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Prozess – Bezugnahme auf vorgelegte Kontounterlagen kein substantiierter Sachvortrag

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem recenten Urteil entschieden, dass die bloße Vorlage von Kontounterlagen nicht ausreicht, um einen Sachvortrag zu substantiieren. Stattdessen ist eine erläuternde und rechnerische Darstellung erforderlich, um aufzuzeigen, wie sich die Zu- und Abgänge auf den Kontostand auswirken.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 60/21

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die bloße Bezugnahme auf vorgelegte Kontounterlagen stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar.
  • Es bedarf einer erläuternden und rechnerischen Darstellung, wie sich Zu- und Abgänge auf den relevanten Kontostand auswirkten.
  • Die Schlüssigkeit des Sachvortrags ist nicht Aufgabe des Gerichts, indem es diesen aus Unterlagen herausfiltert.
  • Der Beklagte hat seiner Substantiierungslast nicht genügt, obwohl das bereits in der Vorinstanz beanstandet wurde.
  • Eine ausreichende Substantiierung des Vortrags erfolgte weder in der Berufungsbegründung noch auf den gerichtlichen Hinweis.
  • Die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag wurden nicht überspannt.
  • Die Revision wurde mangels ausreichender Substantiierung zurückgewiesen.
  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Substantiierter Sachvortrag: OLG Hamm urteilt über Vermächtnisanspruch und Darlegungslast

Oft stehen Gerichte vor der Herausforderung, komplexe Sachverhalte aus dem Zivilrecht zu beurteilen. Insbesondere wenn es um Fragen rund um Vermögensverhältnisse, Konten und Rechnungslegung geht, können die rechtlichen Zusammenhänge sehr vielschichtig sein. In solchen Fällen kommt es entscheidend darauf an, dass die Parteien ihre Argumente und Beweismittel klar und eindeutig darlegen. Nur so können die Richter eine fundierte Entscheidung treffen.

Welche Anforderungen das Gericht an einen substantiierten Sachvortrag stellt und was passiert, wenn diese Vorgaben nicht erfüllt werden, zeigt sich in einem aktuellen Gerichtsurteil, das wir im Folgenden näher betrachten werden.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm im Detail

Streit um Vermächtnisanspruch und die Anforderungen an die Darlegungslast

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall ging es um einen Streit über einen Vermächtnisanspruch. Die Kläger machten gegen den Beklagten, den Erben der Erblasserin, einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages geltend. Konkret handelte es sich um die Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz der Erblasserin, die den Klägern per Testament vermacht worden waren. Der Beklagte bestritt jedoch, dass das Guthaben auf den relevanten Konten aus den Veräußerungserlösen stamme.

Zurückweisung der Berufung und Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hagen und wies die Berufung des Beklagten zurück. Kern der Entscheidung war die Frage nach der Substantiierungslast. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Das Gericht betonte, dass die bloße Vorlage von Kontounterlagen nicht ausreiche, um einen Sachvortrag zu substantiieren, sondern dass es einer erläuternden und rechnerischen Darstellung bedürfe, um aufzuzeigen, wie sich die Vielzahl der Zu- und Abgänge auf den Kontostand zum Todeszeitpunkt der Erblasserin ausgewirkt haben.

Substantiierungslast und Anforderungen an eine korrekte Darlegung

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamm stellten klar, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags dadurch herbeizuführen, dass der erforderliche Sachvortrag aus den vorgelegten Unterlagen herausgefiltert wird. Dem Beklagten wurde bereits in der Vorinstanz vorgeworfen, widersprüchliche Angaben zu den relevanten Kontobewegungen gemacht zu haben. Trotz des Hinweises, seinen Sachvortrag zu präzisieren, kam der Beklagte dieser Aufforderung weder im Berufungsverfahren noch in seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis nach.

Keine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast

Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Beklagten nicht überspannt wurden. Das Gericht stellte klar, dass in einem vergleichbaren Fall vom Bundesgerichtshof offenbar ohne Begründung von einem nicht hinreichend substantiierten Sachvortrag ausgegangen wurde. Im vorliegenden Fall habe das Gericht demgegenüber im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, dass nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass sich die Erlöse aus der Veräußerung des Grundbesitzes auf den maßgeblichen Konten befanden.

✔ FAQ zum Thema: Vermächtnisanspruch und Darlegungslast


Welche Rolle spielt die Darlegungslast in zivilrechtlichen Verfahren?

Die Darlegungslast spielt im deutschen Zivilprozess eine zentrale Rolle. Sie bestimmt, welche Partei die entscheidungserheblichen Tatsachen vortragen muss, um ihren Anspruch zu begründen oder sich gegen die Ansprüche der Gegenseite zu verteidigen. Grundsätzlich muss der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen, während der Beklagte die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen vortragen muss.

Die Darlegungslast folgt dabei im Wesentlichen der Beweislast. Das bedeutet, jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen vortragen. Kommt eine Partei ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nach, kann dies zur Abweisung der Klage führen, ohne dass sich die Gegenseite zum Sachverhalt äußern muss.

