Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 3 Sa 9/14
Urteil vom 13.08.2014
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.11.2013 zum Aktenzeichen 6 Ca 1176/13 wird zurückgewiesen.
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Urlaubsabgeltung.
Die schwerbehinderte Klägerin war bei der Beklagten im Anwendungsbereich des TVöD bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche und einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.328,98 Euro bis zum 30.06.2012 beschäftigt. Ab dem 08.01.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Wirkung vom 30.06.2012 schied sie aus dem Arbeitsverhältnis aus, da ihr zu diesen Zeitpunkt nach Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2012 auf die tariflich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 hin und verwies auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für 20 Urlaubstage für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 20.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit, dass für das Urlaubsjahr 2010 auch der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX berücksichtigt würde. Tatsächlich zahlte die Beklagte an die Klägerin bezogen auf das Kalenderjahr 2010 im Zuge der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls zum 30.06.2012 bzw. zum 31.08.2012 eine Urlaubsabgeltung für 25 Urlaubstage. Im Zuge des weiteren Schriftwechsels der Parteien wies die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2012 die Klägerin darauf hin, dass nach ihrer Auffassung für die Zeit von 2010 bis 2012 insgesamt ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 38 Urlaubstage zu zahlen sei und dass auf Grund der bereits geleisteten Zahlungen für 25 Urlaubstage noch weitere 13 Urlaubstage abzugelten seien. In diesem Umfang hat die Beklagte dann auch an die Klägerin geleistet.
Dagegen wendet sich die Klägerin und begehrt mit ihrer Klage Urlaubsabgeltung für jeweils 35 Urlaubstage (20 Tage gesetzlicher Urlaub, 10 Tage tariflicher Mehrurlaub, 5 Tage Urlaub gemäß § 125 SGB IX) für die Jahre 2010 und 2011 sowie für 18 Urlaubstage anteilig für das Jahr 2012.
Mit Urteil vom 28. November 2013 hat das Arbeitsgericht Schwerin die Klage abgewiesen und ausgeführt, zu Gunsten der Klägerin bestehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 38 Urlaubstage für die Jahre 2010 bis 2012. Diesen Urlaubsabgeltungsanspruch habe die Beklagte erfüllt. Tarifliche Mehrurlaubsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 seien gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD verfallen. Tarifliche Mehrurlaubsansprüche für das Jahr 2012 seien gemäß § 26 Abs. 2 c TVöD nicht vorhanden. Dabei stelle § 26 Abs. 2 a TVöD nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenständige Regelung dar. Deshalb stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Unionsrecht nicht entgegen. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche (20 Urlaubstage + 5 Urlaubstage) für das Jahr 2010 seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen. Die Beklagte habe mithin für das Jahr 2010 ohne Rechtsgrund eine Urlaubsabgeltung für 25 Urlaubstage an die Klägerin geleistet. Der entsprechende Rückforderungsanspruch sei innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Mithin habe die Beklagte gestützt auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verrechnung mit der zu leistenden Urlaubsabgeltung für 38 Urlaubstage für die Jahre 2011 und 2012 vornehmen dürfen. § 818 Abs. 3 BGB stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin eine Entreicherung nicht substantiiert vorgetragen habe.
Gegen diese am 19.12.2013 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 17.01.2014 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 17.03.2014 eingegangenen Berufungsbegründung.
Die Klägerin ist der Auffassung, der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 sei nicht verfallen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 353/10 könne nicht gefolgt werden. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Annahme eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten rechtfertigen könnte. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle, so scheide ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 812 BGB aus, da § 814 BGB einem Rückforderungsanspruch entgegenstehe. Der Beklagten sei das Urteil des EuGH vom 12.11.2011 zum Aktenzeichen C-214/10 bekannt gewesen, so dass sie trotz Kenntnis der Nichtverpflichtung geleistet habe. Außerdem sei der tarifliche Mehrurlaub für das Jahr 2011 in Höhe von zehn Urlaubstagen nicht verfallen. Die erstinstanzliche Entscheidung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.04.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 80/10. § 26 Abs. 2 a TVöD enthalte kein eigenständiges Urlaubsregime. Der entgegenstehenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus der Entscheidung vom 22.05.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 575/10 könne nicht gefolgt werden, da insoweit keine Begründung ersichtlich sei. Dies gelte ebenso für den tariflichen Mehrurlaubsanspruch für das Jahr 2012. Im Übrigen stehe der Klägerin für das Jahr 2012 der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu. Das Arbeitsverhältnis habe nicht zum 30.06.2012, sondern frühestens 14 Tage nach diesem Ereignis geendet. Dieser Umstand folge aus § 15 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz. Da es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag (Beendigung durch Eintritt der Bedingungen der Gewährung vollständiger Erwerbsminderungsrente) gehandelt habe, habe das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 30.06.2012 enden können. Mithin sei für das Jahr 2012 gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit § 26 Abs. 2 b TVöD sowohl der volle gesetzliche als auch der volle tarifliche Urlaubsanspruch begründet. Jedenfalls sei aber eine Einigung auf Zahlung von weiteren 38 Urlaubstagen erzielt worden. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30.11.2012 eine Abgeltung von 38 Urlaubstagen angeboten. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Auszahlung von 38 Urlaubstagen erfolgt sei und die Klägerin gleichzeitig in den vorhergehenden Schreiben deutlich gemacht habe, dass ihr insgesamt 88 Urlaubstage zustünden, habe die Klägerin das Angebot der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 30.11.2012 gar nicht anders auffassen können, als dass diese damit ihre Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine Urlaubsabgeltung von weiteren 38 Tagen zu einigen. Dieses Angebot habe die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2013 angenommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.516,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat in der streitbefangenen Entscheidung mit zutreffender Begründung und in Auswertung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch rechnerisch zutreffend einen – von der Beklagten bereits erfüllten – Urlaubsabgeltungsanspruch für 38 Urlaubstage für die Jahre 2010 bis 2012 ermittelt. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist erstinstanzlich auf der Grundlage von § 812 BGB ein Verrechnungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Mitte 2012 geleisteten Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 bejaht und in diesem Zusammenhang eine rechtswirksame Berufung der Klägerin auf Entreicherung nach § 818 BGB verneint worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, zumal durch die Parteien ein streiterheblich neuer Tatsachenvortrag nicht erfolgt ist. Im Folgenden wird deshalb lediglich auf die rechtliche Argumentation der Klägerin in der Berufungsinstanz eingegangen.
Wie erstinstanzlich zutreffend ausgeführt, verfügt die Klägerin über gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche für 38 Urlaubstage für die Jahre 2011 und 2012.
a)
Ein Anspruch zu Gunsten der Klägerin auf Abgeltung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen für das Jahr 2010 besteht nicht.
Nach – gefestigter – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 -; Urteil vom 18.09.2012 – 9 AZR 623/10 -) verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, eine Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Verfallfrist von 15 Monaten sei nicht vorhanden, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. In der Entscheidung vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10, juris Rn. 26 bis Rn. 41) setzt sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit der angesprochenen Thematik auseinander. Es wird zunächst grundlegend auf die Notwendigkeit zur Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz hingewiesen (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 25) und folgend festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz einer unionskonformen Auslegung zugänglich ist (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 28 bis Rn. 30). Das Bundesarbeitsgericht führt in der zitierten Entscheidung dann weiter aus, dass vom EuGH ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten als unionsrechtskonform gebilligt worden ist und bei der gebotenen unionskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz damit in Ansatz gebracht werden kann (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 32). In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht dann zu weiteren Begründung eine Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz unter Hinweis auf die Entscheidung vom 13. November 1969 (5 AZR 82/69) vollzogen (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 34). Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht sodann festgestellt, dass eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten ist (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 41).
Der vorstehenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an und geht ebenfalls nach unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz davon aus, dass gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass gesetzliche Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2010 mit Ablauf des 31.03.2012 verfallen sind.
b)
Für das Jahr 2012 verfügt die Klägerin über einen – von der Beklagten bereits erfüllten – Urlaubsabgeltungsanspruch für 13 Urlaubstage.
Der von der Klägerin weitergehend geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr 2012 ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist rechtswirksam zum 30.06.2012 beendet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt sich aus § 15 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz kein anderes Ergebnis.
Gemäß § 15 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Nach der benannten gesetzlichen Vorgabe ist hier von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 auszugehen. Denn das entsprechende Hinweisschreiben der Beklagten datiert vom 29.05.2012, so dass unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten von der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bezogen auf das Beendigungsdatum zum 30.06.2012 auszugehen ist.
Die Klägerin verfügt über keine weitergehenden Urlaubsabgeltungsansprüche aus tariflichem Mehrurlaub.
a)
Für die Jahre 2010 und 2011 scheidet ein tariflicher Mehrurlaub gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD aus.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die erstinstanzliche Entscheidung diesbezüglich nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.04.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 80/10. Denn in der dortigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht – anders als im Fall des § 26 Abs. 2 a TVöD – das Vorliegen eines eigenständigen Urlaubsregimes gerade abgelehnt, so dass die dortige Fallgestaltung mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 26 Abs. 2 a TVöD eine von § 7 Bundesurlaubsgesetz abweichende und selbstständige Regelung (BAG vom 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – Rn. 11 – 16; vom 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 -, juris Rn. 12 – 18; BAG vom 12.03.2013 – 9 AZR 292/11 -, juris Rn. 15 – kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bzw. gegen Unionsrecht -).
Das Bundesarbeitsgericht (vom 22.05.2012, a. a. O., juris Rn. 13 – 16) argumentiert wie folgt:
„§ 26 TVöD differenziert hinsichtlich der Befristung und der Übertragung des Urlaubs zwar nicht ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindest- und tariflichem Mehrurlaub. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sich jedoch vom gesetzlichen Fristenregime gelöst, in dem sie die Befristung und Übertragung und damit auch den Verfall des Urlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz eigenständig geregelt haben.
