Schönheitsreparaturen: Mietvertragsklausel - Farbauswahl
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
224/07
Urteil vom
18.06.2008
Leitsätze:
a) Eine
formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn
abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und
Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe
der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die
der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der
Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der
Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berlin vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 Mieterin einer Wohnung der Beklagten
in B. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die "Allgemeinen Vertragsbedingungen
Wohnraum (Stand 01/2002)" [im Folgenden: Vertragsbedingungen] Vertragsinhalt
sind. Darin heißt es in § 8 zu den Schönheitsreparaturen:
"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Sie sind auch während des
Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen.
Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der
individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan
auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen,
Toiletten, Dielen, Fluren alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen:
Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen
Farben und Tapeten auszuführen.
...
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für
die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter
auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu
zahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit:
in Küchen, Bädern, Duschen: länger als 1 Jahr zurück = 33 % der Kosten des
Kostenvoranschlages, länger als 2 Jahre zurück = 66 % der Kosten des
Kostenvoranschlages
in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren: länger als 1 Jahr
zurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages, länger als 2 Jahre zurück = 40
% der Kosten des Kostenvoranschlages
..."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. August 2006 vertrat die Klägerin die
Auffassung, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht wirksam sei,
und forderte die Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf. Die
Beklagten widersprachen der Auffassung der Klägerin mit Schreiben ihrer
Hausverwaltung vom 4. August 2006.
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass den Beklagten nach dem Mietvertrag kein
Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen zustehe. Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das
Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1125) hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse
an der alsbaldigen Feststellung, dass sie zur Ausführung der
Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet sei. Die Feststellung beziehe sich auf
ein gegenwärtiges zwischen den Parteien aufgrund des Mietvertrags bestehendes
Rechtsverhältnis. Die Beklagten hätten sich durch das Schreiben ihrer
Hausverwaltung vom 4. August 2006 eines Anspruchs auf Durchführung von
Schönheitsreparaturen nach Ablauf der Renovierungsfristen berühmt. Auch vor
Ablauf der Fristen habe der Mieter ein rechtliches Interesse an der Klärung der
Rechtsfrage, ob er nach dem Mietvertrag zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
verpflichtet sei, etwa um entsprechende Rücklagen bilden zu können.
Die Feststellungsklage sei auch begründet, denn die in § 8 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen
sei wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 BGB unwirksam.
Dies folge allerdings noch nicht daraus, dass die Arbeiten "spätestens im
Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen
Abnutzungserscheinungen" nach den dort genannten, an dem Mustermietvertrag des
Bundesjustizministeriums orientierten Fristen durchzuführen seien. Ungeachtet
der Verwendung des Wortes "spätestens" komme durch die im Folgenden vorgesehene
Einschränkung ("im Allgemeinen") zum Ausdruck, dass die Fristen nicht
ausnahmslos verbindlich seien. Die Berücksichtigung der individuellen
Abnutzungserscheinungen sei ausdrücklich vorgesehen und führe dem Mieter vor
Augen, dass er bei geringerer Abnutzung erst später renovieren müsse.
Der Umstand, dass die Quotenhaftungsklausel an starre Fristen gebunden und
deshalb unwirksam sei, lasse die in § 8 vorgenommene Abwälzung der
Schönheitsreparaturen unberührt. Wenn sich eine Formularklausel vom Wortlaut her
sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen inhaltlich unzulässigen
Regelungsteil trennen lasse, sei die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils
geboten. Dies sei hier der Fall, weil bei Wegfall der Quotenklausel eine immer
noch verständliche und zulässige Regelung bezüglich der Schönheitsreparaturen
verbliebe.
Die Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen ergebe sich aber
daraus, dass der Mieterin die Pflicht auferlegt worden sei, die Ausführung in
"neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten" vorzunehmen. Diese Klausel,
die eine Gestaltung der Räume in einem bestimmten Farbton vorschreibe, greife
unzulässig in den Ermessensspielraum des Mieters bezüglich der Gestaltung seiner
Wohnung, also seines intimen Lebensbereichs, ein und komme einer unzulässigen
Endrenovierungsklausel gleich. Denn der Mieter, der eine vom Vermieter als grell
angesehene Farbgebung wähle, müsse spätestens bei Rückgabe der Wohnung eine
Renovierung mit Farben vornehmen, die der Vermieter als neutral bewerte. Dieser
Leistungspflicht stehe, anders als bei der allgemeinen Übertragung der
Renovierungspflicht auf den Mieter, auch keine Gegenleistung des Vermieters in
Form einer günstigeren Miete gegenüber. Überdies sei die Regelung ebenso
unbestimmt wie die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März
2007 (VIII ZR 199/06, WuM 2007, 259) beanstandete Klausel, dass der Mieter nur
mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe.
Denn es sei bereits fraglich, was unter einer "neutralen" Farbe zu verstehen
sei. Wände in zartem Lindgrün oder Hellblau könnten je nach persönlicher
Vorliebe als neutral oder als unangemessen und auffallend empfunden werden. Ob
die Ausführung des Putzes in der zunehmend beliebteren Wischtechnik gestattet
sei oder nicht, erschließe sich anhand einer solchen Regelung ebenfalls nicht.
Die beiden Renovierungsklauseln - die generelle Abwälzung und die
Farbwahlklausel - führten insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Klägerin. Würde die Farbwahlklausel gestrichen, wäre damit eine inhaltliche
Veränderung der generellen Regelung und somit eine unzulässige
geltungserhaltende Reduktion verbunden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin ein
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat, ob die Pflicht zur
Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf sie übertragen worden ist (§
256 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ist das gegenwärtige
Interesse der Klägerin an der Klärung dieser Frage unabhängig davon zu bejahen,
ob bereits konkreter Renovierungsbedarf in der Wohnung der Klägerin besteht oder
die Beklagten die Durchführung von Schönheitsreparaturen bereits verlangt haben.
Das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich
daraus, dass sich die Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 4. August 2006 auf
die Wirksamkeit des § 8 der Vertragsbedingungen berufen und sich damit eines
Anspruchs gegen die Klägerin berühmt haben. Darauf, ob der Gläubiger einen
bereits durchsetzbaren Anspruch geltend macht, kommt es nicht an (BGH, Urteil
vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, unter 1).
2. Zutreffend und in der Revisionsinstanz unangegriffen ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass § 8 der Vertragsbedingungen die Berücksichtigung der
individuellen Abnutzungserscheinungen der Dekoration ermöglicht und deshalb die
formularvertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht wegen eines
unzulässigen "starren" Fristenplans unwirksam ist.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die an starre
Fristen geknüpfte und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats unwirksame
Quotenabgeltungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06,
NZM 2006, 924, Tz. 24) nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der
Schönheitsreparaturen führt. Denn der Zweck der Abgeltungsklausel besteht darin,
dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der
Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen
prozentualen Anteil an Renovierungskosten seit den letzten Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit zu sichern. Sie ergänzt deshalb die Verpflichtung des
Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für den Fall, dass die
Renovierungspflicht noch nicht fällig ist (Senatsurteil vom 18. Oktober 2006,
aaO, Tz. 22). Das Zusammentreffen der unwirksamen Abgeltungsklausel mit der
allgemeinen Schönheitsreparaturklausel führt daher nicht zur Unwirksamkeit der
letzteren Klausel.
4. Auch der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die "Farbwahlklausel" wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 Satz 1
BGB), ist im Ergebnis beizupflichten.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die hier verwendete
Klausel allerdings nicht schon daran, dass sie nicht hinreichend klar und
verständlich ist. Für den durchschnittlichen Mieter ist ohne weiteres
ersichtlich, was unter "hellen" Farben zu verstehen ist und dass farbige
Gestaltungen wie (zartes) Lindgrün oder Hellblau zwar "hell" sein mögen, aber zu
vielen Einrichtungsarten nicht passen und deshalb nicht als "neutral", wie von
der Klausel verlangt, angesehen werden können.
