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Absehen von Urkundenprozess und Fortführung des Rechtsstreits im Urkundenprozess unzulässig

Abwägung im Urkundenprozess: Echtheit der Urkunde und Beweisführung

In einem jüngst veröffentlichten Fall stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein Rechtsstreit im Rahmen eines Urkundenprozesses fortgeführt werden kann, wenn zuvor ausdrücklich auf diesen verzichtet wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 U 118/20 >>>

Der Kern des Rechtsstreits

Ein Kläger hatte im Rahmen eines Urkundenprozesses eine Klage eingereicht. Das Landgericht wies diese Klage jedoch zurück, da der Kläger den Beweis der Echtheit der vorgelegten Urkunde nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erbringen konnte. Der Beklagte argumentierte, dass er die Vermutung der Echtheit der Urkunde im Urkundenprozess durch eine Parteivernehmung erschüttern könne.

Widersprüchliche Erklärungen und ihre Folgen

Ein besonderes Augenmerk lag auf der Tatsache, dass der Klägervertreter zunächst erklärte, vom Urkundenverfahren Abstand nehmen zu wollen, später jedoch seine Meinung änderte und das Verfahren im Urkundenverfahren fortsetzen wollte. Das Landgericht folgte dieser späteren Erklärung und wies die Klage im Urkundenprozess zurück. Allerdings ist eine solche Abstandnahme gemäß § 596 ZPO endgültig. Das bedeutet, dass die nachfolgende Entscheidung, das Verfahren im Urkundenverfahren fortzuführen, nichtig war.

Die richtige Verfahrensweise

Das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, dass unwiderruflich vom Urkundenprozess Abstand genommen wurde und daher im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt und entschieden werden muss. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass der Rechtsstreit weiterhin im Urkundenverfahren geführt wird, was aufgrund der Entscheidung des Landgerichts auch nachvollziehbar war.

Die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen

Ein weiterer zentraler Punkt war die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen. Ein Zeuge bestätigte den Vortrag des Klägers in vielen Details. Allerdings konnte das Gericht nicht ausschließen, dass der Zeuge eine abgesprochene Aussage gemacht hatte. Beide, der Kläger und der Zeuge, waren bereits strafrechtlich verurteilt worden und hatten entsprechende Erfahrungen mit Gerichtsverfahren.

Schlussbetrachtung

Die Frage, ob im Falle einer „normalen“ Unterschrift oder einer unter Gewalt und Drohung geleisteten Blankounterschrift § 440 Abs. 2 ZPO Anwendung findet, bleibt weiterhin offen und könnte in zukünftigen Fällen von Bedeutung sein.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 15 U 118/20 – Urteil vom 27.10.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2020, Az. 328 O 175/19, wird zurückgewiesen. Klarstellend wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2020, Az. 328 O 175/19, in seinem Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird im ordentlichen Verfahren abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.143.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen Rückzahlungs- und einen Zinsanspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. In prozessualer Hinsicht ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.03.2020 auf Anregung des Gerichts zunächst zu Protokoll (dort S. 2) erklärt hat, „dass Abstand vom Urkundenverfahren genommen werden soll“. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass es bei Abstandnahme vom Urkundenverfahren erwäge, den Prozess nach § 149 ZPO auszusetzen, hat der Kläger erklärt, dass in Kenntnis dieser Tatsache von dem Urkundenverfahren nicht Abstand genommen werden soll und das Verfahren weiterhin im Urkundenverfahren zu führen ist.

Das Landgericht hat die Klage sodann mit dem angegriffenen Urteil als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen, weil der Kläger den Beweis der Echtheit der Urkunde gemäß Anlage K1 nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten habe und ihn mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln auch nicht vollständig führen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Dieses Urteil greift der Kläger mit seiner Berufung vollen Umfangs an. Mit der Berufungsbegründung hat er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wie folgt:

Das Landgericht gehe rechtsirrig und unter Verkennung der Beweislast davon aus, dass der Kläger den Beweis für die Echtheit der Urkunde nicht erbracht habe. Die Urkunde habe die gesetzliche Vermutung gemäß § 440 Abs. 2 ZPO für sich. Von einer interessengerechten Beweislastverteilung, von der das Landgericht spreche, sei weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rede. Vielmehr sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass aufgrund der unstreitigen Echtheit der Namensunterschrift gemäß § 440 Abs. 2 ZPO eine Vermutung für die Echtheit der darüber stehenden Schrift bestehe. Der Beklagte müsse diese Vermutung durch Beweis des Gegenteils erschüttern. Das könne er auch im Urkundenprozess durch Parteivernehmung. Die Argumentation des Landgerichts sei nicht schlüssig und entspreche nicht der Gesetzeslage. Es stelle darauf ab, ob der Unterzeichnende bewusst ein Blankodokument unterzeichnet und sich damit dem Risiko eines etwaigen Missbrauchs ausgesetzt hat. Der Beklagte habe jedoch selbst behauptet, bewusst ein Blankodokument unterzeichnet zu haben. Er habe lediglich behauptet, dieses unter Zwang getan zu haben, was bestritten und nicht bewiesen sei. Selbst wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, hätte er bewusst ein Blankett unterschrieben. Es gehe einzig um die Frage der Echtheit. Eine Urkunde werde nicht dadurch unecht, dass sie unter Zwang, durch Erregung eines Irrtums oder sonst illegal zustande gekommen ist. Unter Zwang, Drohung oder Irrtum abgegebene Willenserklärungen seien nicht aus sich heraus nichtig, sondern lediglich gemäß § 123 BGB anfechtbar. Eine Anfechtung habe der Beklagte nicht erklärt, so dass die Wahrung der Frist gemäß § 124 Abs. 1 BGB zweifelhaft sei. Selbst wenn angefochten worden wäre, läge die Beweislast für die Voraussetzungen der Anfechtung beim Beklagten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.10.2020 u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für die vom Beklagten bestrittene Echtheit der Urkunde gemäß Anlage K1 sei und der Senat der Auffassung des Landgerichts zuneige, dass § 440 Abs. 2 ZPO in diesem Fall keine gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Klägers begründe, weil hier – anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zum Blankettmissbrauch – nicht unstreitig freiwillig ein Blankett ausgestellt wurde.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2020 wie folgt Stellung genommen: Es sei streitig, ob es sich um eine Blankettunterschrift gehandelt habe – beweisbelastet sei insofern der Beklagte, er habe aber keinen Beweis angetreten. Deshalb sei nicht von einem Blankett auszugehen. Wenn die Unterschrift echt sei, spreche nach dem Bundesgerichtshof eine Vermutung für die vereinbarungsgemäße Ausfüllung der Urkunde. Diese Vermutung der Echtheit beruhe auf der Unterschrift selbst. Der hiesige Fall unterscheide sich nur insofern von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, als der Beklagte behaupte, seine Unterschrift nicht freiwillig geleistet zu haben. Insoweit greife die Regelung des § 123 BGB, der auch im Urkundenprozess gelte. Die Voraussetzungen dieser Norm müsse der Anfechtende beweisen. Der Vortrag des Beklagten, die Urkunde sei erst später ausgestellt worden und seine Unterschrift sei erst 2019 erfolgt, sei unzutreffend. Herr M. habe laut seiner eidesstattlichen Versicherung den Vertrag bereits Ende 2018 gesehen, als er mit dem Kläger im Büro des Beklagtenvertreters gewesen sei. Damit stehe fest, dass die Behauptung des Beklagten, er habe das Dokument erst im Jahr 2019 unterschrieben, falsch sei. Der Neffe des Beklagten, H., sei am 10.04.2014 in das Büro gekommen, als die Geldübergabe zwischen den Parteien stattgefunden habe und habe das dort auf dem Tisch liegende Bargeld gesehen. Bei der Geldübergabe und bei Vertragsschluss habe der Kläger den Personalausweis des Beklagten kopiert (Anlage K6), um die Unterschrift zu dokumentieren. Zudem hat der Kläger in demselben Schriftsatz beantragt, im ordentlichen Verfahren weiter zu verhandeln und die Zeugen H. (für die Zusammenkunft der Parteien am 10.04.2014 und das auf dem Tisch liegende Bargeld) und M. (für die Existenz der Urkunde gemäß Anlage K2 bereits Ende des Jahres 2018) benannt. Zudem hat er als Anlage K7 die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M. vom 30.08.2020 eingereicht.

Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des am 31.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 328 O 175/19 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.143.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt. Darüber hinaus macht er u.a. geltend, dass die angeblich in dem Dokument gemäß Anlage K1 getroffene Vereinbarung wegen Mangels der notariellen Form trotz der darin enthaltenen Sicherungsübereignungen von Grundstücken gemäß § 125 S. 1, § 311b Abs. 2 BGB nichtig seien. Er hat den neuen Vortrag des Klägers insb. zum angeblich in der Kanzlei des Beklagtenvertreters präsentierten Vertrag gemäß Anlage K1 und zur dortigen Anwesenheit des Zeugen M. unter gegenbeweislicher Zeugenbenennung des Kanzleimitarbeiters P. bestritten und als verspätet gerügt. Er hält das Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufung für unzulässig und erteilt dazu kein Einverständnis.

Die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (Az. 3202 Js 231/19) war bis Blatt 210 Gegenstand der mündlichen Verhandlung (s. Protokoll vom 04.03.2021, S. 3 f.).

Der Senat hat beide Parteien persönlich angehört und die Zeugen H. und M. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 02.09.2021 und vom 01.09.2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme der Schriftsätze des Beklagten vom 27.09.2022 und des Klägers vom 10.10.2022 sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 04.03.2021, 02.09.2021 und vom 01.09.2022 verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft und sowohl form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden. Sie ist aber nicht begründet, weil die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet ist.

1.

Es ist im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, weil der Kläger bereits in erster Instanz wirksam und unwiderruflich vom Urkundenprozess Abstand genommen hat.

Der vormalige Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt, dass vom Urkundenverfahren Abstand genommen werden soll. Nach einem sodann erfolgten gerichtlichen Hinweis hat der vormalige Klägervertreter erklärt, dass doch nicht Abstand vom Urkundenverfahren genommen werden, sondern dass das Verfahren weiterhin im Urkundenverfahren geführt werden soll. So ist das Landgericht dann auch verfahren, denn es hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Allerdings ist eine Erklärung der Abstandnahme vom Urkundenverfahren im Sinne von § 596 ZPO endgültig bzw. unwiderruflich, so dass eine Rückkehr zum Urkundenprozess nicht mehr möglich ist (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 596 Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 35/10, BeckRS 2012, 17736 Rn. 30 m.w.N.). Demnach war die nachfolgende Erklärung, dass das Verfahren doch im Urkundenverfahren weitergeführt werden solle, aufgrund der zunächst erfolgten ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärung der Abstandnahme vom Urkundenprozess gegenstandslos. Da der Kläger gemäß § 596 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten vom Urkundenprozess Abstand nehmen kann, war der Rechtsstreit ab diesem Zeitpunkt im ordentlichen Verfahren anhängig, so dass das Landgericht nicht mehr im Urkundenverfahren hätte entscheiden dürfen. Daher ist hier über die Zurückweisung der Berufung hinaus klarstellend auszusprechen, dass die Klage im ordentlichen Verfahren und nicht als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wird, und daher kommt es nicht darauf an, ob die erneute Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz durch den Kläger trotz fehlenden Einverständnisses des Beklagten wirksam war oder nicht.

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2.

Die Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass er dem Beklagten 1,75 Millionen Euro in bar ausgehändigt hat bzw. dass die Urkunde gemäß Anlage K1 echt ist. Der Senat konnte sich nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der entsprechende Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Daher steht dem Kläger weder ein Rückzahlungsanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.

Der Kläger ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt darlegungs- und beweisbelastet für seine Behauptung, dass er dem Beklagten 1,75 Millionen Euro in bar übergeben habe. Denn dieser Umstand ist Tatbestandsvoraussetzung für den von ihm geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nach allen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen.

Die beiden einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind § 488 Abs. 1 S. 2 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer durch den Darlehensvertrag verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (dazu unter a.). Sofern der Darlehensvertrag gemäß Anlage K1 – wenn er denn von den Parteien geschlossen worden ist – wegen Formmangels nichtig sein sollte, käme ein Anspruch aus Bereicherungsrecht in Betracht. Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet (dazu unter b.).

a.

Der Kläger macht einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend und trägt vor, er habe mit dem Beklagten den als Anlage K1 eingereichten Darlehensvertrag geschlossen und die Darlehensvaluta i.H.v. 1,75 Millionen Euro in bar an den Beklagten ausgezahlt, wie die in Anlage K1 enthaltene, über der unstreitig vom Beklagten stammenden Unterschrift befindliche Quittung belege.

aa.

Der Darlehensgeber trägt, wenn er auf Rückzahlung der Darlehensvaluta klagt, die Beweislast für die vertragliche Einigung der Parteien ebenso wie für die auf Hingabe des Geldbetrags (K. P. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8, Auflage 2019, § 488 Rn. 149 m.w.N.). Demnach muss hier der Kläger die streitige Geldübergabe beweisen. Diesen Beweis kann er mit allen in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln führen. Dazu gehört auch die Beibringung von Privaturkunden. Diese begründen, sofern sie vom Aussteller unterzeichnet sind, nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel des § 416 ZPO greift aber nur ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachte Privaturkunde echt ist (BGH NJW 1988, 2741 m.w.N.). Das setzt u.a. voraus, dass die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht (BGH, a.a.O. m.w.N.). Der Beklagte hat die auf dem Dokument gemäß Anlage K1 befindliche Unterschrift als seine eigene anerkannt. Mit seinem Vorbringen, er habe die Unterschrift unter Drohung und Gewalt blanko geleistet, und der Kläger habe sodann nachträglich wahrheitswidrig, also ohne bzw. gegen den Willen des Beklagten die jetzt vorhandenen Erklärungen über seine Unterschrift gesetzt, hat der Beklagte jedoch die Echtheit der Urkunde insgesamt bzw. des Urkundentextes bestritten (vgl. BGH NJW 1988, 2741 für die abredewidrige Ausfüllung eines Blanketts). Denn damit macht er geltend, dass die über seiner Unterschrift stehende Schrift weder von ihm selbst stamme noch mit seinem Willen dort stehe. Ist jedoch die Echtheit von Privaturkunden bestritten, so bedarf sie gemäß § 440 Abs. 1 ZPO des Beweises (BGH a.a.O.). Diesen hat grundsätzlich derjenige zu erbringen, der sich als Beweisführer auf die Urkunde beruft (BGH a.a.O.); hier also der Kläger. Wenn allerdings die Echtheit der Namensunterschrift feststeht, so hat gemäß § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

bb.

Hier greift die Vermutung aus § 440 Abs. 2 ZPO jedoch nicht ein, weil weder unstreitig noch erwiesen ist, dass die Unterschrift des Beklagten auf dem Dokument gemäß Anlage K1 echt ist.

Es ist zwar unstreitig, dass die Unterschrift vom Beklagten stammt. Das für sich genommen begründet aber nicht die Echtheit. Vielmehr setzt die Echtheit der Unterschrift voraus, dass sie freiwillig erfolgte: die Unterzeichnung muss mit Wissen und Willen des Ausstellers erfolgt bzw. sein Name muss mit seinem Willen unter die Urkunde gesetzt sein (Berger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2015, § 440 Rn. 6 sowie § 416 Rn. 6; s. auch Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 416 Rn. 5, wonach es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt, wenn sie nicht unter dessen Herrschaft und Leitung vollzogen wird). Hier ist streitig, ob der Beklagte die Unterschrift gemäß dem Klägervortrag freiwillig geleistet hat oder ob er dazu physisch und psychisch durch Gewalt und Drohung gezwungen wurde. Sollte der Vortrag des Beklagten den Tatsachen entsprechen, so wäre seine Unterschrift vom Kläger durch körperliche Gewalt und Drohungen erzwungen worden, demnach nicht vom Willen des Beklagten getragen und damit nicht echt.

Dieser Bewertung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.1988 (NJW 1988, 2741) nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof unter II.2.c) zwar ausgeführt „Die Beklagte hat die auf den beiden Urkunden befindlichen Unterschriften als ihre eigenen anerkannt; sie sind daher echt.“ Indes hatte die dortige Beklagte als Ausstellerin zweier Quittungen geltend gemacht, dass sie ihre Unterschriften in freiem Willen, nämlich auf Grundlage einer Blankettabrede (dazu noch näher unter cc.) geleistet habe. Dort war also nur streitig, welche Vereinbarung der Parteien mit der willentlich geleisteten Unterschrift der dortigen Beklagten bestätigt wurde. Unstreitig aber hatte die dortige Beklagte ihre Unterschrift nicht nur selbst, sondern auch freiwillig und mit Rechtsbindungswillen geleistet, denn es gab irgendeine Vereinbarung. Demnach stellte sich die hier entscheidende Frage, ob die Unterzeichnung mit Willen des Ausstellers geschah, dort nicht, so dass dazu auch keine Ausführungen veranlasst waren. Die Entscheidung kann auch nicht so verstanden werden, dass eine Unterschrift immer und nur dann echt ist, wenn sie vom Aussteller stammt. Denn es ist anerkannt, dass eine Unterschrift auch dann echt sein kann, wenn sie nicht vom Aussteller selbst stammt, sondern z.B. von seinem Stellvertreter; sie muss dem Aussteller nur zuzuordnen sein (s. dazu etwa Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 416 Rn. 5; Berger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2015, § 440 Rn. 6 mit Verweis § 416 Rn. 6; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 440 Rn. 3 mit Verweis auf § 416 Rn. 2, jeweils m.w.N.), was sich auch aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst ergibt (BGH NJW 1988, 2741 unter II.2.a)).

Die Echtheit der Unterschrift ist Tatbestandsvoraussetzung der gesetzlichen Vermutung gemäß § 440 Abs. 2 ZPO. Da sie streitig ist, muss der Kläger, der sich auf die Vermutung beruft, die Echtheit beweisen. Das ist ihm nicht gelungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Dokument gemäß Anlage K1 freiwillig unterschrieb, weil er den dortigen Darlehensvertrag mit dem Kläger abschließen und den Empfang von 1,75 Millionen Euro vom Kläger bestätigen wollte. Der Senat vermag sich in der Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstands einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakte, der durchgeführten Parteianhörungen und der Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Zeugen nicht mit der gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass diese Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen.

Im Einzelnen:

(1)

Trotz § 531 Abs. 2 ZPO und § 530 Abs. 1, § 520, § 296 Abs. 1 ZPO waren hier auch der erst in der Berufungsinstanz nach der Berufungsbegründung gehaltene streitige Vortrag sowie die entsprechenden Beweisangebote des Klägers auf Vernehmung der Zeugen H. und M. zu berücksichtigen. Denn das Landgericht hat trotz der wirksamen und unwiderruflichen Abstandnahme des Klägers vom Urkundenprozess weiter im Urkundenverfahren verhandelt und auch entschieden. Bei richtiger Sachbehandlung hätte es darauf hinweisen müssen, dass unwiderruflich vom Urkundenprozess Abstand genommen wurde und daher im ordentlichen Verfahren weiterzuverhandeln und zu entscheiden ist. Der Kläger ist offenbar jedenfalls bis zur Fertigung der Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit nach wie vor im Urkundenverfahren geführt wird, und davon durfte er aufgrund der entsprechenden Entscheidung des Landgerichts auch ausgehen. Daher muss zugrunde gelegt werden, dass die neuen Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO infolge eines Verfahrensmangels nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht wurden. Aus demselben Grund steht die Ausschlussfrist gemäß §§ 530, 520 ZPO hier nicht entgegen.

(2)

Die Schilderungen des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits in ihrer jeweiligen Parteianhörung stehen sich – wie bereits ihre schriftsätzlichen Ausführungen – inhaltlich in unauflösbarem Widerspruch gegenüber. Der Kläger hat angegeben, dem Beklagten im April 2014 auf Grundlage des privatschriftlich geschlossenen Vertrags gemäß Anlage K1 das Geld in bar übergeben zu haben, was der Beklagte mit seiner dortigen Unterschrift quittiert habe. Der Beklagte hat angegeben, im April 2019 zu einer Blankounterschrift unter das Dokument gemäß Anlage K1 durch vom Kläger ausgehende körperliche Gewalt und Drohungen gegen sein Leben und das seiner Töchter gezwungen worden zu sein, mit dem Kläger keinen Darlehensvertrag geschlossen, vom Kläger kein Geld erhalten und demnach auch keinen Geldempfang quittiert zu haben.

Beide Parteien haben in der jeweiligen Anhörung ihre Version der Geschehnisse ausführlich, plastisch und in sich widerspruchsfrei geschildert. So hat der Kläger zahlreiche Details u.a. betreffend die Erstellung des Vertrags und das Geschehen bis zur Unterschrift desselben im April 2014, die Geldübergabe am 10.04.2014 im Büro in der S.-Straße und die angeblich vom Beklagten beabsichtigte Verwendung des Geldes angegeben. Ebenso hat aber der Beklagte sehr detailreich geschildert, wie und wo er vom Kläger und dessen Vater am 02.04.2019 unter Drohungen und physischer Gewalt zu der Unterschrift gezwungen worden sei.

Der Senat vermag nicht sicher festzustellen, dass der Kläger die Wahrheit gesagt (und dementsprechend der Beklagte gelogen) hat. Beide Versionen könnten sich jeweils so wie geschildert abgespielt haben, und für beide Versionen gibt es auch objektive Anhaltspunkte im unstreitigen Geschehen.

So befindet sich der Kläger im Besitz der als Anlage K6 eingereichten Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises des Beklagten, ausgestellt im Jahr 2012. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe diese Kopien anlässlich des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses und der Geldübergabe im Jahr 2014 gefertigt. Der Beklagte hat demgegenüber nicht erklärt, wie der Kläger in den Besitz der Ausweiskopie gelangt sei. Zudem hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung unbestritten darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei einem Gerichtstermin am 04.04.2019 anwesend gewesen sei und neben dem Kläger gesessen habe, was jedenfalls auf den ersten Blick schwerlich in Einklang damit zu bringen ist, dass der Kläger den Beklagten nur zwei Tage vorher mit dem Tode bedroht, gewürgt und zu einer Blankounterschrift gezwungen haben soll.

Andererseits sprechen auch mehrere objektive Anhaltspunkte für die Version des Beklagten. So hat der Beklagte unmittelbar nach der von ihm behaupteten erzwungenen Unterschrift noch am 02.04.2019 unstreitig Strafanzeige bei der Polizei erstattet (s. S. 1-4 der beigezogenen Ermittlungsakte). Dabei hat er angegeben, vom Kläger unter Drohung und körperlicher Gewalt zu zwei Blankounterschriften auf zwei unterschiedlichen Blättern gezwungen worden zu sein. Dazu hat der Beklagte gegenüber der Polizei zwei Musterdarstellungen dieser Blankodokumente erstellt, wobei sich seine Unterschrift darauf einmal unten links (S. 9 der Ermittlungsakte) und einmal unten rechts (S. 10 der Ermittlungsakte) befindet. Auf dem Dokument gemäß Anlage K1 befindet sich die Unterschrift des Beklagten unten rechts. Am 09.07.2019 ist bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der L.-Straße 17 in Hamburg ein weiteres Blatt mit dem Namen und der Anschrift des Beklagten oben links und einer Blankounterschrift des Beklagten unten links gefunden worden (S. 109-113 der Ermittlungsakte). Dieses Blatt entspricht also den Schilderungen des Beklagten gegenüber der Polizei. Die vom Kläger gegebene Erklärung für die Existenz dieses ebenfalls blanko vom Beklagten unterschriebenen Dokuments erscheint wenig plausibel. Der Kläger hat angegeben, er habe für den Beklagten und dessen Bruder, den Vater des Klägers, in einer Angelegenheit mit E.ON oder Vattenfall etwas schreiben sollen. Abgesehen davon, dass diese Erklärung absolut vage bleibt, bleibt auch unverständlich, warum die Brüder die Angelegenheit nicht selbst regeln konnten. Schließlich hat der Beklagte seinen eigenen Vornamen „Mohammad“ oben links auf dem Dokument gemäß Anlage K1 falsch geschrieben, indem er ein „a“ ausgelassen und lediglich „Mohmmad“ geschrieben hat. Dies deutet auf ungewöhnliche Umstände hin (s. dazu noch ausführlich unter ff.), die in der vom Beklagten geschilderten Situation physischen und psychischen Drucks liegen könnten.

Da die objektiven Anhaltspunkte nur teilweise für und teilweise auch explizit gegen die klägerische Schilderung sprechen, kann der Senat aufgrund dieser Anhaltspunkte nicht feststellen, dass die Behauptung des Klägers den Tatsachen entspricht.

(3)

Auch aus dem Aussageverhalten der Parteien konnte der Senat keine Gewissheit gewinnen. Beide haben in Anbetracht der hier vorliegenden, sehr persönlichen, emotionalen und finanziell für beide Seiten wenn nicht existenziellen, so doch mindestens erheblich bedeutsamen Auseinandersetzung weitgehend ruhig und sachlich ausgesagt und haben sich auf Nachfragen um weitere Aufklärung bemüht gezeigt, jedoch auch Erinnerungslücken eingeräumt. Erhebliche Belastungstendenzen in Bezug auf die jeweils andere Partei zeigten erwartungsgemäß beide Seiten. Angesichts dessen vermochte der Senat sich aufgrund der Parteianhörungen keine Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine und wenn ja welche der beiden Parteien die Wahrheit sagt.

(4)

Auch die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen H. und M. hat dem Senat nicht die gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendige Gewissheit dahingehend verschafft, dass die Behauptung des Klägers zutreffend ist.

Die Aussage des Zeugen H. war bereits unergiebig. Er konnte nur bezeugen, dass es Streitereien um Geld gegeben habe. Hingegen hat er weder bestätigt, jemals eine Geldübergabe vom Kläger an den Beklagten miterlebt zu haben, noch sich überhaupt zu dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt im April 2014 im Büro in der S.-Straße aufgehalten oder zu irgendeinem Zeitpunkt Bargeld dort gesehen zu haben.

Die Aussage des Zeugen M. hingegen war für den Kläger ergiebig. Er hat den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als er den Vertrag gemäß Anlage K1 bereits im Jahr 2018 gesehen haben will, und zwar anlässlich eines gemeinsamen Besuchs des Zeugen und des Klägers in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagtenvertreter. Der Kläger habe ihm, dem Zeugen, den Vertrag im Aufzug gezeigt und ihn dann auch in der Kanzlei während einer Besprechung dem Mitarbeiter mit dem Ohrring (gemeint ist der Zeuge P.) präsentiert. Der Zeuge habe sich das Dokument im Aufzug angeschaut, und es habe sich um das dem Zeugen während seiner Aussage vorgehaltene Dokument gemäß Anlage K1 gehandelt. Diese Aussage ist geeignet, die Angaben des Beklagten als unwahr erscheinen zu lassen, denn nach seiner Version gab es das Dokument gemäß Anlage K1 im Jahr 2018 noch gar nicht, sondern hat der Beklagte seine Blankounterschrift erst im April 2019 leisten müssen.

Ausgangspunkt der Würdigung der Zeugenaussage ist jedoch die sogenannte Nullhypothese. Danach darf die Aussage eines Zeugen vom Gericht nicht unkritisch übernommen werden, denn kein Beweismittel ist so anfällig gegen Verfälschung (durch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Reproduktionsmängel, aber auch bewusste oder unbewusste Parteilichkeit) wie ein Zeuge (KG, Urteil vom 02.09.2019, BeckRS 2019, 42352 Rn. 8 mit Verweis auf Greger in: Zöller, 32. Aufl., vor § 373 ZPO Rn. 14). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage von der sog. Nullhypothese auszugehen, also der Annahme, dass die Aussage objektiv unwahr ist (KG, a.a.O. mit Verweis auf BGH NJW 1999, 2746 für Glaubhaftigkeitsgutachten im Strafverfahren). Es sind daher Anhaltspunkte zu finden, die für die Richtigkeit der Zeugenaussage sprechen. Erst wenn und soweit das Gericht davon überzeugt ist, dass die Aussage inhaltlich glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf es die bekundeten Tatsachen seiner Entscheidung zu Grunde legen (KG, a.a.O. mit Verweis auf BGH NJW 1991, 3284 und Greger in: Zöller, 32. Aufl., vor § 373 ZPO Rn. 14).

Nach diesem Maßstab kann der Senat die vom Zeugen bestätigte Existenz des Vertrags gemäß Anlage K1 bereits Ende des Jahres 2018 der Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar bestehen gewisse Anhaltspunkte, die zunächst für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen. Das betrifft insbesondere die Ausführlichkeit und Detailfülle der Aussage und die Übereinstimmungen mit den Angaben des Klägers ebenso wie das scheinbar neutrale, sachliche Aussageverhalten des Zeugen. Indes kann der Senat nicht ausschließen, dass es sich betreffend das hier relevante Kerngeschehen um eine abgesprochene Aussage handelt. Zudem hält der Senat den Zeugen, soweit er Angaben zur Existenz des Dokuments gemäß Anlage K1 gemacht hat, nicht für glaubwürdig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Zeuge hat den klägerischen Vortrag in vielen Details bestätigt, was zunächst für die Glaubhaftigkeit der Aussage und/oder die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu sprechen scheint. Indes kann der Senat nicht ausschließen, dass der Zeuge eine auch und gerade in vielen Einzelheiten mit dem Kläger abgesprochene Aussage getätigt und es die Begebenheit, bei der der Zeuge den Vertrag gemäß Anlage K1 gesehen haben will, gar nicht gegeben hat. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge sind bereits strafrechtlich verurteilt worden und entsprechend gerichtserfahren. Das gilt in besonderem Maße für den Kläger, für den die in der beigezogenen Ermittlungsakte enthaltene Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.02.2020 insgesamt 21 Eintragungen und davon neben einigen Verfahrenseinstellungen und Gesamtstrafenbildungen auch zahlreiche Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen ausweist, u.a. wegen falscher uneidlicher Aussage, Beihilfe zum versuchten Betrug, Betruges und versuchten Betruges sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Zudem sind sowohl der Kläger als auch der Zeuge M. nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihnen gewonnen hat, intellektuell in der Lage, eine detaillierte Absprache zu einer Aussage zu treffen und diese in ihrer Anhörung bzw. Vernehmung auch umzusetzen. Folgende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Aussage des Zeugen M. abgesprochen gewesen sein könnte:

