Kennzeichenverletzung: Auskunftsansprüche und Schadensersatz
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 93/04
Urteil vom
19.07.2007
Leitsatz:
a) Der aus
einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der
Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht
durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt
(Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).
b) Ein
Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des
Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem
Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener
Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels sowie der Revision der Klägerin zu 2 und der Anschlussrevision der
Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
3. Juni 2004 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1.
Oktober 2003 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 5.001 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1
den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen
wird, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April
2003 Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung "Windsor
Estate" angeboten und vertrieben hat.
3. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 bezüglich
der unter Ziffer 2 bezeichneten Handlungen und zwar die Auskunft über das
Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblattes vom 31. März 2003 in der
Hauptsache erledigt ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1 die Richtigkeit der
erteilten Auskunft über die Art und den Umfang der im Zeitraum zwischen dem 31.
März 2003 und dem 17. April 2003 angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung "Windsor Estate" an Eides Statt
zu versichern.
5. Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 1 verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen in der
Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor Garden" zu
benutzen, nämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter
dieser Bezeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den
Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung
einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Geschäftsverkehr oder in
der Werbung für Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen.
6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verpflichtung zu
Ziffer 5 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den jeweiligen
Geschäftsführern, angedroht.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1
den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 bezeichneten, seit
dem 17. April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch
entstehen wird.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 Auskunft zu erteilen über Art
und Umfang der unter Ziffer 5 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage
eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger,
Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet,
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten
von Angeboten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 2/100, die Klägerin zu 2 20/100
und die Beklagte 78/100.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte 98/100.
Die Klägerin zu 2 trägt 20/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im
Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der mit Priorität vom 2. Oktober 2002 unter
anderem für Kleineisenwaren und Waren aus Metall eingetragenen Wortmarke
"Windsor Estate" (Klagemarke); die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
14. Februar 2003. Die Klägerin zu 2, der eine Lizenz an der Klagemarke zusteht,
vertreibt unter diesem Zeichen Rankhilfen für Pflanzen.
Die Beklagte bot in einem am 31. März 2003 verbreiteten Werbeblatt Rankhilfen
unter der Bezeichnung "Windsor Estate" an und vertrieb diese bundesweit in über
200 Filialen. Nach Darstellung der Klägerinnen benutzte die Beklagte beim
Vertrieb ihrer Rankhilfen seit dem 17. April 2003 die Bezeichnung "Windsor
Garden".
Die Klägerinnen haben behauptet, die Klägerin zu 2 habe erhebliche Einbußen beim
Absatz der Rankhilfen dadurch erlitten, dass die Beklagte beim Absatz der
gleichartigen Produkte die Bezeichnungen "Windsor Estate" und "Windsor Garden"
benutzt habe.
Die Klägerinnen haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
1. ...
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den
Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird,
dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. März 2003 und dem 17. April 2003
Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen unter der Kennzeichnung "Windsor
Estate" angeboten oder vertrieben hat;
3. die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen in der
Bundesrepublik Deutschland in Alleinstellung die Bezeichnung "Windsor Garden" zu
benutzen, nämlich diese Bezeichnung in Alleinstellung auf Eisenobelisken als
Rankhilfen für Pflanzen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter
dieser Bezeichnung Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen anzubieten, in den
Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung
einzuführen oder die Bezeichnung in Alleinstellung im Geschäftsverkehr oder in
der Werbung für Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen zu benutzen;
4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden
zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 3 bezeichneten, seit dem 17.
April 2003 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist bzw. noch
entstehen wird;
5. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über Art
und Umfang der unter Ziffer 3 bezeichneten Handlungen und zwar durch Vorlage
eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:
a) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und abnehmenden Filialen
der Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;
b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren;
c) der erzielte Gewinn;
d) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;
e) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger,
Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;
6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides
Statt zu versichern.
