Fahrverbotsfrist – Haftzeiten eines Freigängers - Einrechnung
Oberlandesgericht Köln
Az: 2 Ws
233/07
Beschluss vom
11.05.2007
Die sofortige Beschwerde wird auf
Kosten des Verurteilten ( § 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen verhängte mit Urteil vom 18.7.2003, rechtskräftig seit
dem 10.11.2003, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 3
Monaten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.9.2003 ununterbrochen
teils in Untersuchungshaft, teils in Strafhaft. Seit dem 10.10.2006 verbüßt er
Strafhaft im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen.
Gemeinsamer 2/3-Termin der zu vollstreckenden Strafen ist der 16.7.2008.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.11.2006 zur Arbeitssuche bei externen
Arbeitgebern zu gelassen und geht nach seinem Vorbringen seither einer Tätigkeit
als Reinigungskraft mit 40 Wochenstunden nach.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.2.2007 hat der Verurteilte die Feststellung des
Ablaufs der Fahrverbotsfrist seit dem 27.2.2007 und die Herausgabe des bei der
Staatsanwaltschaft Aachen verwahrten Führerscheines beantragt. Zur Begründung
hat er ausgeführt, die im offenen Vollzug verbrachte Haftzeit müsse in die
Verbotsfrist eingerechnet werden. Da er als "Berufsfreigänger" nicht "in einer
Anstalt verwahrt werde", sei § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht anzuwenden, was im
übrigen auch Sinn und Zweck des Fahrverbotes widerspreche, weil es ihn unter den
Bedingungen des offenen Vollzuges genauso treffe wie einen in Freiheit
befindlichen Berufspendler. Die mit dem Fahrverbot verbundenen Erschwernisse
(Angewiesensein auf den öffentlichen Personennahverkehr mit entsprechend langen
Fahrtzeiten) widersprächen auch dem Resozialisierungsgedanken.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diese
Anträge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der
Verurteilte seine Anträge weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 StPO statthaft und auch sonst
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat es zurecht abgelehnt, die Haftzeit des Beschwerdeführers im
offenen Vollzug in die Fahrverbotsfrist einzurechnen. Das Landgericht hat sich
zur Begründung seiner Auffassung zutreffend auf das Urteil des BGH vom
27.10.2004 - 5 StR 130/04 (NStZ 05, 265) gestützt, in dem ausgeführt ist, dass
Freigang im offenen Vollzug als Verwahrung in einer Anstalt anzusehen ist. Der
BGH hat hiervon ausdrücklich auch den Fall der Außenbeschäftigung (vgl § 11 Abs.
1 Nr. 1 StVollzG) nicht ausgenommen.
Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH auf die Verjährungsregelung des § 66
Abs. 4 S. 4 StGB, nach der bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in die
sog. Fünfjahresfrist Zeiten der Verwahrung in einer Anstalt nicht einzurechnen
sind, weil der Täter sich in dieser Zeit nicht in Freiheit bewähren kann. Es ist
aber schon wegen des Gebots der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt,
die gleichlautenden Gesetzesbestimmungen in § 66 Abs. 4 StGB und § 44 Abs. 3
StGB unterschiedlich auszulegen.
Rechtsprechung und Schrifttum verstehen die Regelung in § 44 Abs. 3 S. 2 StGB
ganz überwiegend im Sinne der vorgenannten Entscheidung des BGH.
(OLGe Stuttgart NStZ 83,429 und 573; Frankfurt NJW 84, 812; LK-Geppert, StGB,
12. Aufl. 2006, § 44 Randnr.62; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 44
Randnr.22; Tröndle/Fischer, StGB, 54.Aufl. 2007, § 44 Randnr 18; MK-Athing, StGB
2003, § 44 Randnr.18; Lackner-Kühl, StGB, 25.Aufl., § 44 Randnr. 11; SK-Horn,
StGB 2001, § 44 Randnr. 14; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44
StGB, Randnr. 17; ders., Trunkenheit, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot,
9. Aufl. 2003, § 44 StGB, Randnr. 944; Jagow/Burmann/Janiszewski,
Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 44 StGB, Randnr.11; aA : NK-Herzog,
StGB, 2001, § 44 Randnr.42; Kulemeier, Fahrverbot und Entziehung der
Fahrerlaubnis, S.87).
Die Nichtanrechnung von Haftzeiten eines Freigängers in die Fahrverbotsfrist
nach § 44 Abs. 4 S. 2 StGB ist aber auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung
sachgerecht. Auch der Strafgefangene, der einer Außenbeschäftigung nachgehen
darf, unterliegt der Kontrolle. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (vgl BGH
aaO). Nach § 14 StVollzG kann der Anstaltsleiter für Lockerungen Weisungen
erteilen, die bei Nichtbefolgung die Zurücknahme der Lockerungen zur Folge haben
können. Die Weisungen können sich bei Freigängern namentlich auf die Benutzung
von PKW's erstrecken und erfordern eine Prüfung des Einzelfalles (vgl. OLG
Frankfurt, NsTZ 91,407; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 14 Randnr.1;
enger: OLG Stuttgart NStZ 83, 573 und Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl., § 14
Randnr. 3, die die Kfz-Benutzung nur in begründeten Ausnahmefällen zulassen
wollen).
Soweit nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Justizvollzugsanstalt
Euskirchen den Gebrauch des eigenen PKW für Fahrten zur Arbeitsstelle und
während des Urlaubs ohne weitere Auflagen gewährt ( was nach der Auffassung des
Senats mit dem Erfordernis einer ermessensgerechten Einzelfallprüfung gerade im
Falle des Beschwerdeführers, der wegen betrügerischer Herbeiführung von
Verkehrsunfällen und Geldwäschedelikten im Zusammenhang mit der Hehlerei
hochwertiger Kraftfahrzeuge verurteilt worden ist, mit dem Erfordernis einer
ermessensgerechten Einzelfallprüfung schwerlich vereinbar erscheint ), schließt
eine solche Praxis den Widerruf oder Einschränkungen einer solchen Erlaubnis bei
Missbrauch gleichwohl nicht aus.
Das bringt die eingeschränkte Freiheit des Beschwerdeführers deutlich zum
Ausdruck.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung würde darüber hinaus auch die im
Vollstreckungsrecht erforderliche Sicherheit bei der Berechenbarkeit von Fristen
gefährden.
Die von der Strafvollstreckungskammer vertretene und vom Senat gebilligte
Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das in § 2 StVollzG
definierte, auf dem Resozialisierungsgedanken beruhende Vollzugsziel ist nicht
ernstlich tangiert, wenn das Fahrverbot erst nach der Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Haft wirkt. Genauso, wie er seinen Arbeitsplatz
derzeit offensichtlich mit Nahverkehrsmitteln erreichen kann, wird ihm dies auch
nach der Haftentlassung möglich sein. Damit verbundene längere Fahrzeiten mögen
unbequem und lästig sein, die jedoch in gleicher Weise einen in Freiheit
befindlichen Arbeitnehmer treffen, der sich kein Auto leisten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.