Videoüberwachung – Einführung im Betrieb
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR
16/07
Beschluss vom
26.08.2008
In dem Beschlussverfahren hat der
Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 20. Mai 2008
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2006 - 4 TaBV 21/06 -
teilweise aufgehoben.
II. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Lübeck vom 10. April 2006 - 2 BV 130/05 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 7. November 2005
in § 6 Abs. 7 unwirksam ist.
III. Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. April 2006 - 2 BV 130/05 - wird insoweit
zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung richtet, dass der Spruch der
Einigungsstelle vom 7. November 2005 in § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 einschließlich
der Anlage 3 unwirksam ist.
IV. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur
Einführung einer Videoüberwachung.
Die Arbeitgeberin betreibt in L ein Briefverteilzentrum. Für dieses ist ein
Betriebsrat errichtet. In dem Verteilzentrum wird überwiegend mit Handsortierung
gearbeitet. Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden
Verluste von Briefsendungen. In der Vergangenheit hatte der Betriebsrat zweimal
anlässlich konkreter Verdachtsmomente gegen einzelne Arbeitnehmer der
vorübergehenden Installierung einer verdeckten Videokamera zugestimmt. Dadurch
konnten die Täter jeweils überführt werden. Bundesweit wurden durch den Einsatz
stationärer Videoanlagen in Briefverteilzentren der Arbeitgeberin im Jahr 2005
insgesamt elf Täter überführt. Die Betriebsparteien haben für das Briefzentrum L
eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der Tür- und Taschenkontrollen
möglich sind; ein Abtasten von Personen ist nicht erlaubt.
Die Betriebsparteien verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung
einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die daraufhin angerufene
Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 mit der Stimme des Vorsitzenden
eine "Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im
Briefzentrum L" (BV). Diese sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen-
und Außenbereich vor und enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt
1. in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Beamten (im
folgenden: die Beschäftigten) der Niederlassung BRIEF L, Betriebsteil L
2. in räumlicher Hinsicht für das Briefzentrum und seinen Außenbereich mit
Ausnahme der Büro-, Aufenthalts- und Sozialräume.
3. In sachlicher Hinsicht für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer
Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei
gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen.
§ 2 Zweck
(1) Die Videoanlage soll Sendungsverluste, -beschädigungen sowie
Inhaltsschmälerungen, die das Ansehen der Deutschen Post AG und ihrer
Beschäftigten schädigen können, vermindern und aufklären. Sie soll das Eigentum
der Deutsche Post AG, ihrer Kunden und Lieferanten sichern, die Beschäftigten
und ihr Eigentum schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses dienen.
(2) Die Videoanlage wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur
Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben.
...
(4) Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken (Art, Umfang
und Weise) als in dieser Betriebsvereinbarung beschrieben, ist untersagt.
§ 3 Ausschluss von Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen
(1) Jede Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der
Zweckbestimmung des § 2 hinaus ist ausgeschlossen.
...
§ 4 Technische Ausstattung
(1) Die Videoanlage wird durch eine Fachfirma so installiert, dass die
gewonnenen Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind.
(2) Die technische Ausstattung, Anzahl und Standorte der Kameras,
Aufzeichnungsgeräte, Monitore und weiterer technischer Geräte sind in der Anlage
1 geregelt, die Bestandteil der Betriebsvereinbarung ist.
(3) Der Betrieb der Videoanlage erfolgt von einem Raum aus, der mit einem
Schnappschloss so gesichert ist (z.B. durch einen Knauf), dass er von Unbefugten
nicht geöffnet werden kann.
(4) Die Bedienungselemente der Videoanlage sind in einem Schrank unterzubringen,
der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann. Ein Schlüssel steht der
Arbeitgeberin, ein anderer dem Betriebsrat zur Verfügung.
(5) Tonaufnahmen sind unzulässig.
(6) Eine Software-Verknüpfung mit anderen IT-Systemen findet nicht statt. Es
besteht eine HardwareSchnittstelle (potentialfreie Kontakte) zur Einbruch-und
Überfallmeldeanlage. Dadurch wird im Alarmfall sichergestellt, dass für die
Dauer des Alarmereignisses entsprechende Videoaufzeichnungen gespeichert und zur
ereignisbezogenen Auswertung vorgehalten werden.
(7) Jede Änderung der Standorte und der Anzahl der Kameras sowie jede technische
Leistungsänderung, die den Betrieb der Videoanlage, ihre Nutzung, die
Speicherung von Daten und / oder deren Auswertung betrifft, bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats.
...
§ 6 Betrieb der Videoanlage
(1) Die Videoanlage wird während der Betriebsruhezeiten grundsätzlich im
gesamten Bereich des Briefzentrums im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet.
(2) Der Außenbereich wird grundsätzlich, wie in Anlage 1 dargestellt, auch
während der Betriebszeiten von der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus überwacht.
(3) Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus im
Innenbereich während der Betriebszeiten ist ein auf konkrete Personen bezogener
Verdacht einer strafbaren Handlung aufgrund von:
a) Beschädigungen, Verluste oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den
Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder
b) Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigungen von Eigentum der
Beschäftigten oder der Deutsche Post AG im Briefzentrum.
(4) Über entsprechende Feststellungen gemäß Abs. 3 ist der Betriebsrat vor
Einsatz der Videoanlage durch die NLL bzw. durch die Mitarbeiter der
Konzernsicherheit zu informieren. Alle Informationen zu vorliegenden
Verdachtsmomenten sowie die Art, Weise und Dauer des vorgesehenen Betriebs der
Anlage unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß § 79 BetrVG.
(5) Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch die
Videoüberwachung so gering wie möglich zu halten, soll die Durchführung der
Videoüberwachung im Aufzeichnungsmodus im jeweiligen Fall abhängig vom
ermittelten Sachverhalt zunächst auf den räumlichen Bereich, dem der Vorfall
gemäß Abs. 4 a) oder b) zugeordnet werden kann, beschränkt werden. Zu diesem
Zweck können max. 6 Kameras eingesetzt werden.
(6) Die Dauer der Videoaufzeichnung hat sich auf den erforderlichen Umfang zu
beschränken. Sobald der Täter oder die Täterin ermittelt ist, der oder die für
den die Videoaufzeichnung auslösenden Vorfall i.S.d. Abs. 3 a) oder b)
verantwortlich ist, ist die Aufzeichnung unverzüglich einzustellen.
(7) Hat die Videoaufzeichnung des überwachten Bereichs i.S.d. Abs. 5 zu keiner
Überführung des Täters oder der Täterin geführt, kann die Videoaufzeichnung auf
weitere Bereiche oder ggf. das gesamte Briefzentrum erstreckt werden, wobei die
Überwachung mit Aufzeichnung insgesamt 4 Wochen nicht überschreiten darf. Eine
darüber hinaus gehende Videoüberwachung im Aufzeichnungsmodus aufgrund des
auslösenden Vorfalls ist nur mit Zustimmung des BR zulässig.
(8) Erforderliche Zwischenbedienungen (Behebung technischer Störungen, Schaltung
der Videoanlage während der Betriebsruhezeiten) werden gemeinsam durch Personen
gem. § 5 vorgenommen.
§ 7 Auswertung der Erkenntnisse
(1) Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt durch visuelle Sichtung via
Bildschirm. Bis auf das Vergrößern von Bildausschnitten ist die Anwendung
technischer Auswertungsmöglichkeiten nur mit Zustimmung des BR zulässig.
(2) Auswertungen von Aufzeichnungen dürfen nur aus Anlass und zur Aufklärung von
Beschädigungen, Verlusten oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den
Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder wegen
Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigungen von Eigentum der
Beschäftigten oder der Deutsche Post AG erfolgen.
...
§ 8 Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen
(1) Die aufgezeichneten Bilddaten befinden sich auf den eingebauten Festplatten
der Digitalrecorder.
(2) Aufgezeichnete Bilddaten werden spätestens 60 Tage nach Herstellung
gelöscht, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung benötigt.
(3) Zur Beweissicherung können beweiserhebliche Bilddaten auf RAM-Disk oder
Magnetband überspielt werden. Spätestens 60 Tage, nachdem die Aufzeichnungen
nicht mehr zur Beweissicherung benötigt werden, werden sie gelöscht, es sei
denn, das Gesetz schreibt eine längere Aufbewahrungsdauer vor.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Bestimmungen des Datenschutzes und anderer diesbezüglicher Gesetze und
Gesamtbetriebsvereinbarungen bleiben von dieser Betriebsvereinbarung unberührt
und sind zu beachten.
...
§ 10 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich beim Betrieb der Videoanlage
einschließlich aller Zwischenbedienungen mit jeweils einem seiner Mitglieder zu
beteiligen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu
kontrollieren. Der dazu erforderliche Zutritt zu den entsprechenden Anlagen und
Räumen und die dazu erforderlichen Informationen sind dem Betriebsrat jederzeit
zu gewähren.
...
§ 11 Rechte und Information der Beschäftigten
(1) Vor dem erstmaligen Betriebsbeginn sind die Beschäftigten vom Arbeitgeber
über Hintergründe und Inhalt dieser Betriebsvereinbarung und die Funktionsweise
der Videoanlage zu informieren.
(2) Neu eingestellte Kräfte erhalten ein vom Arbeitgeber verfasstes
Informationsblatt (unter Umständen fremdsprachig) ausgehändigt.
(3) Insbesondere im Ein- und Zugangsbereich der Niederlassung wird durch gut
sichtbare Beschilderung auf den Einsatz von Videokameras hingewiesen.
§ 12 Konfliktlösung und Schlussbestimmungen
(1) Sofern diese Betriebsvereinbarung das Einvernehmen mit dem BR bzw. die
Zustimmung des BR erfordert und innerhalb von drei Tagen das Einvernehmen nicht
hergestellt bzw. die Zustimmung nicht erteilt wurde (z.B. zum Betrieb der Anlage
gem. § 6), entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle tritt
in diesem Fall am Tag nach Ablauf der Dreitagefrist zusammen. Als Vorsitzende
der Einigungsstelle werden die in der Anlage 3 aufgeführten
Einigungsstellenvorsitzenden benannt. Für die jeweils erforderliche
Einigungsstelle führt der zuoberst Genannte den Vorsitz, in dessen
Verhinderungsfall der nächstgenannte, usw.
..."
Aus der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung ergibt sich, dass für den 4
Innenbereich insgesamt 13 Kameras vorgesehen sind. In der Anlage 3 zur
Betriebsvereinbarung sind drei Personen namentlich genannt, darunter an erster
Stelle der Vorsitzende der Einigungsstelle, die den Spruch vom 7. November 2005
gefasst hat.
Durch die Videoüberwachung im Außenbereich werden 30 Kraftfahrer während des Be-
und Entladens sowie der Prüfung ihrer Fahrzeuge erfasst. Diese Tätigkeiten
dauern für den einzelnen Fahrer täglich höchstens eine Viertelstunde. Zum
Außenbereich des Briefverteilzentrums haben Kunden, die Sendungen über die
Großannahmestelle einliefern wollen, während der Betriebszeiten ungehinderten
Zugang.
Der Betriebsrat hat den ihm am 16. November 2005 zugestellten Spruch der
Einigungsstelle am 30. November 2005 beim Arbeitsgericht angefochten. Er hat die
Auffassung vertreten, durch die in dem Spruch vorgesehenen Möglichkeiten der
Videoüberwachung werde unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer eingegriffen. Es sei bereits fraglich, ob die Videoüberwachung
geeignet sei, Diebstähle von Briefsendungen zu ermitteln oder zu verhindern. Die
Überführung von bundesweit elf Tätern durch Videoüberwachung sei im Verhältnis
zu der von der Arbeitgeberin behaupteten Vielzahl von Vermögensdelikten
verschwindend gering. Jedenfalls sei die Videoüberwachung nicht erforderlich.
Die Möglichkeiten der Tür- und Taschenkontrolle sowie die Installation einer
verdeckten Videoüberwachung in einem konkreten Verdachtsfall seien ausreichende
und mildere Mittel. Vor allem seien die vorgesehenen Überwachungsmöglichkeiten
unangemessen. Dies gelte sowohl für die verdachtsabhängige Überwachung im
Innenbereich als auch für die verdachtsunabhängige Überwachung im Außenbereich.
Im Innenbereich seien die in § 6 Abs. 3 BV genannten Voraussetzungen nicht
nachvollziehbar und nur oberflächlich ausgestaltet. Vor allem aber sei die in §
6 Abs. 7 BV vorgesehene Erstreckung der Videoaufzeichnung auf den gesamten
Betrieb unangemessen. Die Konfliktlösungsregelung in § 12 BV verstoße gegen § 76
Abs. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die durch Spruch der
Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage bei der Deutschen Post
AG, Briefzentrum L, getroffene Vereinbarung vom 7. November 2005 unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Einigungsstellenspruch sei uneingeschränkt wirksam. Die
vorgesehene Videoüberwachung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um
Diebstähle zu verhindern und Täter zu überführen. Die Regelungen der BV
reduzierten den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten auf ein
zumutbares Maß.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats teilweise entsprochen und
festgestellt, dass die Regelung in § 12 Abs. 1 BV unwirksam ist. Im Übrigen hat
es den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des
Betriebsrats zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin hat
es den Antrag des Betriebsrats insgesamt abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat
seinen Antrag in vollem Umfang weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet. Der 10
angefochtene Einigungsstellenspruch ist insoweit unwirksam, als er in § 6 Abs. 7
BV für den Innenbereich über den nach § 6 Abs. 3 bis 6 BV zulässigen Umfang
hinaus eine Ausweitung der Videoüberwachung vorsieht und in § 12 Abs. 1 Satz 2
bis 4 BV in Verbindung mit der Anlage 3 Vorsitzende für die im Falle von
Konflikten zu errichtende Einigungsstelle bestimmt. Im Übrigen hält der
Einigungsstellenspruch der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde
ist insoweit unbegründet.
I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Er ist zutreffend auf die
Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG
6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - BAGE 106, 95, zu B I der Gründe mwN). Er ist nicht
etwa deshalb unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Spruch lediglich um
einen verfahrensbegleitenden Zwischenbeschluss handeln würde (vgl. dazu BAG 22.
Januar 2002 - 3 ABR 28/01 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 16 = EzA
BetrVG 1972 § 76 Nr. 69, zu II 2 b der Gründe). Die Einigungsstelle wollte durch
den Spruch den streitigen Gegenstand abschließend regeln. Dem steht nicht
entgegen, dass § 12 Abs. 1 BV die erneute Bildung einer Einigungsstelle
vorsieht. Diese Konfliktlösungsregelung ist nicht auf die Fortsetzung der
Tätigkeit der bisherigen Einigungsstelle gerichtet. Deren Aufgabe soll beendet
sein.
II. Der Antrag ist teilweise begründet. Der angefochtene Einigungsstellenspruch
ist in Teilen unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Spruchs zur Folge. Die verbleibenden Teile bilden
weiterhin eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung.
1. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I
1 der Gründe). Die Betriebsparteien haben nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts eine umfassende Kompetenz zur Regelung materieller und
formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs (vgl. GS
16. März 1956 - GS 1/55 -BAGE 3, 1, zu I 1 der Gründe; 12. Dezember 2006 - 1 AZR
96/06 - Rn. 13 ff., AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 94 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 1).
Darunter fällt die Einführung einer Videoüberwachung. Auch an § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG wird deutlich, dass dies bei Zustimmung des Betriebsrats nicht
ausgeschlossen ist. Eine Videoüberwachungsanlage ist eine technische
Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I 1 der
Gründe mwN).
2. Regelungen der Betriebsparteien über eine Videoüberwachung im Betrieb müssen
mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Die Betriebsparteien haben nach § 75
Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben daher
insbesondere das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete
allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten. Das gilt auch für den Spruch einer
Einigungsstelle (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 -BAGE 111, 173, zu B I 2 a der
Gründe mwN).
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen
Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines
jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und
möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist
nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt. Auch unterfällt nicht erst die
Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111,
173, zu B I 2 b der Gründe mwN). Das als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung
bedarf dabei unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in
besonderem Maße des Schutzes (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I2 d
cc der Gründe; BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ua. - BVerfGE 65, 1, 42,
zu C II 1 a der Gründe). Die mit der elektronischen Datenverarbeitung
grundsätzlich verbundenen technischen Möglichkeiten, Einzelangaben über eine
Person unbegrenzt zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet, bei den
betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den
sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu
gestalten, wesentlich gehemmt werden (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu
B I 2 d cc der Gründe; BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ua. - aaO, zu C
II 1 a der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR
1254/07 - Rn. 64, NJW 2008, 1505).
b) Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung
garantiert. Diese besteht aus der Gesamtheit der Normen, die formell und
materiell der Verfassung gemäß sind. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann
daher insbesondere durch verfassungsgemäße Gesetze eingegriffen werden. Zu den
Normen, die das Persönlichkeitsrecht einschränken können, gehören auch die von
den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen
Betriebsvereinbarungen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I
2 c der Gründe mwN).
c) Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger
gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dieser Grundsatz konkretisiert die den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG
auferlegte Verpflichtung (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B
12 d der Gründe mwN). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist entgegen einer
im Schrifttum an der Rechtsprechung des Senats geäußerten Kritik (vgl. Ehmann
Anm. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41)
dogmatisch geboten. Er stellt einen tauglichen Maßstab zur Überprüfung von
Betriebsvereinbarungen dar. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer nach § 77
Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbaren und zwingenden Wirkung Akte
innerbetrieblicher privater Normsetzung (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -
Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 94 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 1). Beim Abschluss
von Betriebsvereinbarungen werden die Betriebsparteien und die - die Zustimmung
einer Betriebspartei ersetzende - Einigungsstelle als Normgeber tätig. Indem §
75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu
schützen, "implantiert" die Bestimmung die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden
Bindungen der staatlichen Gewalt in das Betriebsverfassungsrecht (Bender Anm.
BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr.
2). Der Gesetzgeber genügt seiner Pflicht, die einzelnen Grundrechtsträger vor
einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome
Regelungen zu bewahren, indem er den Betriebsparteien eine Schutzpflicht
hinsichtlich der freien Entfaltung der Persönlichkeit auferlegt (BAG 29. Juni
2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I 2 a der Gründe). Daher ist es gerechtfertigt
und geboten, Regelungen in Betriebsvereinbarungen, welche Rechte der betroffenen
Arbeitnehmer, insbesondere deren Handlungsfreiheit beschränken oder ihnen
Pflichten auferlegen, an dem auch für den Gesetzgeber geltenden Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu messen. Dieser ist dementsprechend auch maßgeblich, wenn
durch eine Videoüberwachung in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild und
ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird. Eine
ausschließlich schuldrechtliche Betrachtung wird dem normativen Charakter von
Betriebsvereinbarungen nicht gerecht.
d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die von den
Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte
angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG 29. Juni 2004 -1 ABR
21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 d der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1
BvR 2074/05 - und - 1 BvR 1254/07 - Rn. 163, NJW 2008, 1505).
aa) Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck
gefördert werden kann. Dabei steht den Betriebsparteien und der Einigungsstelle
- ebenso wie in einer vergleichbaren Situation dem Gesetzgeber - ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 -BAGE 111, 173, zu B I
2 d aa der Gründe).
bb) Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames und das
Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch
insoweit haben Betriebsparteien und Einigungsstelle einen gewissen
Beurteilungsspielraum (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2
d bb der Gründe).
cc) Angemessen ist eine Regelung, wenn sie als im engeren Sinn verhältnismäßig
erscheint. Um das festzustellen, bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität
des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe (BAG 29. Juni
2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B I 2 dcc der Gründe mwN; vgl. auch
BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 -und - 1 BvR 1254/07 - Rn. 168, NJW 2008,
1505). Diese Abwägung kann nicht abstrakt vorgenommen werden. So gehen weder das
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum oder das durch Art. 10 Abs. 1 GG
gewährleistete Briefgeheimnis stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor
noch genießt dieses umgekehrt jederzeit Vorrang. Maßgeblich sind vielmehr die
Gesamtumstände (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO). Für die Schwere des
Eingriffs ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen wie intensiv den
Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt ua.
davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und
Inhalte der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den
Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne
Grund befürchtet werden (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO; BVerfG 3. März
2004 - 1 BvR 2378/98 - und - 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, 353, zu C II 3 b
ee (4) (a) der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1
BvR 1254/07 - Rn. 80, NJW2008, 1505). Die Intensität der Beeinträchtigung hängt
ferner maßgeblich von der Dauer und Art der Überwachungsmaßnahme ab (BAG 29.
Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO). Von erheblicher Bedeutung ist, ob der Betroffene
einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenerhebung geschaffen hat - etwa durch
eine Rechtsverletzung -oder ob diese anlasslos erfolgt. Auch die
"Persönlichkeitsrelevanz" der erfassten Informationen ist zu berücksichtigen.
Die Heimlichkeit einer in Grundrechte eingreifenden Ermittlungsmaßnahme erhöht
das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung. Den Betroffenen kann hierdurch
vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz
erschwert werden (vgl. BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR
1254/07 - aaO, Rn. 77 - 79).
3. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die maßgeblichen Grundsätze
weitgehend zutreffend auf den Streitfall angewandt. Die Regelungen des
angefochtenen Spruchs halten hinsichtlich der Videoüberwachung im Innenbereich
zu erheblichen Teilen, hinsichtlich der Überwachung im Außenbereich insgesamt
der Rechtmäßigkeitsprüfung stand. Unwirksam sind entgegen der Beurteilung des
Landesarbeitsgerichts allerdings die Regelungen in § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BV
und in § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BV. Dies führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des
Spruchs.
a) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind die Regelungen in §
6 Abs. 3 bis 6 BV, die für den Innenbereich unter bestimmten Umständen eine
Videoüberwachung für einen räumlich beschränkten Bereich vorsehen, wirksam. Die
dort eröffnete Möglichkeit der Videoüberwachung ist unter Berücksichtigung der
mit ihr verfolgten Ziele und der rechtlich schützenswerten Interessen der
Arbeitgeberin sowie der Postkunden geeignet, erforderlich und angemessen.
aa) Erklärter Zweck der Videoanlage ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BV,
Sendungsverluste, Sendungsbeschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen zu
vermindern und aufzuklären, das Eigentum der Arbeitgeberin, ihrer Kunden,
Lieferanten und Beschäftigten zu schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses
zu dienen. Nach § 2 Abs. 2 BV wird die Videoanlage ausschließlich zur Aufklärung
sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. Nach § 2 Abs. 4 BV ist
jede Nutzung zu anderen Zwecken untersagt und nach § 3 Abs. 1 BV jede Leistungs-
oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 hinaus
ausgeschlossen. Diese mit der Videoanlage verfolgten Ziele sind rechtlich
schützenswert. Das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin daran, dass die von
ihr beförderten Briefsendungen möglichst nicht abhanden kommen, beschädigt
werden oder Inhaltsverluste erleiden, ergibt sich schon aus § 39 Abs. 2 Satz 1
PostG, der die Arbeitgeberin zur Wahrung des durch Art. 10 Abs. 1 GG
gewährleisteten Postgeheimnisses verpflichtet (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 -
BAGE 111, 173, zu B II 2 g aa der Gründe). Die Arbeitgeberin ist dabei gleichsam
Treuhänder für die Wahrung der Grundrechte ihrer Kunden aus Art. 10 Abs. 1 GG
und aus Art. 14 Abs. 1 GG (Bender Anm. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - EzA BGB
2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2). Zugleich hat sie ein eigennütziges
rechtlich schützenswertes Interesse an der (repressiven) Aufklärung und der
(präventiven) Verhinderung von weiteren Diebstählen in ihren Räumlichkeiten.
bb) Unter Berücksichtigung dieses Zwecks und dieser Interessen sind die
Regelungen in § 6 Abs. 3 bis 6 BV geeignet, erforderlich und angemessen.
(1) Die vorgesehene Videoüberwachung ist zur Ergreifung und Überführung von
Tätern und zur Verhinderung weiterer Diebstähle grundsätzlich geeignet. Diese
Ziele können mit ihr jedenfalls gefördert werden. Sie kann die Feststellung der
Täter erleichtern und dazu beitragen, sie von weiteren Übergriffen abzuhalten
(vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173, zu B II 2 g bb der
Gründe). Der Umstand, dass Verluste von Briefsendungen möglicherweise in
erheblichem oder gar überwiegendem Umfang außerhalb des Briefzentrums - sei es
auf dem Weg dorthin, sei es auf dem Weg zum Empfänger - eintreten, bedeutet
nicht, dass eine Videoanlage im Betrieb ungeeignet wäre, dortige Verluste zu
verhindern oder aufzuklären. So wurden denn auch im Jahr 2005 in anderen
Briefzentren der Arbeitgeberin mittels stationärer Videoanlagen elf Täter
überführt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Anzahl bezogen auf die bei der
Arbeitgeberin bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer als eher beträchtlich oder
als eher gering zu erachten ist.
(2) Unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums durfte die
Einigungsstelle die vorgesehene Videoüberwachung für erforderlich halten. Die
Beurteilung, es gebe zur Aufklärung und Verhinderung von Diebstählen innerhalb
des Briefzentrums kein anderes in gleicher Weise wirksames, das
Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkendes Mittel, lag
innerhalb ihrer tatsächlichen Einschätzungsprärogative. Taschen- und
Personenkontrollen sind dazu nicht in gleicher Weise geeignet. Das gilt
insbesondere, soweit Diebesgut - wie dies vor allem bei Geld, aber auch bei
Gegenständen des täglichen Gebrauchs, etwa Handys, der Fall ist - nicht ohne
Weiteres als solches erkennbar ist. Im Übrigen sieht die abgeschlossene
Betriebsvereinbarung über Tür- und Taschenkontrollen "Leibesvisitationen" nicht
vor. Ein reines Fernsehmonitoring ist insbesondere für die Aufklärung von
Diebstählen nicht in gleicher Weise effizient wie eine Aufzeichnung.
(3) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, halten die Regelungen
in § 6 Abs. 3 bis 6 BV auch einer Angemessenheitsprüfung stand.
(a) Allerdings wird durch die vorgesehene Videoüberwachung in erheblicher Weise
in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen. Zwar ist
die Videoüberwachung nach § 6 Abs. 3 BV vom Vorliegen eines konkreten Verdachts
abhängig und nach § 6 Abs. 5 und 6 BV räumlich und zeitlich beschränkt.
Gleichwohl müssen die Arbeitnehmer, für die der jeweilige Betrieb der
Videoanlage nicht erkennbar ist, immer damit rechnen, dass gerade eine Situation
vorliegt, in der sie gefilmt werden. Dies begründet ständig einen Überwachungs-
und Anpassungsdruck. Der Senat hat dessen mögliche Auswirkungen im Beschluss vom
29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 -BAGE 111, 173, zu B II 1 der Gründe) beschrieben.
Darauf nimmt er Bezug. "Überwachungs- und Anpassungsdruck" sind keine
"abgegriffenen Schlagworte" (so aber Ehmann Anm. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03
- AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41), sondern beschreiben die möglichen,
keineswegs unwahrscheinlichen Folgen von Überwachungsmaßnahmen. Auch das
Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass mit dem "Gefühl des
Überwachtwerdens" Einschüchterungseffekte verbunden sein können, die zu
Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen (vgl. BVerfG 11.
März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 1254/07 - Rn. 78, NJW 2008, 1505).
(b) Gleichwohl erweisen sich die Regelungen in § 6 Abs. 3 bis 6 BV unter
Berücksichtigung aller Umstände als verhältnismäßig im engeren Sinn. Die
Gesamtheit der tatbestandlichen Voraussetzungen, der materiellen Beschränkungen
sowie der verfahrensrechtlichen Sicherungen lassen die verdachtsabhängige,
räumlich und zeitlich beschränkte und von der Mitwirkung des Betriebsrats
abhängige Möglichkeit der Videoüberwachung als angemessen erscheinen.
(aa) Anders als in den Einigungsstellensprüchen, die den Entscheidungen des
Senats vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173) und vom 14. Dezember
2004 (- 1 ABR 34/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 42 = EzA BetrVG 2001 §
87 Überwachung Nr. 1) zugrunde lagen, lässt § 6 Abs. 3 BV die Videoüberwachung
im Innenbereich nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen
Verdachts einer strafbaren Handlung zu. Eine verdachtsunabhängige, rein
präventive Inbetriebnahme der Überwachungsanlage ist nach § 6 Abs. 3 BV im
Innenbereich nicht möglich. Voraussetzung für Überwachungsmaßnahmen ist
vielmehr, dass die Arbeitgeberin Feststellungen getroffen hat, die den konkreten
Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber bestimmten Personen begründen. Wie
das Landesarbeitsgericht unangegriffen ausgeführt hat, sind die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV erst erfüllt, wenn der Verdacht auf
Grund einer näheren Prüfung der Umstände - Ort des Auffindens, Anzahl der
betroffenen Sendungen, Hinweise auf den Zeitpunkt der möglichen
Eigentumsverletzung, bisherige Bearbeitungsstationen - als gerechtfertigt
erscheint. Hiernach ist die Inbetriebnahme der Überwachungsanlage nicht
anlasslos möglich, sondern an objektiv überprüfbare Voraussetzungen geknüpft.
Damit hat die Einigungsstelle berücksichtigt, dass Eingriffe in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eher
zulässig sind, wenn sie für den Fall eines konkreten Verdachts oder einer
konkreten Gefahr vorgesehen sind (vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu
B II 2 g dd (2) (b) (cc) der Gründe; vgl. auch BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR
2074/05 - und - 1 BvR 1254/07- Rn. 78, 82, 168, NJW 2008, 1505).
(bb) Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn dient es ferner, dass
nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BV die Überwachung zunächst auf den räumlichen Bereich zu
beschränken ist, dem der konkrete Verdacht zugeordnet werden kann. Eine
Überwachung des gesamten Innenbereichs ist damit ausgeschlossen. Nach dem
Grundsatz der möglichst gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung wird auch
der in § 6 Abs. 5 Satz 2 BV vorgesehene Einsatz von "max. 6 Kameras" allenfalls
ausnahmsweise in Betracht kommen, kann doch mit sechs von 13 Innenkameras
bereits ein Großteil des Betriebs überwacht werden.
(cc) Die Dauer der Videoaufzeichnung ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BV "auf den
erforderlichen Umfang" zu beschränken. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BV ist sie
unverzüglich nach Ermittlung des Täters einzustellen. Ferner ergibt sich aus der
- als solcher allerdings unwirksamen (vgl. dazu unten unter B II 3 b der Gründe)
- Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 BV mittelbar, dass eine Überwachungsmaßnahme
höchstens vier Wochen dauern darf. Dabei handelt es sich nicht um die regelmäßig
vorzusehende Dauer, sondern um die noch zulässige Obergrenze.
(dd) Die in § 6 Abs. 3, 4 und 6 BV vorgesehenen inhaltlichen Vorgaben und
Beschränkungen des Betriebs der Überwachungsanlage werden maßgeblich ergänzt
durch verfahrensrechtliche Sicherungen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BV ist der
Betriebsrat vor einem Einsatz der Videoanlage über die gemäß § 6 Abs. 3 BV
getroffenen Feststellungen zu informieren. Dadurch wird er in die Lage versetzt,
selbst zu beurteilen, ob diese Feststellungen den konkreten Verdacht einer
strafbaren Handlung gegen bestimmte Personen begründen und den vorgesehenen
räumlichen Bereich der Überwachungsmaßnahme sowie deren zeitliche Dauer
rechtfertigen. Das Recht des Betriebsrats zur Mitbeurteilung beim konkreten
Einsatz der Überwachungsanlage wird durch das in § 4 Abs. 4 BV vorgesehene
Zwei-Schlüssel-System abgesichert. Danach sind die Bedienungselemente der
Videoanlage in einem Schrank unterzubringen, der nur mit zwei Schlüsseln
geöffnet werden kann, von denen einer dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Auf
Grund dieser Regelung ist es für die Arbeitgeberin nicht möglich, die
Videoanlage ohne Mitwirkung des Betriebsrats in Betrieb zu nehmen und deren
Einschaltzeit zu programmieren. Sofern der Betriebsrat die Informationen der
Arbeitgeberin für die Durchführung der Videoüberwachung nicht für ausreichend
erachtet, kann er die Herausgabe seines Schlüssels verweigern und ist die
Arbeitgeberin gezwungen, gemäß § 12 Abs. 1 BV zur Durchsetzung der konkreten
Überwachungsmaßnahme die Einigungsstelle anzurufen (vgl. zur grundsätzlichen
Zulässigkeit dieser Konfliktlösungsregelung noch unten unter B II 3 c der
Gründe).
(ee) Dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer dienen schließlich auch die
Regelungen in § 7 Abs. 2 BV über die nur beschränkt zulässige Auswertung der
durch die Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse und die in § 8 Abs. 2 und 3
BV vorgesehene Pflicht zur Löschung der aufgezeichneten Bilddaten. Dabei ist der
in § 6b Abs. 5 BDSG ausdrücklich normierte, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
konkretisierende allgemeine Rechtsgedanke zu beachten, wonach die im Wege der
Videoüberwachung gewonnenen Daten "unverzüglich" gelöscht werden müssen, wenn
sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. § 8 Abs. 2 BV ist
deshalb wegen des Grundsatzes der möglichst gesetzes- und verfassungskonformen
Auslegung dahin zu verstehen, dass aufgezeichnete Bilddaten unverzüglich nach
ihrer Auswertung, spätestens jedoch 60 Tage nach ihrer Herstellung gelöscht
werden, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung benötigt. § 8 Abs. 3 Satz 2
BV ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnungen, wenn sie nicht mehr zur
Beweissicherung benötigt werden, unverzüglich, spätestens jedoch nach 60 Tagen
gelöscht werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine längere
Aufbewahrungsdauer vor.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Regelungen in § 6
Abs. 7 Satz 1 und 2 BV unwirksam. Die darin vorgesehene Ausweitung der
Videoüberwachung hält einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
aa) Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass die
Erstreckung der Überwachung auf weitere Bereiche oder gar das gesamte
Briefzentrum auf die Dauer von vier Wochen oder - wie in § 6 Abs. 7 Satz 2 BV
vorgesehen - sogar noch darüber hinaus zur Überführung von Straftätern sowohl
geeignet als auch erforderlich ist. Allerdings erscheint die Erforderlichkeit
der Fortführung der Überwachung in dem Bereich, in dem sie sich als erfolglos
erwiesen hat, durchaus zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen.
bb) Die in § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BV vorgesehene Ausdehnung der Überwachung ist
nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn).
(1) Während die nach § 6 Abs. 3 und 5 BV mögliche Überwachung sich auf die
konkret verdächtigen Personen bezieht und allenfalls die in deren näherer
Umgebung tätigen Arbeitnehmer - zwangsläufig - mit erfasst, wird durch die in §
6 Abs. 7 Satz 1 BV vorgesehene Überwachung ein weit größerer Kreis
"unschuldiger" Arbeitnehmer in die Überwachung einbezogen. Es wird in die
Persönlichkeitsrechte von sehr viel mehr Arbeitnehmern eingegriffen, ohne dass
diese hierzu Anlass gegeben hätten. § 6 Abs. 7 Satz 1 BV macht das auch nicht
etwa vom Vorliegen zusätzlicher, die Ausweitung der Überwachung rechtfertigender
Verdachtsmomente oder Indizien abhängig. Vielmehr soll es genügen, dass die
Videoaufzeichnung des zuvor überwachten Bereichs zu keiner Überführung des
Täters geführt hat. Damit wird allein die Erfolglosigkeit des bereits
vorliegenden Eingriffs in Persönlichkeitsrechte einer geringeren Zahl von
Arbeitnehmern zum Grund für weitergehende Eingriffe in die Rechte einer weit
größeren Zahl von Arbeitnehmern. Bereits wegen der in § 6 Abs. 7 Satz 1 BV
vorgesehenen Überwachungsmöglichkeit müssen alle Arbeitnehmer besorgen, dass
ohne die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme nicht nur einzelne Bereiche des
Betriebs, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung aufgetreten ist,
sondern bis zur Dauer von jeweils einem Monat der gesamte Betrieb überwacht
wird. Dies gilt in noch gesteigertem Maße für § 6 Abs. 7 Satz 2 BV. Diese
Regelung ermöglicht eine räumlich und zeitlich unbeschränkte Videoüberwachung im
gesamten Betrieb. Sie knüpft zwar formal noch an den "auslösenden Vorfall" an,
nähert sich aber auf Grund des Fehlens jeder räumlichen, zeitlichen oder
personellen Beschränkung einer verdachtsunabhängigen unbegrenzten
Videoüberwachung.
(2) Die nach § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BV möglichen Eingriffe in die
Personlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sind nicht deshalb angemessen, weil sie
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Das Erfordernis der Zustimmung des
Betriebsrats zu einer konkreten Überwachungsmaßnahme ist geeignet, eine
inhaltliche Beschränkung möglicher Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer verfahrensrechtlich ergänzend zu sichern. Sie ist aber nicht
geeignet, fehlende inhaltliche Beschränkungen der Videoüberwachung zu ersetzen.
Es muss daher nicht entschieden werden, ob aus § 6 Abs. 7 Satz 2 BV der
Umkehrschluss zu ziehen wäre, für die Ausdehnung der Überwachung nach § 6 Abs. 7
Satz 1 BV bedürfe es der Zustimmung des Betriebsrats nicht, oder ob sich das
Erfordernis der Zustimmung auch in diesem Fall aus dem in § 4 Abs. 4 BV
geregelten Zwei-Schlüssel-System ergäbe.
c) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die in § 12 Abs. 1
Satz 1 BV vorgesehene Konfliktlösungsregelung wirksam. Es handelt sich um eine
rechtlich nicht zu beanstandende, die Interessen der Arbeitnehmer schützende
verfahrensrechtliche Sicherung. Die Regelung ist nicht deshalb unwirksam, weil
die Einigungsstelle es versäumt hätte, den ihr übertragenen Gegenstand selbst zu
regeln, und den Regelungsauftrag in unzulässiger Weise an die Betriebsparteien
zurückgegeben hätte.
aa) Allerdings hat eine Einigungsstelle den ihr übertragenen Regelungsstreit
grundsätzlich vollständig und abschließend zu lösen (vgl. BAG 22. Januar 2002 -
3 ABR 28/01 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 16, zu II 2 b aa der
Gründe). Sie muss den Regelungsgegenstand selbst gestalten, darf allerdings
innerhalb des ihr zustehenden Ermessens dem Arbeitgeber unter bestimmten
inhaltlichen Vorgaben gewisse Entscheidungsspielräume einräumen (BAG 8. Juni
2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48, zu B III 4 der Gründe mwN). Ihren
Regelungsauftrag darf sie grundsätzlich nicht an die Betriebsparteien
zurückgeben; andernfalls hat sie ihren Auftrag zur Herbeiführung einer
abschließenden Regelung nicht erfüllt (vgl. BAG 8. Juni 2004 1 ABR 4/03 -aaO, zu
B III 4 b aa (3) der Gründe). Gleichwohl sind Einigungsstellensprüche, die den
Regelungsgegenstand zunächst nur abstrakt-generell regeln, Maßnahmen des
Arbeitgebers im konkreten Einzelfall aber an eine weitere Zustimmung des
Betriebsrats knüpfen und für den Fall der Nichterteilung der Zustimmung ein
erneutes Einigungsstellenverfahren vorsehen, nicht generell ausgeschlossen (vgl.
dazu BAG 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - BAGE 61, 305, zu B II 3 der Gründe). Sie
sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn durch sie der Regelungsstreit
grundsätzlich gelöst, aber zugleich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die
erst künftig auftretenden Einzelfälle jeweils noch eine Würdigung der konkreten
Umstände sowie eine unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
vorzunehmende Interessenabwägung verlangen. Normative generelle Regelungen
können auf Grund ihrer Abstraktion bisweilen konkrete Konflikte, deren
sachgerechte Regelung von den Einzelumständen abhängig ist, nicht abschließend
lösen. Daher kann es gerechtfertigt sein, die für die Konfliktlösung
maßgeblichen Grundsätze abstrakt-generell festzulegen, die unter Beachtung
dieser Grundsätze vorzunehmende Regelung des konkreten Einzelfalls aber den
Betriebsparteien sowie im Streitfall einer für den konkreten Konflikt erneut zu
bildenden Einigungsstelle vorzubehalten. Durch eine solche Gestaltung entzieht
sich die zunächst angerufene Einigungsstelle nicht in unzulässiger Weise ihrem
Regelungsauftrag.
bb) Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Einigungsstelle zum einen
generelle Regelungen über die Einführung der Videoanlage beschlossen sowie
zugleich durch das nach § 4 Abs. 4 BV vorgesehene Zwei-Schlüssel-System bestimmt
hat, der Einsatz der Videoüberwachung bedürfe im konkreten Einzelfall noch der
Zustimmung des Betriebsrats und im Falle der Zustimmungsverweigerung entscheide
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BV eine Einigungsstelle. Diese Lösung des
Regelungsstreits rechtfertigt nicht den Vorwurf, die Einigungsstelle sei ihrem
Auftrag nicht nachgekommen, sondern habe diesen rechtsfehlerhaft an die
Betriebsparteien zurückgegeben. Der vorliegende Spruch der Einigungsstelle
regelt grundsätzlich die Möglichkeit der Installation der Videoanlage, enthält
Einzelheiten zu deren technischer Ausgestaltung sowie wesentliche generelle
Vorgaben für ihren Einsatz. Zwar bedarf es bei einem möglichen Streit über die
konkrete Inbetriebnahme ggf. nochmals des Spruchs einer Einigungsstelle. Diese
muss aber nicht erneut die Einführung und Ausgestaltung der Videoanlage regeln,
sondern lediglich unter Beachtung der im vorliegenden Spruch enthaltenen
Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den konkreten
Konflikt lösen. Dabei hat sie die Intensität und Schwere des Verdachts zu
beurteilen und hiervon ausgehend den räumlichen und zeitlichen Umfang der
Videoüberwachung konkret festzulegen. Eine solche Ausgestaltung ist sachgerecht.
Sie ermöglicht eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Lösung, bei der
sowohl die betrieblichen Belange als auch die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer konkret abgewogen werden können und müssen.
d) Unwirksam sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die
Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BV. Sie verstoßen gegen § 76 Abs. 2 Satz
1 und 2 BetrVG.
aa) Die Bildung einer Einigungsstelle richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis 3
BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist es zunächst
Sache der Betriebsparteien, sich über die Person des
Einigungsstellenvorsitzenden zu verständigen. Können sie sich nicht einigen,
bestimmt den Einigungsstellenvorsitzenden gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 98
Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts.
Diese Regelungen sind zwingend. Die Betriebsparteien können sich zwar nach § 76
Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf die Errichtung
einer ständigen Einigungsstelle verständigen (vgl. Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. §
76 Rn. 77; DKK-Berg BetrVG 11. Aufl. § 76 Rn. 7; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 76
Rn. 8; H/S/W/G/N/R-Worzalla BetrVG 7. Aufl. § 76 Rn. 23; WP/Preis BetrVG 3.
Aufl. § 76 Rn. 12). Eine Einigungsstelle kann aber nicht durch einen Spruch
gegen den Willen einer Betriebspartei die Besetzung einer ständigen oder einer
künftig für bestimmte Gegenstände zuständigen Einigungsstelle festlegen.
bb) Hiernach sind die Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BV wegen Verstoßes
gegen zwingende betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben unwirksam. Die
Einigungsstelle konnte zwar für die Lösung eines Streits über den Betrieb der
Videoanlage im konkreten Einzelfall die Anrufung einer betrieblichen
Einigungsstelle vorsehen. Sie konnte aber weder deren Besetzung noch deren
Verfahren regeln. Insbesondere konnte sie nicht bereits den Vorsitz der etwa
anzurufenden Einigungsstelle festlegen. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht auch
dem Rechtsgedanken des für das gesamte Privatrecht geltenden § 181 BGB
widerspräche, wenn ein Einigungsstellenvorsitzender sich gemeinsam mit einer und
gegen den Willen der anderen Seite selbst zum Vorsitzenden einer künftigen
Einigungsstelle bestellt.
e) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Regelung in § 6
Abs. 2 BV über die Überwachung im Außenbereich wirksam. Sie hält sowohl den nach
§ 6b BDSG zu stellenden Anforderungen als auch denjenigen des allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stand. Daher kam es nicht darauf an, ob es sich
- wofür vieles spricht - vorliegend bei dem Außenbereich des
Briefverteilzentrums um einen "öffentlich zugänglichen Raum" iSv. § 6b Abs. 1
BDSG handelt (vgl. dazu etwa Gola/Schomerus BDSG 9. Aufl. § 6b Rn. 9; Wedde in
Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 2. Aufl. § 6b Rn. 21 f.).
aa) Gemäß § 6b Abs. 1 BDSG ist eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen.
(1) Diesen Erfordernissen genügt die in § 6 Abs. 2 BV vorgesehene
Videoüberwachung. Sie ist sowohl zur Wahrnehmung des Hausrechts der
Arbeitgeberin als auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
festgelegte Zwecke erforderlich. Demgegenüber überwiegen die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht.
(a) Die vorgesehene Videoüberwachung im Außenbereich ist zur Wahrnehmung des
Hausrechts der Arbeitgeberin erforderlich. Die Wahrnehmung des Hausrechts kann
sowohl präventiven Zwecken - insbesondere der Vermeidung von Diebstählen,
Sachbeschädigungen oder Störungen - dienen, als auch als repressives Mittel zur
Verfolgung von Straftätern eingesetzt werden (Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert
§ 6b Rn. 33). Dabei reicht die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers bis
an die Grenzen des Grundstücks (vgl. BGH 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW
1995, 1955; Gola/Schomerus § 6b Rn. 16 mwN). Hier durfte die Einigungsstelle die
Videoanlage im Außenbereich zum Schutz des Briefzentrums vor von außen drohenden
Beschädigungen oder Beeinträchtigungen und damit zur Wahrnehmung des Hausrechts
der Arbeitgeberin für erforderlich halten. Ebenso wirksame, die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer weniger belastende Maßnahmen
sind nicht ersichtlich.
(b)Die Videoüberwachung ist auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der
Arbeitgeberin für konkret festgelegte Zwecke iSv. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG
erforderlich. Als berechtigte Interessen iSv. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG kommen
sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Interessen der verantwortlichen Stellen
in Betracht. Diese müssen im Voraus konkret beschrieben sein (vgl. Wedde in
Däubler/Klebe/Wedde/Weichert § 6b Rn. 36, 37). Hier verfolgt die Arbeitgeberin
mit dem Schutz ihres Besitztums, des Eigentums ihrer Kunden sowie des
Postgeheimnisses berechtigte Interessen. Die Zwecke sind in § 2 Abs. 1 und 2 BV
hinreichend präzise angegeben. Auch im Hinblick auf diese Interessen durfte die
Einigungsstelle die Videoüberwachung für erforderlich halten.
(c) Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer überwiegen die
berechtigten Interessen der Arbeitgeberin nicht. Für die von der
Videoüberwachung im Außenbereich betroffenen etwa 30 Kraftfahrer handelt es sich
nicht um eine Dauerüberwachung. Vielmehr sind sie der Aufzeichnung durch die
Videoanlage nur für die Dauer des Be- und Entladens sowie der Prüfung der
Fahrzeuge und damit unstreitig allenfalls für etwa eine Viertelstunde
arbeitstäglich ausgesetzt. Der Überwachungs- und Anpassungsdruck beschränkt sich
damit für die Kraftfahrer - anders als derjenige im Innenbereich für die dort
beschäftigten Arbeitnehmer - auf einen nur geringen, ihnen hinsichtlich der
zeitlichen Lage bekannten Teil ihrer Arbeitszeit.
(2) Dem Gebot des § 6b Abs. 2 BDSG wird durch die Regelung in § 11 Abs. 3 BV
Rechnung getragen. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 BV ist diese dahingehend zu
verstehen, dass durch die Beschilderung nicht nur auf den Umstand der
Beobachtung, sondern auch auf die verantwortliche Stelle, also die
Arbeitgeberin, hinzuweisen ist.
(3) Dem Gebot des § 6b Abs. 5 BDSG ist durch ein entsprechendes
gesetzeskonformes Verständnis der Bestimmungen über die Aufbewahrung und
Löschung der aufgezeichneten Bilddaten in § 8 Abs. 2 und 3 BV Genüge getan (vgl.
oben unter B II 3 a bb (3) (b) (ee) der Gründe).
bb) Sofern es sich bei dem Außenbereich nicht um einen öffentlich zugänglichen
Raum iSv. § 6b BDSG handeln sollte, folgte daraus im Ergebnis nichts anderes. In
diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Außenbereich
ebenso wie diejenige im Innenbereich ausschließlich nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch dann erweist sich die Regelung in § 6 Abs. 2
BV, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, als wirksam.
Eine Videoüberwachung im Außenbereich ist geeignet, Straftaten gegenüber der
Arbeitgeberin, deren Kunden oder Lieferanten sowie deren Beschäftigten
vorzubeugen und zu ihrer Aufklärung beizutragen. Die Einigungsstelle durfte die
Videoüberwachung im Außenbereich zur Verfolgung dieser Zwecke für erforderlich
halten. Eine solche Überwachung erscheint unter Berücksichtigung der mit ihr
verfolgten Zwecke und unter Würdigung der mit ihr verbundenen Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer auch als angemessen. Dabei ist von
maßgeblicher Bedeutung, dass die etwa 30 betroffenen Kraftfahrer der
Videoüberwachung nur für eine Viertelstunde täglich ausgesetzt sind.
f) Die Unwirksamkeit der Regelungen in § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BV sowie in § 12
Abs. 1 Satz 2 bis 4 BV führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Spruchs. Nach
der Rechtsprechung des Senats bleibt bei Teilnichtigkeit einer
Betriebsvereinbarung der übrige Teil grundsätzlich wirksam, sofern er noch eine
sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. BAG 22. März 2005 -1
ABR 64/03 - BAGE 114, 162, zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe mwN). Die
Weitergeltung der von der Teilnichtigkeit nicht betroffenen Regelungen folgt aus
dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Hier stellt der Spruch der
Einigungsstelle auch bei einem Wegfall der in § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 BV sowie
in § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BV enthaltenen Regelungen noch eine sinnvolle und in
sich geschlossene Regelung dar. Darauf, ob die Einigungsstelle den Spruch bei
Kenntnis seiner Teilunwirksamkeit im Übrigen in gleicher Weise beschlossen
hätte, kommt es nicht an.