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Maklervertrag – Voraussetzungen für Vergütungsanspruch

LG Köln – Az.: 4 O 404/17 – Urteil vom 16.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Forderungen aus einem Maklervertrag.

Die Klägerin recherchiert für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten im Bereich der privaten Krankenversicherung. Die Kunden der Klägerin beauftragen diese schriftlich und bevollmächtigen sie zugleich, bei der jeweiligen Krankenversicherung Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen. Die Klägerin wertet diese Informationen sodann aus. Die Vergütung orientiert sich an der für den Kunden erzielten Einsparung bei einem Tarifwechsel und ist nur geschuldet, wenn der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist nach Übersendung des Rechercheergebnisses in einen von der Klägerin vorgeschlagenen Tarif wechselt.

Der Beklagte hat die Klägerin unter dem 16.02.2017 schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten durch einen Tarifwechsel bei seiner Versicherung zu recherchieren, Anlage K1. Parallel wandte sich der Beklagte unmittelbar an seine private Krankenversicherung und bat um Übersendung von Angeboten zu günstigeren alternativen Tarifen. Maßgeblich war, dass der Beklagte zum 01.04.2017 in Pension gehen sollte und er sich hohen bislang gezahlten Beitrag nicht mehr hätte leisten können.

Mit Schreiben vom 23.02.2017 übersandte die private Krankenversicherung des Beklagten diesem sechs Alternativangebote, darunter das Angebot zu dem Tarif „Intro/Privat 600“ zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 295,74 Euro, Anlage B2, B3.

Unter dem 17.03.2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten zwei recherchierte günstigere Tarife, u.a. den Tarif „Intro Privat 600, PVN“ zu einem monatlichen Beitrag von 295,74 Euro, Anlage K2. In diesen Tarif wechselte der Beklagte zum 01.04.2017.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Sie habe eine vergütungspflichtige wesentliche Maklerleistung erbracht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 5.131,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen;

2. an sie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,20 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, er schulde der Klägerin keine Vergütung, da ihm die Möglichkeit zum Tarifwechsel auch von seiner Versicherung übermittelt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 5.131,28 Euro aus § 652 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat keine wesentliche Maklerleistung erbracht.

Maklervertrag – Voraussetzungen für Vergütungsanspruch
(Symbolfoto: Von antoniodiaz/Shutterstock.com)

Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag gem. §§ 652 ff. BGB zustande gekommen. Im Rahmen eines Maklervertrages verpflichtet sich der Makler dem Kunden die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu vermitteln oder einen Vertrag zu vermitteln. Die Klägerin sollte für den Beklagten günstigere Tarife bei seiner privaten Krankenversicherung recherchieren. Sollte der Beklagte aufgrund dieser Recherche den Tarif wechseln, sollte der Klägerin Lohn zustehen. Die Klägerin sollte hier mögliche Angebote einholen und dem Beklagten mitteilen. Es handelt sich somit um einen sog. Nachweismaklervertrag, bei dem der Makler lediglich den Nachweis eines möglichen Vertragsschlusses schuldet, jedoch keine Einflussnahme auf die Verhandlungen.

Der Vergütungsanspruch des Makler setzt voraus, dass aufgrund der Leistung des Maklers ein Vertrag zustande kommt, seine Leistung mithin für den Vertragswechsel kausal wird. Handelt es sich um einen sogenannten Nachweismakler, ist der Einwand des Kunden, er habe bereits Vorkenntnis von dem Angebot gehabt, kausalitätsschädlich. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hatte parallel zu seiner Anfrage bei der Klägerin selbst bei seiner Versicherung um die Übersendung günstigerer Tarifmöglichkeiten gebeten. Die Versicherung hat ihm daraufhin, noch bevor die Klägerin Leistungen erbracht hat, sechs Vorschläge übersandt. Darunter auch beide später von der Klägerin vorgeschlagenen Tarifoptionen und den letztlich von beiden ermittelte „Intro Privat 600“-Tarif, in den der Beklagte wechselte.

