Reparaturkosten und 130%- Grenze – keine starre Regelung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
45/07
Urteil vom
15.10.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den
Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem
Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen
Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung
01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der
Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung
des Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige
ermittelte folgende Beträge:
Reparaturkosten brutto 19.196,23 €
merkantile Wertminderung 500,00 €
Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 €
Wiederbeschaffungswert netto bei
Differenzbesteuerung 14.553,62 €
Restwert (brutto) 2.350,00 €.
Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, setzte sein Fahrzeug mit Hilfe seines Schwagers,
eines Karosseriebaumeisters, in Eigenregie instand. Anschließend stellte er es
dem D-Sachverständigen zur Nachbesichtigung vor. Eine weitere Nachbesichtigung
fand in Anwesenheit eines Sachverständigen der zweitbeklagten Versicherung
statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass bei der Instandsetzung
gebrauchte Achsteile sowie eine gebrauchte Lenkung verwendet worden waren. Diese
Bauteile wurden durch Neuteile ersetzt. Anschließend teilte der
D.-Sachverständige dem Anwalt des Klägers mit, dass die durchgeführte
Instandsetzung des Gesamtschadens nunmehr als weitgehend fach- und sachgerecht
zu beurteilen sei (Schreiben vom 19.05.2005, Anlage K 4).
Unter Hinweis auf diese Mitteilung rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom
25.05.2005 (K 5) seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der Netto-Reparaturkosten
zuzüglich Wertminderung ab (17.048,47 €).
Die Beklagte zu 2. hatte zuvor auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten
reguliert und dabei als Restwert nicht den im Schadensgutachten genannten Betrag
von 2.350,00 €, sondern einen Betrag in Höhe von 4.400,00 € in Ansatz gebracht.
Begründet wurde dies mit einem entsprechenden Angebot einer Aufkäuferin aus B..
Auf deren Angebot war der Anwalt des Klägers mit Schreiben der Zweitbeklagten
vom 10.12.2004 (K 2) hingewiesen worden.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Ersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten stehe dem Kläger nicht zu. Angesichts
des Umstandes, dass die kalkulierten Reparaturkosten höher seien als der
Wiederbeschaffungswert, hätte er den Nachweis einer fachgerechten und
vollständigen Reparatur erbringen müssen. Das sei ihm nach den überzeugenden
Feststellungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht
gelungen. In mehreren Punkten blieben die Reparaturarbeiten des Klägers hinter
den Anforderungen zurück, die nach der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten
Integritätszuschlag (130 %-Grenze) an eine qualifizierte Instandsetzung zu
stellen seien.
Allerdings sei der Ersatzanspruch des Klägers entgegen der Abrechnung der
Beklagten nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert./.Restwert) beschränkt. Vielmehr sei nach den
Grundsätzen des erkennenden Senats (Urteil vom 06.03.2006,1-1 U 163/05, VA
2006,55 = Schadenpraxis 2006, 316) im Fall einer Teilreparatur mit kalkulierten
Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu prüfen, ob der Aufwand
der durchgeführten Teilreparatur wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteige. Sei dies der Fall und liege der Aufwand der durchgeführten Reparatur
unter dem Wiederbeschaffungswert, so wie hier, so könne der Geschädigte in
konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich
durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt
verlangen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen M. hat das
Landgericht den "Reparaturwert" der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur auf
12.825,07 € geschätzt. Das entspricht einem Abschlag von 22,5 % von den
kalkulierten Netto-Reparaturkosten laut D-Schadensgutachten.
Der als "tatsächliche Kosten" des Klägers ermittelte Betrag von 12.825,07 €
liege unter dem Nettowiederbeschaffungswert (12.844,83 €) und sei mithin
erstattungsfähig. Abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 8.444,83 € verbleibe
eine Restforderung zugunsten des Klägers in Höhe von 4.380,24 €, die um die
Wertminderung in Höhe von 500,00 € aufzustocken sei auf 4.880,24 €.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer frist- und formgerechten
Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Sie
halten die Schadensberechnung im angefochtenen Urteil für falsch. Das
Landgericht habe bereits übersehen, dass es sich nicht um einen sogenannten 130
%-Fall handele. Rechne man zu den geschätzten Reparaturkosten von brutto
19.196,23 € den Minderwert von 500,00 € hinzu, was geboten sei, so werde der
Brutto-Wiederbeschaffungswert von 14.900,00 € um genau 32,19 % überschritten.
Die 130 %-Grenze sei zwar nicht sklavisch anzuwenden, sie könne im Einzelfall
unterschritten, aber auch überschritten werden. Gründe für ein Überschreiten um
2,19 % lägen indessen nicht vor. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nur in
Hohe der Wiederbeschaffungskosten zu entschädigen. Dabei sei der Restwert gemäß
dem Angebot, welches man dem Kläger unterbreitet habe, mit 4.400,00 € zu
veranschlagen. Dem Abzug des Restwertes stehe nicht entgegen, dass der Kläger
sein Fahrzeug repariert und weiter genutzt habe. Angesichts der wirtschaftlich
unsinnigen Reparatur müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als habe er sich
entschieden, den Restwert zu realisieren. Bei einer Veräußerung des Fahrzeugs
sei der Kläger aber aus Gründen der Schadensminderung gehalten gewesen, das ihm
zugeleitete Restwertangebot anzunehmen.
Angegriffen wird von der Berufung ferner die Feststellung des Landgerichts, der
Kläger habe wertmäßig in einem Umfang von 12.825,07 € repariert. Diese Schätzung
entbehre einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage und könne auch nicht mit
den Ausführungen des Sachverständigen M. gerechtfertigt werden, zumal dessen
Schätzung in sich widersprüchlich sei. Wenn der Sachverständige ausführe, 20 bis
25 % der Reparatur sei nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden, ergebe
sich daraus gerade nicht, dass auch der finanzielle Aufwand in diesem Umfang
hinter einer fachgerechten Reparatur zurückstehe. Abgesehen davon habe das
Landgericht nicht den Mittelwert von 22,5 % ansetzen dürfen, sondern zu Lasten
des beweispflichtigen Klägers den - für die Beklagten in diesem Zusammenhang
günstigeren - Wert von 20 % zugrundelegen müssen. Dann aber hätte der
Reparaturumfang wertmäßig über dem Wiederbeschaffungswert gelegen mit der Folge,
dass der Kläger auch unter diesem Blickwinkel nur den um den Restwert gekürzten
Wiederbeschaffungswert verlangen könne.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner
Berufungserwiderung vom 25.05.2007, BI. 175 ff. d.A..
II.
Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
Der Ersatzanspruch des Klägers ist auf die fiktiven Wiederbeschaffungskosten
beschränkt. Darin ist der Berufung im Ergebnis zu folgen.
1.
Die Verweisung auf die Wiederbeschaffungskosten folgt allerdings nicht schon aus
dem Umstand, dass die "Opfergrenze" von 130 % um 2,19 % überschnitten ist. Dass
der merkantile Minderwert (hier: 500,00 €) in die Vergleichsbetrachtung
einzubeziehen ist, ist zutreffend. So entscheidet der Senat in ständiger
Spruchpraxis (zur Einbeziehung des merkantilen Minderwerts und der Bedeutsamkeit
der maßgeblichen Bezugsgrößen vgl. Ch. Huber, Der Kfz-Sachverständige 2006/4, 21
ff.). Abzustellen ist demnach auf die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich
merkantiler Minderwert einerseits und auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert
andererseits. Bei den Reparaturkosten ist gleichfalls der Bruttobetrag
maßgebend, was ständiger Rechtsprechung des Senats - auch In Fällen der
Eigenreparatur - entspricht.
Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abweichende Ansichten zu den
maßgeblichen Bezugsgrößen vertreten werden, bedarf es keiner vertiefenden
Auseinandersetzung. Denn die insoweit bestehenden Streitfragen sind nicht
entscheidungserheblich.
Im Ergebnis kann es auch offen bleiben, ob der Kläger mit 132,19 % noch
innerhalb der sogenannten Opfergrenze liegt. Wie auch die Berufung nicht
verkennt, handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze. Sie kann im
Einzelfall in der Tat geringfügig überschritten werden. Dazu ist auf das Urteil
des BGH vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108 = VersR 2005, 663 zu
verweisen. Obgleich der Grenzwert um 3,5 % überschritten war, ist der BGH auf
die Frage eingegangen, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben
muss, um den sogenannten Integritätszuschlag zu rechtfertigen, eine Frage, die
sich nicht stellt, wenn man die "Opfergrenze" mit 133,5 % als überschritten
ansieht. Ob unter den Umständen des Streitfalles die Grenzüberschreitung um 2,19
% zu billigen ist, wozu der Senat an sich neigt, kann letztlich dahingestellt
bleiben. Denn die Beschränkung auf die Wiederbeschaffungskosten (=
Wiederbeschaffungsaufwand) rechtfertigt sich aus anderen Gründen.
2.
Im Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, ob die Eigenreparatur des
Klägers den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005,
1108; NJW 2007, 2917) an eine integritätszuschlagswürdige Vollreparatur zu
stellen sind. Unstreitig ist das nicht der Fall. Indessen ist ein Geschädigter
bei einer derartigen Konstellation ("Teilreparatur") nicht in jedem Fall auf den
Ersatz der Wiederbeschaffungskosten beschränkt. Das hat der Senat in der vom
Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 06.03.2006, 1-1 U 163/05, in
Anlehnung an die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 15.02.2005 und
insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH-Richters Greiner in
ZfS 2006, 63, 67, so entschieden. Daran ist festzuhalten. Hiernach kann ein
Geschädigter in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der
tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des
Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.
3.
Da der Kläger den Wert der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht
durch eine Werkstattrechnung belegen kann, musste gemäß § 287 ZPO frei geschätzt
werden. Das sieht der Senat im Ausgangspunkt nicht anders als das Landgericht.
Das Ergebnis der erstinstanzlichen Schätzung - 12.825,07 € als "tatsächliche
Kosten" des Klägers - vermag der Senat indes nicht zu billigen. Nicht zuletzt
aufgrund der Kritik der Berufung hat er eine ergänzende Stellungnahme des
Sachverständigen M. eingeholt. Er hat den Wert der Reparatur auf etwa 10.000,00
€ geschätzt. Dieser Betrag liegt eindeutig unter dem Wiederbeschaffungsaufwand,
selbst wenn man die für den Kläger günstigste Berechnungsweise zugrundelegt.
a)
Aus Anlass seiner Beauftragung durch den Senat hat der Sachverständige M. das
Fahrzeug des Klägers ein weiteres Mal besichtigt. Überreicht wurden ihm bei
dieser Gelegenheit noch vorhandene Rechnungen über den Ankauf von Ersatzteilen.
Die in den Rechnungen aufgeführten Ersatzteile waren teilweise nicht zuzuordnen
und mussten mit Hilfe eines BMW-Vertragshändlers (Ersatzteilverkauf)
identifiziert werden. Was die Verwendung von Ersatzteilen betrifft, so konnte
der Sachverständige ermitteln, dass teilweise mit Neuteilen, teilweise mit
Gebrauchtteilen instand gesetzt worden ist. So sind ein Kotflügel und beide
Türen durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Sie wurden entsprechend umlackiert.
Auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich vorgelegten Ersatzteilrechnung vom
08.04.2005 (BI. 64 d.A.) und der nachträglich eingereichten Unterlagen hat der
Sachverständige ferner ermittelt, dass das Federbein, beide Spurstangen, die
Ölwanne und das Lenkgetriebe durch Neuteile ersetzt worden sind. Als
Gebrauchtteile erkannt und entsprechend kalkuliert hat er dagegen einen
Vorderachsträger, den Querlenker vorne links, das - nur teilweise
instandgesetzte - Radhaus vorne links und einige weitere Teile. Bei sämtlichen
Gebrauchtteilen hat der Sachverständige den jeweiligen Nettoneupreis um 50 %
reduziert.
Gegen diese die Verwendung von Ersatzteilen betreffenden Feststellungen hat der
Kläger keine Bedenken erhoben. Auch den Abschlag von 50 % auf den Neupreis nimmt
er hin. Auch nach Ansicht des Senats gibt es in diesen Punkten nichts zu
beanstanden.
b)
Bei der Ermittlung des Reparaturwertes hat der Sachverständige M. entsprechend
den Vorgaben des Senats nicht nur die verbauten Ersatzteile, also die
Materialkosten, sondern darüber hinaus auch den Faktor "Arbeit" berücksichtigt.
Dazu hat er ausgeführt: Durch den Einbau von gebrauchten Teilen anstelle von
Neuteilen würden sich die "Lohnkosten" nicht oder nur unwesentlich verändern.
Das gelte namentlich auch für die gebrauchten Karosserie-Teile. Auf der
Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer regionalen Markenwerkstatt hat der
Sachverständige M. als Arbeitslohn einen Betrag von 6.463,80 € ermittelt. Darin
nicht enthalten sind die Lackierarbeiten (Lohn und Material). Dafür hat der
Sachverständige mit Blick auf eine regionale Markenwerkstatt gesondert 1.524,00
€ veranschlagt. In einer alternativen Kalkulation hat er sodann auf die Löhne in
einem Karosseriebaufachbetrieb abgestellt. Infolge niedrigerer Stundensätze
ergeben sich folgende Endbeträge: Arbeitslohn 5.652,51 €, Lackierlohn 1.467,67
€. Um die Differenz zwischen beiden Betriebstypen aufzufangen, hat der
Sachverständige einen Mittelwert gebildet. Unter Berücksichtigung eines Abzugs
bei den Ersatzteilen in Höhe von 1.212,41 € und eines weiteren Abzugs wegen
eines technischen Minderwerts der Reparatur in Höhe von 1.142,35 € beläuft sich
der auf dieser Basis berechnete "Reparaturwert" auf 10.347,98 € (netto).
Ersichtlich diese Zahl von 10.347,98 € hat der Sachverständige vor Augen, wenn
er in seiner abschließenden Stellungnahme die vorgefundene Reparatur wertmäßig
mit etwa 10.000,00 € einstuft.
Da es um die Bewertung einer Eigenleistung geht, hat der Sachverständige, wie
von ihm erbeten, zusätzlich eine Kalkulation vorgenommen, bei der die Lohnkosten
(Arbeitslohn ohne Lackierung) ohne öffentliche Abgaben (keine Mehrwertsteuer,
keine Sozialabgaben) allein auf der Grundlage der Netto-Tariflöhne des
Kfz-Gewerbes ermittelt wurden. Der sich dabei ergebende Betrag von 5.038,16 €
(einschließlich Ersatzteile), ist ungefähr nur halb so hoch wie der oben
dargestellte Schätzwert auf der Grundlage der Werkstattpreise.
Da selbst der für den Kläger günstigere Betrag von rund 10.000,00 € noch unter
dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, kann der Senat offen lassen, ob bei der
Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Eigenreparatur ihrem Werte nach bei
dem Faktor "Arbeit" die Werkstattpreise (entweder laut Schadensgutachten oder
als Mittelwerte) oder nur die Netto-Tariflöhne des Kfz-Gewerbes zugrunde zu
legen sind (für die Preise einer Fachwerkstatt E. Fuchs, autorechtaktuell.de,
1/2007, S. 8).
c)
Entscheidungserheblich ist indes die Frage, ob der Abzug gerechtfertigt ist, den
der Sachverständige M. in Höhe von 1.142,35 € für einen technischen Minderwert
vorgenommen hat. Der Kläger hält diesen Abschlag für verfehlt, wie er in der
mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich betont hat.
Der Senat hält den Abzug nach Grund und Höhe für gerechtfertigt.
Die Feststellung eines technischen Minderwertes hat der Sachverständige M. wie
folgt begründet:
Bei der Instandsetzung des Radhauses vorne links sei der Reparaturweg des
Herstellers (BMW) nicht eingehalten worden. Man habe nicht mit einem (neuen)
Komplettteil das gesamte Radhaus ersetzt. Vielmehr sei man wahrscheinlich so
vorgegangen, dass man einen Teil des Radhauses aus einem anderen Unfallwagen
herausgeschnitten und es in den BMW des Klägers eingeschweißt habe. Die
ausgeführte Reparatur des Radhausblechs sei als "problematisch" einzustufen, da
der Hersteller eine solche Reparatur nicht vorsehe. Deshalb sei eine Gewähr,
dass die ursprüngliche Festigkeit der Karosserie wiederhergestellt werde, nicht
gegeben. Andererseits könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das
Verformungsverhalten bzw. die Stabilität erreicht werde, die ursprünglich
vorgelegen habe. Die dadurch gegebene Unsicherheit sei mit einem technischen
Minderwert zu erfassen. Dieser sei angesichts des Fahrzeugwertes einerseits und
des Wertes einer qualitativen Abschnittsreparatur des Radhauses andererseits mit
1.142,24 € zu veranschlagen.
Diese nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen M.
rechtfertigen den von ihm vorgenommenen Minderwert-Abschlag. Bei der Prüfung der
Werthaltigkeit einer Instandsetzung, die - wie hier - nicht das Prädikat
"fachgerecht und vollständig" verdient, geht es nicht nur darum, die
tatsächlichen Leistungen ihrem Umfang nach (Ersatzteile und Lohn) zu erfassen,
indem man unterbliebene Arbeiten aus dem Schadensgutachten einfach
herausrechnet. Hinzu kommen muss eine Bewertung des tatsächlich vorhandenen
Reparaturergebnisses unter Oualitätsgesichtspunkten. Bei qualitativen Defiziten
kann das Schadensgutachten allenfalls der Ausgangspunkt der Bewertung sein.
Abschläge sind schon deshalb geboten, weil die Kalkulation im Schadensgutachten
auf der Annahme einer vollwertigen Unfallinstandsetzung beruht. Auch wäre das
Bereicherungsverbot verletzt, würde man die Augen vor den Oualitätsmängeln
verschließen und den Geschädigten so behandeln, als habe er seine Eigenreparatur
in qualitativer Hinsicht einwandfrei ausgeführt.
4.
Da der Kläger nach alledem nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Wert seiner
Eigenreparatur den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, können nur die fiktiven
Wiederbeschaffungskosten als erstattungsfähig anerkannt werden. Das ergibt hier
einen Betrag von 12.203,62 €.
a)
Dieser Abrechnung zugrunde liegt ein Netto-Wiederbeschaffungswert von 14.553,62
€, nicht etwa von 12.844,83 €, wie die Beklagten meinen. Sechsjährige BMW 528 i
wurden zur Unfallzeit im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten.
Das ergibt sich aus der einschlägigen Schwackel-Liste. Dafür, dass solche
Fahrzeuge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von privat und damit
umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden, fehlt es dem Senat an
hinreichenden Erkenntnissen.
b)
Was den Restwert angeht, so ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der von
ihnen abgezogene Betrag von 4.440,00 €, sondern nur ein Betrag von 2.350,00 € in
Abzug zu bringen. Darauf hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung unter
Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 06.03.2007, NJW 2007, 1674 mit Recht
hingewiesen. In Ergänzung zu diesem Urteil hat der 6. Zivilsenat des BGH
durch Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007,2918) für einen Schadensfall, wie er hier
gegeben ist, ausdrücklich festgestellt, dass regelmäßig der im Schadensgutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert abzuziehen ist. Dem schließt sich
der Senat an. In der Tat kann der Kläger nicht auf ein höheres Restwertangebot,
wie es den Beklagten vorschwebt, verwiesen werden. Schon mit Rücksicht auf die
tatsächliche Weiternutzung seines Fahrzeugs hat er dieses Angebot nicht
realisieren können. Er muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe er
sein Fahrzeug veräußert. Dafür gibt es keine tragfähige Grundlage, wie der BGH
in den o. g. Entscheidungen überzeugend ausgeführt hat.
c)
Unter Berücksichtigung der auf den Fahrzeugschaden geleisteten Zahlung der
Beklagten in Höhe von 8.444,83 € (dieser Betrag wurde im Senatstermin unstreitig
gestellt) ergibt sich eine offene Restforderung von 3.758,79 €. Dieser Betrag
ist, wie vom Landgericht unangegriffen entschieden, zu verzinsen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Der Schwerpunkt der Entscheidung des Senats liegt im Bereich der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. In der Frage der Abrechnungsmodalität bei
einer Teilreparatur im 130 %-Bereich (hier zugunsten des Klägers unterstellt)
sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom
15.02.2005 (NJW 2005, 1110). Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung nicht näher
ausgeführt, wie eine minderwertige Eigenreparatur wertmäßig zu erfassen ist.
Insoweit sieht der Senat sich jedoch im Rahmen des § 287 ZPO in besonderer Weise
freigestellt und deshalb nicht veranlasst, die Revision zur Klärung der
Schätzparameter zuzulassen. Beschwer: jeweils unter 20.000 €.