Verwaltungsgericht Bremen
Az: 2 K 1002/13
Urteil vom 08.08.2014
Anmerkung des Bearbeiters
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Tätigkeit im NPD-Kreisverband die Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine waffenrechtliche Erlaubnis mit der Folge erschüttern kann, dass diese zu widerrufen ist. Der Antragsteller war zwar im NPD- Kreisverband tätig, im Übrigen bestanden jedoch keine Gründe, die für die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Waffenrechts sprechen würden.
Die maßgeblichen Normen bezüglich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis sind vorliegend die §§ 5 Absatz 2 Nr. 3 und 41 des Waffengesetzes.
§ 5 Waffengesetz – Zuverlässigkeit
Absatz 2:
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
(…)
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, (…)
§ 41 Waffengesetz – Waffenverbote für den Einzelfall
Absatz 1:
Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Tenor
Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, gegen ein Waffenverbot und gegen Sicherstellung und Einziehung von Waffen und Munition.
Dem Kläger wurde am 10.11.2008 eine Waffenbesitzkarte erteilt. Er erwarb in den folgenden Jahren bis 2011 insgesamt acht Jagdwaffen, die jeweils in die Waffenbesitzkarte aufgenommen wurden. Mit Verfügung vom 5.12.2011 widerrief das der Beklagten die Waffenbesitzkarte des Klägers und einen dem Kläger erteilten Jagdschein. Dem Kläger wurde verboten, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf und deren Erwerb nicht der waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Sicherstellung und Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen sowie vorhandener erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Munition sowie der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins wurden angeordnet. Das erhob für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 161,75 Euro. Der Kläger sei Ende der 70er-Jahre Mitglied in der „Nationalrevolutionären Arbeiterfront“ und in den 80er-Jahren stellvertretender Vorstand der „Nationalistischen Front“ bis zu deren Verbot im November 1992 gewesen. Zur Bürgerschaftswahl 1987 habe er eine Unterstützungsunterschrift für die „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ geleistet. Seit Mitte 2000 gehöre er der rechtsextremistischen Szene in Bremen an und wirke dort aktiv im NPD-Kreisverband mit. Seit März 2010 sei er Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt. Die NPD sei als verfassungsfeindlich einzustufen. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG sei erfüllt. Die langjährigen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene sowie das herausgehobene Engagement im NPD- Kreisverband Bremen offenbarten, dass der Kläger der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Ziele verfolge. Angesichts seiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen biete er nicht die Gewähr dafür, stets in jeder Hinsicht und verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umzugehen. Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit sei auch der Tatbestand der § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG erfüllt. Daher sei die Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition jeglicher Art zum überragenden Rechtsgüterschutz geboten, um eine Gefährung der Allgemeinheit zu verhindern. Die Sicherstellung erfolge gemäß § 46 Abs. 4 WaffG. Der Kläger habe gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 WaffG die Gelegenheit, der Beklagten innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen, der Waffen und Munition übernehme. Sollte dies nicht der Fall sein, würden die Waffen bzw. die Munition eingezogen und vernichtet. Die sofortige Sicherstellung der Erlaubnisdokumente solle den Rechtsschein einer waffen- und jagdrechtlichen Legitimation umgehend verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde getrennt begründet. Von einer Anhörung des Klägers sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG abgesehen worden, da ein sofortiges behördliches Tätigwerden geboten sei. Am 7.12.2011 stellte die Polizei Bremen im Auftrag des Stadtamtes in Werkstatt und Wohnung des Klägers dessen Waffenbesitzkarte und den Jagdschein, 7 Langwaffen, 2 Pistolen, einen Schalldämpfer sowie größere Stückzahl an Munition sicher. Mit Ausnahme des Schalldämpfers, dessen Verbleib im Nachhinein nicht zu klären war, wurden die sichergestellten Gegenstände dem übergeben. Im Rahmen der behördlichen Untersuchung der sichergestellten Waffen wurde festgestellt, dass an der Laufmündung einer Repetierbüchse nachträglich ein Gewinde aufgebracht worden war. Gegen den Kläger wurde am 12.12.2011 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz Strafanzeige erstattet. Das anschließende Strafverfahren, endete am 21.6.2013 mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO.
