Fahrzeugkaufvertrag – Schadensersatz für Nichtabnahme
Landgericht
Düsseldorf
Az: 3 O 26/06
Urteil vom
26.04.2007
In dem Rechtsstreit hat die 3.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
8.3.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.090,64 €
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 2.12.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung pauschalen Schadensersatzes,
weil diese drei Fahrzeuge des Typs VW Touareg nicht abgenommen haben. Am
6.7.2004 hatten die Beklagten, die in Gestalt der Beklagten zu 3) eine
Leasinggesellschaft betreiben, bei der Klägerin drei VW Touareg bestellt. Die
Klägerin versandte am 14.10.2004 und 10.5.2005 Auftragsbestätigungen.
Aufforderungen an die Beklagten, die Fahrzeuge abzunehmen, blieben erfolglos, so
dass die Klägerin schließlich den Rücktritt erklärte und gemäß Ziffer V 2 ihrer
Allgemeinen Verkaufsbedingungen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 %
der Bruttokaufpreise verlangte.
Die Klägerin behauptet: Anstatt der Regelung in Ziffer 1 ihrer
Verkaufsbedingungen, die den Käufer längstens 4 Wochen an seine Bestellung
bindet, habe man vorliegend vereinbart, dass die Auftragsbestätigung erst dann
erfolgen solle, wenn auch feststehe, dass die Klägerin die Fahrzeuge von der
Herstellerin erhalten werde. Das sei den Beklagten auch klar gewesen, zumal die
bestellten Touareg "V 6 3.0 I" im Juli 2004 noch gar nicht lieferbar gewesen
seien. Auch die Beklagten seien von der fortdauernden Gültigkeit der
Kaufverträge ausgegangen, was sich aus den erfolgten Änderungswünschen etlicher
Ausstattungsdetails ergebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.090,64 €
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 2.12.2005 sowie weitere 465,90 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten sich nicht an die Verträge gebunden, weil die Klägerin nicht
innerhalb der Frist die Auftragsbestätigung übermittelt hat. Sie behaupten,
weitere Vereinbarungen habe es zu keiner Zeit gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten - die Beklagten zu 1) und 2)
haben insoweit als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 3)
einzustehen - gesamtschuldnerisch gemäß §§ 433, 280, 281 BGB Zahlung des geltend
gemachten pauschalen xxx. Beklagten zu 3) sind drei Kaufverträge über je einen
PKW VW Touareg zu Stande gekommen. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die
Beklagte zu 3) die Fahrzeuge unter dem 6.7.2004 bestellt hat. Die Klägerin hat
diese Bestellungen durch die Versendung der Auftragsbestätigungen angenommen, so
dass die Verträge zu Stande kamen. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich
der Ziffer 1 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin die Beklagte zu 3)
nur 4 Wochen an ihre Bestellung gebunden war. Nach der Auffassung des
erkennenden Einzelrichters besteht nämlich kein Zweifel daran, dass die
Vertragsparteien konkludent vereinbart haben, dass die Geschäfte entgegen der
vorstehend genannten Regelung bindend abgeschlossen waren. Zum einen enthält
bereits die Bestellung - eine davon liegt in Kopie als Anlage K 1 vor -
unstreitig den Passus: "Bei einer eventuellen Preiserhöhung oder Modelländerung
durch den Hersteller, wird der vereinbarte Preis in gleicher prozentualer Höhe
wie die prozentuale Erhöhung der UPE des Herstellers angepasst. Die
Auftragsbestätigung wird incl. Preisanpassung auf einen V6 TDI Automatik
ausgestellt." War also die Preisanpassung in der Auftragsbestätigung.
