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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 6 U 131/07

Urteil vom 13.02.2008


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2008 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 532/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Am 08.02.2005 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Pkw-Neuwagen vom Typ Nissan Primera zum Preis von 17.880,00 Euro (Bl. 7). Am 07.05.2005, 23.05.2005 und 02.03.2006 trat je ein Zündspulendefekt auf, der jeweils erfolgreich beseitigt wurde (Bl. 8 – 11).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, nachdem er dies mit Schreiben vom 21.03.2006 (Bl. 12/13) erfolglos von der Beklagten verlangt hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei er für gefahrene 8.138 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro vom gezahlten Kaufpreis in Abzug bringt. Er hat vorgetragen, dass der Rückabwicklungsanspruch gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB gegeben sei, weil das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet und eine dreifache Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Bei dem dreimal aufgetretenen Defekt der Zündspule handele es sich um ein und denselben Mangel. Wie der dritte Defekt zeige, sei eine Nachbesserung jedenfalls zweimal fehlgeschlagen. Darüber hinaus lägen weitere Mängel vor. Die Beklagte hat vorgetragen, den drei Reparaturen lägen allein deshalb drei verschiedene Mängel zugrunde, weil das Fahrzeug – unstreitig – über vier Zündspulen für vier Zylinder verfüge. Ein Mangel der Bordelektronik habe nicht vorgelegen. Aktuell seien die einzelnen Zündspulen nicht mit einem Mangel behaftet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. B. vom 23.03.2007 (Aktentasche) und die ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2007 (Bl. 82) Bezug genommen.

Mit am 21.09.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 111 – 119).

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21.09.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 532/06) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. April 2006 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Nissan Primera 5T Visia MT, Fahrgestellnummer … , Farbe perlblau metallic, derzeitiges amtliches Kennzeichen … , zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 937,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2006 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des am 08.02.2005 geschlossenen Kaufvertrags gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB. Auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1.
a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und auch im Zeitpunkt der erstmaligen – mit Schreiben vom 21.03.2006 erfolgten – Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des – aktuellen – Fehlens eines Defekts an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des § 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist. Davon kann jedoch, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht, angesichts der jeweils vollständigen Behebung des Defektes keine Rede sein. Daher bezieht sich das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel. Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung (BE 4) darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 440 S. 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers davor sein kann, dass – mehrere – Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht.

b) Soweit der Kläger erstinstanzlich weitere Mängel eingewandt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat das Landgericht insofern zutreffend ausgeführt, dass diese mit Schriftsatz vom 14.06.2007 vorgetragenen Mängel an der Tragkonstruktion, dem Querlenker, dem Airbag und der Batterie nicht hinreichend dargelegt worden sind (LGU 9), zum anderen hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese weiteren Mängel „nicht zur Begründung seines grundsätzlichen Nachbesserungsbegehrens vorgetragen wurden“ (BB 4).

2.
a) Selbst wenn man hinsichtlich der vorbenannten Gründe zu II.1.a) anderer Ansicht wäre, könnte der Kläger eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages deshalb nicht verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass alle drei Reparaturen der Beseitigung desselben Mangels gedient haben. Diese Feststellung wäre nur dann möglich gewesen, wenn stets dieselbe der vier vorhandenen Zündspulen defekt gewesen wäre. Das aber kann den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht entnommen werden (S. 6 d. Gutachtens). Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird Bezug genommen. Gleiches gilt im Hinblick auf die klägerische Behauptung, dass sämtlichen Defekten ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, zugrunde gelegen habe. Das hat der Sachverständige ausdrücklich verneint (S. 6/7 d. Gutachtens).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf – mehrere – verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich – zum Beispiel – zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.

3.
Wenn man der Auffassung des Klägers folgte, wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts jedenfalls treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Denn aus der Sicht des Klägers lagen bereits nach der zweiten Reparatur zwei fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsversuche vor. Dennoch hat der Kläger in Kenntnis dessen eine dritte Reparatur – erfolgreich – durchführen lassen. Wenn er hiernach, ohne dass sich ein weiterer Mangel oder derselbe Mangel erneut zeigt, die Rückgängigmachung des Vertrages begehrt, ist die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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