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Körperverletzung im Amt durch Vornahme PCR-Rachenabstriches bei Schülern?

OLG Oldenburg – Az.: 1 Ws 141/21 – Beschluss vom 10.05.2021

1. Der Antrag, entgegen dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 8. März 2021 die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über den oben bezeichneten Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, mit dem die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Aurich vom 23. Dezember 2020 zurückgewiesen worden ist.

1. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, weil er nicht den Erfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die dafür erforderlichen Beweismittel angeben. Die Antragsschrift muss deshalb zum einen eine geschlossene, aus sich heraus vollständig verständliche Sachdarstellung enthalten, die es dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ohne Rückgriff auf die Akte, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Aus dem Antrag selbst muss insbesondere ohne weiteres erkennbar sein, was der beschuldigten Person als strafbares Tun vorgeworfen wird und auf Grund welcher Beweismittel sie nach Ansicht der Antragstellerin überführt werden kann. Zum anderen ist in der Antragsschrift auch der Gang des Verfahrens darzustellen. Dabei sind auch die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts inhaltlich mitzuteilen und es ist auszuführen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die darin angestellten Erwägungen nicht zutreffen sollen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO63, § 172 Rn. 27a m.w.N.).

Diesen Erfordernissen wird der Antrag nicht gerecht. So werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Aurich vom 23. Dezember 2020 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. März 2021 nur lückenhaft mitgeteilt; der Verweis auf entsprechende Anlagen vermag einen dahingehenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Dies hat zur Folge, dass es insbesondere an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den im Bescheid der Staatsanwaltschaft Aurich ausführlich angestellten, einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehenden Erwägungen fehlt.

Körperverletzung im Amt durch Vornahme eines PCR-Rachenabstriches bei Schülern?
(Symbolfoto: Von Viacheslav Lopatin/Shutterstock.com)

b) Im Übrigen wäre der Antrag auch in der Sache nicht begründet. Insoweit teilt der Senat die in dem – außerhalb des Klageerzwingungsantrags zur Kenntnis genommenen – Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Aurich vom 23. Dezember 2020 geäußerte Auffassung, dass auf Grund der Beweislage ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB oder anderer Delikte nicht in Betracht kommt. Denn angesichts des Ermittlungsergebnisses, wonach die Gesundheitsbehörde erst am Morgen des Schultages, an welchem der Schnelltest durchgeführt wurde, Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Kind, mit welchem auch der Antragsteller zuvor gemeinsam den Unterricht besucht hatte, positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war, durfte die Gesundheitsbehörde nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 IfSG den Rachenabstrich bei dem Antragsteller unverzüglich in der Schule durchführen. Diese Maßnahme war auch geeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.09.2020 – 20 NE 20.2001, juris Rn. 28) und verhältnismäßig (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.10.2020 – Au 9 S 20.1967, juris Rn. 21; Beschluss vom 20.05.2020 – Au 9 S 20.852, juris Rn. 28), um einer weiteren möglichen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen zu wirken.

Dem steht auch das vom Antragsteller vorgelegte (undatierte) ärztliche Attest nicht entgegen. Denn der Beweiswert dieses Attestes ist denkbar gering, weil sich dieses fast ausschließlich in der Wiedergabe der vom Antragsteller und seiner Mutter gegenüber der Ärztin mitgeteilten Sach- und Befindlichkeitslage erschöpft, so dass es – den Anfangsverdacht des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB begründend (vgl. Fischer, StGB68, § 278 Rn. 4 m.w.N.) – bereits mehr als fraglich erscheint, wie die ausstellende Fachärztin (für Allgemeinmedizin!) durch einen einzigen Vorstellungstermin des Antragstellers am TT. MM 2020 zur Diagnose einer „schweren psychischen Traumatisierung, depressiven Phasen (anhaltendem Weinen), aggressivem Verhalten, Schlafstörungen, Alpträumen und Unsicherheit“ gelangt sein will, die der Antragsteller „durch die Testung des Gesundheitsamts und das Verhalten der (…) Schule“ erlitten haben soll.

Aber selbst bei einer gegebenen Traumatisierung des Antragstellers wäre der durchgeführte Rachenabstrich verhältnismäßig, da im Gegensatz dazu die Schäden, die bei einer weiteren und vor allem ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen zu gewärtigen wären, von deutlich höherem Gewicht sind. Daher muss auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Untersuchungsanordnung überwiegen. Bei den widerstreitenden Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hat deshalb das Individualgrundrecht der von der Untersuchungsanordnung betroffenen Einzelperson hinter dem überragenden Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Gesamten zurückzutreten (so VG Augsburg, Beschluss vom 20.05.2020 – Au 9 S 20.852, juris Rn. 28; ebenso Beschluss vom 14.10.2020 – Au 9 S 20.1967, juris Rn. 11, 21 gerade auch unter Berücksichtigung einer Traumatisierungslage des Untersuchten).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.

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