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Änderungsmöglichkeiten und Berichtigung nach § 129 AO

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 5 K 2245/01

Urteil vom 04.01.2002


In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1999 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 4. Januar 2002 für Recht erkannt:

I. Der Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig volltreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den unter Anwendung der Splittingtabelle ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 02. Januar 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid vom 23. Februar 2001 unter Festsetzung der Einkommensteuer nach der Grundtabelle berichtigen durfte.

Der Kläger war bis zum 16. März 2001 mit seiner früheren Ehefrau verheiratet.

Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 hatten die damals noch verheirateten Eheleute am 25. März 1999 Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die am 23. März 1999 von beiden Ehegatten unterschriebenen Erklärungen enthalten neben Angaben zur Person beider Steuerpflichtiger und dem Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung den Hinweis, dass die Ehegatten seit dem 01.11.98 dauernd getrennt leben (Bl. l und Bl. 8 ESt-Akte).

In der für das Streitjahr am 10. Oktober 2000 abgegebenen und ausschließlich vom Kläger unterschriebenen Einkommensteuererklärung, von der in den Akten des Beklagten lediglich eine Kopie des sog. Mantelbogens (Vordruck ESt l A) abgelegt ist (B114 ESt-Akte), finden sich neben Angaben zur Person des Klägers auch solche zur damaligen Ehefrau, eine von den früheren Steuererklärungen abweichende Anschrift sowie ein Hinweis auf das Datum der Eheschließung am 04.12.1992, nicht jedoch der in den früheren Einkommensteuererklärungen enthaltene Hinweis auf ein dauerndes Getrenntleben. Eine bestimmte Veranlagungsart wurde nicht gewählt.

Mit an den Kläger und seine frühere Ehefrau unter der neuen Anschrift gerichtetem Schreiben vom 26.10.2000 (Bl.20 ESt-Akte) wies der Beklagte neben anderen den Werbungskostenbereich des Klägers und die Anlage K betreffenden Beanstandungen auf die noch vorzulegende Lohnsteuerkarte sowie die fehlende Unterschrift der Ehefrau auf der Steuererklärung hin und forderte zu deren Nachholung auf.

Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Schreiben ist den Akten nicht zu entnehmen; insbesondere wurde die Unterschrift der Ehefrau nicht nachgeholt und deren Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt.

Der Beklagte folgte in dem am 02. Januar 2001 erlassenen und unter der in der Steuererklärung 1999 angegebenen Anschrift an den Kläger und seine frühere Ehefrau gerichteten Bescheid den Angaben in der Steuererklärung und setzte nach Durchführung einer Zusammenveranlagung die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle iHv 576.- DM fest.

Mit Schreiben vom 17.01.2001 kündigte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die im Streitjahr wegen des Getrenntlebens der Ehegatten seit dem 01.11.98 nicht mehr zulässige Zusammenveranlagung an, den Bescheid vom 02. Januar 2001 gemäß § 129 Abgabenordnung zu berichtigen und eine Einzelveranlagung durchzuführen.

Der dementsprechend unter dem 23. Februar 2001 erlassene Bescheid führte unter Anwendung der Grundtabelle zu einer festzusetzenden Einkommensteuer iHv 5.553.- DM.

Seinen hiergegen am 7. März 2001 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, er habe mit seiner Ehefrau im Streitjahr noch eine Woche zusammengelebt. Die geforderte Unterschrift der Ehefrau werde nachgereicht.

Nach einer am 18. April 2001 bei dem Beklagten eingegangenen Erklärung vom 16. März 2001 stimmte die frühere Ehefrau des Klägers der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1999 zu.

Auf weiteres Nachfragen des Beklagten erklärte sie jedoch mit Schreiben vom 09. Mai 2001, sich von dem Kläger im November 1998 getrennt und in 1999 nicht mehr zusammengelebt zu haben; sie habe 1999 Sozialhilfe bezogen.

Unter Bezugnahme hierauf wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Streitjahr nicht vorgelegen haben.

Mit am 10. August 2001 erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt er u.a. vor: Der Bescheid vom 23. Februar 2001 könne keine Berichtigung im Sinne des § 129 AO sein. Eine Berichtigung könne nur dann erfolgen, wenn eine offenkundige Unrichtigkeit vorliege, die sich allenfalls in einem falschen Zahlenwerk ausdrücken könne; die Festlegung, nicht die Splittingtabelle anzuwenden, sondern nach der Grundtabelle zu rechnen, sei jedoch ein materiellrechtlich vollkommen neuer Bescheid. Im übrigen seien die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung- im Jahr 1999 gegeben. Die Eheleute hätten bis Februar 1999 gemeinsam in einer Wohnung gelebt und auch gemeinsam gewirtschaftet. Hierfür werde Beweis durch Vernehmung von Zeugen angeboten. Die dem Beklagten gegenüber gemachten Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers seien unwahr. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll zum Scheidungstermin vom 16. März 2001, nach dem die Eheleute zu diesem Zeitpunkt ca. ein bis zwei Jahre voneinander getrennt lebten.

Der Kläger beantrag.t, den Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Zur Begründung trägt er ergänzend u.a. vor:

Die Voraussetzungen des § 129 AO seien erfüllt. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liege z.B. vor, wenn unter Anwendung der Splittingtabelle eine Zusammenveranlagung durchgeführt werde, ohne dass deren Voraussetzungen vorlagen und ohne dass die Veranlagungsart strittig gewesen sei. Der Einkommensteuerbescheid vom 2.Februar 2001 sei offenbar unrichtig. Aus der Adressierung und der Berechnung der Einkommensteuer nach der Splittingtabelle gehe hervor, dass der Beklagte eine Zusammenveranlagung durchgeführt habe, obwohl die Einkommensteuererklärung nicht von der geschiedenen Ehefrau des Klägers unterschrieben gewesen und weder eine Zusammenveranlagung noch eine getrennte Veranlagung beantragt gewesen sei. Der Kläger habe zur Wahl der für Ehegatten in Frage kommenden Veranlagungsarten keine Angaben gemacht, sodass allein die Anwendung der Grundtabelle in Betracht gekommen sei.

Der Kläger habe im Rahmen der von ihm zu tragenden Feststellungslast nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr zu irgendeinem Zeitpunkt von einem nicht dauernden Getrenntleben ausgegangen werden könne. .Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit Zeugen eine beweiskräftige Aussage darüber treffen könnten, ob, wann und inwieweit eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs.l S.l FGO).

Der Änderungsbescheid vom 23. Februar 2001 kann keinen Bestand haben, weil die Änderung des ursprünglichen, jedenfalls dem Kläger wirksam bekanntgegebenen Bescheides vom 02. Januar 2001 nicht zulässig war. Sie kann nicht auf § 129 AO gestützt werden, da der korrigierte Fehler nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift beruht. Die Voraussetzungen anderer Änderungsvorschriften sind nicht erfüllt.

Gemäß § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.

Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf bzw. in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen bestehen. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH-Urteil vom 27. März 1987, Az. : VI R 63/84, BFH/NV 1987 S. 480 m.w.N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter unterlassene Sachverhaltsaufklärung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 16. März 2000, Az.: IV R 3/99, BStBl. II 2000 S.372). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteil vom 05. Februar 1998, Az. : IV R 17/97, BStBl. II 1998 S.535). Eine offenbare Unrichtigkeit scheidet dabei selbst dann aus, wenn nur eine mehr als theoretische Möglichkeit _eines Rechtsirrtums besteht oder die Fehler des Finanzamtes auf eine mangelnde Sachaufklärung zurückgehen (BFH-Urteil vom 16. März 2000, a.a.O.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht berechtigt, den Bescheid vom 02. Januar 2001 zu berichtigen. Es fehlt an einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Nachdem die alleine vom Kläger unterschriebene und nur mit dessen Lohnsteuerkarte versehene Steuererklärung beim Beklagten eingegangen war, forderte die Sachbearbeiterin mit Schreiben vom 26.10.2000, neben anderen Beanstandungen, unter Fristsetzung bis zum 09.11.2000 dazu auf, die fehlende Unterschrift nachzuholen sowie die Lohnsteuerkarte der Ehefrau vorzulegen. Derartige Nachfragen und Ermittlungen waren bei den festgestellten Auffälligkeiten der Steuererklärung und nicht zuletzt aufgrund der Angaben zum dauernden Getrenntleben in den Steuererklärungen für die Vorjahre zwingend.

Obwohl in der Folge weder die Unterschrift nachgeholt noch die fehlende Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, erfolgte keine sich aber aufdrängende weitere Sachaufklärung. Vielmehr wurde, wie aus dem Eingabebogen ersichtlich (B1.15 R ESt-Akte), am 07. Dezember 2000 trotz des unzureichenden Ermittlungsstandes die Freigabe zur Verarbeitung der Daten verfügt, ohne von der Steuererklärung abzuweichen.

Der Einkommensteuerbescheid vom 02. Februar 2001 als Ergebnis dieser Verarbeitung ist zwar möglicherweise insoweit fehlerhaft, als eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde, obwohl deren Voraussetzungen unter Umständen nicht gegeben waren. Selbst wenn, wie vom Beklagten vorgetragen, von einem dauernden Getrenntleben der früheren Ehegatten auszugehen wäre, beruht dieser denkbare Fehler jedoch aufgrund der geschilderten Vorgehensweise der Sachbearbeiterin nicht auf einem mechanischen Versehen, sondern auf unzureichender Sachaufklärung- anders als in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 06. Juli 1984, Az.: VI R 118/82, n.v. ist im Streitfall die Ebene der bloßen Unachtsamkeit verlassen. Zwar ist nicht jede versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache mit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung gleichzusetzen, die eine Berichtigung des Versehens nach § 129 AO ausschließen würde. Eine der Berichtigung entgegenstehende unvollständige Sachverhaltsermittlung ist aber dann anzunehmen, wenn für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht durch ein mechanisches Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Ermittlungsfehler gehen über mechanische Versehen bei der Heranziehung des Sachverhaltes zur Steuerfestsetzung hinaus, weil ein Teil des rechtserheblichen Sachverhaltes wegen fehlerhaft unterlassener oder unrichtiger Tatsachenaufklärung noch nicht bekannt ist (BFH-Urteil vom 13: November 1997, Az . : V R 138/92, BFH/NV 1998 S.419). Um einen solchen Ermittlungsfehler handelt es sich hier. Die zwar begonnene, jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zu .Ende geführte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes steht einem auf Flüchtigkeit beruhenden Übersehen einer Tatsache, das wie ein Verschreiben, Verrechnen oder Vergreifen zu werten wäre, nicht gleich.

Sonstige Änderungsvorschriften als Grundlage für den angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2001 kommen nicht in Betracht.

Insbesondere § 173 Abs. l Nr. l AO scheidet aus, da eine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben ist. Denn die Tatsache des dauernden Getrenntlebens der früheren Eheleute seit dem 01.11.1998 war dem Beklagten seit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 im Mai 1999 bekannt.

War somit eine Änderung des Bescheides vom 02. Januar 2001 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Streitjahr vorgelegen haben, nicht mehr an.

Der Berichterstatter hielt es für zweckmäßig, gemäß § 79a Abs.2 und 4 i.V.m. § 90a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. l FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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