Während nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden muss (…), reicht es gemäß § 26 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 TVöD aus, dass der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten wird. Die tarifliche Regelung, nach der der bloße Urlaubsantritt genügt, weicht damit erheblich von der gesetzlichen Regelung ab.
Eine weitere wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime beinhaltet § 26 Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 TVöD. Nach dieser Vorschrift ist der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai anzutreten, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden kann. Die Tarifvertragsparteien haben damit anders als der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz einen zweiten Übertragungszeitraum festgelegt und auf diese Weise ein eigenständiges, vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes Fristenregime geschaffen.
Für die Frage des Vorliegens einer eigenständigen tariflichen Regelung ist es unerheblich, dass § 26 TVöD – anders als § 47 Abs. 7 BAT – bei Fristablauf nicht ausdrücklich den Verfall des Urlaubsanspruchs vorsieht. Auch das Bundesurlaubsgesetz ordnet die Rechtsfolge des Verfalls nicht ausdrücklich an (…). Einer solchen ausdrücklichen Anordnung des Untergangs des Anspruches bedarf es nicht. Mit Fristende entfällt die Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs (…). Dies gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub. Dementsprechend hat der Senat für den umgekehrten Fall, dass ein Tarifvertrag ausdrücklich den Verfall des Urlaubs anordnet, entschieden, dass dies allein nicht genügt, um einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien anzunehmen (…). „
Der vorstehenden Argumentation schließt sich die Kammer an und erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass von einer fehlenden Begründung ganz offensichtlich nicht die Rede sein kann.
b)
Ein tariflicher Urlaubsmehranspruch für das Jahr 2012 besteht gemäß § 26 Abs. 2 c TVöD zu Gunsten der Klägerin ebenfalls nicht.
Auch diesbezüglich geht das Bundesarbeitsgericht von einer eigenständigen und vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden tariflichen Regelung aus (BAG vom 18.09.2012 – 9 AZR 623/10 -, juris Rn. 11). Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die grundsätzlichen Ausführungen zu I. 2. a) der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 814 BGB der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung aus der rechtsgrundlosen Zahlung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 nicht entgegen.
Gemäß § 814 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist anerkannt, dass § 814 BGB positive Kenntnis voraussetzt und selbst ein „Kennen müssen“ selbst im Falle einer groben Fahrlässigkeit nicht ausreicht (vgl. Palandt, BGB 73. Auflage – Sprau, Rn 3 zu § 814 BGB m. w. N. zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrages der Parteien kann von einer positiven Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 814 BGB nicht ausgegangen werden. Denn die maßgebliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage eines 15monatigen Übertragungszeitraumes datiert vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10). Danach kann eine positive Kenntnis der Beklagten, zur Leistung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 rechtlich nicht verpflichtet zu sein, vorliegend im Zeitpunkt der Zahlungsvornahme nicht festgestellt werden.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 – C-214/10 – rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis. Denn anlässlich der benannten Entscheidung hatte der EuGH darüber zu befinden, ob ein tarifvertraglich festgelegter Übertragungszeitraum von 15 Monaten als unionsrechtskonform anzusehen ist. Dieser Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar und lässt mithin auf die Frage einer positiven Kenntnis im Sinne des § 814 BGB der Beklagten keinerlei Rückschlüsse zu. Dies gilt umso mehr, als die Frage einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) von mehreren landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden war.
Schließlich besteht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von weiteren 38 Urlaubstagen gegen die Beklagte auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 14.11.2012 (bei der Angabe im Berufungsschriftsatz auf Seite 5 „30.11.2012“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; gemeint ist gemäß des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.10.2013 offensichtlich das Schreiben der Beklagten vom 14.11.2012).
Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 14.11.2012 kein dahingehendes (Vergleichs-)Angebot auf Beendigung des Rechtsstreites gegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung von weiteren 38 Urlaubstagen. Bereits aus der zusammenfassenden Feststellung in dem benannten Schreiben der Beklagten auf Seite 2 wird deutlich, dass die Beklagte lediglich bereit war, insgesamt eine Urlaubsabgeltung für 38 Urlaubstage zu zahlen. Denn dort finden sich folgende Ausführungen wieder:
„Urlaubsabgeltungsanspruch 2010 bis 2012 gesamt | 38 Tage | |
Finanziell bereits abgegolten | 25 Tage | |
Verbleibender Abgeltungsanspruch | 13 Tage.“ |
Mithin ergeben sich aus dem Schreiben vom 14.11.2012 keinerlei Anhaltspunkte auf einen dahingehenden Willen der Beklagten, der Klägerin über den errechneten Urlaubsabgeltungsanspruch für 38 Urlaubstage eine weitere Urlaubsabgeltung für weitere 38 Urlaubstage zu zahlen.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.