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Durchrostungsgarantie – Leistungspflicht aus einem Garantieverspechen

AG Rudolstadt – Az.: 1 C 565/10 – Urteil vom 22.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Feststellung ihrer Leistungspflicht aus einem Garantieverspechen in Anspruch.

Die Beklagte ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in …. Die durch das Vertragshändlernetz der Beklagten an Endabnehmer veräußerten Fahrzeuge sind mit einer fahrzeugbezogenen Durchrostungsgarantie ausgestattet, die zusätzlich zur gesetzlichen Sachmängelgewährleistung und gegebenenfalls neben der gesondert zu erwerbenden Garantie aus einem “ …-Garantieschutzbrief-Plus“ gewährt wird. Der Inhalt dieser Garantie wird in Ziffer 2.2 des Servicehefts „die … garantieprogramme“ wie folgt beschrieben:

„Sollten innerhalb der Garantiezeit aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern Durchrostungsschäden an Karosserieteilen auftreten, übernimmt … die Kosten der Reparatur maximal bis zur Höhe des Zeitwertes des Fahrzeugs unter folgenden Bedingungen: ….“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Servicehefts wird auf die vorgelegte Anlage Bezug genommen.

Der Kläger erwarb am 25.08.2006 bei der Firma … GmbH in S… das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug …, dass im Jahr 2004 erstmals zugelassen worden war.

Durchrostungsgarantie - Leistungspflicht aus einem Garantieverspechen
Symbolfoto: Von Studio 72/Shutterstock.com

Im Jahr 2008 traten im Bereich der Motorhaube unter dem Schweißfalz Roststellen auf, die der Kläger bei dem Vertragshändler … in S… zur Durchführung von Garantiearbeiten anmeldete. Nach Rücksprache mit der Beklagten erfolgte möglicherweise eine Lackierung und Instandsetzung der Motorhaube. Da in der Folge weitere Durchrostungsschäden auftraten, ließ der Kläger das Fahrzeug durch den Kfz-Sachverständigen F… begutachten. Dieser stellte erhebliche Rostschäden an der gesamten Karosserie fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Gutachten F… Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass lediglich ein Austausch der rostbefallenen Karosserieteile zu einer vollständigen Beseitigung der Schäden führen könne. Eine bloße Reparatur beseitige die Ursache des Rostbefalls nicht, sodass nach kurzer Zeit erneute Schäden zu erwarten seien. Sowohl der Vorbesitzer des Fahrzeugs als auch er selbst hätten das Fahrzeug entsprechend den Richtlinien der Beklagten auf Korrosions- bzw. Lackschäden untersuchen lassen.

Der Kläger meint, dass Erfüllungsort für die der Beklagten aus dem Garantieversprechen obliegende Leistung S… sei, weil er entsprechend der Garantiebedingungen der Beklagten seine Ansprüche bei einem der Vertragshändler der Beklagten, nämlich der Firma … in S… geltend gemacht habe. Dort seien mithin die der Beklagten obliegenden Leistungen zu erbringen. Hieraus leitet er eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) ab.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte aus einer zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Garantievereinbarung, wonach die Beklagte Garantieleistungen gegenüber dem Kläger in Gestalt einer Sachmängelhaftung gegen die Durchrostung des klägerischen Fahrzeugs Typ …, Erstzulassung 29.06.2004, Fahrzeug-Ident-Nr. …, 74 KW, 1753 cm3 Hubraum. Farbe Silber, mit dem amtlichen Kennzeichen …, zu den Karosserieteilen der Motorhaube sowie sämtlicher Türen in der Weise zu gewähren hat, als die Motorhaube sowie die Fahrertür, die Beifahrertür, die Fondtüren rechts wie links das klägerische Fahrzeug, Typ …, Erstzulassung 29.06.2004, Fahrzeug-Ident-Nr. …, 74 KW, 1753 cm3 Hubraum, Farbe Silber, mit dem amtlichen Kennzeichen …, erneuert werden und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 402,92 EUR außergerichtliche Kosten bei einem Gegenstandswert gemäß des Gegenstandwertes gemäß des Gegenstandwertes des Antrages zu 1. nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da Erfüllungsort für die Garantieleistungen der Beklagten … sei. Der Kläger habe zudem die nach den Garantiebedingungen als Garantievoraussetzung vorgeschriebene Korrosionsschutzkontrolle nicht wie erforderlich jährlich durchführen lassen. Die durch die Beklagte freigegebenen Reparaturarbeiten an der Motorhaube hätten zu einer fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs geführt. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt, sodass es nicht zur Vornahme von Reparaturarbeiten gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Am Ort des angerufenen Gerichts ist kein Gerichtsstand für die Feststellungsklage gegeben. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 29 ZPO, der einzig möglichen zuständigkeitsbegründenden Vorschrift. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO liegt in Köln, da dort die streitgegenständliche Verpflichtung der Beklagten aus der Garantiezusage zu erbringen ist.

Dies folgt bereits aus der Natur der durch die Beklagte zu erbringenden Leistungen. Denn diese schuldet ausweislich der durch den Kläger (unvollständig) vorgelegten Garantiebedingungen nicht die Durchführung der Reparatur als solche, sondern lediglich die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten. Eine Kostenübernahmeerklärung wird aber regelmäßig am Sitz des Schuldners, hier also in …, abgegeben. Dass die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers in Punkt 2.4 ihrer Garantiebedingungen den Kunden die Möglichkeit eingeräumt haben soll, Garantieleistungen bei jeder Vertragswerkstatt geltend zu machen, ändert hieran nichts. Denn zum Ersten bezieht sich diese Modalität der Geltendmachung schon nicht auf die streitgegenständliche Durchrostungsgarantie, sondern auf eine weitere Garantieleistung der Beklagten, nämlich den …-Garantie-Schutzbrief Plus. Zum Zweiten bedeutet die ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen gewählte Möglichkeit, Garantieansprüche bei jedem Vertragspartner anzumelden nicht, dass diese Ansprüche auch dort zu erfüllen wären.

Selbst wenn die Beklagte aufgrund der gegebenen Garantiezusage die Vornahme der fachgerechten Mängelbeseitigung selbst und nicht nur die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten schulden sollte, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch für diesen Fall ist Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB …, der Sitz der Beklagten. § 29 Abs. 1 ZPO knüpft an § 269 Abs. 1 BGB an, der für den Fall des Fehlens einer vertraglichen Bestimmung oder eines Anknüpfungspunktes aus den Umständen den Sitz des Schuldners als Leistungsort bestimmt. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien noch aus den Umständen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Garantieleistungen in Gestalt der Durchführung fachgerechter Reparaturmaßnahmen am Ort des Vertragshändlers zu erfüllen hätte, bei dem Garantieansprüche geltend gemacht werden.

In Punkt 2.4 der Garantiebedingungen haben die Parteien aus den bereits dargelegten Gründen gerade keine vertragliche Regelung zur Abwicklung von Ansprüchen aus der Durchrostungsgarantie getroffen. Auch aus der Natur des Schuldverhältnisses folgt keine Verpflichtung der Beklagten, die ihr obliegenden Leistungen außerhalb ihres Sitzes durchzuführen. Bei der Bestimmung des Leistungsorts aus den Gesamtumständen sind maßgeblich die Verkehrssitte (§ 157 BGB) sowie Handelsbräuche und Erwartungshaltungen der beteiligten Verkehrskreise ebenso wie die Art der Leistung sowie örtliche Gepflogenheiten und andere vertragsspezifische Merkmale (vgl. etwa MünchKomm BGB-Krüger § 269 Rz. 19, Palandt-Grüneberg § 269 Rz. 12 je m.w.N.). Garantieleistungen in Form von Reparaturarbeiten sind aber nicht stets und immer in dem Sinne ortsbezogen, dass die Leistung am Ort der Belegenheit der zu reparierenden Sache vorzunehmen ist, wie dies etwa bei Großmaschinen und Gebäuden der Fall ist. Zwar wird in aller Regel der Vertragshändler, bei dem Ansprüche aus der Garantie geltend gemacht werden, die Reparaturarbeiten nach einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten auch durchführen. Dies ist aber keineswegs zwingend, weil die Beklagte den Ort der durchzuführenden Maßnahmen unter Zweckmäßigkeits- oder Kostengesichtspunkten festlegen können muss. Es erscheint durchaus denkbar, dass im Einzelfall spezialisierte Werkzeugbetriebe aus dem Händlernetz der Beklagten herangezogen werden müssen, um ein fachgerechtes – oder auch kostengünstigeres – Reparaturergebnis zu erzielen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsfrage des Erfüllungsorts bei Durchrostungsgarantien nach Maßgabe des § 269 Abs. 1 BGB dahingehend entscheiden worden ist, dass Leistungsort der Wohnsitz des Käufers sein soll (vgl. LG Saarbrücken – Beschluss vom 30.11.2010 – 5 T 517/10-, zitiert nach Juris). Hierbei hat das LG Saarbrücken entscheidend auf die Parallele zwischen dem Erfüllungsort bei Sachmängelgewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag und Ansprüchen gegen den Hersteller aus einer selbständigen Garantiezusage abgestellt und ausgeführt, dass beide Leistungen dort zu erbringen sind, wo sich das Kraftfahrzeug vertragsgemäß befindet.

Dieser Schluss ist indessen unzutreffend, weil der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Zweifel am Sitz des Verkäufers liegt. Deshalb führt die Parallele zwischen Nacherfüllung Entgegen einer wohl herrschenden Auffassung (vgl. etwa Palandt-Grüneberg § 269 Rz. 15 m.w.N., OLG München NJW 2006 449, a.A. etwa MünchKomm BGB – Krüger § 269 Rz. 35) hat der BGH nunmehr entschieden, dass im Zweifel Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung der Sitz des Verkäufers ist (BGH NJW 2011, 2278). Er hat dabei ausdrücklich beanstandet, dass die Vorinstanz den Erfüllungsort für die Nacherfüllung ohne Einschränkung mit dem Erfüllungsort der ursprünglichen Primärleistungsverpflichtung gleichgesetzt habe, anstatt diesen gemäß § 269 Abs. 1 BGB unter Abwägung der für das Schuldverhältnis maßgebenden Umstände zu ermitteln. Ebenso wie im vorliegenden Fall war letztlich von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Beseitigung der konkreten Mängel möglicherweise bestimmte Werkstatteinrichtungen oder Fachpersonal am Sitz des Verkäufers erforderte. Zwar können Durchrostungen grundsätzlich in jeder Vertragshändlerwerkstatt der Beklagten ordnungsgemäß beseitigt werden. Dies besagt aber nichts darüber, dass die Beklagte dies im Einzelfall wie bereits dargelegt aus unternehmerischen Erwägungen abweichend bestimmt, was ihr überlassen bleiben muss.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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