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Beschneidung – Schmerzensgeld vom eigenen Vater

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 18 WF 219/13

Beschluss vom 22.09.2014


Tenor

Zusammenfassung:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 23.08.2013 (44 F 1232/13) aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus Freiburg bewilligt.


Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 € wegen einer vom Antragsgegner veranlassten Beschneidung.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde im April 2010 rechtskräftig geschieden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürstenwalde vom 25.01.2010 (…) wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Antragsteller übertragen. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. In einer am 25.01.2010 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Fürstenwalde geschlossenen Vereinbarung zum Umgangsrecht einigten sich die Eltern des Antragstellers unter anderem, dass der Antragsteller nicht beschnitten werden darf.

In der Zeit vom 08.07.2011 bis zum 22.07.2011 verbrachte der Antragsteller nach Einwilligung der Kindsmutter mit dem Antragsgegner Urlaub in T.. Am 15.07.2011 wurde der Antragsteller einer Beschneidung unterzogen. Bei einer Untersuchung ihres Sohnes nach seiner Rückkehr am Abend des 23.07.2011 stellte die Mutter des Antragstellers fest, dass das Glied des Antragstellers gerötet und infiziert und die Vorhaut völlig entfernt worden war. Noch am selben Abend begab sich die Kindsmutter mit dem Antragsteller in ärztliche Behandlung.

Der Antragsteller trägt vor, dass die Beschneidung ohne wirksame Einwilligung durchgeführt worden sei. Die Beschneidung sei weder medizinisch indiziert gewesen noch nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Eine zwingend erforderliche medizinische Nachsorge habe der Antragsgegner nicht veranlasst. Es sei zu einer Entzündung mit Folgeschäden gekommen, gegebenenfalls sei ein korrigierender Eingriff notwendig. Der Antragsteller behauptet, er habe bei und infolge der Beschneidung massive Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen erlitten. Infolge der Beschneidung habe er Verhaltensauffälligkeiten entwickelt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 23.07.2013 (…) wurde für den Antragsteller ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren bestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 23.08.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Das Familiengericht sei für den Anspruch auf Schmerzensgeld sachlich unzuständig. Der behauptete Anspruch stütze sich nicht auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diese – ihm am 27.08.2013 zugestellten – Beschluss hat der Antragsteller mit am 06.09.2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht sei gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen des nach § 1664 BGB bestehenden Anspruchs zuständig. Im Übrigen habe der Antragsteller eine zunächst beim Landgericht Freiburg eingereichte Klage auf Schmerzensgeld (…) nach entsprechendem Hinweis des Einzelrichters zurückgenommen.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 09.09.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Begehren des Antragstellers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes fehlt es nicht von vornherein an der hinreichenden Erfolgsaussicht, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO.

Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist hinreichend, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest objektiv vertretbar erscheint und für den Verfahrenserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 19; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 114 ZPO Rn. 11). An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG FamRZ 2008, 131; NJW 2010, 1129).

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht – Familiengericht – sachlich für das Verfahren zuständig, §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG.

Es liegt eine sonstige Familiensache gemäß §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erfasst aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche. In Ergänzung zur Zuständigkeit für Kindschaftssachen soll das Familiengericht auch für sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis zuständig sein (BT-Drucksache 16/6308, S. 263 linke Spalte). Dabei muss der Anspruch im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt nicht (BT-Drucksache 16/6308, a.a.O.).

§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erfasst dabei Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz gemäß § 1664 BGB (MünchKomm/Erbarth, FamFG, 2. Auflage 2013, § 266 Rn. 154; Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 266 Rn. 57a; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rn. 19; Heiter FamRB 2010, 121, 123) sowie deliktische Ansprüche auf Grund von Pflichtverletzungen bei Ausübung der elterlichen Sorge (Johannsen/Henrich, a.a.O., § 266 FamFG Rn. 16; Prütting/Helms, a.a.O., § 266 Rn. 57a; Heiß FPR 2011, 96, 98; Burger FamRZ 2009, 1017, 1020).

Vorliegend kommt neben einem Anspruch des Antragstellers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 1664 BGB in Betracht. Wenngleich § 1664 BGB nach seinem Wortlaut nur den Haftungsmaßstab für die elterliche Haftung bei der Schädigung des Kindes normiert, enthält die Vorschrift nach herrschender Meinung zugleich eine selbständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer elterlichen Sorge (BGH vom 10.02.1988 – IVb ZR 111/86, juris Rn. 14; OLG Köln FamRZ 1997, 1351, juris Rn. 2; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe NJW 2012, 3043, juris Rn. 25; Palandt/Götz, BGB, 73. Auflage 2014, § 1664 Rn. 1; MünchKomm/Huber, BGB, 6. Auflage 2012, § 1664 Rn. 1; Erman/Döll, BGB, 14. Auflage 2014, § 1664 Rn. 1).

2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch hat nach den im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren anzuwendenden Maßstäben hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Als Anspruchsgrundlagen kommen §§ 1664, 253 Abs. 2 sowie §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine Körperverletzung sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (so OLG Frankfurt/M. FamRZ 2008, 785, juris Rn. 13) des Antragstellers liegen vor. Eine Einwilligung des zum Zeitpunkt des Eingriffs 6-jährigen Antragstellers zur Vornahme der Beschneidung kann mangels Einsichtsfähigkeit nicht angenommen werden. Die mitsorgeberechtigte Mutter des Antragstellers hatte eine Zustimmung zu einer Beschneidung ausdrücklich abgelehnt. In Hinblick auf das vorgelegte rechtsmedizinische Gutachten des Dr. K. vom 03.07.2012 spricht vieles dafür, dass für die Beschneidung des Antragstellers keine medizinische Indikation vorlag. Der Eingriff war somit rechtswidrig. Nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers sind sowohl in der Veranlassung einer medizinisch nicht indizierten (und möglicherweise nicht fachgerecht durchgeführten) Beschneidung des Antragstellers, als auch in der nicht veranlassten, aber dringend erforderlichen ausreichenden medizinischen Nachsorge schuldhafte Pflichtverletzungen des Antragsgegners in der Ausübung der elterlichen Sorge zu sehen.

Dem Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von jedenfalls 12.000 € kann unter Berücksichtigung seines Vortrags zu den Folgen des Eingriffs nicht von vorherein die Erfolgsaussicht versagt werden (s. OLG Frankfurt/M. FamRZ 2008, 50, juris Rn. 2: 10.000 € bei einer medizinisch ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung). Die Bestimmung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldanspruchs bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Antragsteller ist bedürftig, § 114 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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