Hinsichtlich des in erster Instanz auf den Zeitraum vom 1. März bis 17. April
2003 bezogenen Auskunftsanspruchs bezüglich der Verwendung der Bezeichnung
"Windsor Estate" haben die Klägerinnen den Rechtsstreit für in der Hauptsache
erledigt erklärt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien
nicht gegeben. Sie habe vor dem 17. April 2003 nicht schuldhaft gehandelt. Die
Klagemarke werde durch die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" nicht
verletzt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Auskunftsansprüche
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
der Klägerin zu 2 insgesamt und die Klage der Klägerin zu 1 teilweise
abgewiesen. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 geltend gemachten
Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht auf den Zeitraum vom 31. März
2003 bis 17. April 2003 beschränkt. Den für erledigt erklärten Auskunftsantrag
hat das Berufungsgericht für ursprünglich begründet erachtet, soweit die
Klägerin zu 1 Auskunft über das Verbreitungsgebiet des Werbeblatts begehrt
hatte. Bezogen auf die Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Verurteilung
der Beklagten teilweise bestätigt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an
Eides Statt zu versichern. Dem auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
gerichteten Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 2.
Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 stattgegeben. Den mit dem Klageantrag zu 5
geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht teilweise
zuerkannt. Im Übrigen hat es auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.
Dagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisionen der
Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Klägerinnen erstreben
mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte wendet sich mit
ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klageanträgen
zu Nr. 2, 4, 5 und 6. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Anschlussrevision der
Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten
Ansprüche für teilweise begründet erachtet und die Klage der Klägerin zu 2
insgesamt abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG bestehe nicht.
Die Art der Waren, die unter den zu vergleichenden Kennzeichen vertrieben
würden, sei zwar identisch. Die zu vergleichenden Kennzeichen stimmten aber nur
im Bestandteil "Windsor" überein, der die Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht
präge. Das englische Wort "Estate" der Klagemarke sei dem inländischen Verkehr
in seiner Bedeutung nicht allgemein bekannt. Der Sinngehalt dieses Worts könne
daher zur Begründung einer Verwechslungsgefahr nicht mit herangezogen werden.
Die zu vergleichenden Zeichen lägen derart weit auseinander, dass eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zwar könnten vorausgegangene
Zeichenverletzungen im Einzelfall dazu führen, dass der Verletzer einen größeren
Abstand zu dem geschützten Zeichen einzuhalten habe. Davon sei aber zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Jahre 2004 nicht
mehr auszugehen. Bei den Rankhilfen handele es sich um typische Saisonware,
deren Verkauf zum Jahresschluss beendet sei. In der folgenden Gartensaison wirke
die Erinnerung des Publikums an die Werbung des Vorjahres im Streitfall nicht
mehr fort.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung stehe allein der Klägerin zu 1
und nicht der Klägerin zu 2 zu. Die Beklagte habe die Klagemarke durch ihre
identische Benutzung schuldhaft verletzt. Bei pflichtgemäßem Vorgehen habe der
Beklagten bei der Schaltung der Werbung sechs Wochen nach Veröffentlichung der
Eintragung die Klagemarke nicht verborgen bleiben können. Die
Schadensersatzpflicht bestehe erst seit der erstmaligen Benutzung des mit der
Klagemarke identischen Zeichens durch die Beklagte und damit seit dem 31. März
2003. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe sich schon unter dem
Gesichtspunkt eines Marktverwirrungsschadens.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Klagemarke durch Verwendung der
Bezeichnung "Windsor Garden" durch die Beklagte bestehe für den Zeitraum vom 2.
Juni 2003 bis zum Jahresende 2003. Zwar liege an sich keine Verwechselbarkeit
zwischen der Klagemarke und der Bezeichnung "Windsor Garden" i.S. von § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG vor. Aufgrund der Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung
"Windsor Estate" für die Rankhilfen sei jedoch das Erinnerungsbild des Publikums
überlagert worden und daher für den Zeitraum bis Ende 2003 von einer
Verwechslungsgefahr auszugehen.
Für den Zeitraum bis 31. März 2003 habe kein Auskunftsanspruch bestanden, weil
keine Verletzungshandlung erfolgt sei. Auskunft über die Kosten des Werbeblatts
hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht verlangen können. In diesem Umfang sei
deshalb keine Erledigung des Auskunftsanspruchs eingetreten.
Für den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 könne die Klägerin zu 1
zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunft verlangen. Der
Auskunftsanspruch beziehe sich allerdings nicht auf den vorhergehenden und den
nachfolgenden Zeitraum und nicht auf den erzielten Gewinn.
Die Klägerin zu 1 könne verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr
erteilten Auskunft an Eides Statt versichere. Die berichtigte Auskunft der
Beklagten vom 16. Dezember 2003, die von den vorherigen Zahlen grundlegend
abgewichen sei, erwecke den Eindruck mangelnder Sorgfalt bei der
Auskunftserteilung und deute darauf hin, dass die Beklagte versucht habe, den
Umfang des Vertriebs rechtsverletzender Waren zu verschleiern.
Der Klägerin zu 2 stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf
Schadensersatz, Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu.
Sie sei nur Inhaberin einer einfachen Markenlizenz, die nur eine
schuldrechtliche Nutzungsposition ohne selbständige Rechte gegen Dritte
begründe. Da eine Verdinglichung der Nutzungsposition fehle, greife § 30 Abs. 4
MarkenG nicht ein. Bei einer einfachen Markenlizenz könne nur der Markeninhaber
Schadensersatz beanspruchen, der einen Schaden des Lizenznehmers im Wege der
Drittschadensliquidation geltend machen könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat
teilweise Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die
Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.
1. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag zu 2
Die Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise
Abweisung des Klageantrags zu 2 richtet, während der Revision der Klägerin zu 2
und der Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie eine vollständige Abweisung
des Feststellungsantrags zu 2 erstrebt, der Erfolg zu versagen sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 17. April 2003
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG zu.
aa) Die Beklagte hat mit der Bezeichnung "Windsor Estate" ein mit der Wortmarke
der Klägerin zu 1 identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen
identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die
Markenverletzung zumindest fahrlässig begangen hat. Die Veröffentlichung der
Eintragung der Marke "Windsor Estate" war am 14. Februar 2003 erfolgt. Bei
Anwendung gehöriger Sorgfalt konnte die Beklagte jedenfalls am 28. Februar 2003
Kenntnis von der Markeneintragung haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1957 - I ZR
72/55, GRUR 1957, 430, 433 - Havana).
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte
Verletzung der Wortmarke der Klägerin zu 1 ergibt sich daraus, dass die Klägerin
zu 1 den Eingriff in ihr Markenrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen
muss und jedenfalls Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
beanspruchen kann (BGHZ 166, 253, 266 - Markenparfümverkäufe).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schadensersatzanspruch sei nicht
seit dem 1. März 2003, sondern erst seit dem 31. März 2003 begründet. Die erste
nachgewiesene Verletzungshandlung, auf die es für den Beginn des Zeitraums der
Schadensersatzfeststellung entscheidend ankomme, liege in der Verbreitung des
Werbeprospekts am 31. März 2003. Dem kann nicht beigetreten werden.
(1) In der Rechtsprechung des Senats war allerdings anerkannt, dass ein
Schadensersatzanspruch, der aus - wie hier - einer Kennzeichenverletzung oder
aus dem (schuldhaften) Vertrieb oder sonstigen Inverkehrbringen eines
wettbewerbswidrig nachgeahmten Produkts hergeleitet wird, frühestens mit deren
Begehung entstehen kann und der Gläubiger im Prozess daher vortragen und unter
Beweis stellen muss, ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist.
Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs nach
§ 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch
handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der beanstandeten
Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR
1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, WRP 1991, 575, 578 -
Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 -
Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00, GRUR 2003, 892, 893 = WRP
2003, 1220 - Alt Luxemburg). Dem ist das marken- und wettbewerbsrechtliche
Schrifttum weitgehend gefolgt (Ahrens/Loewenheim, Der Wettbewerbsprozess, 5.
Aufl., Kap. 72 Rdn. 5; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 271; Großkomm.UWG/Köhler,
Vor § 13 B Rdn. 416; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25.
Aufl., § 9 UWG Rdn. 4.11; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 154; Plaß in
HK-WettbR, 2. Aufl., Vor §§ 8 ff. Rdn. 17; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht
Rdn. 3370; Lehmler, UWG, Vor § 9 Rdn. 7; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9 Rdn. 156;
Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 9 Rdn. 150; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7; ders., Festschrift Tilmann,
2003, S. 913, 920; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 Rdn. 263). Dagegen hat
der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenommen, dass im Patent- und
Sortenschutzrecht die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die
Verurteilung zur Rechnungslegung von der Kennzeichnung als schuldhaft
rechtswidrige Verletzungshandlung abgesehen einer zeitlichen Beziehung
entbehren, weil allein auf die Verletzungshandlung abzustellen sei, ohne dass es
auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Verletzungshandlung vorgenommen worden
sei, und deshalb der Beginn der Verletzungshandlung nicht nachgewiesen zu werden
brauche (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola, im Anschluss an RG Mitt. 1931, 72, 74;
BGH, Urt. v. 16.3.1956 - I ZR 62/55, GRUR 1956, 265, 269 - Rheinmetall-Borsig I;
vgl. ferner RGZ 107, 251, 255; ebenso: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn.
11 f.; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor § 13 D Rdn. 229 u. 233; Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 140; Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 1105; Krieger, GRUR 1989, 802, 803; Tilmann,
GRUR 1990, 160 ff.; Jestaedt, GRUR 1993, 219, 222; Meier-Beck, GRUR 1998, 276,
279 f.; Grosch/Schilling, Festschrift Eisenführ, 2003, S. 131, 134 ff.; ferner
zu den technischen Schutzrechten Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., §
139 Rdn. 88a; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 140b Rdn. 55; Mes,
PatG, GebrMG, § 140b PatG Rdn. 10).
Der Senat schließt sich dieser vom X. Zivilsenat für das Patent- und
Sortenschutzrecht vertretenen Auffassung nicht zuletzt im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Für sie spricht
neben den vom X. Zivilsenat angeführten Gründen auch, dass die durch das Gesetz
zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der
Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) eingeführten Ansprüche auf
Drittauskunft (nunmehr: § 19 MarkenG, § 46 GeschmMG, § 101a UrhG, § 140b PatG, §
9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG, § 24b GebrMG) keiner zeitlichen Beschränkung
unterliegen (Fezer aaO § 19 Rdn. 12). Dadurch wird den Interessen des Gläubigers
an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung
Rechnung getragen, die die Belange des Schuldners überwiegen, keine dem
Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren.
(2) Im Streitfall hat die Beklagte Rankhilfen für Pflanzen mit der Kennzeichnung
"Windsor Estate" jedenfalls ab dem 31. März 2003 angeboten und vertrieben und
dadurch die gleichlautende Marke der Klägerin zu 1 verletzt. Dies rechtfertigt
die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den mit dem Klageantrag zu
2 verfolgten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 6 MarkenG.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 2 dagegen, dass das
Berufungsgericht dieser einen eigenen Schadensersatzanspruch nach dem
Klageantrag zu 2 versagt hat. Die Klägerin zu 2 hat als Lizenznehmerin der
Klagemarke der Klägerin zu 1 keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14
Abs. 6 MarkenG. Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Marke ist ein
Schadensersatzanspruch nur in der Person des Markeninhabers begründet.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin zu 2 sei der
Verletzungsklage nach § 30 Abs. 4 MarkenG beigetreten, um den Ersatz ihres
Schadens geltend zu machen. Eigene Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin
zu 2 jedoch nicht zu, weil sie nur Inhaberin einer einfachen und nicht einer
ausschließlichen Markenlizenz sei. Inhaber einer einfachen Markenlizenz könnten
sich nur auf eine schuldrechtlich wirkende Nutzungsposition gegenüber dem
Schutzinhaber stützen, ohne dass sie selbständige Rechte gegen Dritte hätten.
Sie könnten keinen Schadensersatz von einem Verletzer des Markenrechts
beanspruchen, sondern müssten sich an ihren Lizenzgeber halten. Diese
Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
bb) Nach § 30 Abs. 1 MarkenG kann das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht für Waren, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das gesamte Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Teils dieses Gebiets sein. Unter Geltung
des Warenzeichengesetzes war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt,
dass an einem Warenzeichen nur eine schuldrechtliche Lizenz begründet werden
konnte, deren Wirkungen sich auf die Lizenzvertragsparteien beschränkte (RGZ 99,
90, 92 - Gilette). Von einer schuldrechtlichen Wirkung der Lizenz an einer Marke
ist unter Geltung des Warenzeichengesetzes auch der Bundesgerichtshof
ausgegangen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek Fein; 44, 372, 375 - Meßmer-Tee II; ebenso:
Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., WZG, Anh. § 8 Rdn. 2; Busse/Starck,
Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 10; Fezer aaO § 30 Rdn. 10). Grund
hierfür war die Bindung des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb. Nachdem mit
dem Inkrafttreten des Markengesetzes eine Bindung der Marke an den
Geschäftsbetrieb nicht mehr besteht, ist kein Grund ersichtlich, die Möglichkeit
auszuschließen, mit dinglicher Wirkung an einer Marke Lizenzen einzuräumen (Fezer
aaO § 30 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 1404; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 30 Rdn. 21; Sosnitza, Festschrift Schricker, 2005, S.