Der Kläger legte am 14.12.2011 Widerspruch ein. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt im Umgang oder in der Aufbewahrung der beim ihm registrierten Waffen als unzuverlässig erwiesen. Mit undatiertem, beim Kläger am 31.7.2013 eingegangenem, Bescheid wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch zurück. Eine Entscheidung über die jagdrechtliche Maßnahme werde nicht getroffen. Die Gebühr für den Ausgangsbescheid wurde – ohne die Entscheidungen zum Jagdschein – auf 168,39 Euro festgesetzt. Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b WaffG, ohne dass besondere Umstände gegeben seien, die im Einzelfall die Annahme entkräfteten, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies lasse sich aktuell vor allem daraus ableiten, dass der Kläger seit Mitte 2000 der rechtsextremistischen Szene in Bremen angehöre und seit März 2010 Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt sei. Auch aus dem eingestellten Strafverfahren ließen sich Rückschlüsse auf einen ggf. rechtswidrigen Umgang des Klägers mit seinen Waffen ziehen. Die Ermessensentscheidung zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Entscheidung zur Sicherstellung und Einziehung von Waffen, Munition und zugehöriger Waffenbesitzkarte. Eine Neufestsetzung der Gebühren für den Ausgangsbescheid habe nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) zu erfolgen. Die Gebühr für den Widerspruchsbescheid wurde auf 464,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger hat am 6.8.2013 Klage erhoben. Er trägt vor, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, er sei nicht vorbestraft. Die Entziehung der Waffenerlaubnis sei überwiegend ideologisch begründet. Der behördlichen Entscheidung liege der politische Wille des Innensenators zugrunde, wie sich dieser in einer Vorlage für die Innendeputation vom 2.1.2012 geäußert habe. Es mangele an jedem substantiierten Vorwurf gegen den Kläger. Gerade die Unterstützung des Wahlantrittes einer Partei zu einer Landtagswahl belege eine positive Grundhaltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der von der Beklagten verwendete Begriff des „Rechtsextremismus“ sei ohne rechtliche Operabilität. Dem Kläger würden Sachverhalte vorgeworfen, die zeitlich bereits mehr als 25 Jahre zurücklägen. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes sei der Kläger auf den Vertrieb von Geländewagen der russischen Marke spezialisiert; er stehe laufend im Kontakt mit Geschäfts- und Vertriebspartnern im Ausland. Im Rahmen seines parteipolitischen Engagements nehme der Kläger sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahr und vertrete mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Positionen, diesen Standpunkt habe er auch innerhalb der Partei zur Geltung gebracht. Die NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung rechtsstaatskonforme Partei; dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zum Verbotsverfahren. Der Kläger sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch für die Landes- oder Bundespartei; für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht verantwortlich gewesen und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt. Zudem sei der Beklagten spätestens seit dem 15.1.2009 bekannt gewesen, dass der Kläger Mitglied der NPD sei, ohne dass dies zum Gegenstand einer Widerrufsentscheidung gemacht worden wäre. Der Kläger habe sich bei der Sicherstellung seiner Waffen kooperativ gezeigt; diese seien ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Im zeitlichen Zusammenhang sei die Beklagte gegen weitere Mitglieder der NPD vorgegangen. Diesen Personen seien die Waffen und entsprechende Erlaubnisse wieder ausgehändigt worden. Die streitgegenständliche behördliche Entscheidung verstoße gegen Art. 21 und Art. 103 GG. Es sei zudem rechtswidrig, dass im Widerspruchsbescheid nicht auch eine Entscheidung über die jagdrechtliche Seite der Angelegenheit getroffen worden sei. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 5.12.2011 in Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, es sei zutreffend, dass auch gegen weitere Personen, die sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als unzuverlässig erwiesen hätten, waffenrechtliche Verbotsverfügungen ergangen seien. In den überwiegenden Fällen seien diese Verfügungen bestandskräftig. Lediglich in zwei Fällen sei den Widersprüchen (teilweise) stattgegeben worden. In einem Fall habe es sich um ein passives Mitglied der NPD gehandelt, in einem weiteren Fall sei lediglich hinsichtlich des Verbotes erlaubnisfreier Waffen abgeholfen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter entsprechender Änderung der streitgegenständlichen Bescheide die Einziehung der Waffenbesitzkarte aufgehoben und die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 126,29 € festgesetzt. Insoweit wurde das Verfahren von den Parteien für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2014 das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg. Unter Einbeziehung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung begegnen die streitgegenständlichen Bescheide keinen rechtlichen Bedenken.
Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht die Entscheidung des Stadtamtes zu Widerruf, Sicherstellung und Einziehung des Jagdscheines des Klägers, da dies nicht Gegestand des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides war. Der Kläger ist insoweit auf das abgetrennte jagdrechtliche Widerspruchsverfahrens zu verweisen; eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers erfolgte durch die Abtrennung im Verwaltungsverfahren nicht.
Von einer Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides vom 5.12.2011 wurde abgesehen; das stützte sich insofern auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG. Die Kammer lässt es dahingestellt, ob eine Entscheidung ohne Anhörung des Klägers im öffentlichen Interesse notwendig war. Denn die unterbliebene Anhörung wurde jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG durch die Auseinandersetzung der Widerspruchsbehörde mit dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. Schwarz in: Hk- VerwR/VwVfG, § 45, Rdnr. 30 m.w.N.).
Der Widerruf bzw. die Rücknahme der dem Kläger erteilten und in seiner Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen erfolgte rechtmäßig.
Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
aa)
Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD erfüllte der Kläger dieses Tatbestandsmerkmal.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.9.2009, 6 C 29/08, juris) ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch bei der Prüfung von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit zu prüfen. Er wird nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG verdrängt, demzufolge eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit anzunehmen ist bei einer Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus der Entstehungsgeschichte. Auch der Normzweck des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht gegen die Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG. Anderenfalls könnte das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl dies nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bleiben (BVerwG a.a.O., juris Rdnr. 14ff.). Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zum Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Denn die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder –anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Vielmehr stellt sich § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als eine Vorschrift war, die – vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen – dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher – wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen – für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbatracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18ff.).
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 S. 3 a) WaffG durch eine Betätigung für die NPD hat das VG München in einer Entscheidung vom 13.11.2013 (M 7 K 12.2797, juris Rdnr. 24ff.) ausgeführt:
„Der an die Formulierung in Art. 9 Abs. 2 GG angelehnte (BT-Drs. 14/7758, S. 128) unbestimmte Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7758, S. 55) entsprechend den wesensverwandten Begriffen in § 4 BVerfSchG, hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG (gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung; in diesem Sinne auch Sachs zu Art. 9 Abs. 2 GG in GG, 3. Aufl. 2003, Art. 9 Rn 44), und § 92 Abs. 2 StGB (die verfassungsmäßige Ordnung prägende Verfassungsgrundsätze) auszulegen. Nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Anders als ein Partei- oder Vereinsverbot (vgl. BVerwG, U. v. 1. September 2010 – 6 A 4/09 – juris Rn 13) setzen sonstige hoheitliche Maßnahmen, wie etwa eine verfassungsschutzbehördliche Beobachtung oder dienstrechtliche Maßnahmen, ungeachtet des Parteienprivilegs nicht voraus, dass eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebung kämpferisch-aggressiv verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 – juris Rn 59; OVG NW, U. v. 13. Februar 2009 – 16 A 845/08 – juris Rn 42 ff.; BVerwG, U. v. 7. Juli 2004 – 6 C 17/03 – juris Rn 49 m.w.N. und U. v. 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn 15 m.w.N.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. „Politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen“ erfordern über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus lediglich ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch- aggressives Vorgehen zu deren Realisierung (BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 – juris Rn 59). Schon deshalb, aber in erster Linie wegen Fehlens einer Entscheidung in der Sache lässt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2003 (- 2 BvB 1/01 u.a. – juris), mit dem das Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden ist, keinen positiven Schluss auf die Verfassungsmäßigkeit der Ziele dieser Partei zu.
