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Falschbetankung – Mietwagen -
Haftungsbeschränkung
BGH
Az: XII ZR 184/04
Urteil vom 18.10.2006
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten
Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten
Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 EUR.
Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende
Vereinbarungen:
Selbstbeteiligung: 650 DM,
Haftungsreduzierung auf 650 DM,
Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das
Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet
verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g.
Selbstbeteiligung. ... Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der
Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.
Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten zum Ersatz
des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen PKW entstandenen
Schadens verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14
EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag,
soweit er abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver
Vertragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges
eingetretenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM
(332,34 EUR) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von 30,80
EUR. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass - anders
als bei der Vollkaskoversicherung - eine Haftungsbeschränkung zugunsten des
Beklagten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbart sei. Zwar
orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt nach Art
einer Versicherungsprämie gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer
Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag
eine Bezugnahme auf die Grundsätze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei
Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Beschränkung der Haftung
entsprechend §§ 12 AKB, 61 VVG nicht für grob fahrlässige oder vorsätzlich
herbeigeführte Schäden gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 könne nur
dahin verstanden werden, dass die Klägerin gegen ein besonderes Entgelt eine
Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt
von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabhängig hiervon darüber hinaus
jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklagten auf einen Betrag von
650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe sich daraus, dass im
Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdrücklich eine Haftungsreduzierung
vereinbart worden sei. Letztere könne nur dahin verstanden werden, dass damit
alle für den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt werden sollten. Unklarheiten
bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der
AGB. Das Landgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen,
weil die Auslegung der AGB grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen
Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat.
1. Die Klägerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie
aufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen,
binnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und darüber hinaus ein
vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages
gekennzeichnetes Übernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses
Übernahmeprotokoll enthält unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung in
den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung
der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht
dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist das
Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hinweis auf
den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschränkung für grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten.
Den Entscheidungsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht
den Vortrag als verspätet angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hat.
Eine Begründung für eine Zurückweisung wäre aber erforderlich gewesen, um dem
Revisionsgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu
ermöglichen (zur Überprüfbarkeit der Zurückweisung: vgl. BGHZ 159, 254, 260
m.w.N.).
Das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin auch nicht als verspätet
zurückweisen dürfen, sondern nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulassen müssen.
Denn die Klägerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, über den vorgelegten
Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nachdem das Amtsgericht
die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich bereits aus dem
vorgelegten Mietvertrag eine unbeschränkte Haftung des Beklagten für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit ergebe und damit den Eindruck erweckt hatte, weiteres
Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR
180/03 - NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsgericht von dieser Rechtsauffassung
des Amtsgerichts abweichen wollte, war es gehalten, die Klägerin hierauf
hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu ermöglichen. Die Klägerin hat auch ohne
ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Aufforderung zur Vorlage
der dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB zusätzlich das Übergabeprotokoll
vorgelegt, um zu belegen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend
ist. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung
berücksichtigen müssen.
Das Übergehen des neuen Vorbringens der Klägerin ist auch
entscheidungserheblich. Denn das Übernahmeprotokoll, das Bestandteil des
Mietvertrages ist, enthält den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten
ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Haftung nicht für grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten soll. Im Übrigen
verweist das Übernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom
Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten sind.
Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei
Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre,
ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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