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Betriebsratsmitglied – Ausschluss wegen Fotomontage zum Nachteil des Vorsitzenden


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 5 TaBV 16/09

Urteil vom 17.12.2009


Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009 – 4 BV 168/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) seines Amtes als Betriebsratsmitglied zu entheben ist.

Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligte zu 1) hat 9 Mitglieder. Eines davon ist der Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 3) betreibt einen metall- und elektroverarbeitende Betrieb, in dem der Antragsteller gebildet ist und der Beteiligte zu 2) arbeitet.

Der streitgegenständliche Konflikt zwischen den Beteiligten entzündete sich an zwei zusammengesetzten Fotoaufnahmen, -montagen. Ausgangsbild ist eine Ablichtung des Betriebsratsvorsitzenden, Herrn K., auf der Betriebsfeier 2008. Sie zeigt ihn in legerer Kleidung, mit Kopf und Brustpartie, an einem Cocktail trinkend. Die in großen Buchstaben gehaltene Bildunterschrift lautet: „Betriebsfeier 2008, F.“ (vgl. Bl. 5, 6 d. A.). Der Beteiligte zu 2) hat – nach seiner Darstellung – dieses Foto nur verwendet und nicht gefertigt.

Bei der ersten Fotomontage (vgl. Bl. 5 d. A.) wurde links oben in blasser, dünner Schrift und beiger Farbe mit Großbuchstaben der Satz eingefügt: „Unterdrücke niemals einen Furz. Er wandert dein Rückgrat hoch in dein Gehirn. Daher kommen dann die Scheiß Ideen.“ Ob diese Montage vom Beteiligten zu 2) stammt, oder ob es sich nur um einen Abzug eines Originals handelt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls schob der Beteiligte zu 2) diese Montage dem Vorsitzenden des Betriebsrats während der Betriebsratssitzung am 23.9.2008 verdeckt über den Tisch zu.

Bei der zweiten Montage (vgl. Bl. 6 d. A.) wurde dem Grundbild das Porträt des Werksleiters, Herrn H., in kleinem Format rechts oben eingefügt und darunter geschrieben: „H. und M. 2 Männer 1 Team“. Auch insoweit ist die Urheberschaft streitig.

Die zweite Fotomontage zeigte der Beteiligte zu 2) Ende September 2008 vor einer Betriebsratssitzung den Kollegen S., R. und der Kollegin M.. Außerdem sandte er sie in elektronischer Form per e-mail an die Kollegen S., G. und D. (vgl. Bl. 10, 27 d. A.).

Der Antragsteller beschloss am 02.10.2008 mit sieben Ja- und keiner Nein-Stimme, gegen den Beteiligten zu 2) ein Ausschlussverfahren einzuleiten (vgl. Bl. 4 d. A.). Zwei Betriebsratsmitglieder wurden von ihm als verhindert angesehen. Neben dem Beteiligten zu 2) war ein weiteres Betriebsratsmitglied dauererkrankt. Ersatzmitglieder gibt es nach Darstellung des Antragstellers nicht.

Der Antragsteller hat vorgetragen,

die weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2) sei untragbar. Die streitgegenständlichen Montagen habe allein er gefertigt. Als freiberuflicher Redakteur der lokalen Tageszeitung kenne er sich mit der Bedienung von Kameras und der Bearbeitung von Bildern bestens aus. Auch habe er am Tag nach der Betriebsratssitzung, am 24.09.2008 alles in einem Gespräch gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, dem Werksleiter und Herrn W., zugegeben. Das eingefügte Bild des Werksleiters sei aus „wer kennt wen“ im Internet entnommen. Es treffe nicht zu, dass die Montagen dem Beteiligten zu 2) nur zugesandt worden seien. Die aus den Bildern folgenden Aussagen beleidigten den Betriebsratsvorsitzenden aufs Gröbste. Schon das Wort „Scheißideen“ in der Montage 1 überschreite jeden akzeptablen Rahmen. Gleiches gelte für die Montage 2 im Hinblick auf die gezielt verletzende Einschätzung, der Betriebsratsvorsitzende mache mit dem Werksleiter gemeinsame Sache und sei folglich parteiisch. Durch das Versenden dieser Verunglimpfungen per e-mail sei der gesamte Vorgang unkontrolliert verbreitbar. Aufgrund dieser Vorgänge sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und eine gedeihliche Zusammenarbeit in Zukunft nicht mehr zu erwarten.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Die Beteiligte zu 3)

hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,

die Fotomontagen stammten nicht von ihm. Er habe sie weder hergestellt, noch betitelt, sondern lediglich die erste ausgedruckt und laminiert. Dem Werksleiter sei später allein erklärt worden, wie man sein Bild habe herunterladen und einfügen können, nicht jedoch wie dies tatsächlich geschehen sei. Die Weiterleitung an drei Kollegen sei mit keiner Missbrauchsgefahr einhergegangen. Die Kollegen hätten in sehr engem Verhältnis zu ihm gestanden und das erhaltene Bild nicht anders als vertraulich entgegennehmen können. Wenn einer der Empfänger die Nachricht gleichwohl an den Betriebsratsvorsitzenden weitergeleitet habe, sei dies weder beabsichtigt noch zu erwarten gewesen. Die Wendung: „zwei Männer, ein Team“, müsse neutral verstanden werden. Außerdem sei die erste Montage nicht beleidigend, sondern satirisch. Dahinter stehe möglicherweise die Kritik eines Dritten am Betriebsratsvorsitzenden. Wer an einer derart exponierten Stelle stehe, müsse sich auch polemische Kritik gefallen lassen. Das Herumzeigen von fremden Bildern rechtfertige jedenfalls keinen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Das Arbeitsgericht Trier hat den Antrag daraufhin durch Beschluss vom 04.03.2009 – 4 BV 168/08 – zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 52 bis 62 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 01.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch am 30.04.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 26.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 02.06.2009 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 29.06.2009 einschließlich verlängert worden war.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es sei der Beteiligte zu 2) gewesen, der die beiden streitgegenständlichen Bilder montiert und innerhalb des Betriebes verbreitet habe. Dem Beteiligten zu 2) sei eine formale Beleidigung vorzuhalten, da er den damaligen – zwischenzeitlich insgesamt aus dem Betriebsrat ausgeschiedenen – Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und den Werksleiter der Beteiligten zu 3) verbal mit Äußerungen traktiert habe, die aus sich heraus unverkennbar und offensichtlich nichts weiteres als die Verachtung des Gegenübers anstrebten. Von einer offenkundigen Unverfänglichkeit der Ablichtungen könne keine Rede sein. Es werde deutlich, dass zum Ausdruck gebracht werden solle, dass der ehemalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1) und der Werksleiter „gemeinsame Sache“ machten und die Interessen der Mitarbeiter durch den damaligen Betriebsratsvorsitzenden nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen würden. Zum Ausdruck gebracht werde auch, dass der damalige Betriebsratsvorsitzende „scheiß Ideen“ habe. Dies sei beleidigend. Insgesamt stelle das Verhalten des Beteiligten zu 2) eine grobe, schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Er habe damit den Weg für eine Eskalation nicht nur im gesamten Betrieb, sondern auch über den Betrieb der Beteiligten zu 3) hinaus ermöglicht und auch billigend in Kauf genommen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 26.06.2009 (Bl. 104 – 110 d. A.), sowie den Schriftsatz vom 16.07.2009 (Bl. 130, 131 d. A.) Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009, Aktenzeichen: 4 BV 168/08, zugegangen am 01.04.2009, wird aufgehoben.

2. Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Wertungen des Arbeitsgerichts seien nicht zu beanstanden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der tatsächlich persönlich betroffene Betriebsratsvorsitzende in der Zwischenzeit – unstreitig – aus dem Betriebsrat ausgeschieden sei. Der neue Betriebsratsvorsitzende habe dieses Verfahren gar nicht fortsetzen wollen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beteiligten zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 02.07.2009 (Bl. 126, 127 d. A.) und vom 07.07.2009 (Bl. 128, 129 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat unbegründet ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG setzt die Amtsenthebung von Betriebsratsmitgliedern eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus. Maßgeblich sind insoweit die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht. Grob heißt in diesem Zusammenhang, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Es kommt darauf an, ob das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung endgültig zerstört oder zumindest schwer erschüttert ist.

Für herabsetzende Äußerungen, verbal oder nicht verbal, gilt § 75 BetrVG. Gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG sind alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit zu behandeln, insbesondere vor diskriminierenden Beeinträchtigungen zu schützen. Gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Betrieb zu gewährleisten. Beleidigungen verstoßen, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, gleich in welche Form gefasst, offen oder verdeckt bekundet, gegen § 75 BetrVG. Von daher ist davon auszugehen, dass, sofern es sich um Diffamierungen handelt, auch bei Betriebsratsmitgliedern untereinander zur Amtsenthebung führen könne.

Allerdings müssen Ehrverletzungen, um den notwendigen Schweregrad einer Diffamierung zu erreichen, ein objektiv erhebliches Gewicht erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Dies ist in der Regel erst bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall. Zu berücksichtigen sind bei der notwendigen Bewertung die jeweiligen Gesamtumstände des Geschehens, ebenso wie die sich aus der Meinungs- und Kunstfreiheit ergebenden Betätigungsfreiräume des sich Artikulierenden (Art. 5 Abs. 1, 3 GG); auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mögen bei den streitgegenständlichen Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2) Pflichtverletzungen gegeben sein; sie haben aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht das Gewicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich um grobe Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden bzw. des Werkleiters handelt.

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Eine Formalbeleidigung ist insoweit nicht gegeben; insoweit folgt die Kammer ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7, 8 = Bl. 57, 58 d. A.). Auch die Verwendung der Bilder führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung; nichts anderes gilt mit dem Arbeitsgericht dann, wenn unterstellt wird, dass der Beteiligte zu 2) die beiden Kollagen selbst erstellt hatte. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 8, 9 = Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen. Schließlich folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Montagen kein grober Pflichtverstoß. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59, 60 d. A.) Bezug genommen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die zu beurteilenden Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2) nicht als schmähend oder menschenverachtend angesehen werden können; insoweit wird auf Seite 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 60 – 62 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es macht ausführlich lediglich deutlich, dass der Beschwerdeführer die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt; da sein Beschwerdevorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Der Vorsitzende des Beschwerdeführers ist insgesamt aus dem Betriebsratsgremium ausgeschieden. Da es sich insoweit bei den hier streitgegenständlichen Vorfällen in erster Linie um eine Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Beteiligten zu 2) handelte, wäre es Sache insbesondere des Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, inwieweit und warum die Zusammenarbeit zwischen dem verbliebenen Restgremium und dem Beteiligten zu 2) und in welchem Ausmaß beeinträchtigt sein könnte. Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Kammerentscheidung die Amtszeit des Gremiums praktisch abgelaufen war und die turnusgemäßen Neuwahlen unmittelbar bevorstanden. Auch insoweit hätte es konkreter Anhaltspunkte und näherer Erläuterung bedurft, warum für die verbliebenen wenigen Wochen der Restamtszeit des Betriebsrats eine dem Gesetz entsprechende Zusammenarbeit ausgeschlossen sein sollte.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.


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