Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 Ws 282/07, Beschluss vom 26.04.2007
Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom 14. Februar 2007 gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 14. Februar 2007 gewährt. Damit verliert das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Februar 2007 über die Verwerfung der Berufung seine Wirksamkeit; die insoweit eingelegte Revision ist gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.

Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung von Wiedereinsetzung hat der Angeklagte angegeben, er habe wegen einer Nierensteinoperation in der Zeit vom 02.02. bis 12.02.2007 im Krankenhaus gelegen und sei danach bis auf weiteres arbeitsunfähig gewesen. Zur Glaubhaftmachung hat er ein ärztliches Attest des T-Krankenhauses vom 21.02.2007 sowie zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte Dr. X und Dr. K vorgelegt.
Das Landgericht Siegen hat mit Beschluss vom 15.03.2007 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen, da der Antrag erst am 05.03.2007 und damit nach Ablauf der Frist am 02.03.2007 eingegangen sei.
Gegen diesen am 19.03.2007 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 23.03.2007, eingegangen beim Landgericht Siegen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gem. §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
„Das gem. §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte und gem. § 311 StPO fristgemäß eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als begründet. Dem Angeklagten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung, § 329 Abs. 3 StPO, zu gewähren. Der erst nach Ablauf der Frist bei dem Landgericht eingegangene Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2007 wurde ausweislich des Briefumschlages, mit dem er zur Postbeförderung gegeben worden ist, am 01.03.2007 von der Post abgestempelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte konnte der Angeklagte daher damit rechnen, dass sein Antrag am 02.03.2007 – und mithin rechtzeitig – bei dem Landgericht Siegen eintreffen würde. Dies gilt auch, soweit er hinsichtlich der Anschrift des Landgerichts Siegen eine unzutreffende, um eine Ziffer abweichende Hausnummer angegeben hat. Denn bei einem der Post bekannten öffentlichen Gebäude, bei dem täglich eine Vielzahl von Briefen eingeht, kann dieser Umstand nicht zu einer von dem Angeklagten voraussehbaren Verzögerung führen.
Über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann das Oberlandesgericht zusammen mit der Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss des Tatrichters entscheiden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 329, Rdnr. 44 a m. w. N.).
In seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Angeklagte Gründe glaubhaft gemacht, nach denen er ohne sein Verschulden gehindert war, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern allein, ob er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in genügendem Umfang entschuldigt war und dies auf Gründen beruht, die dem Gericht bei Erlass des verwerfenden Prozessurteils noch nicht bekannt waren. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Angeklagte hat dargelegt, dass er sich in der Zeit vom 02.02. bis zum 12.02.2007 im Krankenhaus einer stationären Behandlung unterziehen musste, wobei er vorübergehend am 09.02.2007 aus der stationären Behandlung entlassen worden war (Bl. 97, 98 d. A.). Nach der zweiten Entlassung am 12.02.2007 fand eine fachärztliche ambulante Weiterbehandlung statt. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 26.02.2007 (Bl. 99 d. A.) war der Angeklagte in der Zeit vom 13.02. bis zum 19.02.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Auch ein Folgeattest eines weiteren Facharztes belegt seine weitere Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem 20. und 24.02.2007. Eine Krankheit führt zumindest dann zur unverschuldeten Versäumung an der Hauptverhandlung, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 281; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2004 – 1 Ws 456/04 – m. w. N.). Zwar wird in den vorgelegten Unterlagen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten bescheinigt. Aus dem ärztlichen Bericht des TKrankenhauses vom 21.02.2007 geht jedoch hervor, dass sich der Angeklagte wegen rezidivierender Nierensteine behandeln lassen musste und es nur einen Tag nach der Entlassung zu erneuten Schmerzen, Übelkeit und Brechreiz kam. Auch nach der zunächst erfolgten Entlassung bestand die Erkrankung fort. Damit hat der Angeklagte in genügendem Umfang glaubhaft gemacht, dass auch die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit auf der Nierensteinerkrankung beruht, die in der Regel mit erheblichen Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen einhergeht. Hierfür spricht auch, dass nach seiner erneuten stationären Aufnahme eine Schmerztherapie erfolgte. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Angeklagte ohnehin medizinisch in einem reduzierten Allgemeinzustand befindet und noch weitere körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, war der Angeklagte ohne sein Verschulden gehindert, die Hauptverhandlung wahrzunehmen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin bereits vor dem Krankenhausaufenthalt erreichte und er zuvor im Verfahren vor dem Amtsgericht verschiedentlich Terminsverlegungen aus gesundheitlichen Gründen zu erreichen versuchte und auch hier einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, den das Amtsgericht indessen verworfen hat.“
Diese Ausführungen macht der Senat sich nach eingehender Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Da der Angeklagte sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung somit hinreichend entschuldigt hat, war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren mit der Folge, dass das Urteil des Landgerichts Siegen und die gegen dieses eingelegte Revision gegenstandslos sind.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 467, 473 Abs. 1 StPO.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