Bestrebungen im Sinne von § 4 BVerfSchG müssen politisch determiniert oder, mit anderen Worten, objektiv geeignet sein, – über kurz oder lang – politische Wirkungen zu entfalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder nicht (BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 – juris Rn 59 m.w.N.). Andererseits genügen Verhaltensweisen, die nicht über politische Meinungen und Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen hinausgehen, oder die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation nicht (BVerwG, aaO, Rn 60 f.). Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus Meinungsäußerungen ableiten lassen können (BVerwG, aaO, Rn 61 m.w.N.). Da politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet sind, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie in der Absicht einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (BVerwG, aaO, Rn 61 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind bei Wertung der vorliegenden Erkenntnisse über die Aktivitäten der NPD erfüllt. Die Partei lehnt die genannten Verfassungsgrundsätze und Menschenrechte zumindest teilweise ab. Insoweit hat die anhand der damaligen Erkenntnislage sorgfältig abgesicherte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Berufungsurteil vom 20. Mai 1983 (- 2 WD 11/82 – juris Rn 182 ff.), wonach die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (1. Ls), nichts an Aktualität verloren. So wird im Verfassungsschutzbericht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 2012 (BayVerfSchBer 2012) belegt, dass die Partei verdeckt noch immer eine wohlwollende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus einnimmt (S. 89 f.), nach „System“- Überwindung strebt (S. 82/83) und ein Demokratieverständnis im Sinne eines biologistischen Volkskonzepts verbunden mit Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit pflegt (S. 82 ff., 86 ff.; vgl. auch S. 81 unten), was unter anderem auf die Nichtanerkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG, der im GG verbürgten Freiheitsrechte und der Menschenwürde hinausläuft (vgl. BVerwG, U. v. 20. Mai 1983 – 2 WD 11/82 – juris Rn 183 f., 276) und mit einer auf Gleichheit basierenden Volkssouveränität im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist. Zahlreiche Belege stammen aus einer vom NPD-Parteivorstand herausgegebenen Argumentationshilfe für Mandats- und Funktionsträger sowie aus Äußerungen von Funktionären (BayVerfSchBer 2012, S. 81, 83 f., 91) und sind der Partei damit zuzurechnen. Bezeichnend ist es, wenn ein Landtagsabgeordneter die deutsche Europapolitik als Frontalangriff auf die „Volksgemeinschaft“ wertet, der dem Hochverrat gleichkomme (BayVerfSchBer 2012, S. 81), Demokratie bzw. eine „multikulturelle Bevölkerungsherrschaft“ in Gegensatz zu der angestrebten Volksherrschaft bzw. „Herrschaft der Leistungsfähigen und Opferbereiten“ gesetzt wird (BayVerfSchBer 2012, S. 83, 84), Moslems, dem Islam und Einwanderern ein Existenzrecht in Deutschland abgesprochen wird (BayVerfSchBer 2012, S. 85, 86) und der Nationalsozialismus als Befreiung von einem „multikulturellen, seelisch entgleisten Berliner Moloch“ empfunden wird (BayVerfSchBer 2012, S. 101 a.E.). Im Wesentlichen dasselbe Bild zeichnet der Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2012 (BVerfSchBer 2012, S. 77 f., 70 ff., 73 ff.). Das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung erforderliche zielgerichtete Vorgehen bzw. die politisch bestimmte Verhaltensweise äußert sich in zahlreichen Demonstrationen bundesweit, Aufmärschen, Kundgebungen und Kampagnen der NPD, einschließlich der sog. „Volkstodkampagne“ der JN, und der aktiven Verbreitung der eigenen Ideologie über Informationsstände auf der Straße (vgl. BayVerfSchBer 2012, S. 57, 92, 94 f., 97, 102). Im „Bildungswerk“ der NPD wird der (potentielle) Nachwuchs in Seminaren geschult (BayVerfSchBer 2012, S. 91 f.). Die NPD nimmt an Wahlen auf kommunaler und Landesebene teil und nutzt ihre Mandate als Agitationsplattform (BayVerfSchBer 2012, S. 92). Auch das Selbstverständnis der NPD von ihrer eigenen Strategie zeigt, dass es ihr nicht um bloße Meinungskundgabe geht. So wird zur Beschreibung der sog. Vier-Säulen- Strategie jeweils der Begriff des „Kampfes“ verwendet („Kampf“ um „Köpfe“, „die Straße“, „die Parlamente“ und „den organisierten Willen“; BayVerfSchBer 2012, S. 91).“
