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| Stellungnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zum Thema: Einzelverbindungsnachweis
Es ist ein schutzwürdiges und anerkennenswertes Kundeninteresse, die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen nicht beschränkt auf die Überprüfung rechnerischer Richtigkeit der Entgelte zu beziehen, sondern auch auf die Kontrolle über die Entstehung der Kosten. Unsere Rechtsauffassung zum Standardeinzelverbindungsnachweises ist wie folgt: Die notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises sind:
*Der Ausdruck gekürzter Zielrufnummern genügt, wenn der Kunde von seinem Recht auf eine ungekürzte Speicherung nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung keinen Gebrauch macht. Soweit ein gekürzter Ausdruck den Kontrollbedürfnissen des Kunden nicht hinreichend Rechnung trägt, kann er dies durch das Verlangen eines vollständigen Ausweises bzw. einer vollständigen Speicherung mit einem entsprechenden Antrag nach der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung zum Ausdruck bringt.
Anmerkung: Das Landgericht Landshut hat in einem Rechtsstreit die
Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
geteilt (Aktenzeichen: 2 HK 0 552/99 vom 02.06.99). Zitat aus der Urteilsbegründung: Positivliste zum Einzelverbindungsnachweis: Die Regulierungsbehörde hat im letzten Jahr aufgrund einer Vielzahl von Kundenbeschwerden eine schriftliche Anhörung zur Auslegung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung im Bereich des Einzelverbindungsnachweises (§ 14 TKV) durchgeführt. Wir haben uns entschlossen, mit Blick auf die berechtigten Verbraucherinteressen eine ’’Positivliste’’ zu erstellen, um den Unternehmen, die den Anforderungen des § 14 TKV voll entsprechen, quasi ein Gütesiegel für Kundenservice zu erteilen. Diese Positivliste soll dem Kunden eine gewisse Hilfestellung geben bei der Auswahl des für ihn insgesamt am besten geeigneten Anbieters. Die Beteiligung der Wettbewerber an der Erstellung der Positivliste erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Liste erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die o.g. Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises müssen für die Aufnahme in die "Positivliste" von den Wettbewerbern erfüllt sein. Die Firmen, die eine Eintragung gewünscht haben und die o.g. Bedingungen erfüllen, werden nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt:
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