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Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Aussetzung eines Verfahrens: OLG Köln verweigert sofortige Beschwerde bei Online-Glücksspielstreit
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Aussetzung von Gerichtsverfahren
- Was ist eine Aussetzung des Verfahrens und wann kann sie beantragt werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung zulässig?
- Welche Auswirkungen hat die Aussetzung eines Verfahrens auf den Fortgang des Rechtsstreits und die Rechtsposition der Parteien?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln
✔ Kurz und knapp
- Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ist unzulässig.
- Der Grundsatz, dass Instanzgerichte ohne Einflussnahme von außen entscheiden müssen, verbietet die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen.
- Eine Aussetzung ist nur erforderlich, wenn entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ungeklärt sind.
- Der EuGH hat die Grundsätze zur Kohärenzprüfung beschränkender Glücksspielregulierungen bereits geklärt.
- Die Vorlagefragen werfen daher keine klärungsbedürftigen Fragen auf, die eine Aussetzung rechtfertigen würden.
Aussetzung eines Verfahrens: OLG Köln verweigert sofortige Beschwerde bei Online-Glücksspielstreit
Wann Gerichte ein Gerichtsverfahren aussetzen oder nicht, ist oft ein komplexes rechtliches Thema. Entscheidungen zur Aussetzung eines Verfahrens können große Auswirkungen auf den Verlauf und das Ergebnis eines Rechtsstreits haben. Ob gegen solche Entscheidungen die sofortige Beschwerde statthaft ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich versuchen die Gerichte, die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu berücksichtigen und gleichzeitig die Rechtsprechung einheitlich und rechtssicher zu gestalten. Das erfordert eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall. Um Klarheit zu schaffen, werden solche Entscheidungen häufig auch in höheren Instanzen überprüft. Nachfolgend wird ein konkreter Fall beleuchtet, in dem es um die Frage der Aussetzung eines Verfahrens und die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ging.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln
Gericht verweigert Aussetzung des Verfahrens bei Streit um Online-Glücksspiel
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat. Die Beklagte beantragte, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-440/23) gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Hintergrund des Antrags war ein Verfahren vor einem maltesischen Zivilgericht, in dem dem Europäischen Gerichtshof sieben Fragen zur deutschen Glücksspielregulierung zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden. Diese Fragen betreffen die Vereinbarkeit der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) 2012 mit dem Unionsrecht, insbesondere § 4 GlüStV 2012 zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Das Landgericht Bonn lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Vorschrift bereits national höchstrichterlich als wirksam und unionsrechtskonform beurteilt wurde.
Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt
Die Beklagte legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn eine sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Entscheidung des Landgerichts ermessensfehlerhaft sei, da die Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig sei, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bestehe. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) Köln vor. Das OLG Köln verwarf die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Beschwerde sei unzulässig, da die Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht erfolgte und solche Entscheidungen nicht anfechtbar seien. Dies entspricht dem prozessrechtlichen Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Entscheidungen ohne externe Beeinflussung treffen dürfen und müssen.
Wichtige Aspekte der gerichtlichen Überlegungen
Das OLG Köln betonte, dass die isolierte Aussetzung eines Verfahrens, die nicht mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden ist, teilweise anfechtbar sein könne. Dies gelte jedoch nicht für Entscheidungen, die eine Vorlage an ein höheres Gericht explizit ablehnen. Eine Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen würde letztlich dazu führen, dass über den Umweg der Aussetzung eine Vorlagepflicht geschaffen würde. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass Instanzgerichte ohne externe Steuerung entscheiden müssen. Das Gericht sah auch keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt seien.
Unanfechtbarkeit und materielle Begründung der Entscheidung
Das OLG Köln sah keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht Bonn habe zu Recht entschieden, das Verfahren nicht auszusetzen. Die Fragen zur deutschen Glücksspielregulierung bedürften keiner weiteren Klärung durch den Europäischen Gerichtshof, da dieser bereits mehrfach entschieden habe, dass die Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor Sache der nationalen Gerichte sei. Auch die Kostenentscheidung des OLG Köln stellte klar, dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung als auch das Beschwerdeverfahren Teile des Hauptverfahrens darstellen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Voraussetzungen für eine solche nach § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO vorlagen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des OLG Köln bekräftigt den Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und die Vorlage an ein höheres Gericht ohne externe Beeinflussung treffen müssen. Sie stellt klar, dass solche Entscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind, um eine indirekte Vorlagepflicht zu vermeiden. Zudem bestätigt das Urteil, dass die Vereinbarkeit nationaler Glücksspielregulierungen mit dem Unionsrecht bereits hinreichend durch den EuGH geklärt ist und keiner weiteren Vorlage bedarf.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Aussetzung von Gerichtsverfahren
Was ist eine Aussetzung des Verfahrens und wann kann sie beantragt werden?
