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Probezeit und Alkoholfahrt

Amtsgericht Langenfeld

Az: 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11)

Urteil vom 20.04.2011


Das Tatbestandsmerkmal unter der „Wirkung eines alkoholischen Getränkes“ ist nur erfüll bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille.

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht – Jugendgericht – Langenfeld/Rhld. in der Sitzung vom 4. April 2011 für R e c h t erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

G r ü n d e:

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 11.09.2010 um 00.30 Uhr in … als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen …, in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs. 1, 2 StVG.

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in … mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/L, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille.

Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte „Wirkung eines alkoholischen Getränkes“ zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.

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