Skip to content

Jagdgemeinschaft von Mitpächtern – Ausscheiden eines Pächters und Auseinandersetzung

AG Lahnstein, Az.: 20 C 98/13

Urteil vom 30.07.2013

Jagdpacht: nach den Grundsätzen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Jagdgemeinschaft von Mitpächtern - Ausscheiden eines Pächters und Auseinandersetzung
group of hunters during hunting in forest chase hunting

Der Kläger war Pächter des Jagdbezirks … . In einem Änderungsvertrag vom 22.11.2010 wurde vereinbart, dass neben dem Kläger als ursprünglicher Pächter der Beklagte zu 1) Mitpächter sein sollte. Dies wurde von der Jagdgenossenschaft genehmigt. Am 19.10.2010 schlossen die Parteien unter Einbeziehung des Beklagten zu 2) eine Vereinbarung, dass der Kläger und die Beklagten gemeinsam Jagdausübungsberechtigte sind. Auf die geschlossene Vereinbarung (Bl. 20 der Gerichtsakte) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die Vereinbarung sollte am 01.04.2011 in Kraft treten und bis zum 31.03.2016 laufen.

Der Kläger ist nach einem Zerwürfnis zwischen den Parteien jedoch zum 31.04.2012 aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden.

Mit der Klage begehrt der Kläger Wertersatz für von ihm eingebrachte jagdliche Einrichtungen, deren Gesamtwert mit einem Zeitwert von 4.490,– € beziffert.

Desweiteren ist er der Auffassung, dass die Jagdkasse falsch abgerechnet sei und begehrt hieraus weitere Zahlung in Höhe von 173,– €. Der Kläger trägt vor:

Die Einrichtungen habe er in die Jagdgemeinschaft eingebracht, sodass ihm nach seinem Ausscheiden deren Wert zu ersetzen sei. Er habe sein Eigentum an diesen Einrichtungen verloren und sie seien in das Gesellschaftsvermögen übergegangen.

Die erfolgte Abrechnung der Jagdkasse sei falsch. Ihm stünden daher weitere 173,– € zu.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.969,– € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Es habe niemals eine Vereinbarung gegeben, derzufolge die vorher vorhandenen und im Eigentum stehenden Einrichtungen des Klägers in das Gemeinschaftsvermögen übergehen sollen. Es habe vielmehr Einigkeit dahingehend bestanden, dass existierende jagdliche Einrichtungen der Gesellschaft zur Nutzung von den jeweiligen Eigentümern kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Die Einrichtungen … und „…“, die der Kläger ebenfalls als sein Eigentum bezeichne stünden tatsächlich im Eigentum des Beklagten zu 1) und dieser habe diese Einrichtung ebenfalls lediglich kostenlos zur Verfügung gestellt und sie sei nicht ins Gemeinschaftseigentum übergegangen.

Die Beklagten benennen gegenbeweislich hierfür die Zeugen

Aus der Jagdkasse stünden dem Kläger keine Zahlungen mehr zu, er sei vielmehr bereits überzahlt.

Im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten.

Bei der Jagdgemeinschaft der Parteien handelt sich um ein Gesellschaftsverhältnis auf das die §§ 705 ff BGB anzuwenden sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.1994 -14 U 23/93).

Für die vorher schon existierenden Einrichtungen richten sich die Rechtsfolgen danach, ob diese in die Gesellschaft eingebracht worden sind oder lediglich zur Benutzung überlassen.

Der Kläger hat keinerlei Beweis dafür erbracht, dass eine Vereinbarung existierte, wonach die Einrichtungen im Rechtssinne „eingebracht“ wurden. Beklagtenseits war dies bestritten und die Beklagten hatten gegenbeweisliche Zeugen angeboten. Beweispflichtig war jedoch der Kläger. Diesen Beweis hat er nicht angetreten.

Da er nicht bewiesen hat, dass die Gegenstände eingebracht wurden, wofür Gins Übereignung und Übertragung erforderlich gewesen wäre (Palandt, § 718 Rnd.Nr. 1), ist davon auszugehen, dass die Einrichtungen lediglich zur Benutzung überlassen wurden.

Vorliegend ist der Kläger aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 738/732 BGB.

Danach sind die zur Benutzung überlassenen Gegenstände bei der Auseinandersetzung zurückzugeben. Dem Kläger steht daher nur das Recht zu die Einrichtungen zurückzunehmen, jedoch kein Wertausgleich.

Selbst wenn die Gegenstände eingebracht gewesen wären hätte dem Kläger keinesfalls der komplette Zeitwertersatz hierfür zugestanden sondern dann wäre die Rechtsfolge gewesen, dass alle jagdlichen Einrichtungen wertmäßig zu dritteln wären und dem Kläger 1/3 zugestanden hätte.

Hinsichtlich der Jagdkasse ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass dem Kläger noch Zahlungsansprüche zustehen. Die Berechnung des Klägers in der Klageschrift kann nicht mit der Berechnung der Beklagten in Einklang gebracht werden, da zum einen bei der Abrechnung des Klägers nicht angegeben ist wer die Tiere geschossen haben soll und zum anderen die Daten auch nicht mit denen aus der Darstellung der Beklagten übereinstimmen. So ist in der Aufstellung des Klägers z.B. eine Sau mit 29 kg am 15.06.2011 angegeben, in der Aufstellung der Beklagten eine Sau mit 29 kg am 14.06.2011 wobei nicht klar ist ob es sich um die gleiche Sau handelt. In der Aufstellung der Beklagten ist eine Sau mit 41 kg am 05.06.2011 angegeben, in der klägerischen Aufstellung eine Sau mit 41 kg am 13.06.2011. Mangels Namen des Schützens kann auch nicht klargestellt werden ob es sich nur um Fehlangaben in den Daten handelt und ob es sich letzten Endes um die gleichen Tiere handelt.

Insgesamt ist eine nachvollziehbare Abrechnung seitens des Gerichtes nicht möglich.

Hierfür hätte man eine Gesamtaufstellung sämtlicher geschossener Tiere gebraucht, wo man dann hätte aussortieren können welche in das vereinbarte Kontingent der Parteien nach der Gesellschaftsvereinbarung gefallen sind und welche gesondert über die Jagdkasse abzurechnen sind.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.969,00 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos