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Zahlungsstockung - 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von weniger
als 10 %
BGH
Az: IX ZR
123/04
Urteil vom
24.05.2005
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
12. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer und hälftiger Gesellschafter der J.
GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese wurde von der K. GmbH beauftragt, für ein
Entgelt von - zunächst - 1.980.000 DM Konstruktionsleistungen für die
Automobilindustrie zu erbringen. Sie schaltete ihrerseits die S. und die SW.
GmbH als Subunternehmer ein. Wegen der Abwicklung des Auftrags kam es zu einem
Rechtsstreit zwischen der Schuldnerin und K. , der am 9. September 1999
vergleichsweise wie folgt beendet wurde: Die Schuldnerin verpflichtete sich, die
vertragliche Leistung bis 14. September 1999 zur Verfügung zu stellen. K.
verpflichtete sich, an die Schuldnerin bis 15. September 1999 700.000 DM zu
zahlen und bis zum 30. September 1999 weitere 700.000 DM, von denen sie
allerdings 400.000 DM sollte zurückbehalten dürfen, sofern sie die Leistung für
nicht in Ordnung befinden und deswegen eine "qualifizierte Rüge" erheben sollte.
Auf weitergehende Ansprüche von angeblich 2,6 Mio. DM verzichtete die
Schuldnerin. K. , die von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte, zahlte
auf den Vergleich insgesamt 1 Mio. DM, davon 305.090,70 DM unmittelbar an eine
Gläubigerin der Schuldnerin.
Die Buchhaltung der Schuldnerin ermittelte zum 9. September 1999
Verbindlichkeiten in Höhe von 2.659.151,25 DM. Dem standen gegenüber liquide
Mittel und kurzfristig einbringliche Forderungen in Höhe von 1.122.323,04 DM.
Dabei waren die Zahlungen der K. in Höhe von 1 Mio. DM bereits berücksichtigt.
Neben diesen Aktiva waren nur noch Vorräte und Anlagevermögen mit einem
Fortführungswert von insgesamt 11.124 DM vorhanden.
Später zahlte der Beklagte an verschiedene Gläubiger 1.175.076,68 DM. Nach
seinem Vortrag stellte er für die Schuldnerin Ende Dezember 1999 wegen
"drohender Zahlungsunfähigkeit" Insolvenzantrag. Mit Beschluß vom 1. März 2000
wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger, welcher der Auffassung ist, die Schuldnerin sei - wie der Beklagte
gewußt habe - bereits mit Abschluß des für sie äußerst nachteiligen Vergleichs
zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, verlangt von dem Beklagten nach § 64
Abs. 2 GmbHG Schadensersatz in Höhe von 600.807,17 ¤ (= 1.175.076,68 DM).
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage - teilweise Zug um Zug gegen
Abtretung etwaiger Forderungen aus Insolvenzanfechtung - stattgegeben. Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil darauf gestützt, nach Abschluß des
Vergleichs mit K. am 9. September 1999 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig
gewesen. Sie habe über liquide Mittel in Höhe von 1.282.323,04 DM verfügt. Dabei
sei nur die später von K. bezahlte Summe von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer,
nicht jedoch der mit dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts versprochene -
und bis heute nicht bezahlte - Betrag von 400.000 DM (netto) zu berücksichtigen
gewesen. Diesen liquiden Mitteln hätten nach eigener Darstellung des Beklagten
fällige Verbindlichkeiten von 1.411.627,33 DM gegenübergestanden. Die danach
vorhandene Unterdeckung von 129.304,29 DM - dies entspreche 9,2 % der
Verbindlichkeiten - sei nicht unwesentlich.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG kann nicht anders
verstanden werden als in § 17 InsO. Denn für den Beginn des den Geschäftsführer
treffenden Zahlungsverbots genügt in objektiver Hinsicht die bestehende
Insolvenzreife (vgl. BGHZ 143, 184, 185; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16.
Aufl. § 64 Rn. 1).
a) Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO)
voraus, daß der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen
im wesentlichen zu erfüllen (RG JW 1934, 841; BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v.
22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40; v. 11. Juli 1991 - IX ZR
230/90, ZIP 1991, 1014; BGHSt 31, 32). Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu
den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es
mußte ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme
war (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 28; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §
102 Rn. 2a). Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis
25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren (vgl. die Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck,
aaO).
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht
in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale
der "Dauer" und der "Wesentlichkeit" hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung
bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet (vgl.
Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11 f; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2.
Aufl. § 6 Rn. 6). Nach der Gesetzesbegründung (Begr. zu § 20 und § 21 RegE,
BT-Drucks. 12/2443 S. 114) versteht es sich von selbst - und braucht deshalb
nicht besonders zum Ausdruck gebracht zu werden -, daß eine vorübergehende
Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit begründet. Andererseits hielt man es
für untunlich, das Erfordernis der andauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der
fälligen Zahlungspflichten zu betonen, weil dies als Bestätigung der
verbreiteten Neigung hätte verstanden werden können, den Begriff der
Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen und damit eine etwa auch über Wochen oder
sogar Monate fortbestehende Illiquidität zur rechtlich unerheblichen
Zahlungsstockung zu erklären. Eine solche Auslegung würde nach der
Gesetzesbegründung das Ziel einer rechtzeitigen Verfahrenseröffnung erheblich
gefährden. Ferner ist der Gesetzgeber davon ausgegangen (Begr. zu § 20 und § 21
RegE, aaO), daß "ganz geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht bleiben
müssen". Es erscheine jedoch "nicht gerechtfertigt, Zahlungsunfähigkeit erst
anzunehmen, wenn der Schuldner einen bestimmten Bruchteil der Gesamtsumme seiner
Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann".
c) Demgemäß wird verbreitet davon ausgegangen, zahlungsunfähig sei ein
Schuldner, wenn ihm die Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten wegen eines
objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht
möglich sei. Um dies festzustellen, werden im Rahmen einer Liquiditätsbilanz die
aktuell verfügbaren und kurzfristig verfügbar werdenden Mittel in Beziehung
gesetzt zu den an demselben Stichtag fälligen und eingeforderten
Verbindlichkeiten (Harz ZInsO 2001, 193, 196; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17
Rn. 10; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 17 Rn. 24; Gottwald/Huber, aaO § 47 Rn.
10). Zahlungsunfähig ist danach auch ein Schuldner, der nur einen Gläubiger hat
und außerstande ist, diesen zu befriedigen (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 19;
Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 17 Rn. 17; vgl. ferner BGHZ 149, 178, 185).
Eine Quote zum Ausscheiden "ganz geringfügiger Liquiditätslücken" wird teilweise
ganz abgelehnt (Temme, Die Eröffnungsgründe der Insolvenzordnung 1997 S. 35 ff;
Bieneck Strafverteidiger 1999, 43, 44; Niesert ZInsO 2001, 738 f; MünchKomm-InsO/Eilenberger,
§ 17 Rn. 15, 22; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 10; Kübler/Prütting/Pape,
InsO § 17 Rn. 13; FK-InsO/ Schmerbach, 3. Aufl. § 17 Rn. 21; Braun/Kind, InsO 2.
Aufl. § 17 Rn. 11; wohl auch Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 17 Rn. 16).
Andere halten für "ganz geringfügig" eine Quote von unter 5 % (AG Köln NZI 2000,
89, 91; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 17 Rn. 17; Smid, Grundzüge des
Insolvenzrechts 4. Aufl. S. 71; Nerlich/Römermann/Mönning, aaO § 17 Rn. 18),
unter 10 % (HK-InsO/Kirchhof, § 17 Rn. 20), bis zu 20 % (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 1 Rn. 85) oder bis zu 25 % (LG
Augsburg DZWIR 2003, 304; Harz ZInsO 2001, 193, 196). Vereinzelt wird auch eine
Rückkehr zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach der Konkursordnung befürwortet
(Himmelsbach/Thonfeld aaO S. 15). Der Bundesgerichtshof hatte bislang keinen
Anlaß, sich zu diesen Fragen zu äußern (vgl. BGHZ 149, 178, 187).
2. Nach Auffassung des Senats ist daran festzuhalten, daß eine
Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben läßt,
lediglich als Zahlungsstockung gilt und keinen Insolvenzeröffnungsgrund
darstellt (Uhlenbruck, aaO § 17 Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 17 Rn. 11;
HK-InsO/Kirchhof, § 17 Rn. 18; Hess/Weis/Wienberg, aaO § 17 Rn. 2; Scholz/K.
Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 11 f; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 6. Aufl.
§ 63 Rn. 26; a.A. Münchkomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 22; Nerlich/Römermann/Mönning,
aaO § 17 Rn. 14; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16. Aufl. § 64 Rn. 9).
a) Der Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein muß,
andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wird, ist unter der Geltung
der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung auf etwa einen Monat
begrenzt worden (BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR
313/97, WM 1999, 12, 14; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182).
Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte diesen Zeitraum verkürzen (vgl. oben
1 b sowie BGHZ 149, 178, 187). Als Zahlungsstockung ist deshalb nur noch eine
Illiquidität anzusehen, die den Zeitraum nicht überschreitet, den eine
kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen (HK-InsO/Kirchhof,
aaO § 17 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 17 Rn. 17). Eine Frist von einem
Monat (für deren Beibehaltung Gottwald/Huber, aaO § 47 Rn. 9) oder gar von drei
Monaten (dafür Harz ZInsO 2001, 193, 197) ist hierfür zu lang. Wieder andere
halten eine Zahlungsstockung bereits jenseits einer Frist von ein bis zwei
Wochen nicht mehr für gegeben (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Kap. 1 Rn. 86).
Dies erscheint zu kurz. Als Zeitraum für die Kreditbeschaffung sind zwei bis
drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (LG Bonn ZIP 2001, 346;
Burger/Schellberg BB 1995, 261, 262 f, 567; Temme aaO S. 30; Uhlenbruck, aaO §
17 Rn. 9, 18; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 17 Rn. 11; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17
Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 17 Rn. 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 63 Rn.
27). Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zeigt, daß das Gesetz eine
Ungewißheit über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
längstens drei Wochen hinzunehmen bereit ist (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh,
GmbHG 17. Aufl. § 64 Rn. 5; Niesert ZInsO 2001, 735, 738 f).
Zwar werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB n.F.
systematische Bedenken gegen eine derartige Verkürzung der Frist erhoben
(Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11, 13 noch zu § 284 Abs. 3 BGB a.F.; dagegen
Braun/Kind, aaO § 17 Rn. 16). Es gehe nicht an, einen Schuldner, der noch nicht
einmal in Verzug sei, als zahlungsunfähig zu behandeln mit der Konsequenz, daß
der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen könne (§ 14 InsO) und - falls
Schuldnerin eine GmbH sei - deren Geschäftsführung einen solchen stellen müsse
(§ 64 Abs. 1 GmbHG). Diese Bedenken erscheinen jedoch nicht stichhaltig. Daß
über den Insolvenzantrag eines Gläubigers früher als dreißig Tage nach
Fälligkeit seiner Forderung entschieden wird, erscheint bereits wenig lebensnah.
Zudem bezeichnet § 286 Abs. 3 BGB n.F. den spätesten Zeitpunkt des
Verzugseintritts und läßt eine frühere Herbeiführung durch Mahnung unberührt.
Für einen GmbH-Geschäftsführer, der zu prüfen hat, ob er Auszahlungen vornehmen
darf, obwohl er für seine Gesellschaft eine kurzfristig nicht zu beseitigende
Liquiditätslücke ermittelt hat, muß die Frage, ob sich die Gesellschaft mit der
Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten bereits in Verzug befindet, ohnehin
bedeutungslos sein.
b) Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von
einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muß allein aufgrund der
objektiven Umstände beantwortet werden (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 19;
Nerlich/Römermann/Mönning, aaO § 17 Rn. 30). Soweit die Haftung des
Geschäftsführers für von ihm nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene
Zahlungen zu beurteilen ist, muß allerdings auf der subjektiven Seite das
Verschulden hinzukommen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Entscheidend ist hier, ob im
Zeitpunkt der Zahlung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes die Insolvenzreife der Gesellschaft für den Geschäftsführer
nicht erkennbar ist, wobei diesen allerdings die volle Darlegungs- und
Beweislast trifft (BGHZ 143, 184, 185; BGH, Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 61/92,
WM 1994, 1030, 1031). Wenn dieser erkennt, daß die GmbH zu einem bestimmten
Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten
Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, jedoch aufgrund einer sorgfältigen
und gewissenhaften Prüfung der Meinung sein kann, die GmbH werde vor Erreichen
des Zeitpunkts, bei dem eine Zahlungsstockung in eine Zahlungsunfähigkeit
umschlägt - also binnen drei Wochen -, sämtliche Gläubiger voll befriedigen
können, darf er innerhalb dieses Zeitraums, solange sich seine Prognose nicht
vorzeitig als unhaltbar erweist, Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), an
Gläubiger leisten, ohne die Haftung befürchten zu müssen. Müßte er anstehende
Zahlungen zurückhalten, bis die Zahlungsfähigkeit insgesamt wieder hergestellt
ist, würde er dadurch die Geschäftsbeziehungen zu den betreffenden Gläubigern,
auf deren Fortführung der Betrieb der Schuldnerin mehr denn je angewiesen ist,
gefährden. Auch läge eine Zahlungseinstellung vor, mit welcher der
Geschäftsführer möglicherweise Eröffnungsanträge der Gläubiger (§ 14 InsO)
herausfordern würde. Ist die Zahlungsfähigkeit nach Ablauf der Frist noch nicht
wieder hergestellt, darf er - weil nunmehr die endgültige Zahlungsunfähigkeit
fest steht - nur noch solche Zahlungen leisten, welche die Insolvenzmasse nicht
schmälern oder erforderlich sind, um das Unternehmen für die Zwecke des
Insolvenzverfahrens zu erhalten (Michalski/Nerlich, GmbHG 2002 § 64 Rn. 46).
Für die Prognose, die der Geschäftsführer anstellen muß, sobald bei einer
Liquiditätsbilanz eine Unterdeckung festzustellen ist, und die er bei jeder
vorzunehmenden Zahlung kontrollieren muß, sind die konkreten Gegebenheiten in
bezug auf den Schuldner - insbesondere dessen Außenstände, die Bonität der
Drittschuldner und die Kreditwürdigkeit des Schuldners -, auf die Branche und
die Art der fälligen Schulden zu berücksichtigen (Burger/Schellberg BB 1995,
261, 263; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 17 Rn. 11; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 17
Rn. 17).
3. Demgegenüber ist die Ansicht abzulehnen, zahlungsunfähig sei ein Schuldner
generell bereits dann, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht - binnen
der dreiwöchigen Frist (dazu oben 2) - zu 100 % erfüllen kann.
a) Zwar spräche für diese strenge Lösung der Vorzug der begrifflichen Klarheit.
Sie wäre zudem im Interesse der Rechtssicherheit. So könnte sich der
Geschäftsführer der Schuldner-GmbH aufgrund der von ihm aufzustellenden
Liquiditätsbilanz und der von ihm zu verlangenden Zukunftsprognose ohne weiteres
Klarheit verschaffen, wann er gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Insolvenzantrag
stellen muß, nämlich in jedem Falle einer länger als drei Wochen währenden, noch
so geringen Unterdeckung. Verhindert eine insgesamt gesehen geringfügige
Unterdeckungsquote die Annahme der Zahlungsunfähigkeit, kann dies die konkret
von der Unterdeckung betroffenen Gläubiger auch erheblich benachteiligen, weil
sie nicht mit Aussicht auf Erfolg einen Insolvenzantrag stellen können. Ein
Unternehmen, das dauerhaft eine - wenngleich geringfügige - Liquiditätslücke
aufweist, erscheint auch nicht erhaltungswürdig.
b) Indes überwiegen die Gründe, einen Schuldner, der seine Verbindlichkeiten bis
auf einen geringfügigen Rest bedienen kann, nicht als zahlungsunfähig anzusehen.
aa) Zum einen wollte - wie bereits dargelegt (oben 1 b) - auch der Gesetzgeber
"ganz geringfügige Liquiditätslücken" für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit
nicht ausreichen lassen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß er
die zu tolerierende Lücke nicht auch quantitativ, sondern lediglich zeitlich -
im Sinne einer bloßen Zahlungsstockung - verstanden hat.
bb) Ein Insolvenzverfahren soll immer - aber auch erst - dann eingeleitet
werden, wenn die Einzelzwangsvollstreckung keinen Erfolg mehr verspricht und nur
noch die schnellsten Gläubiger zum Ziele kommen, die anderen hingegen leer
ausgehen, eine gleichmäßige Befriedigung somit nicht mehr erreichbar ist. Je
geringer der Umfang der Unterdeckung ist, desto eher ist es den Gläubigern
zumutbar, einstweilen zuzuwarten, ob es dem Schuldner gelingen wird, die volle
Liquidität wieder zu erlangen. Das Geschäftsleben ist in weiten Teilen dadurch
gekennzeichnet, daß Phasen mit guter Umsatz- und Ertragslage und Rückschläge
sich abwechseln. Insbesondere mittelständische Unternehmen mit geringer
Eigenkapitalausstattung, etwa Handwerksbetriebe, sind oft darauf angewiesen, daß
Kundenzahlungen vollständig und zeitnah erfolgen. Wird ein größerer Auftrag
nicht bezahlt, kann dies eine Liquiditätskrise auslösen. Je kleiner die
Liquiditätslücke ist, desto begründeter ist die Erwartung, daß es dem Schuldner
gelingen wird, das Defizit in absehbarer Zeit zu beseitigen - sei es durch eine
Belebung seiner Geschäftstätigkeit, sei es durch die anderweitige Beschaffung
neuer flüssiger Mittel, sei es durch Einigung mit Gläubigern -, also die
Zahlungsfähigkeit wieder zu erlangen (so bereits Burger/Schellberg BB 1995, 261,
263; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 17 Rn. 2; Scholz/K. Schmidt, § 64 Rn. 13). In
einem solchen Fall brächte die Insolvenzeröffnung den Gläubigern keinen Vorteil,
insbesondere keine schnellere und betragsmäßig höhere Befriedigung
(Himmelsbach/Thonfeld aaO S. 15; Zweifel am Rechtsschutzinteresse des
antragstellenden Gläubigers äußern auch Nerlich/Römermann/Mönning, aaO § 17 Rn.
18).
Zwar wird die Auffassung vertreten, wenn ein Schuldner geringe Forderungen nicht
mehr ausgleichen könne, so sei er erst recht außerstande, größere Beträge zu
zahlen (Uhlenbruck, aaO § 17 Rn. 10; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002 Rn.
300; Beck/Depré, Praxis der Insolvenz 2003 S. 216). Diese Erwägung ist
unzutreffend. Ein Schuldner, der - beispielsweise - zu 90 % oder mehr liquide
ist, vermag durchaus auch hohe Forderungen zu befriedigen.
cc) Einen Insolvenzgrund auch bereits bei sehr kleinen Liquiditätslücken
anzunehmen, verbietet sich schließlich im Interesse des Schuldners. Sofern seine
Auftragslage gut ist und künftig mit anderen Zahlungseingängen gerechnet werden
kann, wäre es unangemessen, wenn er wegen einer vorübergehenden Unterdeckung von
wenigen Prozent, die nicht binnen drei Wochen (vgl. oben 2) beseitigt werden
kann, Insolvenz anmelden müsste. Der damit verbundene Eingriff in grundrechtlich
geschützte Positionen (Art. 12, 14 GG) wäre unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit bedenklich (Himmelsbach/Thonfeld aaO S. 15).
dd) Gesamtwirtschaftliche Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. In bestimmten
Branchen sind regelmäßig saisonale Flauten zu überbrücken, die teilweise mehrere
Monate andauern (Himmelsbach/Thonfeld aaO S. 11). Als Beispielsfälle sind
insbesondere die Bauwirtschaft, der Fremdenverkehr und die Hersteller typischer
Saisonartikel (etwa Bademoden, Wintersportgeräte und - bekleidung) zu nennen.
Wer sich auf einem derartigen Wirtschaftssektor als Anbieter betätigt, muß immer
wieder mit Liquiditätsengpässen rechnen. Er darf jedoch normalerweise mit einer
wirtschaftlichen Erholung rechnen, sobald die Saison wieder angelaufen ist.
Müßte er trotzdem, sobald die Grenze der Zahlungsstockung überschritten ist
(dazu oben 2), selbst bei prozentual geringfügiger Liquiditätslücke Insolvenz
anmelden, würde dies in manchen Wirtschaftszweigen zu erheblichen Problemen
führen.
4. Um die Praxis in die Lage zu versetzen, den Begriff der "geringfügigen
Liquiditätslücke" zu handhaben, kann auf eine zahlenmäßige Vorgabe nicht völlig
verzichtet werden.
a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit Recht davor gewarnt, "Zahlungsunfähigkeit
erst anzunehmen, wenn der Schuldner einen bestimmten Bruchteil der Gesamtsumme
seiner Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann". Dies spricht jedoch nur
dagegen, eine starre zahlenmäßige Grenze einzuführen, die automatisch über das
Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit entscheidet. Eine starre Grenze hätte auch der
Gesetzgeber einführen können. Da er davon abgesehen hat, wollte er
offensichtlich für die Rechtsanwendung eine gewisse Flexibilität ermöglichen.
Würde beispielsweise angenommen, bei einer Unterdeckung von weniger als einem
bestimmten Vomhundertsatz läge keine Zahlungsunfähigkeit vor, beim Erreichen
dieses Vomhundertsatzes jedoch stets, bliebe unberücksichtigt, daß derartige
Quoten für sich allein genommen keine abschließende Bewertung eines
wirtschaftlich komplexen Sachverhalts wie der Zahlungsunfähigkeit erlauben. Bei
einem Unternehmen, dem im Hinblick auf seine Auftrags- und Ertragslage eine gute
Zukunftsprognose gestellt werden kann, hat eine momentane
Liquiditätsunterdeckung in Höhe jenes Vomhundertsatzes eine ganz andere
Bedeutung als bei einem solchen, dem für die Zukunft ein weiterer geschäftlicher
Niedergang prophezeit werden muß.
Daher kommt die Einführung eines prozentualen Schwellenwerts nur in der Form in
Betracht, daß sein Erreichen eine widerlegbare Vermutung für die
Zahlungsunfähigkeit begründet.
b) Der Senat hält es für angemessen, den Schwellenwert bei 10 % anzusetzen. Ein
höherer Wert ließe sich mit der Absicht des Gesetzgebers, die Anforderungen an
die Annahme der Zahlungsunfähigkeit abzusenken, schwerlich vereinbaren.
Andererseits wäre ein niedrigerer Schwellenwert als 10 % - in Betracht kommt
dann nur noch 5 % - dem rigorosen "Null-Toleranz-Prinzip" zu sehr angenähert, um
noch praktische Wirkungen entfalten zu können.
Liegt eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, genügt sie allein nicht zum
Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll,
müssen besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen. Ein solcher
Umstand kann auch die auf Tatsachen gegründete Erwartung sein, daß sich der
Niedergang des Schuldner-Unternehmens fortsetzen wird. Geht es um die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, muß das Insolvenzgericht im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) solche Umstände feststellen.
Geht es um die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG, muß die Gesellschaft, die
den Geschäftsführer in Anspruch nimmt, oder deren Insolvenzverwalter die
besonderen Umstände vortragen und beweisen.
Beträgt die Unterdeckung 10 % oder mehr, muß umgekehrt im Rahmen des § 64 GmbHG
der Geschäftsführer der Gesellschaft - falls er meint, es sei doch von einer
Zahlungsfähigkeit auszugehen - entsprechende Indizien vortragen und beweisen.
Dazu ist in der Regel die Benennung konkreter Umstände erforderlich, die mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß die
Liquiditätslücke zwar nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen - dann läge nur
eine Zahlungsstockung vor -, jedoch immerhin in überschaubarer Zeit beseitigt
werden wird. Im Zusammenhang mit einem Gläubigerantrag (§ 14 InsO) muß sich der
Schuldner auf diese Umstände berufen, und das Insolvenzgericht hat sie
festzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Je näher die konkret festgestellte Unterdeckung dem Schwellenwert kommt, desto
geringere Anforderungen sind an das Gewicht der besonderen Umstände zu richten,
mit denen die Vermutung entkräftet werden kann. Umgekehrt müssen umso schwerer
wiegende Umstände vorliegen, je größer der Abstand der tatsächlichen
Unterdeckung von dem Schwellenwert ist.
5. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht
zu beanstanden. Die mindestens 9,2 %-ige Unterdeckung und eine auf unstreitige
Tatsachen gegründete schlechte Zukunftsprognose rechtfertigen zusammen die
Annahme, daß die Schuldnerin bereits mit Abschluß des für sie ruinösen
Vergleichs am 9. September 1999 zahlungsunfähig war. Dies war für den Beklagten
erkennbar; zumindest hat er das Gegenteil nicht bewiesen.
a) Die Zukunftsaussichten für die Schuldnerin waren bereits am 9. September 1999
sehr schlecht. In diesem Zusammenhang rügt die Revision vergeblich die
Nichterhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises. Der Beweis war für die
Vertretbarkeit einer von dem Beklagten vorgenommenen positiven
Fortführungsprognose angetreten und betraf die Frage der Überschuldung. Darauf
hat das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch nicht gestützt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe überhaupt keine positive
Zukunftsprognose erstellt. Dabei gewinnt die unstreitige Tatsache Bedeutung, daß
der Beklagte Ende September 1999 Kunden der Schuldnerin angedroht hat, wenn sie
nicht mit einer Reduzierung ihrer Forderungen um 35 % einverstanden seien, müsse
die Schuldnerin "schließen" und "Konkurs" anmelden. Nicht vorgetragen ist - was
Sache des Beklagten gewesen wäre -, daß sich bis zu dem Tage im Dezember 1999,
an dem der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, eine
der Schuldnerin nachteilige Entwicklung ergeben hat, die nicht bereits am 9.
September 1999 abgeschlossen oder zumindest deutlich erkennbar war.
b) Auf der Passivseite war damit zu rechnen, daß zu den Verbindlichkeiten, die
nach der Berechnung des Berufungsgerichts zu einer Unterdeckung von 9,2 %
geführt haben, zumindest noch eine solche gegenüber SW. hinzukommen würde. Deren
Rechnungen hatte die Schuldnerin in ihrer Summen- und Saldenliste per 31. August
1999 berücksichtigt. In der an den Mitgesellschafter B. gerichteten Prüfbitte
vom 14. September 1999 hatte der Beklagte vorgesehen, daß etwa noch verfügbare
Mittel im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf SW. und S. aufgeteilt werden sollten. Noch
im Januar 2000 - also nach dem von ihm gestellten Insolvenzantrag, der angeblich
durch die schlechte Arbeit der Subunternehmer verursacht sein soll - hat der
Beklagte erklärt, die Forderungen der SW. seien wenigstens in Höhe von 350.000
DM berechtigt. Der Kläger hat die Forderungen der SW. in Höhe von über 800.000
DM zur Tabelle anerkannt. Ferner war damit zu rechnen, daß auch S. , dessen
Rechnungen am 9. September 1999 noch nicht vollständig vorlagen, nicht ohne
weiteres auf seine Forderungen verzichten würde. Diese haben inzwischen in Höhe
von ca. 953.000 DM Aufnahme in die Tabelle gefunden.
c) Der Kläger hat dargetan, daß auf der Aktivseite in absehbarer Zeit nicht mit
erheblichen zusätzlichen Einnahmen zu rechnen war.
Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ausgeführt, am 9. September 1999
sei nicht zu erwarten gewesen, daß K. den Teilbetrag von 400.000 DM nebst
Mehrwertsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt 30. September 1999 zahlen werde. Dies
wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch keinen Rechtsfehler
erkennen. Daß die Aussichten auf Erhalt des Teilbetrages besser zu beurteilen
gewesen seien, wenn der Prognosezeitraum über den 30. September 1999 hinaus
erstreckt worden wäre, macht die Revision - zu Recht - nicht geltend.
Der Vortrag des Beklagten, es hätten noch Bestellungen der V. vom 22. August und
22. September 1999 im Umfang von 1,4 Mio. DM vorgelegen, ist nicht erheblich. Es
kann allenfalls vom Abschluß einer Rahmenvereinbarung ausgegangen werden. Ob
sich dieser Kontakt durch Abruf bestimmter Leistungen zu einem
vergütungspflichtigen Auftrag verdichten würde, war damals nicht abzusehen. Dazu
fehlt auch jeder Vortrag.
Die Behauptung des Beklagten, die Schuldnerin habe während der gesamten Zeit
zwischen dem 9. September und dem 31. Dezember 1999 ihre Konten durchgängig im
Haben geführt, die Einzahlungen hätten die Auszahlungen überstiegen und es seien
nie irgendwelche Bankdarlehen in Anspruch genommen worden, besagt nichts über
eine objektiv begründete Aussicht, die fehlende Liquidität durch zusätzliche
Geldmittel wiederzugewinnen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er sich um
Kredite bemüht habe, bevor er Insolvenzantrag gestellt hat. Dies läßt vermuten,
daß er nach der selbst als "desaströs" eingeschätzten Abwicklung des Auftrags
der K. von Kreditunwürdigkeit ausgegangen ist.
Nicht substantiiert dargelegt hat der Beklagte, der Vergleichsschluß habe für
die Schuldnerin einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 345.000 DM
begründet. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Schuldnerin vor dem
Vergleichsschluß nicht nur offene Forderungen gegen K. in Höhe von ca. 4 Mio. DM
gebucht, sondern darauf auch bereits Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt
gehabt hätte. Dies hat der Beklagte selbst nicht behauptet.
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