Demnach hat der Beklagte Vorkenntnis von der Möglichkeit des konkreten Tarifwechsels gehabt. Kennt der Auftraggeber die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits, so führt dies zum Ausschluss der Kausalität, da der Vertrag schon denknotwendig nicht mehr „infolge“ der Maklerleistung zustande kommen kann, sondern diese dann ohne Auswirkung geblieben ist, BeckOGK/Meier, 1.10.2018, BGB § 652 Rn. 315.

Die vorliegende Tätigkeit der Klägerin war auch nicht mitursächlich. Trotz bestehender Kenntnis von der Vertragsgelegenheit kann die Maklerleistung dennoch mitursächlich sein, wenn der Makler noch zusätzliche wesentliche Maklerleistungen erbracht hat, die sich maßgeblich auf den Kunden auswirken und ihm das Objekt erst abschlusswürdig erscheinen lassen. Die vom Makler erbrachte Leistung muss sich aber wie stets als wesentlich darstellen. Als solche gilt der Nachweis dann, wenn hierdurch der entscheidende Anstoß gesetzt wird, sich um das Objekt zu bemühen. Daran fehlt es, wenn der Makler nur unbedeutende Zusatzinformationen liefert, die für die Entscheidung des Kunden nicht von Bedeutung sind und somit der Vertrag auch ohne die Handlung des Maklers zustande gekommen wäre, BeckOGK/Meier, 1.10.2018, BGB § 652 Rn. 320.

Die Leistung der Klägerin war nicht wesentlich im vorgenannten Sinne. Die Klägerin hat dem Beklagten lediglich zwei Angebote übersandt. Diese Angebote waren zwar mit zusätzlichen Angaben versehen, allerdings war maßgeblich für den Beklagten einen günstigeren Tarif zu erhalten. Die wesentliche Information der Tarifhöhe war ihm bereits von der eigenen Versicherung gegeben worden. Die Unterlagen der Klägerin hatten für den Beklagten daher im Wesentlichen eine negative Aussage. Mit der Übersendung der Unterlagen hat die Klägerin erklärt, keine günstigeren Angebote gefunden zu haben. Diese Erklärung allein ist jedoch keine wesentliche Maklerleistung. Da der Beklagte unbedingt aufgrund des baldigen Renteneintritts in einen günstigeren Tarif wechseln musste, hätte er den Tarifwechsel auch vollzogen, wenn von der Klägerin kein Angebot übermittelt worden wäre. Er hätte demnach nicht an dem bestehenden Tarif festgehalten sondern den ihm bereits bekannten günstigsten Tarif gewählt. Insofern wäre der konkrete Vertrag auch ohne die Leistung der Klägerin zustande gekommen. In diesem Sinne kann sie nicht wesentlich gewesen sein.

Dass der Beklagte die Auskunft der Klägerin abgewartet hat ist nachvollziehbar. Hätte sich eine noch günstigere Option ergeben, hätte er diese gewählt. Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte hätte sich ohne ihre Auskunft nicht für einen Wechsel entschieden vor dem Hintergrund fernliegend, dass der Beklagte aufgrund des unstreitigen Eintritts in den Ruhestand und seiner finanziellen Möglichkeiten den bisherigen Beitrag nicht mehr hätte zahlen können.

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Beklagte habe einen ihm obliegenden Beweis nicht geführt, greift der Einwand nicht durch. Die Tatsachen, die zur Vorkenntnis des Beklagten geführt haben, sind unstreitig. Es ist zutreffend, das zugunsten des Maklers zunächst ein Anscheinsbeweis für die Kausalität seiner Maklertätigkeit greift, wenn der Vertrag in engem zeitlichem Zusammenhang zur Maklertätigkeit geschlossen wird. So liegt der Fall auch hier. Der Kunde muss in diesem Fall den Vollbeweis für seine Vorkenntnis führen. Allerdings greifen diese Grundsätze nicht, da die Vorkenntnis, ihr Umfang und ihr Zeitpunkt unstreitig sind.

Auch das vorgelegte Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtfertigt keine andere Wertung. Im dortigen Fall hatte die dortige Klägerin über mehrere Tarife informiert, in die der Kunde wechselte, wobei unstreitig einer dieser Tarife dem Kunden nicht anderweitig bekannt war.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.131,28 Euro.

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