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Welche Ansprüche hat der Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz (= BDSG)? 


Verfasser: RA Dr. jur. Christian Gerd Kotz


I. Einführung:

a. Das Bundesdatenschutzgesetz führt in der Regel ein „Schattendasein“. Der „Normalbürger“ hat vielleicht am Rande einmal etwas hierüber gelesen, jedoch bleibt ihm häufig die praktische Relevanz des Bundesdatenschutzgesetzes verborgen. Dies möchte ich hiermit zumindestens teilweise ändern.

b. Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz (sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“). Dieses beinhaltet das Recht eines jeden Bürgers, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer welche personenbezogenen Daten bei welcher Gelegenheit über ihn speichert. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Einschränkungen dieser Grundsätze sind nur durch ein Gesetz und bei Vorliegen eines überwiegenden Allgemeininteresses zulässig.

c. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem einzelnen Bürger auch ein „Recht auf Auskunft“ nach § 34 BDSG. Hiernach kann der Bürger (im BDSG „Betroffener“ genannt) Auskunft verlangen über:

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • woher diese Daten stammen – Datenquelle/Herkunft,
  • Auskunft über die Empfänger (Personen, Firmen, Stellen etc.) dieser Daten,
  • Zweck der Speicherung.

 

d. Welche Vorteile haben Sie durch diesen Auskunftsanspruch?

Sie bekommen beispielsweise in regelmäßigen Abständen Werbung von der Fa. XY und wissen nicht, woher die betreffende Firma Ihre Anschrift bzw. die Informationen hat? Nach § 34 BDSG haben Sie jedoch gegenüber der Fa. XY einen Auskunftsanspruch darauf, dass diese Ihnen die oben genannten Auskünfte erteilt. Ferner können Sie verlangen, dass Ihre Daten gem. § 35 Abs. 2 BDSG gelöscht oder gesperrt werden. So kann man unter Umständen verhindern, dass man wiederholt unliebsame Werbung im Briefkasten vorfindet.

 

II. Anschreiben nach § 34 BDSG – Vorlage für Sie:

 

Betrifft: nicht erwünschte Werbepost der Fa. XY - Verwendung meiner Anschrift durch Sie

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir am XX.XX.XXXX (Datum) Werbematerial der Fa. XY zugesandt, welches ich nicht angefordert habe.

1) Ich fordere Sie daher - unter Hinweis auf § 34 BDSG - auf, mir unentgeltlich Auskunft zu erteilen über die bei Ihnen über mich gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung, die Personen und Stellen, an die meine Daten regelmäßig übermittelt werden, sowie insbesondere die Herkunft und weitere Empfänger.

2) Gleichzeitig widerspreche ich der Nutzung und Übermittlung meiner Daten zum Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung.

Für die Erledigung habe ich mir eine Frist bis zum XX.XX.XXXX (2 bis 4 Wochen) vorgemerkt. Sollten Sie diese Frist – wider Erwarten – nicht einhalten, sehe ich mich leider gezwungen, die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 38 BDSG einzuschalten. Ferner mache ich Sie weiterhin darauf aufmerksam, dass ich bei Nichterteilung dieser Auskünfte durch meinen Rechtsanwalt Auskunftsklage gegen Sie erheben werde. Die Kosten dieses Rechtsstreits fallen – unabhängig vom Ergebnis der Auskunft – Ihnen zur Last. Ferner werde ich dann auch den Schaden Ihnen gegenüber geltend machen, der mir durch die Nicht-, Falschauskunft etc. entstanden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 Unterschrift

 

Anmerkung vom Verfasser:

Der Streitwert einer solchen Auskunftsklage liegt regelmäßig bei 2.500 Euro.

 

III. Eintrag in die sog. Robinson-Liste:

a. Die sog. Robinsonlisten sollen den Empfänger vor unerwünschten Werbesendungen etc. schützen. Robinsonlisten gibt es für Faxrundsendungen, Briefsendungen, SMS- und E-Mailsendungen. In diese Robinsonlisten kann sich jeder eintragen, der kenntlich machen will, dass er keine unverlangte Werbung wünscht. Registrierte Unternehmen haben Zugriff auf die Liste und können die eingetragenen Adressen aus ihrer Datenbank löschen. Die Berücksichtigung dieser Robinsonlisten bei Werbesendungen durch Firmen geschieht auf freiwilliger Basis, d.h. selbst wenn Sie in diesen Listen eingetragen sind, kann es vorkommen, dass Sie weiterhin unerwünschte Werbepost erhalten.

 

b. Robinsonlisten:

I.D.I. Interessenverband Deutsche Internet e.V.

Franz-Wolter-Strasse 38, 81925 München, Telefon: 089/426636 - Fax 089/424236

Eintrag für eMail/SMS/Telefon nur via Internet, eMail-Robinson: http://www.robinsonlist.de, SMS-Robinson:    http://www.sms-robinsonlist.de, Telefon-Robinson:  http://www.telerobinson.de

 

DDV Deutscher Direktmarketing Verband e.V.

Brief   Stichwort „Brief-Robinsonliste“, Pf 1401, 71243 Ditzingen, Fax: 07156-304220. Eintrag nur schriftlich (Telefon-Abruf : 0611-97793-30); Internet: http://www.ddv.de

 

BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft,

Fax, Telekommunikation und Neue Medien e.V.

Stichwort „Telefax-Robinsonliste“, über: Retarus Network Services GmbH, Arnikastr.2, 85635 Höhenkirchen. Anträge nur schriftlich über Formular: Fax-Abruf unter 01805-000761 - 0,12 Euro/Minute; Internet:  http://www.retarus.de/robinsonliste


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

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Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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Stand: 14. August 2010 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de