LG Hamburg – Az.: 317 S 4/14 – Beschluss vom 17.03.2014
1. Die Kammer beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 03.12.2013, Aktenzeichen 316 C 416/12, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 03.12.2013, Az. 316 C 416/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Die Berufung ist zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung jedoch hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Auch die Kammer geht von einem autorisierten Zahlungsvorgang im Sinne des § 675j BGB aus. Daran ändert auch das Berufungsvorbringen nichts. Die Autorisierung durch den Kläger erfolgte mit seiner Unterzeichnung des „Credit Card Charge Authorization Agreement“. Hierdurch willigte er zugunsten des Unternehmens „S…“ in die Zahlungsvorgänge ein, soweit sie die Beträge „of each for-warded invoice“ betrafen. Der Kläger hat hiermit gerade nicht zur Bedingung gemacht, dass er die Rechnungen vor Abbuchung erhalten hat, wie er nun mit der Berufung erneut vorträgt. Mit der Formulierung in der Autorisierung ist allenfalls das Absenden der Rechnungen zur Bedingung gemacht worden, denn der englische Begriff „to forward“ hat nur diesen Bedeutungsinhalt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2013 auf Seite 3 (Bl. 25 d.A) auch vorgetragen, dass das Unternehmen S… die streitgegenständlichen Beträge dem Kläger „in Rechnung gestellt“, ihm die Rechnungen also zugesandt hat. Insoweit folgt die Kammer nicht dem Berufungsvorbringen, das Übersenden der Rechnungen sei unstreitig nicht erfolgt. Auf die Frage, ob die Rechnungen auch bei dem Kläger eingetroffen sind, kommt es indes nicht an.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).