Beratungsfehler (vorvertragliche) bei Erwerb und Finanzierung einer
Eigentumswohnung
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
112/05
Urteil vom
12.06.2007
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen
vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang mit dem
Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Schlosser, und seine Ehefrau, eine damals
29 Jahre alte Steuerfachgehilfin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler
geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in A.
zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem
Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der
Gespräche händigte der Vermittler den Klägern u.a. sogenannte
Exklusivberechnungen aus, in welchen Nettomieteinnahmen von insgesamt 360 DM
monatlich ausgewiesen waren. Nach Abgabe eines notariellen Kaufangebots vom 10.
März 1997, an das sie bis 30. April 1997 gebunden waren, und Beitritt zu der für
die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H.
Firmengruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde,
unterschrieben die Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises von 124.176 DM
zuzüglich Nebenkosten am 24. März 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der
Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen bei der Landeskreditbank (im
Folgenden: L-Bank) in Höhe von 142.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei
der Beklagten über je 71.000 DM finanziert. Im Zusammenhang mit der Finanzierung
wurde mit notarieller Urkunde vom 26. März 1997 zur Sicherung sowohl des
valutierten Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen
Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine
Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Die Kläger
übernahmen die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarfen sich
der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Im Jahr 2003
widerriefen sie ihre auf den Abschluss des Vorausdarlehens gerichteten
Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
Mit ihrer Klage begehren sie Schadensersatz. Sie verlangen Zahlung von 23.030,42
€ als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen abzüglich der
gutgebrachten Mieterträge sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem
mit der L-Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der
Eigentumswohnung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangen
sie die Mehrkosten in Höhe von 25.411,21 €, die sich nach ihrer Behauptung aus
dem ihnen verkauften Finanzierungsmodell gegenüber einem Annuitätendarlehen
ergeben. Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte
ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die
Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht worden seien. Insbesondere seien
ihnen verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte
Mietpoolausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur- und
Modernisierungsmaßnahmen nicht einkalkuliert gewesen seien.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom
erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Beratungsverschulden scheide
aus, da zwischen den Parteien kein selbständiger Beratungsvertrag geschlossen
worden sei. Den Klägern stünden auch keine Ansprüche aus vorvertraglichem
Aufklärungsverschulden der Beklagten zu. Über die Besonderheiten der
Finanzierungskonstruktion habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Die
behauptete unzutreffende Ermittlung des Beleihungswerts rechtfertige einen
Anspruch schon deshalb nicht, weil die Festsetzung des Werts ausschließlich im
Interesse der Bank, nicht aber des Kunden geschehe. Die Beklagte habe auch nicht
in nach außen erkennbarer Weise die Kreditgeberrolle überschritten. Durch die im
Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool sei sie
weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen noch habe sie einen
zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilende Mietpool
sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder defizitär gewesen noch habe die Beklagte ihn
durch die Gewährung von Darlehen gestützt. Für das Erwerbsjahr 1997 sei ein
mögliches Scheitern des Mietpoolsystems nicht absehbar gewesen.
Aufklärungspflichten habe die Beklagte auch nicht wegen angeblich im Kaufpreis
enthaltener Innenprovisionen und einer angeblichen sittenwidrigen Überteuerung
der Eigentumswohnung verletzt. Insoweit fehle es an ausreichendem Vortrag der
Kläger. Soweit diese zur angeblichen Überteuerung mit im Senatstermin
überreichtem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 ergänzend vorgetragen hätten, sei
dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen.
Etwaige unrichtige Angaben der Vermittler zum Kaufobjekt müsse sich die Beklagte
nicht zurechnen lassen. Sie hafte auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 3 HWiG sei die Beklagte wegen der
auf das Vorausdarlehen der L-Bank geleisteten Zinsen nicht passiv legitimiert.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den auf § 3 HWiG
gestützten Rückabwicklungsanspruch der Kläger abgelehnt. Diese können sich schon
deshalb nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen,
weil bei wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrages der Darlehensgeber gegen
den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des
ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat
(Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744,
vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI
ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846,
847, Tz. 12 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 20, für
BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und die Darlehensnehmer die finanzierende Bank nicht
unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie verweisen können (Senat,
BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66
und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 21, für BGHZ 168, 1
ff. vorgesehen).
Dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt und
dass sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung
der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober
2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank)
ergibt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI
ZR 6/04 aaO S. 1197 f., Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) im Einzelnen
ausgeführt. Wie der Senat dort ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen
begründet hat, ergibt sich jedenfalls in Fällen, in denen die Darlehensnehmer -
wie hier - bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages an ihr
Kaufvertragsangebot gebunden sind, auch aus der unterbliebenen
Widerrufsbelehrung kein anderes Ergebnis (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR
6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 38, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 19.
September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347, Tz. 43, für BGHZ
vorgesehen).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass ein
Schadensersatzanspruch der Kläger aus einer Beratungspflichtverletzung
ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen
den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR
322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424
und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt
es. Zur Beklagten hatten die Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt.
Der für die H. GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmächtigt, für die Beklagte
einen Beratungsvertrag abzuschließen.
3. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden lässt
sich hingegen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen.
a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei,
soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende
Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur
Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die
Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder
sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und
Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus
den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall
sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als
auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl.
etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 -
XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 41, für BGHZ
168, 1 ff. vorgesehen).
bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der
Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm
geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt,
ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf eine Rückabwicklung gerichteten
Hauptantrag der Kläger abgelehnt, soweit dieser darauf gestützt wird, die
Beklagte habe die Kläger nicht über etwaige Nachteile und Risiken der
Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei
neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet der Frage, ob und
unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der
finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser
Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige
Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte
Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht,
weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen
Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR
6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 49 m.w.Nachw., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender
Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des
beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die
Kläger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer
anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der
Eigentumswohnung abgesehen hätten.
(2) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme
des Berufungsgerichts, in der von den Klägern behaupteten fehlerhaften
Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte liege keine einen
Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung. Wie der Senat
zuletzt mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41
m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln
Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert
der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie
im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ
147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,
977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November
2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,
1194, 1200, Tz. 45, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich
grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten
Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und
somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile vom
16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). Auf die Frage, ob die
Bank mit der überhöhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche
Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. OLG Celle aaO S. 156)
wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch
die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem
überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die
Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger
Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne
Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom
14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember
2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM
2004, 521, 524). Dies gilt erst recht für die finanzierende Bank. Sie ist nur
dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises
verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation
zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr.,
vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221,
1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz.
41), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der
Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM
2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach
den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts
nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat
das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zu Recht als verspätet
zurückgewiesen.
(3) Damit erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision
auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht eine
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf den angeblich weit
überteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte
Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist,
wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur
ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte
Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung
der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr.,
vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO und vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
(4) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die Feststellungen
des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Überschreiten der
Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Insbesondere geht das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3
des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der
Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig war, nicht über
ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer
genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise
mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteile vom 31. März 1992
- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,
1194, 1199 f., Tz. 43, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Die enge Zusammenarbeit
der Beklagten mit der H. GmbH führt nicht zum Überschreiten der
Kreditgeberrolle. Eine nach außen erkennbare Übernahme von Funktionen des
Veräußerers oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.
b) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch im Anschluss an die Urteile des
erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50
ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM
2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes
Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der
erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der
kreditgebenden Bank ergänzt.
aa) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt kommt danach
eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen
oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands in Betracht.
Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die
finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur
Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer
Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie
bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands
treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer
bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des
Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die
der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools
Drasdo DWW 2003, 110, 111 und Jäckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das
Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil
vom 20. März 2007 entschieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die
finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die
Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig
erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen
Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern
darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig
erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI
ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger hier der Fall.
Insbesondere haben die Kläger behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit
der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fiktive gewinnmaximierte Werte
eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 20. März 2007 (aaO)
zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Ausschüttungen
Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die
Ausschüttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen
seien.
bb) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung der Kläger falschen Angaben der
Vermittler zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach der erst nach Erlass
des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur
tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der
kreditgebenden Bank auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus
folgender Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines
aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in
Betracht.
(1) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,
1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September
2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ vorgesehen, vom 17.
Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006
- XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem
Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten
Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden
konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,
Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt
berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird
widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art
und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer
oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des
Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident
ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe
sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
(2) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen)
näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die
Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte Miete
Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch
nicht abschließend beurteilt werden.
(a) Dies betrifft zum Einen die Behauptung der Kläger, die Vermittler hätten sie
durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietausschüttung, der unter
Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde
lag, arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht. Zum anderen
wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte
Miete auch objektiv evident unrichtig war.
(b) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen
objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil auch
die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im
Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen
der Wohnungsverkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine
institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen
und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah.
Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein
gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die
Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die
Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl
als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf.
Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein
Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der
Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen
Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler
übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der
Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die
ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer
Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig machte. Auch den Klägern wurde
die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass
sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus
um einen Kredit dort nachgesucht hätten. Die Vermittler, denen die
konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten
sie den Klägern als finanzierendes Institut und legten ihnen die
Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56).
(c) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften
Angaben der Vermittler zu der unter Berücksichtigung anfallender Kosten
erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis
Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren
Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
cc) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines
durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands oder
wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte die
Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu
stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden
hätten. Der von den Klägern mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende
Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte
nicht den Beweis erbringt, dass die Kläger die kreditfinanzierte
Eigentumswohnung auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben
hätten (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201
f., Tz. 61, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 20. März 2007 - XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird -
nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem
zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum
konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden
Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den
Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus
Aufklärungsverschulden zu treffen haben.