Es erscheint dem Senat schon von vornherein eher unplausibel, dass der Zeuge M. sich in seiner Vernehmung im September 2021, also nahezu drei Jahre nach dem angeblichen Geschehen Ende 2018, an für die Entscheidung des Rechtsstreits vermeintlich wichtige Details aus dem Dokument gemäß Anlage K1 wie die Summe von „1,7 Mio. oder 1,75 Mio.“, eine Quittung unter einem Strich und ein Datum oben rechts erinnern können will, obwohl dieses Dokument für ihn selbst keinerlei Bedeutung hatte, er es nach eigener Angabe auch nur kurz gesehen hat und er nach dieser Begebenheit keinerlei Berührungspunkt mehr mit dieser Angelegenheit hatte. Die vermeintlich genaue Erinnerung an das für den Zeugen selbst nicht relevante Geschehen kontrastiert überdies damit, dass sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, wo er den Kläger bei dieser Gelegenheit zuvor überhaupt getroffen hatte, wohingegen er in Bezug auf das erste Treffen mit dem Kläger beim Bäcker im G.-Weg und auch das weitere Geschehen jeweils sehr detaillierte Angaben gemacht hat, die überdies zum Teil nahezu identisch mit denen des Klägers waren. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass es dieses zweite Treffen entweder gar nicht gegeben hat oder dass dabei zumindest der Vertrag gemäß Anlage K1 nicht präsent war und/oder dass die Frage, wo man sich beim zweiten Mal getroffen habe, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Details nicht mit dem Kläger abgesprochen war.

Es kommt hinzu, dass sich der Zeuge M. in Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K7) gesetzt hat. Dort hatte er angegeben, dass Rechtsanwalt Q. bei dem angeblichen zweiten gemeinsamen Besuch mit dem Kläger in der Kanzlei nicht anwesend gewesen sei. Demgegenüber hat der Zeuge in seiner Vernehmung zunächst auf einfache Frage angegeben, dass Rechtsanwalt Q. auch beim zweiten Mal vor Ort gewesen sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er angegeben, ganz sicher zu sein, dass Rechtsanwalt Q. beide Male dabei gewesen sei. Herr Q. sei beim zweiten Treffen später dazugekommen. Auf den sodann erfolgten Vorhalt, dass diese Angabe in Widerspruch zu seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage K7 stehe, hat er lediglich angegeben, öfters in der Kanzlei gewesen zu sein, wobei Rechtsanwalt Q. nicht immer da gewesen sei. Das erklärt aber nicht, warum der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage K7 „in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt“ ausdrücklich angeben hat, dass Rechtsanwalt Q. bei diesem Treffen nicht dagewesen sei, zumal die weiteren Besuche des Zeugen in der Kanzlei offenbar auch nicht mit dem Kläger gemeinsam stattgefunden haben. Die Diskrepanz in den Angaben des Zeugen M. betrifft zwar nicht direkt das hier entscheidende Kerngeschehen, also die Existenz der Urkunde gemäß Anlage K1 bereits Ende 2018. Sie steht aber mit diesem Kerngeschehen in einem direkten räumlichen, zeitlichen und persönlichen Zusammenhang und ist daher von Gewicht. Da der Zeuge für die Diskrepanz keine plausible Erklärung zu geben vermochte, stehen entweder eine falsche eidesstattliche Versicherung oder aber eine Falschaussage vor dem Senat im Raum. Daher kann der Senat den Zeugen betreffend das Geschehen bei dem zweiten Treffen in der Kanzlei der nunmehrigen Beklagtenvertreter und damit auch betreffend die Frage der Existenz der Urkunde gemäß Anlage K1 bereits Ende 2018 nicht für glaubwürdig erachten.

(5)

Weitere Anhaltspunkte, aus denen auf die Wahrheit der klägerischen Behauptung geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Insbesondere hat die im Ermittlungsverfahren durchgeführte Untersuchung des Originaldokuments gemäß Anlage K1 durch das Landeskriminalamt keinen näheren Aufschluss geben können (s. S. 189 f. der beigezogenen Ermittlungsakte). Nach dem weiteren Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft laut dem Vermerk vom 26.06.2020 (S. 193 der Ermittlungsakte) war eine Altersbestimmung der Originalurkunde bzw. der Tinte und/oder des Papiers nicht möglich, da Kugelschreiberschrift bereits nach ca. drei Monaten ausgealtert ist und eine vergleichende Altersfeststellung von Papier nur bei längeren Zeiträumen (Jahrzehnten) möglich ist.

(6)

Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht durchzuführen.

Auf den lediglich gegenbeweislich vom Beklagten benannten Zeugen P. kommt es angesichts der obigen Würdigung des Senats nicht an.

Soweit der Kläger erst im letzten der insgesamt vier Termine vor dem Senat am 01.09.2022 seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt hat, dass er das Geld zur Geldübergabe mitgenommen habe und mit leeren Händen wieder zurückgegangen sei, ist er mit diesem Beweisangebot ausgeschlossen. Dieser Beweisantritt für die angebliche Geldübergabe an den Beklagten ist zwar entsprechend den obigen Ausführungen zu den Beweisantritten durch Benennung der Zeugen H. und M. nicht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO bzw. § 530 Abs. 1, § 520, § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert. Jedoch ist das erst am 01.09.2022 erfolgte Beweisangebot gemäß § 525 S. 1, § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. § 296 Abs. 2 ZPO gilt gemäß § 525 S. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren, sofern – wie hier – §§ 530, 532 ZPO nicht eingreifen (Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 525 Rn. 11 m.w.N.). Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Nach § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere auch Beweismittel, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Nach diesem Maßstab hätte der Kläger seine Ehefrau schon mit dem Schriftsatz vom 13.11.2020 benennen müssen, in dem er (erneut) die Abstandnahme vom Urkundenprozess erklärt, zur Geldübergabe weiter vorgetragen und die Zeugen H. und M. benannt hat. Spätestens aber hätte der Beweisantritt in der ersten Senatsverhandlung am 04.03.2021 erfolgen müssen. Bereits zu Beginn dieser Verhandlung hat der Senat mitgeteilt, dass der Kläger schon in der ersten Instanz wirksam vom Urkundenprozess Abstand genommen habe, so dass schon in erster Instanz im ordentlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Daraus ergab sich, dass der Rechtsstreit nicht mehr im Urkundenprozess geführt wird. Außerdem hat der Senat ferner mitgeteilt, dass eine Parteianhörung durchzuführen und in die Beweisaufnahme einzutreten sei, wobei zunächst die klägerischen Zeugen für die Geldübergabe gehört werden sollten (s. S. 2 des Protokolls). Damit bestand spätestens nunmehr Anlass für den bereits in der Berufungsinstanz klagenden Kläger, ggf. weitere Zeugen für die von ihm behauptete und vom Beklagten bestrittene Geldübergabe zu benennen. Allerspätestens aber hätte das Beweisangebot in oder unmittelbar nach der nochmals ein halbes Jahr später durchgeführten Senatsverhandlung vom 02.09.2021 erfolgen müssen, in der der Beklagte persönlich angehört wurde. Denn auf diese Verhandlung hin ist sodann weiterer Termin zur Anhörung des Klägers, der am 02.09.2021 abwesend war, und zur Vernehmung der beiden von ihm benannten Zeugen H. und M. anberaumt worden. Zu diesem Termin, der aufgrund einer erneuten Abwesenheit des Klägers am 24.02.2022 letztlich am 01.09.2022 durchgeführt wurde, wäre die Ehefrau des Klägers zusätzlich zu den beiden anderen von ihm benannten Zeugen geladen worden, wenn sie rechtzeitig benannt worden wäre. Demnach wäre die Beweisaufnahme in diesem Termin durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Zulassung des verspätet vorgebrachten Beweismittels würde den Rechtsstreit also verzögern, weil nunmehr die Verhandlung wiedereröffnet werden und eine weitere Beweisaufnahme erfolgen müsste. Die verspätete Anbringung des Beweismittels war auch grob nachlässig. Grobe Nachlässigkeit ist gegeben, wenn die Partei, ihr Prozessbevollmächtigter oder ihr gesetzlicher Vertreter die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Umfang verletzt hat und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem Prozessbeteiligten hätte einleuchten müssen (Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 296 Rn. 149 m.w.N.). Der Kläger hat in seiner Anhörung am 01.09.2022 mitgeteilt, dass seine Ehefrau eigentlich auch eine gute Zeugin sei, weil sie mitbekommen habe, wie er das Geld aus dem Auto geholt habe und wie er zurückgekommen sei. Er verstehe bzw. wisse nicht, warum seine vormalige Prozessbevollmächtigte Frau T. die Zeugin dennoch nicht benannt habe. Deswegen habe er auch den Anwalt gewechselt. Der Kläger hat also gegenüber Frau Rechtsanwältin T. zum Ausdruck gebracht, dass seine Ehefrau aus seiner Sicht als Zeugin etwas zur Frage der Geldübergabe sagen könne. Es ist (auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.10.2022) weder dargelegt noch ersichtlich, dass es irgendeinen Grund gegeben haben könnte, die Ehefrau (zunächst) nicht als Zeugin zu benennen. Im Gegenteil hat der Kläger selbst sein Unverständnis darüber geäußert und damit auch den (erneuten) Anwaltswechsel begründet. Es ging hier darum, die Frage einer streitigen Bargeldübergabe in erheblicher Höhe mithilfe der Parteien selbst und durch Zeugenvernehmungen aufzuklären. Daher leuchtet die Notwendigkeit, alle insofern in Betracht kommenden Zeugen zu benennen, jedem unmittelbar ein. Die Nichtbenennung der Zeugin über den Zeitraum von eineinhalb Jahren bis einschließlich zum 01.09.2022 war daher grob nachlässig in dem Sinne, dass der Kläger bzw. seine vormalige Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, die prozessuale Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Umfang verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem Prozessbeteiligten hätte einleuchten müssen.

cc.

§ 440 Abs. 2 ZPO greift hier auch nicht deswegen ein, weil ein Blankettmissbrauch geltend gemacht wird, denn um einen solchen geht es vorliegend nicht. Der Senat tritt insofern der überzeugenden Bewertung des Landgerichts bei. Es ist zwar zutreffend, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung § 440 Abs. 2 ZPO auch im Falle des behaupteten Blankettmissbrauchs gilt (s. nur BGH, NJW-RR 2015, 819 Rn. 17 f. m.w.N.), so dass der Unterzeichnende die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils, also des Blankettmissbrauchs, zu entkräften hat (BGH a.a.O. m.w.N.). Den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu entschiedenen Fällen ist aber gemeinsam, dass das jeweilige Blankett unstreitig freiwillig ausgestellt worden war. Streitig war insofern immer nur, ob eine vereinbarungsgemäße bzw. -widrige Ausfüllung erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat dazu in der grundlegenden Entscheidung, die er später wiederholt in Bezug genommen hat, ausgeführt: „Die Vermutung erstreckt sich in diesem Falle darauf, dass die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts durch dessen Empfänger vereinbarungsgemäß erfolgte, also inhaltlich dem Willen des Unterzeichners entspricht“ (BGH NJW 1988, 2741). Es ging also darum, dass die eine Partei der anderen freiwillig eine Blankounterschrift erteilt hat, damit letztere das Blankett einer (mündlich) getroffenen Vereinbarung entsprechend ausfüllt. Die unterzeichnende Partei hat demnach der jeweils anderen einen Vertrauensvorschuss gewährt und ist freiwillig das Risiko eingegangen, dass das Blankett abredewidrig ausgefüllt wird. Daraus lässt sich für diese Fälle das Eingreifen der gesetzlichen, gegen den blanko Unterzeichnenden sprechenden Vermutung gemäß § 440 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. So liegt der hiesige Fall aber nicht, denn hier ist unstreitig, dass es weder ein Blankett in diesem Sinne noch eine abredewidrige Ausfüllung eines Blanketts gegeben hat. Weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach dem des Beklagten steht ein Blankettmissbrauch in Rede. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte ein Blankett unterschrieben und der Kläger dies (abredegemäß) ausgefüllt habe. Im Gegenteil macht er geltend und hat dies auch in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass der Beklagte seine Unterschrift auf das Dokument gesetzt habe, auf welchem bereits der Darlehensvertrag und die Quittung über den Erhalt des Geldes standen. Auch der Beklagte behauptet keinen Blankettmissbrauch, weil er nicht vorträgt, dass der Kläger eine bereits getroffene Vereinbarung habe über die Blankounterschrift setzen sollen, jedoch abredewidrig etwas anderes geschrieben habe. Vielmehr macht er geltend, durch Zwang zur Abgabe der Blankounterschrift gebracht worden zu sein. Es habe weder eine Vereinbarung noch einen entsprechenden Willen des Beklagten gegeben. Gab es aber keine Vereinbarung bzw. keinen darauf gerichteten Willen des Unterzeichners, so fehlt es an einem inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Vermutung dahingehend, dass die nachträgliche Ausfüllung des Blanketts vereinbarungsgemäß erfolgte, also inhaltlich dem Willen des Unterzeichners entspricht. Auch nach dem Beklagtenvortrag war der Kläger nicht ermächtigt, ein Blankett auszufüllen. Der Beklagte hat also unstreitig weder dem Kläger einen entsprechenden Vertrauensvorschuss gewährt noch ist er freiwillig das Risiko eingegangen, dass der Kläger ein Blankett absprachewidrig ausfüllt. Der hiesige Fall liegt demnach entscheidend anders als die bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen.

