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Arbeitnehmer:
Fotoreporter einer Zeitungsredaktion
BAG
Az.: 5 AZN
154/98
Beschluss vom
16.06.1998
Vorinstanz:
I.
Arbeitsgericht Dresden, Az.: 6 Ca 8505/96 (Teilurteil vom 15.04.1997)
II.
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Az.: 3 Sa 627/97 (Urteil vom 14.11.1997)
Leitsatz:
Pauschal
bezahlte Fotoreporter einer Zeitungsredaktion können Arbeitnehmer sein, wenn sie
- u.a. durch Dienstpläne - derart in den Arbeitsablauf eingebunden sind, daß sie
faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen können (Abgrenzung zu BAG
Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - AP Nr. 47 zu § 5 BetrVG 1972 mit
Anm. Wank).
In Sachen ... hat der Fünfte Senat
des Bundesarbeitsgerichts am 16. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter
Griebeling, die Richter Dr. Reinecke und Kreft sowie die ehrenamtlichen Richter
Ackert und Mandrossa beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. November 1997 - 3 Sa 627/97 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.500,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger war von September 1990 bis Ende des Jahres 1992 bei der beklagten
Verlagsgesellschaft als angestellter Bildreporter für die C beschäftigt. Mit
Wirkung vom 1. März 1993 trafen die Parteien eine Vereinbarung, derzufolge der
Kläger als "freier Fotograf" für die Beklagte tätig wurde. Der Vertrag lautet
auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Der Verlag verpflichtet sich vom Fotografen mindestens 80 Fo-tos pro Monat
abzunehmen. Hierfür wird pauschaliert eine Summe vom 5.500,00 DM monatlich
zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer festgelegt. Mit dieser Summe ist auch eine höhere
Anzahl abgegolten.
...
§ 3
Dem Fotografen ist bekannt, daß mit dem Honorar - und der Erstattung möglicher
Aufwendungen - sämtliche Kosten und Leistungen des Partners - insbesondere
nutzungsrechtlicher Art - abgegolten sind. Der Fotograf ist verpflichtet, seine
Werkleistungen an bis zu fünf Tagen pro Woche zu erbringen. Sollte er im
Einzelfalle darüber hinaus eingesetzt werden, hat der Fotograf das Recht, in der
Folgezeit an einer entsprechend verringerten Wochentagszahl zur Verfügung zu
stehen. Es steht dem Verlag frei, mit dem Fotografen eine angemessene
Abgeltungsregelung zu vereinbaren.
§ 4
Für die Entwicklung der Schwarz-weiß-Filme sowie zur Anfertigung der Abzüge hat
der Fotograf sein eigenes Labor in eigenen Räumen zu nutzen. Der Verlag wird den
Fotografen - soweit möglich und praktikabel - unterstützen. Für die Benutzung
der Labortechnik - Geräte und Chemikalien - des Verlags wird eine
Kostenpauschale in Höhe von DM 300,00 erhoben. Die Kosten für Filme trägt der
Fotograf. Gleiches gilt für die gesamte Fotoausrüstung. Der Verlag wird dem
Fotografen jedoch 80 Filme pro Monat unentgeltlich zur Verfügung stellen.
§ 5
Der Fotograf ist selbständiger Unternehmer. Er unterliegt keinen Weisungen und
bestimmt seine Arbeitszeit in voller Selbständigkeit. Er ist jedoch
verpflichtet, im Rahmen betrieblicher Prioritäten freie Arbeitskapazitäten
bereit zu halten.
Der Fotograf kann die Dienste auch durch Dritte erbringen lassen, soweit diese
Dritten zuvor dem Verlag vorgestellt und von diesem schriftlich als geeignet
akzeptiert worden sind. Der Verlag wird Dritte akzeptieren, wenn der Fotograf
deren fachliche Eignung und Verlässlichkeit nachweist.
...
Die zu erbringenden Leistungen werden durch den Verlag zu erteilenden Aufträgen
konkretisiert.
Er wird Absagen oder notwendige Terminverschiebungen jeweils unverzüglich und
verbunden mit einem konkreten Gegenvorschlag mitteilen und der Bearbeitung
angenommener Aufträge gegenüber anderen Aufgaben Priorität einräumen.
Der Auftraggeber, der durch seinen verantwortlichen Redakteur oder dessen
Beauftragten handelt, gibt einen Motiv- oder Formatwunsch vor. Ansonsten ist der
Fotograf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens bei der Motiv- und Formatwahl frei.
...
§ 7
Der Fotograf räumt dem Verlag für alle erstellten Beiträge (Text und Bild) im
Auftrag des Verlags ein zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränktes,
ausschließliches Nutzungsrecht an sämtlichen Urheber- und Leistungsschutzrechten
ein.
...
§ 8
Dem Fotografen steht ein bezahlter Freistellungsanspruch von 24 Tagen im Jahr
zu.
Ausfallzeiten (z. B. Freizeit und Erholung, Krankheit), die nicht zu vergüten
sind, wird der Fotograf dem Verlag frühestmöglich mitteilen. Zeiten zur Erholung
sollen dem Verlag jedenfalls zwei Monate vorab angekündigt werden.
§ 9
Der Fotograf ist derzeit nicht für Wettbewerber des Verlages tätig.
Falls der Fotograf beabsichtigt, für Wettbewerber des Verlages tätig zu werden,
wird er den Verlag zuvor schriftlich konsultieren.
..."
Bei der C wurden insgesamt vier Bildreporter, davon - einschließlich des Klägers
- zwei "freie" Reporter und zwei angestellte Reporter beschäftigt. Die einzelnen
Aufträge wurden vom Fotochef der Redaktion den einzelnen Fotoreportern
zugeteilt. Der Kläger trug sich in einen Dienstplan ein.
Der Kläger hat u.a. die Feststellung begehrt, seit dem 1. März 1993 als
angestellter Fotograf in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Das Arbeitsgericht
hat durch Teilurteil diesem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der auf
Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Beklagte behauptet, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung
"folgende Rechtsgrundsätze" zugrunde gelegt:
"- Die Art der Tätigkeit und der Umfang der nach der Vereinbarung zu
erbringenden Leistung ließen eigene Dispositionen des Klägers über seine
Arbeitszeit kaum zu. Da der Kläger mindestens 80 Fotos im Monat abzuliefern
hatte, mußte er in der Regel für die Redaktionsarbeit zur Verfügung stehen. Da
die, wenn auch formal unverbindlichen, Dienstpläne über Jahre hinweg
durchgeführt wurden, müssen sie als regelmäßig verbindlich angesehen werden. Das
dem Kläger eingeräumte Recht, Einsätze gelegenlich abzulehnen, kann die Annahme
eines Arbeitsverhältnisses nicht ausschließen.
- Die Fotoaufträge an den Kläger waren so gelagert, daß eine Disposition des
Klägers über die zeitliche Erledigung nicht mehr möglich war. In der Regel mußte
sich der Kläger dem Reporter anschließen. Die Fotos wurden noch am selben Tage
benötigt.
- Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht auch die nur geringere
gestalterische Freiheit des Klägers in Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten.
Die Aufträge an ihn bestanden in der Regel darin, ein bestimmtes Tagesereignis
im Bild festzuhalten. Hierbei mußte er sich naturgemäß dem Thema des von der
Redaktion beschlossenen Berichts anpassen.
- Bereits nach der Vereinbarung vom 25. Februar 1993, schließlich aber im
Hinblick auf die praktische Durchführung kann die Beklagte innerhalb eines
bestimmten engen zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Klägers
verfügen. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß § 5 der Vereinbarung auch von
"Absagen oder notwendigen Terminverschiebungen" des Klägers spricht. Denn die
Beklagte ist darauf angewiesen, daß immer eine bestimmte Zahl von Fotoreportern,
seien diese als Angestellte oder als freie Mitarbeiter geführt, zur Verfügung
steht.
- Für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht auch, daß es diesem
verwehrt war, die von ihm gelieferten Fotos in anderer Weise zu verwerten."
Die Beklagte räumt ein, daß diese Ausführungen nicht als abstrakte Rechtssätze
formuliert sind, maßgebend sei aber eine inhaltliche Divergenz. Diese sei
gegeben. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts beruhten im Schwerpunkt auf
der Annahme, daß der Kläger keine Disposition über seine Arbeitszeit und nur
eine geringe gestalterische Freiheit bei der Erledigung der ihm übertragenen
Fotoarbeiten habe. Demgegenüber habe der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
(Beschluß vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 52)
entschieden, daß verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Zeit und des Orts der
Fototermine keinen Aussagewert hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit des
Mitarbeiters hätten.
2. Die behauptete Divergenz besteht nicht.
Es trifft schon nicht zu, daß den angeführten Aussagen des Landesarbeitsgerichts
ein für die Annahme einer Divergenz erforderlicher abstrakter Rechtssatz des
Inhalts entnommen werden könnte, daß die Bindung des Bildreporters an Zeit und
Gegenstand der Arbeit bei bestimmten Fototerminen ein entscheidender
Gesichtspunkt für die Abgrenzung von abhängiger und unabhängiger Tätigkeit sei.
Das Landesarbeitsgericht hat eine Reihe von Anzeichen für die Annahme einer
abhängigen Tätigkeit angeführt, sie abgewogen und speziell zu der Bindung der
Reporter an die Fototermine ausgeführt:
"Die Fotoaufträge an den Kläger waren so gelagert, daß eine Disposition des
Klägers über die zeitliche Erledigung nicht mehr möglich war. In der Regel mußte
sich der Kläger dem Reporter anschließen. Die Fotos wurden noch am selben Tage
benötigt (auch deshalb läßt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen
vergleichen, welcher dem Beschluß des BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 25/91 - in EzA
Nr. 52 zu § 5 BetrVG 1972 zugrunde lag)."
Weiter heißt es in dem Urteil:
"Schließlich spricht für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auch die nur
geringe gestalterische Freiheit des Klägers in Erledigung der ihm übertragenen
Arbeiten. Die Aufträge an ihn bestanden in der Regel darin, ein bestimmtes
Tagesereignis im Bild festzuhalten. Hierbei mußte er sich naturgemäß dem Thema
des von der Redaktion beschlossenen Berichts anpassen."
Abgesehen davon, daß diesen Aussagen des Berufungsgerichts auch inhaltlich
gefolgt werden kann - worauf es bei der Divergenzbeschwerde allerdings nicht
ankommt - ist hier entscheidend, daß es sich um fallbezogene, also um
subsumierende Aussagen handelt, nicht aber um abstrakte, fallübergreifende
Rechtssätze.
Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die vom Kläger geschuldete
Leistung fülle schon nach dem Vertrag ein Vollzeitarbeitsverhältnis aus. Auch
tatsächlich habe die Beklagte innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens über die
Arbeitskraft des Klägers verfügt. Das formale Recht des Klägers zu Absagen von
Terminen oder notwendigen Verschiebungen ändere daran nichts. Die Beklagte sei
darauf angewiesen gewesen, daß der Kläger zur Verfügung gestanden habe und
deswegen auch Dienstpläne benutzt. Die Beklagte habe erwartet, daß der Kläger zu
den genannten Zeiten anwesend sei. Anders sei ein (reibungsloser)
Redaktionsbetrieb nicht vorstellbar.
Die Zulassung der Revision kommt hiernach nicht in Betracht.
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