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an (vgl. auch VG Weimar, B. v. 9.1.2013, 1 E 1194/12 We, juris). Auch nach aktuellen Erkenntnissen bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren von 2013 (http://www.verfassungsschutz.de/de/ oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte/vsbericht-2013) bestehen weiterhin keine Zweifel an der gegen die politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Politik der NPD. Im Verfassungsschutzbericht 2013 des Senators für Inneres und Sport (http://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/ Verfassungsschutzbericht%202013.pdf) wird u.a. ausgeführt, die NPD vertrete offen fremdenfeinliche, rassistische und nationalistische Positionen. Ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung komme in dem 2010 verabschiedeten Parteiprogramm zum Ausdruck. Allen politischen, ökonomischen und sozialen Themenbereichen oder Sachfragen liege hier das Konzept der „Volksgemeinschaft“ zugrunde und damit ein antiindividualistisches Menschenbild sowie ein identitäres Politik- und Staatsverständnis. Die Leitidee der „Volksgemeinschaft“ finde sich auch in einer 2012 veröffentlichten NPD-Broschüre „Wortgewandt/Argumente für Mandats- und Funktionsträger“. Die völkische Ausrichtung der Partei komme im Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 aus taktischen Gründen weniger deutlich zum Ausdruck. Es sei als Versuch der NPD zu werten, größeren Wählerzuspruch durch die Präsentation als gemäßigte und moderne Partei zu erlangen. Im bremischen Verfassungsschutzbericht 2012 (http://www.inneres.bremen.de/sixcms/ media.php/13/ Verfassungsbericht-2012.pdf) wird zur NPD u.a. ausgeführt, Gültigkeit besitze noch die 1996 formulierte „Drei-Säulen-Strategie“ („Kampf um die Parlamente“, „Kampf um die Straße“, „Kampf um die Köpfe“), die 2004 um eine vierte Säule („Kampf um den organisierten Willen“) erweitert worden sei. Die „Vier-Säulen-Strategie“ ziele auf die umfassende Bekämpfung des demokratischen Verfassungsstaates mit dem Schwerpunkt, öffentliche Präsenz durch Aufmärsche, Kundgebungen und die politische Arbeit in den Landes- und Kommunalparlamenten zu zeigen.
Der Kläger hat die NPD aktiv unterstützt. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe in seiner Funktion als Kreisvorsitzender organisatorische Arbeit geleistet. Er habe Mitgliederversammlungen abgehalten und die Mitglieder über Neuigkeiten informiert, die vom Bundesvorstand kamen. Zudem habe er Infostände geplant und auch zusammen mit dem Schatzmeister Beiträge verbucht.
Damit ist der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch aus den Umständen ergeben, die dem Strafverfahren zugrunde lagen. Atypische Gründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger nicht vorbestraft ist und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind können keinen Ausnahmetatbestand begründen, weil sie bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden. Auch Geschäftskontakte ins Ausland vermögen die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG nicht zu widerlegen.
bb)
Mangels Zuverlässigkeit waren die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, wobei auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruchbescheid abzustellen ist (vgl. VG München, a.a.O.). Da sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach dem oben Gesagten entscheidend durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt von 2010 bis 2013 bestimmt, sind die vor 2010 erteilten Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen und die nach 2010 erteilten Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen. Da es sich in beiden Fällen um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der der Behörde kein Ermessen zukommt, kommt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung lediglich darauf an, ob sich die Entscheidung gemessen am Gesetz im Ergebnis als rechtmäßig darstellt. Es ist daher unschädlich, dass sich die Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden allein auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt hat (vgl.- Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Loseblatt, Stand Juni 2014, § 45, Rdnr. 45; VG München, a.a.O.). Ebenso unerheblich ist, dass die maßgeblichen Tatsachen aus den Jahren 2010 bis 2013 stammen, da für die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WaffG keine Frist, insbesondere nicht die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 S. 1, 49 Abs. 3 S. 2 BremVwVfG gilt (VG Augsburg, Urt. v. 19.10.2012, Au 4 K 12.508, juris, m.w.N.; Lehmann, a.a.O., § 45, Rdnr. 19).
Das dem Kläger erteilte Waffenverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. WaffG kann der Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urt. v. 22.8.2012, 6 C 30/11, juris). Dabei ist angesichts des differenzierten Kataloges von § 5 WaffG von einem einheitlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen (BayVGH, B. v. 22.1.2014, 21 ZB 13.1781, juris; VG Hamburg, Urt. v. 10.6.2013, 4 K 647/13, juris, m.w.N.).
Bei festgestellter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ist mithin der Tatbestand der § 41 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. GG und § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Da es sich bei dem Waffenverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers hier auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Lehmann, a.a.O., § 41, Rdnr. 64). Auch zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Zwar hat dieser im Jahr 2013 sein Amt als Kreisvorsitzender der NPD aufgegeben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind jedoch bei der Bewertung der Zuverlässigkeit Unterstützungshandlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten fünf Jahren erfolgten. Die oben erfolgte Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bleibt daher auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell. Entgegenstehende Gründe, insbesondere ein vollständiges Abwenden des Klägers von den Zielen der NPD, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach seinem Vortrag weiterhin Mitglied der Partei.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, dass bei einer Entscheidung zu § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie differenziert zwischen der Entscheidung zu erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und bezieht sich auf das gesetzliche Ziel des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, noch hat sie die Grenzen ihres Ermessen überschritten. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Waffenverbots werden zutreffend geprüft. Die Angemessenheit der Maßnahme wird in Bezug gesetzt zum verfolgten Schutzziel. Die Kammer sieht keinen Hinweis auf Ermessensfehler durch die vom Kläger vorgetragene unterschiedliche Praxis der Beklagten in Bezug auf waffenrechtliche Maßnahmen gegen NPD-Mitglieder. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte bei ihren Entscheidungen jeweils den Einzelfall im Blick hatte.
Sicherstellung und Einziehung der sich im Besitz des Klägers befindenden erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition und die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte erfolgten rechtmäßig.
a)
Gemäß § 46 Abs. 4 WaffG können Erlaubnisurkunden und Waffen und Munition sofort sichergestellt werden, 1. in den Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG oder 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hatte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies war ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet und das Waffenverbot war nach dem oben Gesagten rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung lagen damit vor. Die Beklagte hat zudem ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein unberechtigter Erwerb und Umgang mit den Waffen und der Munition sei schnell und sicher auszuschließen, dahinter müsse das private Interesse des Klägers zurücktreten. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, der Beklagten einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen. Die sofortige Sicherstellung der Erlaubnisdokumente solle den Rechtsschein einer waffenrechtlichen Legitimation verhindern.
b)
Die Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition erfolgte nach § 46 Abs. 5 S. 1 WaffG. Danach kann die Behörde, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt, die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen. Der Kläger hat trotz entsprechender Belehrung keinen Berechtigten benannt und auch keine weiteren Einwände gegen die Einziehung erhoben. Die von der Beklagten getroffene Ermessenserwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Schließlich ist auch die Kostenentscheidung der Beklagten rechtmäßig erfolgt.
Für den Ausgangsbescheid wurden die Kosten nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.4.1990, BGBl. I S. 780, zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 10.1.2000, BGBl. I S. 38) festgesetzt. Die einzelnen Ansätze sind rechtmäßig; es wird auf die Begründung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten halten sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Reduzierung im Rahmen der Vorgaben der Allgemeinen Kostenverordnung (v. 16.8.2002, Brem.GBl. S. 147, zuletzt geändert durch VO v. 20.11.2012, Brem.GBl. S. 565), Kostenverzeichnis Ziff. 101.09, i.V.m. § 8 BremGebBeitrG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die zur Teilerledigung führenden Änderungen der streitgegenständlichen Bescheide durch die Beklagte hatten keine Auswirkungen auf die Höhe des Streitwertes (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Aus diesem Grunde waren dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.