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Verkehrsunfall: Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

LG Saarbrücken, Az: 13 S 47/15, Urteil vom 09.10.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 10. Februar 2015 – 13 C 403/14 (05) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.196,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall: Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29. Januar 2014 in … ereignet hat und bei dem ein auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug, ein VW Passat Variant (Erstzulassung 12. Februar 2011, Laufleistung 194.811 km), beschädigt wurde. Die Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Klägerin beauftragte einen Gutachter mit der Schadensfeststellung, der einen Wiederbeschaffungswert von 11.900,- € inkl. MwSt. und einen Restwert von 6.500,- € ermittelte. Als Ersatz erwarb die Klägerin einen VW Touran 1,6 TDI (Erstzulassung 6. Februar 2014) zum Preis von 30.858,20 inkl. 19% USt. Vom Unfalltag bis zur Übernahme des Neufahrzeuges am 7. Februar 2014 mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich einen Wiederbeschaffungsaufwand von (Wiederbeschaffungswert brutto 11.900 € ./. Differenzbesteuerung 2,4% ./. Restwert 6.500,- € =) 5.121,09 € abzüglich hierauf gezahlter 3.924,37 €, mithin 1.196,72, sowie Mietwagenkosten von netto 1.055,22 €, insgesamt 2.251,94 € nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie meinen, wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin sei von dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges nicht nur ein Umsatzsteueranteil von 2,4%, sondern von 19% in Abzug zu bringen. Darüber hinaus haben die Beklagten die Ersatzfähigkeit der entstandenen Mietwagenkosten in Abrede gestellt, da die Klägerin einer außergerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung für das angeschaffte Neufahrzeug nicht nachgekommen sei.

Nachdem die Klägerin im Prozess einen Bescheid des Finanzamtes über die Kraftfahrzeugsteuer und eine Versicherungsbestätigung bzgl. des Ersatzfahrzeuges vorgelegt hatte, haben die Beklagten unter Anerkennung des Anspruchs die Mietwagenkosten ausgeglichen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, bei der Schadensabrechnung müsse der Regelsteuersatz von 19% in Abzug gebracht werden. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt haben, ist das Erstgericht von einem sofortigen Anerkenntnis der Beklagten ausgegangen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenverteilung und verfolgt ihren Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands weiter.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Klägerin bei der Abrechnung ihres Kfz-Schadens aufgrund ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 19% vom sachverständig ermittelten (Brutto-)Wieder-beschaffungswert des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Das hält berufungsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen – wie hier – übersteigt, so kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 270; 164, 397 m.w.N.; ebenso OLG Düsseldorf, RuS 2015, 470; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 26; Huber, JR 2006, 371, 374). Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteueranteil auf seinen Schaden anrechnen lassen. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte erleidet zwar durch die konkrete Ersatzbeschaffung einen Schaden, der die Umsatzsteuer mit einschließt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht zur Befreiung von der Umsatzsteuer führt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG; BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 – VI ZR 49/71, VersR 1972, 973; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 m.w.N.). Allerdings ist es ihm zuzumuten, dass er von seiner Befugnis zum Vorsteuerabzug Gebrauch macht, da dieser Vorteil eine adäquate Folge des Unfalls ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 aaO; Urteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849).

 

b) Vorliegend hat der Sachverständige der Klägerin in seinem Gutachten den Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf 11.900,- € beziffert und erläutert, dass vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert mit einem Steuersatz von 2,4% angeboten werden. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass sich die Klägerin nach den dargestellten Grundsätzen den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umsatzsteueranteil in Höhe von 2,4%, mithin 278,91 €, als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.

c) Die Klägerin trifft auch keine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, dass am Markt auch Fahrzeuge zu einem Preis von 11.900,- € angeboten werden, die aber der Regelbesteuerung von 19% unterliegen. Stellt ein Sachverständiger – wie hier – in seinem Schadensgutachten fest, dass zur Ersatzbeschaffung überwiegend differenzbesteuerte Fahrzeuge zur Verfügung stehen, darf der Geschädigte bei seiner Ersatzbeschaffung grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Feststellungen vertrauen und seinen Schaden auf dieser Grundlage abrechnen (zum Vertrauen des Geschädigten auf die Feststellungen seines Schadensgutachters vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71, NJW 1972, 1800; BGHZ 143, 189; Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; Kammer, Urteil vom 23. Januar 2015 – 13 S 199/14, NJW-RR 2015, 478). In einem solchen Fall ist auch der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte nicht verpflichtet, nach Fahrzeugen zu suchen, die der Regelbesteuerung unterliegen, nur um den Schädiger um den gegenüber der Differenzbesteuerung höheren Umsatzsteueranteil der Regelbesteuerung zu entlasten.

d) Damit ergibt sich folgende Abrechnung des konkreten Wiederbeschaffungsaufwands:

Brutto-Wiederbeschaffungswert:

11.900,00 € ./. Restwert: 6.500,00 €

./. Vorteilsausgleich (2,4% USt.):  278,91 €

Gesamt 5.121,09 €

./. gezahlter 3.924,37 €

Verbleiben 1.196,72 €

2. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht für die 1. Instanz auf §§ 91, 91a, 100 Abs. 4 ZPO, für die zweite Instanz auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Dabei war im Rahmen der Kostenentscheidung für die 1. Instanz zu berücksichtigen, dass es billigem Ermessen entspricht, den Beklagten auch im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits die Kosten nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil sie den Rechtsstreit auch insoweit verloren hätten. Von einem sofortigen Anerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 93 ZPO kann hier nicht ausgegangen werden.

Richtig ist zwar, dass ein Haftpflichtversicherer nicht in Verzug gerät und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht, solange er das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann. Solange berechtigte Gründe für eine Erfüllungsverweigerung bestehen, bleibt daher ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe entfallen, immer noch möglich (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 460; Kammer, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 20.01.2010 – 13 T 11/10, NJW-RR 2011, 968; Hinweisbeschluss vom 28. August 2013 – 13 S 119/13). Dies gilt insbesondere, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege bzw. Fotos eines Schadensgutachtens zur Verfügung zu stellen (OLG Karlsruhe aaO; Kammer aaO).

Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Denn die Klägerin hat bereits außergerichtlich durch Vorlage der Mietwagenrechnung, aus der sich alle für eine Prüfung erforderlichen Daten ergeben, ihren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten hinreichend belegt. Die Anforderung weiterer Unterlagen wie der Zulassungsbescheinigung für das angeschaffte Ersatzfahrzeug war danach nicht berechtigt.

Der Anspruch auf Ersatz der in der Höhe unstreitigen Mietwagenkosten war auch in der Sache begründet. Dass das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt wurde, ändert hieran nichts. Denn auch wenn ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug ausfällt, ist dem Geschädigten grundsätzlich die Anmietung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs gestattet. Etwas anderes gilt gemäß § 251 Abs. 2 BGB nur, wenn die vollständige Schadlosstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, d.h. wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93, VersR 1994, 64; Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 5. April 2012 – 13 S 15/12, NJW 2012, 2978). Anhaltspunkte hierfür bieten sich nicht und sind auch keine vorgetragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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