Anwaltskostenersatz bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Geldforderung
BGH
Az: VI ZR
224/05
Urteil vom
12.12.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter
Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit
Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte von
der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum
Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist
dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in
mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen
Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die
angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in
Höhe von 2.483,66 EUR, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend gemachten
Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unberechtigt
anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine
quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähnlich dem
aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen könne.
Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbesondere auch
deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer negativen
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier nicht in
Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen
einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht (sog.
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Berufungsgericht
auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.
1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die
Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45,
251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei
außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite
13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher
Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver
Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder
Delikt ergeben; insoweit ist für den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB
das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 maßgeblich,
weil das Anspruchsschreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2000 stammt.
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung
konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann
kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in
contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die
deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn.
11), möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom
13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl, aaO, S. 139 ff.). Nach den
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen, die
zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor.
2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa
in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer
(vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (Hösl aaO,
Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985,
Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343; OLG Düsseldorf AnwBl. 1969,
446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei Stellung eines unzulässigen
Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW
1983, 284).
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das
Berufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein
Zahlungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies
wäre indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs
abschließend beurteilen zu können.
Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegründung entnommen
werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter Teilbetrag als
Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme jedenfalls eine
vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des Verhaltens des
Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensrückzahlung gestütztes
Verlangen unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung als
nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge,
dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) bestünde. Ob die
Rückforderung unberechtigt war, hätte der Tatrichter aufgrund der erforderlichen
neuen Verhandlung unter Berücksichtigung auch des Revisionsvorbringens erneut zu
beurteilen.
Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin indes
schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen
für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.
3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der Klägerin folgend -
angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung bestanden. Dem kann
nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen denkbar, aus denen sich
Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben können (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4, ferner § 280 Rn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs
in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar, § 241 Rn. 24 ff.; Krebs,
Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, insbesondere Seite
163 ff. und 241 ff.). Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der
tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht
eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1996 -
VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114; BGH, Urteile vom 4. November 1987 - IVb
ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu kritisch Lipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1.
Dezember 1994 - I ZR 139/92 - NJW 1995, 715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP
1995, 282, 284 ff.; vom 20. März 2001 - X ZR 63/99 - NJW 2001, 2716; OLG Celle,
EWiR 1998, 733).
Ausnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders
schutzwürdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische
Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts festgestellt. Das
Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsanspruch
gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen solchen
Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unberechtigten
Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit
nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork,
aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559,
560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies
etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen
Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).
4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand
haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden; auf
der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der
erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.
a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als Grundlage für
die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe
erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier
nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten durch die Klägerin ist
keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprechende
Maßnahme. Im Übrigen beruht die genannte Entscheidung auf den Besonderheiten und
Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und kann nicht
verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 -
NJW 1986, 2243, 2245; Haller, aaO; a.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.).
b) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte in keines
der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen reinen
Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997, 342, 344;
Becker-Eberhard, aaO, Seite 84; Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164). Der
Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle regelmäßig
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg,
MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden.
c) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine
Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes nicht von
vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne
tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und
sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Raum für
eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987
- IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO, Seite 155 f.;
Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.).
Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn die
Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach Prozessrecht
lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen, dass die Klägerin -
anstatt sich außergerichtlich zu verteidigen - nicht sofort eine negative
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG Zweibrücken, NJW-RR
1998, 1105; zustimmend Wedel, JurBüro 2000, 35), die aussichtsreich gewesen
wäre, solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten Anspruch hätte
beweisen können (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92
- NJW 1993, 1716, 1717).
Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen
Kostenvorschriften. Diese stellen gegenüber den materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes
Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragungspflicht unabhängig vom
Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientierte
Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass sie
der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). Ein
auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner
Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und
auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung auf
eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen. Dabei ist auch zu
bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache
an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen fehlt (vgl. BGH,
Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034).
Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht - entgegen der in
der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht (vgl. BGH, Urteile vom 30.
April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO).
Die materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen Umständen eine
Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass einzelne Fallgestaltungen
nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslücke, weil das Haftungsrecht
eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatzpflicht eines Dritten knüpft.
Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt wird,
überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Klage zu
erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche
Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr,
kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt
werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage,
also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird.
5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Klage -
entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begründung abweisen, die
Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar sind
Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte
die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (vgl.
Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den Umständen des
Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausreichend zu
erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müssen, sie könne
die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise hohe Forderung des
Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren.