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Reisebürohaftung für fehlerhafte Namensbezeichnung in Reisedokumenten

AG Oranienburg – Az.: 21 C 50/18 – Urteil vom 22.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Reisebürohaftung für fehlerhafte Namensbezeichnung in Reisedokumenten
(Symbolfoto: 279photo Studio/Shutterstock.com)

Die Klage war abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben wäre, scheitert dieser jedenfalls an § 254 Abs. 1 BGB. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz insbesondere auch davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Vorliegend wurde der Schaden weit überwiegen von Seiten der Klägerin verursacht. Auch wenn die Mitarbeiterin des Beklagten die Namen falsch eingetragen haben sollte, erfolgte gleichwohl die Unterschriftsleistung auf der Bestätigung/Rechnung, Anl. K1 zur Klageschrift. Die Klägerin kennt die Reisenden und es somit zuvörderst verpflichtet, auf die korrekten Daten zu achten. Das geht nicht nur hinsichtlich der Schreibweise, sondern auch im Übrigen. Durch die Unterschriftsleistung auf dem Formular wird von Seiten der Klägerin die Richtigkeit der Angaben – zumindest zu Personen und den Reisenden – bestätigt. Die Klägerin muss sich dabei das Verschulden der für sie Handelnden zurechnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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