersR 2000, 581 f.; Matusche/Matusche-Beckmann/Rüffer, a.a.O., § 32, Rn. 418; Prölss/Martin, a.a.O., § 15 VGB 88, Rn. 1). So liegt es aber hier, weil die vom Kläger mit 1.280,- EUR bezifferten Kosten eines neuen Gesamtanstrichs zum Schadensumfang im Übrigen – hier nicht mehr als 1.940,- EUR – außer Verhältnis stehen. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als nicht versicherter Gebäudeeigentümer allein wegen der Farbabweichung einer Teilfläche von weniger als 5 qm einen Neuanstrich der Gesamtfläche von 151 qm vornehmen würde; dies umso weniger, als diese bereits durch einen hiervon unabhängigen Substanzschaden in ihrem Wert erheblich herabgesetzt ist. Müsste sich der Kläger mithin wegen eines möglicherweise verbleibenden Schönheitsschadens aufgrund einer Farbabweichung mit einem Ausgleich der Wertminderung zufrieden geben, so müsste der Gesichtspunkt der erheblichen Wertminderung infolge des Substanzschadens schließlich auch bei der Bemessung eines Wertminderungsausgleichs wegen eines später hinzugekommenen Schönheitsschadens maßgeblich ins Gewicht fallen. Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt werden kann, der Substanzschaden habe sogar zur völligen Wertlosigkeit des Oberputzes geführt. Denn unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Substanzschäden kann für einen eventuell hinzukommenden Schönheitsschaden jedenfalls kein Ausgleich gemäß § 287 ZPO als angemessen angesehen werden, der über die Differenz zwischen dem Reparaturaufwand im Übrigen – 1.940,- EUR – und dem bereits geleisteten Entschädigungsbetrag von 3.000,- EUR hinausgeht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.