In bestimmten Fällen kann es für die darlegungsbelastete Partei jedoch schwierig sein, alle erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Dann sieht die Rechtsprechung Erleichterungen vor, wie den Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast oder die sekundäre Darlegungslast. Letztere bedeutet, dass der Gegner im Rahmen seiner Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert auf die Behauptungen des Darlegungspflichtigen erwidern muss, wenn ihm dies zumutbar ist und er über die maßgeblichen Informationen verfügt.

Die Darlegungslast ist somit ein wesentliches Element des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess. Sie stellt sicher, dass die Parteien dem Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen unterbreiten und trägt so zu einem fairen und effizienten Verfahren bei.


Wie kann man als Partei einer gerichtlichen Aufforderung zur Präzisierung des Sachvortrags nachkommen?

Um als Partei einer gerichtlichen Aufforderung zur Präzisierung des Sachvortrags nachzukommen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Der Sachvortrag muss schlüssig und erheblich sein. Das bedeutet, es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.
  • Der Sachvortrag sollte substantiiert erfolgen, d.h. mit „Kern und Gehalt“ dargestellt werden, dass alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss.
  • Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihren Sachvortrag im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.
  • Nimmt eine Partei zur Substantiierung ihres Anspruchs auf eine aus sich heraus verständliche Anlage konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, muss diese berücksichtigt werden.
  • Geht es nur noch um die Höhe eines dem Grunde nach feststehenden Anspruchs, reicht aufgrund der Beweiserleichterung des § 287 ZPO eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Der Tatrichter muss dann zumindest einen Mindestbetrag schätzen.
  • Überspannt das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung und erhebt deshalb nicht die angebotenen Beweise, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zusammengefasst sollte der Sachvortrag also so detailliert und vollständig wie nötig, aber so knapp und präzise wie möglich erfolgen. Durch Bezugnahme auf Anlagen kann er sinnvoll ergänzt werden. Änderungen und Präzisierungen im Laufe des Verfahrens sind zulässig. Überzogene Substantiierungsanforderungen des Gerichts können eine Gehörsverletzung darstellen.


Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Nichterfüllung der Darlegungslast?

Wenn eine Partei ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachkommt, kann dies folgende Konsequenzen haben:

  • Der unsubstantiierte Vortrag wird bei der Entscheidungsfindung des Gerichts nicht berücksichtigt. Das Gericht darf den Vortrag als unschlüssig behandeln und muss nicht in die Beweisaufnahme eintreten. Damit riskiert die darlegungsbelastete Partei, den Prozess allein aufgrund ihres unzureichenden Vortrags zu verlieren, ohne dass sich die Gegenseite inhaltlich mit dem Vorbringen auseinandersetzen muss.
  • Überspannt das Gericht allerdings die Anforderungen an die Substantiierung und erhebt deshalb nicht die angebotenen Beweise, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Entscheidung ist dann aufgrund dieses Verfahrensfehlers angreifbar.
  • Genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht, ist die Klage als unschlüssig abzuweisen. Der Beklagte muss sich dann nicht weiter zur Sache erklären.
  • Versäumt es der Beklagte, seine Einwendungen und Einreden ausreichend zu substantiieren, werden diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Ergebnis wird dann der Klage stattgegeben, soweit der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist.
  • Die nicht ausreichende Erfüllung der Darlegungslast führt dazu, dass die darlegungsbelastete Partei auch ihrer Beweislast nicht genügen kann. Denn nur hinreichend substantiierter Vortrag ist einer Beweisaufnahme zugänglich.

Zusammengefasst birgt die Nichterfüllung der Darlegungslast erhebliche Risiken für den Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann zur Abweisung von Ansprüchen oder Verteidigungsmitteln führen, ohne dass in der Sache entschieden wird. Die Darlegungslast ist daher von zentraler Bedeutung für den Erfolg einer Partei im Zivilprozess.


Wie wird der Begriff „substantiierter Sachvortrag“ in der Rechtspraxis definiert und angewendet?

Der Begriff „substantiierter Sachvortrag“ wird in der Rechtspraxis wie folgt definiert und angewendet:

Ein Sachvortrag ist substantiiert, wenn er so konkret und vollständig ist, dass er den Tatbestand einer Anspruchsgrundlage oder einer Einwendung vollständig ausfüllt. Das bedeutet, es müssen alle Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist dabei grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wie weit die Substantiierung im Einzelfall reichen muss, hängt vom konkreten Streitgegenstand und dem Parteivorbringen ab.

Bloße Rechtsbehauptungen oder Verweise auf Rechtsbegriffe genügen den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Auch Beweisantritte wie „Einvernahme des Steuerberaters“ oder „Einholung eines Sachverständigengutachtens“ können einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen.