Eine Aussetzung des Verfahrens bedeutet, dass ein laufendes Gerichtsverfahren vorübergehend gestoppt wird. Während dieser Zeit werden keine weiteren Verfahrenshandlungen durchgeführt, und alle Fristen werden angehalten. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden oder um die Gerichte zu entlasten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 148 ZPO kann ein Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einem anderen anhängigen Rechtsstreit abhängt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren eine präjudizielle Bedeutung hat, also für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt.
Ein praxisnahes Beispiel ist, wenn in einem Zivilprozess über die Echtheit einer Urkunde gestritten wird, die auch in einem anderen Verfahren von Bedeutung ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das Verfahren aussetzen, bis die Echtheit der Urkunde in dem anderen Verfahren geklärt ist.
Die Aussetzung des Verfahrens kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien erfolgen. Ein Antrag auf Aussetzung muss beim Prozessgericht gestellt werden und kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung über die Aussetzung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Gegen die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen oder die Aussetzung abzulehnen, ist die sofortige Beschwerde statthaft. Diese muss innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel zwei Wochen, eingelegt werden.
Ein weiteres Beispiel ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat aufkommt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat. In diesem Fall kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.
Die Aussetzung des Verfahrens kann sowohl Vorteile als auch Nachteile für die Beteiligten mit sich bringen. Einerseits kann sie dazu beitragen, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten. Andererseits kann sie den Anspruch auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutz beeinträchtigen, da das Verfahren dadurch verzögert wird.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung zulässig?
Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und betreffen insbesondere die Statthaftigkeit und die formellen Anforderungen an die Beschwerde.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 252 ZPO. Diese ist gegen Entscheidungen möglich, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird. Dies gilt für alle Fälle der §§ 239 ff. ZPO, einschließlich der Aussetzung wegen des Todes des Bevollmächtigten nach § 246 ZPO und der Aussetzung nach den §§ 148–154 ZPO.
Die formellen Anforderungen besagen, dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden muss. Sie kann entweder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim zuständigen Beschwerdegericht eingereicht werden. Das Beschwerdegericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen und ob das aussetzende Gericht sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
Das Ermessen des Gerichts spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht muss sein Ermessen sachgerecht ausüben und dabei die Beschleunigungsbelange der Prozessparteien berücksichtigen. Wenn das Gericht von seinem Ermessen keinen sachgerechten Gebrauch gemacht hat, kann dies ein Grund für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sein.
In besonderen Konstellationen, wie etwa bei der Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht, ist die sofortige Beschwerde ebenfalls zulässig. Dies betrifft insbesondere die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In solchen Fällen muss das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung und die Vorlageentscheidung erfüllt sind.
Ein praxisnahes Beispiel ist, wenn ein Gericht die Aussetzung eines Verfahrens ablehnt, obwohl ein anderes Verfahren vorgreiflich ist. Die betroffene Partei kann dann eine sofortige Beschwerde einlegen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Das Beschwerdegericht wird prüfen, ob die Ablehnung der Aussetzung gerechtfertigt war und ob das Ausgangsgericht sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
Im Rechtsmittelverfahren kann, wenn das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückweist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden, sofern das Beschwerdegericht dies zulässt.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung ist zulässig, wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind und das Beschwerdegericht die Entscheidung des Ausgangsgerichts auf sachgerechte Ermessensausübung überprüft.
Welche Auswirkungen hat die Aussetzung eines Verfahrens auf den Fortgang des Rechtsstreits und die Rechtsposition der Parteien?
Die Aussetzung eines Verfahrens hat erhebliche Auswirkungen auf den Fortgang des Rechtsstreits und die Rechtsposition der Parteien. Während der Aussetzung werden keine weiteren Verfahrenshandlungen durchgeführt, und alle Fristen werden angehalten. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen, insbesondere wenn die Aussetzung über einen längeren Zeitraum erfolgt.
Ein wichtiges Merkmal der Aussetzung ist, dass sie die Verfahrensdauer verlängern kann. Dies ist besonders problematisch in Fällen, in denen eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, wie etwa in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wo der Gesetzgeber ein schnelles Verfahren vorgesehen hat. Die Gerichte müssen bei der Entscheidung über eine Aussetzung ihr Ermessen sachgerecht ausüben und die möglichen Verzögerungen gegen die Verfahrensökonomie und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen abwägen.
Ein praxisnahes Beispiel ist die Aussetzung eines Zivilverfahrens, wenn ein paralleles Strafverfahren anhängig ist, dessen Ausgang für das Zivilverfahren von Bedeutung ist. In einem solchen Fall kann das Zivilgericht das Verfahren aussetzen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Dies kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen führen, insbesondere wenn das Strafverfahren selbst lange dauert.
Die Rechtsposition der Parteien wird durch die Aussetzung ebenfalls beeinflusst. Während der Aussetzung können die Parteien keine weiteren Verfahrenshandlungen vornehmen, und alle prozessualen Fristen werden angehalten. Dies bedeutet, dass Ansprüche und Rechte der Parteien während der Aussetzung gewahrt bleiben, aber nicht weiter verfolgt werden können. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens beginnen die Fristen wieder zu laufen, und die Parteien können ihre Ansprüche weiterverfolgen.
Ein weiteres Beispiel ist die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Tod einer Partei. In einem solchen Fall wird das Verfahren unterbrochen, bis die Erben die Rechtsnachfolge geklärt haben und das Verfahren wieder aufnehmen können. Dies dient dem Schutz der Rechte der Erben und der Klärung der Rechtsnachfolge, kann aber ebenfalls zu Verzögerungen führen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen oder die Aussetzung abzulehnen, ist nach § 252 ZPO statthaft. Diese muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Das Beschwerdegericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen und ob das Gericht sein Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
In besonderen Fällen, wie etwa bei der Vorlage eines Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof, ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig. In solchen Fällen muss das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung und die Vorlageentscheidung erfüllt sind.
Die Aussetzung eines Verfahrens kann somit sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen. Einerseits kann sie dazu beitragen, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten. Andererseits kann sie den Anspruch auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutz beeinträchtigen, da das Verfahren dadurch verzögert wird.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 252 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen, die die Aussetzung des Verfahrens betreffen. Im vorliegenden Fall relevant, da die Beklagte eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Aussetzung eingelegt hat.
- § 148 ZPO: Ermöglicht die Aussetzung eines Verfahrens, wenn dessen Entscheidung von dem Ausgang eines anderen, vorrangigen Verfahrens abhängt. Hier relevant, da die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in einem anderen Verfahren beantragt hat.
- Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union): Regelt die Möglichkeit nationaler Gerichte, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des EU-Rechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Fall relevant, da die Beklagte sich auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren des EuGH zum Glücksspielrecht beruft.
- § 4 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag): Enthielt im relevanten Zeitraum ein Verbot für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet. Relevant für den Fall, da der Kläger Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen geltend macht, die der Beklagte angeboten hatte.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln
OLG Köln – Az.: 19 W 25/23 – Beschluss vom 15.12.2023
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2023 (1 O 110/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche geltend im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 (Bl. 412 ff. der LG-Akte) hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass am 11.07.2023 ein maltesisches Zivilgericht in einem Klageverfahren eines deutschen Spielers gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter dem Europäischen Gerichtshof insgesamt sieben Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt habe. Die Fragen seien darauf gerichtet, die Vereinbarkeit der Vorschriften des GlüStV 2012 – insbesondere die Regelungen des § 4 GlüStV 2012 zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet – mit Unionsrecht zu klären. Diese Fragen seien auch für den vorliegenden Rechtsstreit von maßgebender Bedeutung.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.09.2023 (Bl. 459 f. der LG-Akte) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass bereits auf nationaler Ebene höchstrichterlich entschieden sei, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar war.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 27.09.2023 (Bl. 565 ff. der LG-Akte). Sie führt hierzu aus, die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft. Ein Bedarf für die Aussetzung des Verfahrens könne nur dann nicht bestehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibe oder zu den Rechtsfragen bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs aus anderen Vorabentscheidungen aus gleichgelagerten Fällen vorliege. So liege der Fall aber nicht; die streitgegenständlichen Fragen über die Anwendung von Unionsrecht bedürften der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 02.10.2023 (Bl. 589 der LG-Akte) dem Senat vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A)
Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt.
§ 252 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 50. Edition, Stand. 01.09.2023, § 252 Rn. 4; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 17). Entsprechendes gilt mit nämlicher Begründung für die Aufhebung einer erfolgten Aussetzung bzw. für die Ablehnung einer Aussetzung zwecks Vorlage (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.08.2022, 23 W 42/21; Jaspersen, a.a.O.).
Uneinigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob § 252 ZPO auch für den Fall auszuschließen ist, in dem die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten. Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08).
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, welcher der vorgenannten Auffassung der Vorzug zu geben ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht ein isolierter Aussetzungsbeschluss, sondern ein Beschluss, mit dem die Aussetzung im Zusammenhang mit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt wurde. Eine solche Entscheidung ist derart eng mit der Frage der Vorlage an ein höheres Gericht verknüpft, dass sich eine Anfechtbarkeit verbietet. Denn während die isolierte Aussetzungsentscheidung eine Entscheidung über die Vorlage an das höhere Gericht ausdrücklich nicht beinhaltet und die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen in erster Linie mit dem Erfordernis der Klärung des Vorliegens einer Parallelsache begründet wird, ist mit der Ablehnung der Aussetzung zugleich die Entscheidung verbunden, dass eine Vorlage nicht als erforderlich erachtet wird. Von einer Anfechtbarkeit wäre mithin auch die Entscheidung über das Erfordernis einer Vorlage erfasst, so dass im Ergebnis über den Weg der Aussetzung eine Vorlagepflicht geschaffen würde, was mit dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, nicht vereinbar ist.
B)
Im Übrigen hätte die sofortige Beschwerde – im Falle ihrer Zulässigkeit – in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren nicht in Hinblick auf das von der Beklagten angeführte Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen, nicht zu beanstanden ist.
Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sind, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2021, I ZR 199/20, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09 und vom 08.09.2010, C-46/08).
C)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.2005, II ZB 30/04).
D)
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen.