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Herabfallen von Früchten keine Pflichtwidrigkeit des Grundstücksbesitzers!

LG Zwickau

Az.: 1 O 740/00

Urteil vom 26.01.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Es besteht keine allgemeine Pflicht, Sträucher oder Bäume in ihrem natürlichen Wuchs zu hindern. Das natürliche Abwerfen von Laub oder Früchten und hierdurch verursachte Schäden ist keine Pflichtwidrigkeit des Grundstückbesitzers, die er ohne konkreten Anlass verhindern muss. Anders ist dies nur, wenn bekannt ist, dass die herabfallenden Früchte eine stark ätzende Säure enthalten und regelmäßig Schäden z.B. auf Autolacken verursachen.


Sachverhalt:

Das Auto des Klägers stand während der Sommermonate auf seinem Stellplatz an der Grundstücksgrenze. Hinter dem Zaun (in vorschriftsmäßigem Abstand) wuchs unter anderem eine Traubenkirsche. Deren Früchte fielen auf das Auto und hinterließen dunkle Flecken auf dem Lack, die nicht abzuwaschen waren. Eine Werkstatt stellte fest, dass die Klarlackoberfläche des Autos durchgefressen war. Eine Neulackierung kostete 2.000 €. Diese wollte der Autobesitzer von seinem Nachbarn einklagen. Gleichzeitig begehrte er Unterlassungsmaßnahmen, um einen solchen Schaden in Zukunft zu vermeiden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige fand auch nach umfangreicher Literaturrecherche keine Hinweise auf die vom Kläger behauptete ätzende Wirkung der Traubenkirsche. Somit konnte dem Nachbarn die schuldhafte Verletzung einer „Verkehrssicherungspflicht“ nicht vorgeworfen werden. Die Neulackierung seines Autos muß der Autobesitzer selbst zahlen. Auch mit seinem Anspruch auf Unterlassungsmaßnahmen für die Zukunft blieb der Kläger erfolglos. Denn die Traubenkirsche an der Grenze neben seinem Stellplatz ist abgestorben.

(Anmerkung: Ob da wohl nicht nachgeholfen wurde??)


Das Urteil:

In dem Verfahren wegen Schadenersatz hat die 1. Zivilkammer des LG Zwickau auf die mündlichen Verhandlung vom 12.12.2000 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, in Zukunft geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen Überhang der auf dem Grundstück der Beklagten in Zwickau, befindlichen Traubenkirsche auf den Stellplatz des Klägers, zu verhindern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die  Kosten des  Rechtsstreits trägt  der Kläger zu 92 %; die Beklagte trägt 8 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM und der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweils andere zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 12.214,30 DM festgesetzt

 

TATBESTAND:

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Stellplatzes der zum Sondereigentum seiner Eigentumswohnung im Wohnhaus in Zwickau gehört. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes, welches sie an die Streitverkündete, die dort einen Kindergarten betreibt, verpachtete. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich direkt gegenüber dem Pkw Stellplatz eine – Traubenkirsche.

Der Kläger behauptet, am 13.07.1999 habe er abends seinen Pkw Nissan Almera auf seinem Stellplatz abgestellt. Die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Traubenkirsche habe über Nacht ihre Früchte verloren. Diese seien auf die Motorhaube, das Wagendach und den Kofferraum gefallen. Am nächsten Morgen habe er die Früchte bemerkt und sei wegen der hierdurch verursachten Flecken zunächst in eine Waschanlage gefahren. Dort sei es jedoch nicht möglich gewesen, die Flecken zu entfernen. Daraufhin sei er mit seinem Auto zur Fachwerkstatt J GmbH sowie zur Reparaturfirma I GmbH gefahren. Dort habe man festgestellt, dass sich die Flecken durch Aufpolieren nicht beseitigen ließen und vielmehr aufgrund der stark ätzenden Wirkung der Früchte tiefe Lackschäden aufgetreten seien. Aufgrund eines Kostenvoranschlages sei davon auszugehen, dass die notwendige Neulackierung 8.412,30 DM betrage. Nach Auffassung des Klägers sei die Beklagte für diesen Schaden verantwortlich zu machen. Gleichzeitig sei sie auch verpflichtet, künftig drohende Schäden zu vermeiden.

Mit  klarstellendem Schriftsatz  vom 08.08.2000 (Bl. 32 u. 33 d. A.) beantragt der Kläger nunmehr

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM  8.214,30 ‚    nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.02,2000 zu zahlen.

2. Die  Beklagte wird verurteilt, in Zukunft geeignete Maß­nahmen  zu treffen, um Schäden zu vermeiden, die von der Traubenkirsche  ihres Grundstückes entstehen können durch Herabfallen von Früchten auf  den klägerischen  Stellplatz  (Zwickau), insbesondere für den darauf abgestellten Pkw.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte  bestreitet,  den  Schadensvorfall  und  den Ursachenzusammenhang mit Nichtwissen. Außerdem ist sie der Auffassung, dass sich hier allenfalls das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht habe. Ein konkretes Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich. Insbesondere reduziere sich die Pflicht der Beklagten auf eine bloße Überwachungspflicht, weil sie alle Verkehrssicherungspflichten zusammen mit dem Pachtvertrag auf die Streitverkündete übertragen habe. Der Überwachungspflicht sei jedoch genüge getan worden. Im Übrigen gebe es überhaupt keinen Anspruch darauf, dass die Traubenkirsche – selbst bei unterstellter Ursächlichkeit – zurückgeschnitten oder sonst wie am Früchte tragen gehindert werde. Außerdem hält die Beklagte den Antrag zu Ziffer 2. zu unzulässig. Darüber hinaus stünden auch auf dem Grundstück des Klägers Traubenkirschen. Der Geschehensablauf sei völlig atypisch gewesen und nicht vorhersehbar. Das vom Kläger gewünschte Zurückschneiden der Traubenkirsche verstosse gegen die Baumschutzsatzung.

Hierauf erwidert der Kläger, dass alleinige Schadensursache die Traubenkirsche auf dem Grundstück der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte selbst habe außerdem alle Kenntnisse gehabt, da sie selbst die Wohnungseigentumseinheit an den Kläger verkaufte. Die Verletzung der Kontrollpflicht ergebe sich bereits aus dem Schadensereignis. Hätte die Beklagte ein regelmäßiges Zurückschneiden veranlasst, wäre es nicht zum konkreten Schaden gekommen. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Streitverkündete werde bestritten. Auch müsse sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen lassen, da er erst seit 1995 den Stellplatz nutzte und bis dahin nie einen Fruchtbehang habe feststellen .können. Die Traubenkirsche sei nämlich bis 1997.regelmäßig zurückgeschnitten worden und es sei nie zu Schadensfällen gekommen. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses habe das starke Laub verhindert, dass der Kläger die Früchte habe erkennen können. Der vorgelegte Pachtvertrag mit der Streitverkündeten ergebe überdies keine klaren Absprachen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten.

Das Gericht hat durch Einvernahme von Zeugen Beweis erhoben.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I .

Die  Klage ist  – bis auf  die begehrte Beseitigung künftigen Überhangs – unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Sachschäden aus § 823 Abs. l BGB, da die Beklagte hierfür keine schuldhaft zurechenbare Ursache setzte.

a) Dem Kläger ist zuzugeben, dass aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Früchte der Traubenkirsche, welche sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, die ausschließliche Ursache für die vorhandenen Lackschäden gewesen sind. Zwar hat keiner der Zeugen – und auch der Kläger selbst nicht – jedes Detail des Schadensprozesses beobachten können. Jedoch ergeben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger zunächst sein unbeschädigtes Auto auf seinem Stellplatz abstellte, sodann die Früchte der Traubenkirsche auf das Auto fielen und – wie bei Kraftfahrern allgemein bekannt – aufgrund ihrer Fruchtsäure zu ernsten Lackschäden führten. Die Zeuginnen Rosner und Schürer haben insofern in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausreichende Indizien dafür geschildert, dass ausschließlich die Früchte der Traubenkirsche der Beklagten zu den Lackschäden führten. Auch der Kläger, der von Amts wegen als Partei vernommen wurdet hat diesen Teil des Schadensereignisses völlig widerspruchsfrei und im Einklang mit den Angaben der beiden Zeuginnen vortragen können.

Das Gericht ist daher im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Schadensereignis genauso abspielte, wie es der Kläger vortrug. Andere. Verursachungsmöglichkeiten, die nicht im Verursachungsbereich der Beklagten liegen, mögen zwar theoretisch möglich sein. Für diese gibt es jedoch keine wie auch immer gearteten konkreten Anhaltspunkte. Eine jede Zweifel ausschließende Gewissheit kann jedoch weder erreicht noch bei der richterlichen Entscheidungsbildung gefordert werden (vgl. BAG Zipp 1997, S. 1248, 1252 rechte Spalte).

Die Früchte der Traubenkirsche waren daher ursächlich für den eingetretenen Schaden.

 

b) Die Beklagte hat auch ihre Überwachungspflicht verletzt.

Die Übertragung auf Dritte – hier die Streitverkündete – beendet nicht die Verkehrssicherungspflichten des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern führt allenfalls dazu, dass sich die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht umwandelt (Palandt, § 823 Rz. .132 und 75) . Völlig frei von der Verkehrssicherungspflicht wäre die Beklagte nur dann geworden, wenn sie diese mit ausdrücklicher polizeilicher Genehmigung (Palandt, § 823 Rz. 133). auf die Streitverkündete übertragen hätte. Dies wurde jedoch von ihr noch nicht einmal behauptet.

Demnach verblieb bei der Beklagten zumindest die Pflicht Stichprobenartig zu überprüfen, ob die Streitverkündete ihre Verkehrssicherungspflichten ernst nahm oder nicht.

Über die bloße – und bestrittene- Behauptung hinaus, sie habe ihrer Überwachungspflicht genügt,. hat die Beklagte noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, wie dieses geschehen sein könnte. Abgesehen davon, dass sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung keine Beweise angeboten hat, ist dieser Sachvortrag auch in sich widersprüchlich. Denn einerseits behauptet die Beklagte, dass sie aufgrund des Pachtvertrages mit der Streitverkündeten nichts mit etwaigen von den Bäumen ausgehenden Gefahren zu tun habe, andererseits aber will sie trotz der nach ihrer Auffassung fehlenden Zuständigkeit Überwachungspflichten genügt haben. Es ist außerdem noch nicht einmal ersichtlich, in welcher Form oder Regelmäßigkeit die Beklagte die Streitverkündete kontrolliert haben will.

Die Beklagte hat daher – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert- ihrer Überwachungspflicht schuldhaft nicht genüge getan.

.c) Die schuldhafte Verletzung dieser allgemeinen Überwachungspflicht war jedoch nicht adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Überwachungspflicht dient nur dazu, eigene Pflichtwidrigkeiten des zu beaufsichtigenden Dritten zu unterbinden. Demnach kann die Beklagte nur dann haften, wenn die Streitverkündete pflichtwidrig den Schaden des Klägers verursachte. Würde man dagegen der Auffassung des Klägers folgen, so würde die Haftung wegen Verletzung einer Überwachungspflicht weiter gehen, als die Haftung wegen der unmittelbaren Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Dies widerspricht jedoch nicht nur Sinn und Zweck der Rechtsprechung zur Überwachungspflicht sondern auch beispielsweise der gesetzgeberischen Wertung in § 831 BGB.

Demnach kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Überwachungspflicht nur dann in Betracht, wenn die Streitverkündete die Pflicht hatte, das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, die von der Traubenkirsche verursacht werden konnten.

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Ohne konkreten Anlass – für den es in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gab – ergibt sich jedoch keine allgemeine Pflicht eines Grundstückseigentümers Sträucher oder Bäume an ihrem natürlichen Wuchs zu hindern. Natürliches Wachstum – auch von Traubenkirschen – ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1998, S. 865). Es besteht insofern lediglich die Verpflichtung, nach den Grundsätzen forstwirtschaftlicher Erkenntnisse Bäume und Sträucher gegen Windbruch und Windwurf zu sichern. Diese Schadensursache ist vorliegend jedoch gerade nicht zum Tragen gekommen. Das Auto des Klägers wurde nicht etwa durch abbrechende Äste oder sonstige Abweichungen vom gesunden Normalzustand der Traubenkirsche beschädigt, sondern vielmehr ausschließlich durch den natürlichen Wuchs und Fruchtstand.

Darüber hinaus zeigt das Zusammenspiel mit den Regeln über den Überhang (§§ 910, 911 BGB), dass es nicht einmal eine allgemeine Pflicht gibt, Überwuchs auf ein anderes Grundstück zu verhindern. Vielmehr hat in solchen Fällen der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks lediglich das Wahlrecht, den Überwuchs hinzunehmen – gegebenenfalls mit den Vorteilen des § 911 BGB – oder aber den Überwuchs beseitigen zu lassen. Solange nicht konkrete Abstandsnormen für den Baum und Strauchbewuchs verletzt werden, ist daher das Hinüberwachsen auf ein anderes Grundstück als solches noch keine schadensstiftende Pflichtwidrigkeit. Dementsprechend ist auch das natürliche Abwerfen von Laub oder Früchten und hierdurch möglicherweise verursachte Schäden keine Pflichtwidrigkeit, welche ein Grundstücksbesitzer ohne konkreten Anlass zu verhindern hätte.

d) Anhaltspunkte für die Verletzung konkreter eigener Verkehrsminderungspflichten durch die Beklagte ergeben sich indes nicht. Insbesondere ist das Anpflanzen „gefährlicher“ aber in diesen Breitengraden üblicher Bäume und Sträucher für sich genommen noch keine Pflichtwidrigkeit.

2.

Hinsichtlich .der vom Kläger geforderten allgemeinen Schutzmaßnahmen ist die Klage aus den identischen Gründen unbegründet, als er sich hier auf die vorbeugende Unterlassung nach §§ 823 Abs. l, 1004 BGB stützen will.

Soweit der Kläger jedoch gleichzeitig – wie beispielsweise – aus seinem Schriftsatz vom 08.08.2000 (S. 11, Bl. 42 d. A.) ersichtlich auch gegenüber den – ausweislich der Beweisaufnahme immer noch vorhandenen – Überwuchs wendet, dringt seine Klage aus §§ 910, 1004 BGB (Palandt, § 910, Rz. 4) durch.

Die Klage ist bereits jetzt gemäß § 259 .ZPO zulässig. Die Beklagte bestreitet ernsthaft, trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts nach wie vor, zur Beseitigung des Überhangs verpflichtet zu sein. Insofern bezieht sie sich einerseits allgemein auf eine gemeindliche Baumsatzung – die jedoch nicht in der Lage ist, das Bundesrecht des § 910 BGB zu verdrängen – und andererseits auf die völlige Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Streitverkündete. Es ist daher zu besorgen, dass die Beklagte aufgrund ihres uneingeschränkten Abstreitens auch künftig den Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Überhangs verweigert (vgl. Zöller, § 259, Rz. 3). Die Klage auf Vornahme einer bloß künftig zu besorgenden Beeinträchtigung ist daher zulässig. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages ergeben sich nicht. Vielmehr ist es ausschließlich Sache des jeweiligen Störers, auf welche Art und Weise er künftige Störungen zu verhindern gedenkt. Es reicht daher lediglich aus, das verlangte Ergebnis – hier Beseitigung – zu umschreiben.

Der Antrag auf Vornahme geeigneter Maßnahmen, um künftigen Überhang zu vermeiden, welcher als Minus in dem allgemein gestellten Antrag des Klägers enthalten ist, ist daher zulässig.

Der Beseitigungsantrag ist auch begründet.

Zur Beseitigung ist derjenige verpflichtet, der Besitzer des beeinträchtigenden Grundstückes ist. Demnach genügt hier auch der mittelbare Besitz der Beklagten, welche diese aufgrund ihres Pachtverhältnisses zur Streitverkündeten nach wie vor inne hat. Der Überhang über den Stellplatz des Klägers ist – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – nach wie vor vorhanden, da insbesondere lediglich ein Hauptast unmittelbar nach dem Schadensereignis abgeschnitten wurde.

Auf ein etwaiges Verschulden kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf die Übertragung etwaiger Verkehrssicherungspflichten.

 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. l ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes wurde der Antrag zu Ziffer 2. mit 4.000,00 DM bewertet und der geringere Teil der Beseitigung des Überhanges mit 1.000,00 DM (§ 3 ZPO).

 

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