dd.

Anders als der Kläger meint, ist der Beklagte – dessen Vorbringen zur Leistung der Unterschrift unter Drohung bzw. Zwang unterstellt – auch nicht (ausschließlich) auf ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zu verweisen. Denn der Beklagte hat nach seinem Vortrag gar keine Willenserklärung abgegeben, die er anfechten könnte, sondern nur eine Blankounterschrift auf einem leeren Zettel geleistet, zu der es auch keine Blankettvereinbarung gab. Danach steht also auch keine mündliche Willenserklärung in Rede. Ist aber gar keine Willenserklärung abgegeben worden, ist für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB kein Raum.

ee.

Greift § 440 Abs. 2 ZPO nicht ein, so bleibt es bei dem Grundsatz aus § 440 Abs. 1 BGB, dass der Kläger als Anspruchsteller die Echtheit der Urkunde gemäß Anlage K1 bzw. die Auszahlung von 1,75 Millionen Euro an den Beklagten beweisen muss.

ff.

Dasselbe Ergebnis folgt auch daraus, dass die als Anlage K1 vorgelegte Urkunde einen Mangel im Sinne von § 419 ZPO aufweist. Gemäß § 419 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Ein Mangel i.S.v. § 419 ZPO steht demnach der Vermutung aus § 440 Abs. 2 ZPO entgegen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 1509; s. auch Krafka in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.09.2022, § 440 Rn. 8 sowie Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 440 Rn. 5 f.; Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022 § 440 Rn. 3), es gilt dann § 440 Abs. 1 ZPO (Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 440 Rn. 3). Die Würdigung, ob eine Urkunde äußerliche und für ihre Beweiskraft erhebliche Mängel aufweist, erstreckt sich auf die gesamte Beweiskraft der Urkunde und nicht nur darauf, welcher Einfluss dem Mangel als solchem beizulegen ist (BGH NJW-RR 1989, 1323 und NJW 1980, 893). § 419 ZPO enthält keine abschließende Aufzählung relevanter Mängel, sondern nur einige Beispiele und erfasst darüber hinaus ausdrücklich auch „sonstige äußere Mängel“. Es sind daher nicht nur solche Mängel beachtlich, die zur Beschädigung der Urkunde oder zur Beeinträchtigung des ursprünglichen Schriftbilds führen (Krafka in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.09.2022, § 419 Rn. 3). Vielmehr genügt jeder äußere Mangel, der geeignet ist, die Beweiskraft zu beeinträchtigen; auch eine von Änderungen und Beschädigungen freie Urkunde kann äußerliche Mängel aufweisen, die ihren Beweiswert beeinträchtigen, wie etwa ein auffälliges Schriftbild (BGH NJW 1980, 893).

So liegt es hier. Die Namensangabe des Beklagten oben links auf dem Dokument, die unstreitig vom Beklagten selbst geschrieben wurde, weist einen markanten und eklatanten Fehler auf: der Vorname des Beklagten ist nicht richtig geschrieben. Während sich der Vorname des Beklagten „Mohammad“ schreibt, steht dort „Mohmmad“. Es handelt sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Schreibfehler in Form der Auslassung eines Buchstaben, der jederzeit passieren kann. Das gilt schon deswegen, weil hier ein Vokal vollständig ausgelassen (und nicht etwa nur ein anderer stattdessen verwendet) wurde, so dass die drei Konsonanten „hmm“ aufeinander folgen. Das ist äußerst ungewöhnlich und springt unmittelbar ins Auge. Dieser Fehler würde unter normalen Umständen jedenfalls einem der Beteiligten sofort auffallen und sodann korrigiert werden. Zudem gibt es kein oder jedenfalls kaum ein Wort, welches zu schreiben einem Menschen geläufiger ist als sein eigener Vorname. Daher sind Schreibfehler beim eigenen Vornamen – auch aus Flüchtigkeit – unter normalen Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. All dies spricht dafür, dass der Beklagte seine Namensangabe und damit auch seine Unterschrift nicht unter normalen Umständen gefertigt hat und damit für die Version des Beklagten, er sei bedroht und unter erheblichen psychischen und physischen Druck gesetzt worden. Der Senat sieht diesen Schreibfehler daher als „sonstigen äußeren Mangel“ im Sinne von § 419 ZPO an, der die Beweiskraft der Urkunde gemäß Anlage K1 dafür, dass die Quittung mit dem Willen des Beklagten über seiner Unterschrift steht, aufhebt. