Schockschäden
der Angehörigen wegen Arbeitsunfall - Haftungsausschluss § 105 Abs. 1 SGB VII
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
55/06
Urteil vom
06.02.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem
Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht
hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren
depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines
möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein
angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 EUR).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Über die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzeitiger
Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu
entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf
einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
I.
Das Berufungsgericht meint, ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Klägerin
sei ausgeschlossen, weil ihr Sohn einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der
Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegenüber Angehörigen
und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse nicht nur
die Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB, sondern auch Ersatzansprüche aufgrund einer
eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese - wie im Streitfall - eine
mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den Voraussetzungen
der §§ 104, 105 SGB VII selbst keinen (vollen) Ausgleich seines immateriellen
Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn dieser
Haftungsausschluss nicht auch für Schmerzensgeldansprüche schockgeschädigter
Angehöriger gelte.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin infolge des
Unfalltodes ihres Sohnes einen so genannten Schockschaden erlitten hat, nämlich
eine depressive Störung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere deutlich
über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige
bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile BGHZ
56, 163, 164 ff. und 93, 351, 355 ff.). Auf der Grundlage dieser Feststellungen
zieht es zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz
ihres immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Betracht.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch vorliegend
nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.
a) Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungsausschluss
alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und Hinterbliebenen aus
Personenschäden. Das sind all diejenigen Schäden, die durch die Verletzung oder
Tötung des Versicherten verursacht worden sind (vgl. BAG, NJW 1989, 2838 [zu §
636 Abs. 1 RVO]). Dazu zählen grundsätzlich sowohl Ansprüche auf Ersatz
materieller Schäden (z.B. aus den §§ 844 und 845 BGB, vgl. HWK/Giesen, 2. Aufl.,
§ 104, Rn. 6 m.w.N.) als auch solche auf Ersatz immaterieller Schäden (vgl.
BVerfGE 34, 118, 128 ff.; BVerfG, NJW 1995, 1607; ausführlich AR-Blattei SD
(Rolfs), Stand Dezember 2001, 860.2, Rn. 175 ff.; kritisch Richardi, NZA 2002,
1004, 1009). Ob der Haftungsausschluss auch Schmerzensgeldansprüche von
Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter
Schockschäden erfasst, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 13.
Januar 1976 - VI ZR 58/74 - VersR 1976, 539, 540 [zu § 636 RVO]). Diese nunmehr
zu entscheidende Frage ist zu verneinen.
b) §§ 104 und 105 SGB VII setzen voraus, dass ein Versicherungsfall im Sinne von
§ 7 SGB VII eingetreten ist, also ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten
Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Klägerin selbst zählt nicht zu dem
Kreis der Versicherten (§ 2 SGB VII). Sie selbst hat auch keinen Arbeitsunfall
erlitten, sondern allein ihr Sohn. Wären beide bei einem Arbeitsunfall des
Sohnes gleichzeitig und unmittelbar körperlich verletzt worden, wäre ein eigener
Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Wie das
Berufungsgericht zu Recht ausführt, hat die in §§ 104, 105 SGB VII geregelte
Haftungsbegrenzung eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen ersichtlich nicht
im Blick.
Für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Angehörige nicht unmittelbar bei einem
Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden, sondern die - wie Schockschäden -
mittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen werden, kann nichts anderes
gelten. Der Anspruch des Angehörigen beruht auch in einem solchen Fall auf der
Verletzung eines eigenen Rechtsguts (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn. 173
f.; ErfKomm/Rolfs, 7. Aufl., § 104, Rn. 29; Blomeyer in: Münchner Handbuch zum
Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 61, Rn. 4; Wussow, WI 2006, 181, 182; HWK/Giesen, aaO,
§ 104 Rn. 6; zu §§ 636, 637 RVO schon: Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des
Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 187).
c) Ein Haftungsausschluss ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
des § 105 Abs. 1 SGB VII geboten.
aa) Die in dieser Vorschrift bestimmte Haftungsbegrenzung dient dem Schutz des
Betriebsfriedens (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 253, Rn. 34). Erleidet
ein Versicherter einen Arbeitsunfall, kommt diesem Gesichtspunkt nur dann
Bedeutung zu, wenn der Versicherte trotz seiner Verletzung weiterhin dem Betrieb
angehört. Das wird bei schweren Verletzungen, die bei nahen Angehörigen einen
Schockschaden auslösen, nur selten der Fall sein. Beruht der Schockschaden - wie
im Streitfall - auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem
Friedensargument der Boden entzogen.
bb) Für ein weites Verständnis des § 105 Abs. 1 SGB VII (dafür BeckOK BGB/Spindler,
§ 844, Rn. 2; vgl. auch Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,
Kap. 80, Rn. 27), das für einen Ausschluss auch von Ansprüchen wie dem
vorliegenden sprechen könnte, ließe sich anführen, dass Arbeitnehmer eines
Betriebs in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen, in der jeder
Beteiligte dem anderen schon durch leichte Unaufmerksamkeit einen erheblichen
Schaden zufügen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforderungen aussetzen
kann. Um dem zu begegnen, ist ein weitgehender Anspruchsausschluss auch im Falle
einer eigenen Schädigung grundsätzlich gerechtfertigt (Schmitt, SGB VII, 2.
Aufl., § 105, Rn. 2; Lepa, VersR 1985, 8, 9). Ein genereller Haftungsausschluss
ist dazu aber weder erforderlich noch im Gesetz angelegt.
cc) Gegen eine Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schmerzensgeldansprüche
naher Angehöriger wegen eines Schockschadens spricht vor allem, dass die
gesetzliche Unfallversicherung insoweit keine Leistungen vorsieht
(Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., Rn. 561;
Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 187; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und
verwandte Tatbestände, 1995, S. 207; Wussow, WI 2006, 181 f.). Richtig ist, dass
nicht allen durch § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossenen Ansprüchen Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber stehen. Dies gilt etwa für den
Anspruch aus § 845 BGB (dazu KassKomm/Ricke, § 104 SGB VII, Rn. 5; vgl. auch
Schmitt, aaO, § 104, Rn. 12). Auch erhält der verletzte Versicherte selbst keine
dem Schmerzensgeld kongruente Leistung (BVerfGE 34, 118, 128 ff.; BVerfG, aaO;
ErfKomm/Rolfs, aaO, § 104, Rn. 3; BGB-RGRK/Schick, 12. Aufl., § 618, Rn. 191;
Wussow/Schneider, aaO, Kap. 80, Rn. 28). Insoweit deckt sich das Leistungssystem
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit den zivilrechtlichen
Haftungstatbeständen. Der Umstand, dass die Unfallversicherung nicht für jede
Schadensart einen Ausgleich vorsieht, rechtfertigt indessen nicht die
Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schockschäden naher Angehöriger.
Der Ausschluss von Ersatzansprüchen durch §§ 104, 105 SGB VII ist
gerechtfertigt, weil er durch das Leistungssystem der gesetzlichen
Unfallversicherung kompensiert wird ("Haftungsersetzung durch
Versicherungsschutz", dazu Staudinger/Oetker, BGB, 13. Bearb. [2002], § 618, Rn.
324 m.w.N.). Dafür ist wegen der Verschiedenheit der beiden Ordnungssysteme (Lepa,
aaO, S. 8) nicht erforderlich, dass der verunglückte Versicherte im konkreten
Einzelfall tatsächlich Leistungen erhält (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn.
171). So entstehen die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche mit dem
Versicherungsfall. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch
wird dafür kein Schadensnachweis verlangt. Ihre Berechnung erfolgt vielmehr
abstrakt. Die Unterschiede in den Anspruchsinhalten können für den Verletzten
von Vorteil, aber auch von Nachteil sein (Lepa, aaO, S. 9). Eine Kompensation
setzt aber voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene
Rechtsgutverletzung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls
grundsätzlich in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn das System der
Unfallversicherung nicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert,
sondern für eine Rechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie
dies bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter
Dritter der Fall ist.
Soweit in Fällen der Tötung eines Versicherten Angehörigen und Hinterbliebenen
unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2, 54, 55 bzw. §§ 63
ff., 69 SGB VII zustehen können (vgl. Schmitt, aaO, § 104, Rn. 10; Brackmann/Krasney,
SGB VII, Stand April 2003, § 104, Rn. 14), beruhen diese allein auf einer
Verletzung des Versicherten. Sie treten an die Stelle der Ansprüche aus §§ 844,
845 BGB, nämlich der Ansprüche, die auf Ersatz ihres mittelbaren
Vermögensschadens gerichtet sind. Im Unterschied dazu sieht die gesetzliche
Unfallversicherung zum Ausgleich solcher Schäden, die Angehörige und
Hinterbliebene - wie im Falle des Schockschadens - durch die Verletzung eines
eigenen Rechtsguts erleiden, überhaupt keine Leistungen vor. Fehlt insoweit aber
eine Kompensation, gibt es keine Rechtfertigung für einen Ausschluss solcher
Ansprüche.
dd) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die
Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 56, 163, 168 ff.; dazu
Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. [1999], § 823, Rn. B 38; Rüßmann in:
jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 846, Rn. 8), nach der ein Mitverschulden des
unmittelbar Verletzten dem Angehörigen, der einen Schockschaden erlitten hat,
anzurechnen sein kann. Wie die Revision mit Recht geltend macht, beruht diese
Zurechnung allein auf Billigkeitserwägungen. Diese rechtfertigen indessen keine
ausdehnende Anwendung des Haftungsausschlusses von § 105 Abs. 1 SGB VII auf
Ansprüche, die Angehörigen von Versicherten aufgrund eigener
Gesundheitsbeeinträchtigungen zustehen (ErfKomm/Rolfs, aaO, § 104, Rn. 29;
Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 186 f.; HWK/Giesen, aaO; Rolfs, aaO, S. 206 f.; a.A.:
OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; ArbG Osnabrück, ARST 1969, 106 f.; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 306; Jahnke, r+s 2003, 89,
92; vgl. auch OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Der Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) gebietet in Fällen der vorliegenden Art nicht die vollständige
Haftungsfreistellung des Schädigers. Soweit den Versicherten ein Mitverschulden
an dem Arbeitsunfall trifft, wird Billigkeitserwägungen in hinreichendem Maße
dadurch Rechnung getragen, dass der Ersatzanspruch des geschädigten Angehörigen
gemäß § 254 Abs. 1 BGB der Höhe nach gemindert ist. Dies hat die Klägerin
vorliegend im Rahmen ihrer Antragstellung berücksichtigt.