183, 195).
Überwiegend wird angenommen, dass die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz
mit dinglicher Wirkung erfolgt (OLG München NJW-RR 1997, 1266, 1267; OLG Hamburg
GRUR-RR 2005, 181, 182; Fezer aaO § 30 Rdn. 7; Starck, WRP 1994, 698, 702; a.A.
Lange aaO Rdn. 1408).
Im Streitfall kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin zu 2 - wie die
Revision annimmt - eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist und ob ihr
eine Lizenz mit schuldrechtlicher oder dinglicher Wirkung erteilt ist.
Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer einer vom
Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines
Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer erlangt dadurch nicht die Stellung
eines Nebenintervenienten i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO. Er wird vielmehr selbst
Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem Beitritt des
Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache Streitgenossen (Ingerl/Rohnke
aaO § 30 Rdn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 68; Pahlow in
HK-MarkenR § 30 Rdn. 55; Plaß, GRUR 2002, 1029, 1036). Die Klägerin zu 2 konnte
sich daher - wie geschehen - als Prozesspartei am Verletzungsprozess der
Klägerin zu 1 beteiligen.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 4 MarkenG stellt jedoch keine materielle, sondern
ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar (Hacker in
Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 70; a.A. Plaß, GRUR 2002, 1029, 1030 f.). Sie
regelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigener Schadensersatzanspruch
zusteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 86).
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer Markenverletzung ist
danach § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht ausschließlich einen
Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der dem
Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der
Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen (Fezer aaO § 30 Rdn.
32; Lange aaO Rdn. 1412; a.A. zum Patentrecht: Ullmann in Benkard aaO § 15 PatG
Rdn. 102). Die Wirkung des § 30 Abs. 4 MarkenG erschöpft sich darin, dass dem
Lizenznehmer die Möglichkeit eröffnet wird, als Streitgenosse des Markeninhabers
in dessen Verletzungsprozess aufzutreten und Leistung an den Markeninhaber zu
verlangen. Mangels eigener Anspruchsgrundlage kann die Klägerin zu 2 als
Lizenznehmerin der Marke der Klägerin zu 1 danach keine Leistung an sich
beanspruchen.
Diese Auslegung des nationalen Markenrechts steht in Übereinstimmung mit der
Regelung der Lizenz in Art. 22 GMV. Die Vorschrift der GMV sieht ebenfalls keine
Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen Lizenz vor und
räumt in Art. 22 Abs. 4 GMV dem Lizenznehmer, falls der Inhaber der
Gemeinschaftsmarke Verletzungsklage erhoben hat, nur die Möglichkeit ein, dem
Verletzungsverfahren beizutreten.
2. Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin zu 1 dagegen, dass das
Berufungsgericht den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs
gerichteten Klageantrag, soweit er die Klägerin zu 1 betrifft, teilweise
abgewiesen hat. Dagegen hat die Revision der Klägerin zu 2 gegen die teilweise
Abweisung des Feststellungsantrags keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Rechtsstreit zur Auskunft über
das Verbreitungsgebiet und die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003 in der
Hauptsache erledigt war. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf die
Auskunft der Klägerin zu 1 über das Verbreitungsgebiet beschränkt. Gegenstand
der Beschwer der Klägerinnen durch das Berufungsgericht und Gegenstand des
Revisionsangriffs ist daher nur der in der Berufungsinstanz abgewiesene Teil des
für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs.
b) Den Auskunftsanspruch der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zu Unrecht
verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Die Klägerin zu 1 konnte von der
Beklagten auch eine Auskunft über die Kosten des Werbeblatts vom 31. März 2003
gemäß § 242 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch umfasste auch Art und Umfang
der Werbung. Dazu zählen im Streitfall die Kosten des Werbeblatts, weil die
Kenntnis dieser Kosten im Hinblick auf die bundesweit gestreute Werbung zur
Beurteilung des Werbeumfangs notwendig war (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR
70/85, GRUR 1987, 364, 365 - Vier-Streifen-Schuh). Bestätigt wird dies durch die
von der Beklagten erteilte Auskunft, wonach die Kosten dieser Werbung 555.829,60
EUR ausmachten.
c) Den auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs gerichteten
Klageantrag der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht
abgewiesen. Der von der Klägerin zu 2 bis zur Erledigungserklärung verfolgte
Auskunftsantrag war nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, der
der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs diente, stand der Klägerin zu 2
mangels eigenen Schadensersatzanspruchs nicht zu (II 1 b).
3. Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt
Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - nur einen Anspruch der
Klägerin zu 1 gegen die Beklagte für begründet erachtet, die Richtigkeit der
erteilten Auskunft über Art und Umfang der unter der Kennzeichnung "Windsor
Estate" angebotenen und vertriebenen Eisenobelisken als Rankhilfen für Pflanzen
und nur bezogen auf den Zeitraum vom 31. März 2003 (statt vom 1. März 2003) bis
17. April 2003 eidesstattlich zu versichern. Die dagegen gerichteten Revisionen
der Klägerinnen und die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie die
vollständige Abweisung dieses Antrags begehrt, sind zurückzuweisen.
Die Revisionen der Klägerinnen sind insofern unzulässig. Sie sind, bezogen auf
die teilweise Abweisung dieses selbständigen prozessualen Anspruchs, nicht nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a ZPO begründet worden.
Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil der Klägerin zu 1 ein Anspruch nach
§ 260 Abs. 2 BGB in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang darauf zusteht,
dass die Beklagte die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an Eides Statt
versichert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat.
4. Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden"
(Klageantrag zu 3)
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch
der Klägerin zu 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der Verwendung
der Bezeichnung "Windsor Garden" für Rankhilfen durch die Beklagte scheide wegen
fehlender Verwechslungsgefahr aus, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwischen der Klagemarke "Windsor Estate" der Klägerin zu 1 und der von der
Beklagten benutzten Bezeichnung "Windsor Garden" besteht Verwechslungsgefahr i.S.
von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder
der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 -
coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). Davon ist auch das
Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen den Waren, für
die die Klagemarke geschützt ist, und den von der Beklagten vertriebenen
Rankhilfen Warenidentität besteht.
c) Zur Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin zu 1 hat das
Berufungsgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen. Hiergegen erinnern
die Revision und die Anschlussrevision nichts. Mangels gegenteiliger
Feststellungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Klagemarke auszugehen.
d) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "Windsor Estate" mit dem Zeichen
"Windsor Garden" der Beklagten hat das Berufungsgericht als so gering angesehen,
dass es trotz Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr verneint hat. Diese
Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend von dem im
Kennzeichenrecht maßgeblichen Grundsatz ausgegangen, dass es auf den
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH, Urt. v.
30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II;
Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS).
Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann
sie im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein
unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder
Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind.
Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke hat das Berufungsgericht
angenommen, dem Bestandteil "Windsor" in der Klagemarke komme keine das gesamte
Zeichen prägende Bedeutung zu. Wegen des Bezugs zum englischen Königshaus und
dessen Stammschloss handele es sich um eine Angabe mit beschreibendem Gehalt.
Die Übersetzung des weiteren englischen Worts "Estate" der Klagemarke sei
erheblichen Teilen des angesprochenen inländischen Verkehrs unbekannt, weil das
Wort nicht zum Grundwortschatz gehöre. Es trete deshalb nicht im Gesamteindruck
der Wortmarke der Klägerin zu 1 zurück. Das Berufungsgericht ist deshalb davon
ausgegangen, dass die Kollisionszeichen keine Annäherungen durch begriffliche
Übereinstimmungen im Hinblick auf die Wörter "Estate" (Landgut) und "Garden"
(Garten) aufweisen, sondern Gemeinsamkeiten nur in Bezug auf "Windsor"
vorliegen. Es hat deshalb weiter angenommen, dass die Zeichenähnlichkeit nicht
ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten
werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit den
beschreibenden Gehalt der Bestandteile "Estate" und "Garden" der
Kollisionszeichen nicht ausreichend berücksichtigt und ist deshalb von einem zu
geringen Grad der Zeichenähnlichkeit ausgegangen.
Bei der Klagemarke "Windsor Estate" wird ein Teil der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise das englische Wort "Estate" entweder zutreffend mit
"Landgut" übersetzen oder doch zumindest dieses Wort als Gattungsbegriff
einordnen. Im Übrigen werden die Verkehrskreise, wenn sie mit der Klagemarke
konfrontiert werden, in der zusammengesetzten Marke "Windsor Estate" das
Zeichenwort "Estate" jedenfalls nur als Beiwerk auffassen, weil sie sich in
erster Linie an dem ihnen bekannten und an erster Stelle stehenden Begriff
"Windsor" orientieren werden. Davon ist ebenfalls bei dem von der Beklagten
benutzten Zeichen "Windsor Garden" auszugehen. Dem angesprochenen inländischen
Publikum ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das englische
Wort "Garden" in seiner deutschen Übersetzung allgemein bekannt.
Sind die Zeichenbestandteile "Estate" und "Garden" danach an beschreibende
Angaben angelehnt oder fasst sie das angesprochene Publikum nur als Beiwerk auf,
treten sie weitgehend in den Hintergrund und bestimmen den Gesamteindruck der
Kollisionszeichen nicht maßgeblich mit (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR
130/01, GRUR 2004, 775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000; Beschl. v. 13.10.2004
- I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone).
Wesentlich für den Gesamteindruck der Kollisionszeichen ist danach der
übereinstimmend in beiden Zeichen enthaltene Wortbestandteil "Windsor". Bei den
zusammengesetzten Zeichen "Windsor Estate" und "Windsor Garden" ist danach von
jedenfalls mittlerer Zeichenähnlichkeit und nicht nur von einer geringen
Zeichenähnlichkeit oder gar - wie die Revisionserwiderung den Ausführungen des
Berufungsgerichts entnommen hat - von Zeichenunähnlichkeit auszugehen.
In Anbetracht von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und
einer jedenfalls nicht nur geringen Zeichenähnlichkeit liegt Verwechslungsgefahr
zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Windsor Garden" der
Beklagten i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
5. Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum seit
17. April 2003 (Klageantrag zu 4)
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der Bezeichnung "Windsor Garden" nur für
die Klägerin zu 1 und beschränkt auf den Zeitraum vom 2. Juni 2003 bis 31.
Dezember 2003 zuerkannt. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin zu 1 hat
Erfolg, während die Revision der Klägerin zu 2 und die Anschlussrevision der
Beklagten unbegründet sind.
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 14
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zu.
Die Beklagte hat die Marke der Klägerin zu 1 schuldhaft i.S. von § 14 Abs. 6
MarkenG verletzt. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Beklagte
erkennen können, dass sie mit der Bezeichnung "Windsor Garden" in den
Schutzbereich der Klagemarke eingriff. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend
ausgegangen, das den Schadensersatzanspruch - wenn auch von seinem Standpunkt
folgerichtig nur zeitlich begrenzt - der Klägerin zu 1 zuerkannt hat.
Soweit sich die Anschlussrevision gegen eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG wendet, hat sie aus den Gründen zu II 4 keinen Erfolg.
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Klägerin zu 1 sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ein Schaden entstanden. Insoweit gelten die Erwägungen unter II 1 a aa
entsprechend.
Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts auch seit dem 14. April 2003 und nicht erst seit
dem 2. Juni 2003 zu. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG ist nicht auf den Zeitraum seit der
erstmals nachgewiesenen Verletzungshandlung beschränkt (vgl. oben II 1 a bb
(1)).
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2 steht
neben der Klägerin zu 1 kein selbständiger Schadensersatzanspruch zu (dazu II 1
b).
6. Antrag auf Auskunft (Klageantrag zu 5)
Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten
Auskunftsanspruch nur für die Klägerin zu 1 bezogen auf den Zeitraum vom 2. Juni
2003 bis 31. Dezember 2003 und ohne den unter Ziffer 5c angeführten Gewinn für
begründet erachtet.
Die Revision der Klägerin zu 1 gegen die teilweise Abweisung des
Auskunftsanspruchs hat zum Teil Erfolg; die Revision der Klägerin zu 2 und die
Anschlussrevision der Beklagten sind unbegründet.
a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als
Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche
Beschränkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision
unbegründet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise
zuerkannten Auskunftsanspruch wendet.
Die Angabe des erzielten Gewinns kann die Klägerin zu 1 jedoch nicht
beanspruchen. Dass die Angabe des Gewinns neben der Angabe der Lieferungen,
Lieferzeiten, Lieferpreise, Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren
zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1 erforderlich ist,
hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen.
b) Die Revision der Klägerin zu 2 hat auch in dieser Hinsicht keinen Erfolg. Ihr
steht ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zu (vgl. Abschnitt II 1 b und II
5 b). Deshalb hat sie auch keinen zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
dienenden Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.