Die Substantiierungslast folgt dabei grundsätzlich der Beweislast. Das bedeutet, jede Partei muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich die ihr günstigen Rechtswirkungen ergeben sollen. Dabei bestimmt sich der notwendige Grad der Substantiierung aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag.

Eine über das einfache Bestreiten hinausgehende Substantiierungslast trifft den Gegner nur ausnahmsweise, wenn der Darlegungspflichtige außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und der Gegner nähere Kenntnisse hat (sekundäre Darlegungslast).

Nimmt eine Partei in ihrem Vortrag auf Anlagen Bezug, müssen diese vom Gericht berücksichtigt werden, wenn der Vortrag aus sich heraus verständlich ist und keine unzumutbare Sucharbeit erfordert. Anlagen können einen substanzierten Sachvortrag aber nicht vollständig ersetzen.



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit des Gerichts, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im konkreten Fall wurde die Berufung des Beklagten auf dieser Grundlage abgewiesen, da das Gericht keine Veranlassung sah, vom Urteil der Vorinstanz abzuweichen.
  • § 97 ZPO: Legt die Kostenpflicht bei unterliegender Partei im Berufungsverfahren fest. Im besprochenen Fall wurde bestimmt, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, was die finanziellen Folgen einer erfolglosen Berufung verdeutlicht.
  • §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO: Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung und die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Urteil sofort vollstreckbar ist und der Beklagte die Vollstreckung nur durch Leistung einer Sicherheit verhindern kann.
  • § 137 Abs. 3 ZPO: Besagt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die Schlüssigkeit des Vortrags einer Partei aus den vorgelegten Unterlagen selbstständig herauszuarbeiten. Dies unterstreicht die Bedeutung eines gut aufbereiteten und erläuterten Sachvortrags durch die Parteien selbst.
  • BGH Entscheidung – II ZR 212/10: Obwohl kein Gesetz, ist diese Entscheidung relevant für die Interpretation und Anwendung der Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag in der Rechtsprechung. Im besprochenen Fall dient der Vergleich mit dieser Entscheidung zur Begründung, dass der Beklagte seinen Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert hat.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm

OLG Hamm – Az.: 10 U 60/21 – Beschluss vom 17.10.2023

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 50/19) vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.07.2023 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten vom 08.08.2023 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Der Senat hat die Anforderung an die Substantiierung des Vortrages des Beklagten nicht überspannt. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 (- II ZR 212/10 -) ist das Berufungsgericht offenbar ohne Begründung von einem nicht hinreichend substantiierten Sachvortrag ausgegangen. Der Senat hat demgegenüber in dem Hinweisbeschluss vom 17.07.2023 im Einzelnen ausgeführt, dass nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass sich die Erlöse aus der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Erblasserin auf den für den Vermächtnisanspruch der Kläger maßgeblichen Konten befanden (S. 7 f. des Beschlusses).

Der Beklagte geht demgegenüber mit seinem Hinweis fehl, dass bereits sein erstinstanzlicher Vortrag ausreichend gewesen sei, weil sich alle seine Behauptungen aus den Kontounterlagen eindeutig herleiten ließen. Sowohl das Landgericht als auch der Senat haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bloße Vorlage von Kontounterlagen für einen substantiierten Sachvortrag nicht ausreichend sei, sondern der Erläuterung bedürfe. Umso unverständlicher erscheint es, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz weder in seiner Begründung noch in seiner Stellungnahme zu dem Hinweis vom 17.07.2023 den erforderlichen Vortrag nachgeholt hat.

Das Landgericht hat bemängelt, dass der Beklagte bereits widersprüchlich zu den Zuflüssen auf die Konten mit den Endnummern N01 – N02 vorgetragen habe (S. 14 f. des Urteils). Hinsichtlich des Kontos mit der Endziffer N01 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vom Beklagten vorgelegten mehr als 200 Seiten mit Umsatzübersichten (Bl. 829 – 1054 d.A.) nahezu tägliche Zu- und Abflüsse ersehen ließen. Ohne nähere Erläuterung sei nicht erkennbar, dass das Guthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls aus den Veräußerungserlösen stamme. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich aus unterschiedlichen Quellen speise. Das gelte auch für das Konto mit der Endziffer N02.

Angesichts dieses konkreten Hinweises durch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil genügt der Beklagte allein mit der Bezugnahme auf die vorgelegten Kontounterlagen, aus denen sich die behaupteten Vorgänge entnehmen ließen, wie der Beklagte zuletzt nochmals erklärt hat, nicht. Es fehlt an der schon vom Landgericht zu Recht geforderten erläuternden (rechnerischen) Darstellung, welchen Einfluss die Vielzahl der Zu- und Abgänge auf den Kontostand zum Todeszeitpunkt gehabt haben.

Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die Kontounterlagen im Hinblick auf § 137 Abs. 3 ZPO unangemessen ist. Es ist nämlich nicht die Aufgabe des Gerichts, die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens dadurch herbeizuführen, dass der erforderliche Sachvortrag aus den vorgelegten Unterlagen herausgefiltert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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