War also die Preisanpassung in der Auftragsbestätigung auszustellen, musste der
Preis der Klägerin folglich bekannt sein. Das war aber nur möglich, wenn sie das
Fahrzeug ihrerseits von dem Hersteller erwerben konnte. Das wiederum war im
August 2004 - 4 Wochen nach der Bestellung - nicht möglich, weil das spezielle
Modell V6 TDI 3.0 noch nicht erhältlich war. Spricht bereits das dafür, dass die
Vertragsparteien die 4-Wochen-Frist konkludent abbedungen haben, so ist zum
anderen ein entscheidender Gesichtspunkt zu Gunsten der Auffassung der Klägerin
darin zu sehen, dass die Beklagte zu 3) nach Ablauf der 4-Wochen-Frist Details
der Bestellungen geändert hat. Diese, auf den Anlagen K18 und K24 dokumentierten
Änderungen hat der Beklagte zu 1) in Auftrag gegeben, lange nachdem die
4-Wochen-Frist entsprechend der Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgelaufen war.
Damit hat die Beklagtenseite klar dokumentiert, dass die drei Kaufgeschäfte nach
wie vor durchgeführt werden sollten. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz
vom 6.3.2007, S2 untern und S.3 oben, ist demgegenüber weder nachvollziehbar
noch erheblich. Wenn die Beklagten der Meinung waren, mangels Einhaltung der
Vier-Wochen-Frist nicht mehr an die in Rede stehenden Geschäfte gebunden zu
sein, dann hätte nichts näher gelegen, als das der Klägerin als Antwort auf
deren Auftragsbestätigungen auch mitzuteilen. Die Änderung oder Umbestellung
oder Richtigstellung von Ausstattungsdetails hat dem gegenüber keinerlei Sinn,
wenn die Beklagten nicht an den Verträgen festhalten wollten. Unerheblich ist
die weitere Behauptung der Beklagten, es sei ein Fixgeschäft zwischen den
Parteien vereinbart worden. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich dafür nichts,
nachvollziehbare Absprachen dahingehend hat die Beklagtenseite ebenfalls nicht
dargetan.
Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderung entspricht
unstreitig 15 % des Bruttokaufpreises (B1.17 GA). Nach der Auffassung des
erkennenden Einzelrichters begegnet die von den Parteien übereinstimmend
wiedergegebene Klausel in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin
keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 307 BGB, da den Beklagten der
Nachweis eines niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten ist. Soweit die
Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 6.3.2007 die Höhe des Schadens in Zweifel
gezogen haben, weist das Gericht dieses Verteidigungsmittel gemäß §§ 296 Abs.2,
282 ZPO zurück. Es bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass es nicht einem
zeitigen, auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, den
Schaden der Höhe nach in einem Schriftsatz zu bestreiten, der dem Gegner und dem
Gericht erst im Verhandlungstermin vorliegt. Es ist offenkundig, dass die
Klägerseite dazu vor dem Termin keine Erkundigung mehr einzuziehen vermochte.
Eine Berücksichtigung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern, da das Gericht dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
anordnen müsste, jedenfalls um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen
im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.3.2007 näher auszuführen. Die Unterlassung
des rechtzeitigen Bestreitens stellt sich auch nach der Überzeugung des Gerichts
als grob nachlässig dar. Ein solches Verhalten, das gegeben ist, wenn eine
Partei die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und
dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, hätte
einleuchten müssen (vgl. Zöller-Greger, 26.Auflage, § 296 ZPO Rdn.27), ist
vorliegend gegeben. Ersichtlich hatte die Klägerin den pauschalen Schadensersatz
bereits vorprozessual geltend gemacht und auch die Klage damit begründet. Es
hätte mithin nichts näher gelegen, als bereits vor dem Prozess die Klägerin
aufzufordern, die erzielten Verkaufspreise der Fahrzeuge mitzuteilen und dann im
Prozess frühestmöglich, also mit der Klageerwiderung, den Schaden der Höhe nach
zu bestreiten.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten
außergerichtlichen Anwaltskosten. Zum einen haben die Beklagten die Zahlung
bestritten, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten ist; zum anderen fehlt
es an einer hinreichenden Darlegung einer getrennten Mandatserteilung.
Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs.2, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 23.090,64 € festgesetzt.