Pkw-Unfall
(Privatfahrzeug) bei Dienstfahrt – Ersatzpflicht des Arbeitsgebers
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
701/05
Urteil vom
23.11.2006
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 17. Oktober 2005 - 14 Sa 823/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den Schaden an ihrem Pkw zu ersetzen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum vom 2. August 2004 bis 15.
Februar 2005 als Malerin/Lackiererin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ua.
Arbeitnehmerüberlassung. In dem Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer vom 30. Juli
2004 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass sie sowohl anderen
Firmen zur Arbeitsleistung überlassen, als auch im Rahmen der Durchführung von
Werkverträgen von der Beklagten eingesetzt werden kann. Die Klägerin
verpflichtete sich vertraglich zum Einsatz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Nach Nr. 3.1.2 des Arbeitsvertrags rechnen An- und Auskleiden,
Waschen, Essenspausen sowie sonstige Leerzeiten, zB Fahrzeit, nicht zur
Arbeitszeit.
Am 17. Dezember 2004 erlitt die Klägerin auf der Rückfahrt von einer Baustelle
in Würzburg mit ihrem Pkw auf der Autobahn A3 einen Verkehrsunfall, bei dem das
Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich anschließend mehrfach um die eigene
Achse drehte. Der Unfall ereignete sich, weil an dem erst am 17. November 2004
zum Preis von 3.900,00 Euro erworbenen Gebrauchtwagen ein an der Außenseite
stark poröser Reifen geplatzt war. Der die Verkehrstauglichkeit ausschließende
Bereifungsmangel lag bereits beim Kauf des Fahrzeugs vor. Der Verkäufer hatte
der Klägerin im schriftlichen Kaufvertrag die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs
zugesichert. Nach dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt belaufen sich die
Reparaturkosten auf 3.140,84 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Darin ist nach
Angaben der Klägerin ein erst später festgestellter weiterer Schaden an der
rückwärtigen Fahrzeugachse nicht enthalten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens,
den sie mit 3.900,00 Euro, dem im November 2004 entrichteten Anschaffungspreis
für den Pkw, beziffert. Sie hat dazu vorgetragen, ihr Vorgesetzter, der
Disponent R, habe sie am 9. Dezember 2004 angewiesen, mit ihrem Pkw zur
Baustelle Würzburg zu fahren, wobei der Mitarbeiter L habe mitgenommen werden
sollen. Im Unfallzeitpunkt habe sie sich daher auf einer betrieblich
veranlassten Fahrt befunden, so dass der beklagte Arbeitgeber den Schaden an
ihrem Fahrzeug zu ersetzen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.900,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Februar
2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe
weder die Klägerin noch andere Mitarbeiter angewiesen, mit dem eigenen Pkw zur
jeweiligen Baustelle zu fahren. Es sei ausschließlich Sache des jeweiligen
Arbeitnehmers, wie er zu der angewiesenen Baustelle komme, ob er mit dem Zug
oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Pkw dorthin gelangt.
Bei weiter entfernten Einsatzorten sei die Beklagte bei der Organisation der
Anreise behilflich und erstatte auch die Kosten. Dies geschehe im Interesse der
Mitarbeiter und der Kunden, nicht aber in Erfüllung einer bestehenden
arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Tatsache sei, dass die Mitarbeiter
grundsätzlich gerne mit eigenem Pkw fuhren und Fahrgemeinschaften bildeten, da
sie dann an den Fahrtkosten letztendlich noch etwas "verdienen" konnten.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe, insbesondere dass die
behaupteten Schäden alle unfallbedingt gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin
ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte brauche
den bei dem Verkehrsunfall der Klägerin entstandenen Schaden nicht zu ersetzen,
auch wenn der Einsatz des Fahrzeugs für die Fahrt zur Baustelle des Kunden, wie
die Klägerin behauptet, durch einen Mitarbeiter der Beklagten angeordnet worden
sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsunfall allein auf
Grund der Nutzung eines verkehrsuntauglichen Fahrzeugs durch die Klägerin
ereignet habe. Die Verantwortlichkeit dafür sei grundsätzlich nicht dem
betrieblichen Betätigungsbereich, sondern dem persönlichen Lebensbereich der
Klägerin zuzuordnen. Diese bestimme allein über die Anschaffung und auch die
Instandsetzung ihres Privatfahrzeugs. Der Arbeitgeber müsse davon ausgehen
können, dass der vom Arbeitnehmer im Einzellfall für Betriebsfahrten verwendete
eigene Pkw fahrbereit sei. Die Ansicht der Klägerin zur Haftung der Beklagten
für den aus dem Verkehrsunfall erlittenen Sachschaden laufe letztlich darauf
hinaus, dieser auch die sich aus dem Privatkauf eines Gebrauchtwagen folgenden
Risiken aufzubürden. Dem stehe der von der Rechtsprechung verfolgte Grundgedanke
einer angemessenen Risikoverteilung entgegen. Im Streitfall habe sich keine
Unfallgefahr realisiert, die mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar
verbunden gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Klage kann nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung abgewiesen werden.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als
Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB in Betracht kommt.
Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (- 3 AZR 82/79 -
BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) ist es
ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen
Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB
ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen
Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des
Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs
der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr
tragen müsste (zuletzt Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611
Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung
Nr. 6).
2. Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, zunächst sei von ihrem
Vorgesetzten R angeordnet worden, vom 12. Dezember bis 17. Dezember 2004 für die
H S GmbH an einer Würzburger Baustelle zu arbeiten, ein Fahrzeug der H S GmbH
werde sie am 12. Dezember 2004 gegen 5.30 Uhr in Duisburg aufnehmen und nach
Würzburg bringen. Am 9. Dezember 2004 habe der Vorgesetzte R sie angewiesen, ihr
eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten,
den Kollegen L, nach Würzburg mitzunehmen. Diesen zwischen den Parteien
streitigen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als nicht
entscheidungserheblich angesehen.
a) Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers
auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene
Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dabei ist es nicht
entscheidend, dass nach Angaben der Klägerin ursprünglich nicht ein Fahrzeug des
Arbeitgebers, sondern das der Entleiherfirma eingesetzt werden sollte. Die
Benutzung eines eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt in den
Risikobereich des Arbeitgebers, wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt (vgl. Brox
Anm. AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6).
b) Anders verhält es sich, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der
Klägerin freigestellt war, ob sie zu der Baustelle bei Würzburg mit öffentlichen
Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse ihr eigenes Fahrzeug nutzt. In
diesem Fall wäre die Nutzung des eigenen Fahrzeugs nicht im Betätigungsbereich
der Beklagten erfolgt.
c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht nicht die von der
Klägerin für ihren Sachvortrag angebotenen Zeugen vernommen hat. Erst auf Grund
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Landesarbeitsgericht entscheiden
können, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich
der Beklagten eingesetzt hat.
3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, der Unfall sei
deshalb dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese ein
wegen poröser Reifen nicht fahrbereites Fahrzeug eingesetzt habe. Das macht die
im Betätigungsbereich des Arbeitgebers stattfindende Fahrt aber nicht zu einer
Privatfahrt. Bei dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 hat sich das Risiko
der Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, das der Arbeitgeber bei einer
Betriebsfahrt für den Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Grund der analogen
Anwendung des § 670 BGB auf Schäden des Auftragnehmers ist das Prinzip der
"Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" (Canaris RdA 1966, 41, 49).
Das Unfallrisiko ist nicht dadurch dem persönlichen Lebensbereich des
Auftragnehmers zuzuordnen, dass der Unfall letztlich auf einen technischen
Defekt des eingesetzten Fahrzeugs oder auf persönlichem Fehlverhalten des
Auftragnehmers beruht. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 670 BGB ist
durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist allenfalls
als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen
(BAG 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung
des Arbeitgebers Nr. 6).
4. Sollte das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis
kommen, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten
eingesetzt, wäre der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
analog zuzusprechen. Bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin
nach § 254 BGB sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG
Großer Senat 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611
Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59)
anzuwenden (Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung
des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6, zu II 4 der
Gründe). Danach entfiele eine Mithaftung der Klägerin, wenn sie mit bloßer
leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder zu prüfen
unterlassen hätte.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.