b) Die Klausel benachteiligt den Mieter aber deshalb unangemessen, weil sie ihn
auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der
vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines
persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes
Interesse des Vermieters besteht.
aa) Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten
Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des
Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst
vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. In der Rechtsprechung der
Instanzgerichte und der Literatur wird deshalb überwiegend angenommen, dass der
Mieter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Wohnung am Ende des
Mietverhältnisses nicht mit einer ungewöhnlichen Dekoration zurückzugeben (LG
Hamburg, NZM 1999, 838 - grellgrüne Küche; LG Berlin, GE 1995, 115 und 249 -
blau lackierte Türrahmen bzw. farbig gestrichene Heizkörper; LG Aachen, WuM
1998, 596 - farbig lackierte Naturholzrahmen; LG Frankfurt am Main, NZM 2007,
922 - Anstrich mit "rotem Vollton"; Emmerich, NZM 2000, 1165, 1161; Kraemer, NZM
2003, 417, 421; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 270; zum
Gesichtspunkt der Vertragsverletzung vgl. Langenberg, Schönheitsreparaturen,
Instandsetzung und Rückbau, 3. Aufl., S. 137 f.). In diese Richtung zielt auch
die hier verwendete Farbwahlklausel. Sie setzt dem Mieter zwar mit der
Beschränkung auf helle, neutrale und deckende Farben vielleicht einen etwas
engeren Rahmen, legt ihn aber nicht auf eine spezielle Dekorationsweise fest.
Sie stellt auf eine Bandbreite ab, die zu den unterschiedlichsten
Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mieterkreise annehmbar ist.
Bezöge sie sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, läge eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters nicht vor. Denn dieser könnte während
der Mietzeit nach Belieben dekorieren und selbst entscheiden, ob er
beispielsweise mit einem farbigen Anstrich in Kauf nehmen will, dass er am Ende
des Mietverhältnisses einen Neuanstrich in neutralen Farben anbringen muss,
obwohl die Dekoration noch nicht abgenutzt ist, oder ob er es vorzieht, die
Schönheitsreparaturen schon während des Mietverhältnisses entsprechend der
Farbwahlklausel in "hellen, neutralen, deckenden Farben" auszuführen, womit ihm
auch in gewissem Rahmen unterschiedliche Dekorationsmöglichkeiten zur Verfügung
stehen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die hier verwendete
Farbwahlklausel aber nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Denn
der Klägerin ist in § 8 der Vertragsbedingungen ausdrücklich die Pflicht zur
Vornahme der Schönheitsreparaturen auch während des Bestehens des
Mietverhältnisses auferlegt. Eine Einschränkung dahingehend, dass die
Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen, die der Mieter im Laufe des
Mietverhältnisses durchführt, nicht gilt, sehen die Vertragsbedingungen nicht
vor. Die Klausel verpflichtet den Mieter daher dazu, die Wohnung auch während
der Dauer des - sich möglicherweise über viele Jahre erstreckenden -
Mietverhältnisses in einem der Farbwahlklausel entsprechenden Zustand
"vorzuhalten", an dem der Vermieter aber erst im Zeitpunkt der Rückgabe im
Hinblick auf eine baldige Weitervermietung ein berechtigtes Interesse hat. Eine
formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich in der Wohnung nach seinem
Geschmack einzurichten, für die kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters
zu erkennen ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom
28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NZM 2007, 398, Tz. 10)
c) Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von
Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur
Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Eine Aufrechterhaltung der
Vertragsbestimmungen über die Schönheitsreparaturen ohne die Farbwahlklausel
oder mit dem Inhalt, dass die Farbwahlklausel nur für das Ende des
Mietverhältnisses gilt, wäre nur mittels einer inhaltlichen und gegebenenfalls
sprachlichen Umgestaltung möglich und käme einer unzulässigen
geltungserhaltenden Reduktion gleich. An die Stelle der unzulässigen
Schönheitsreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive
gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 18.
Oktober 2006, aaO, Tz. 27, sowie vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, NZM 2008,
363, Tz. 20).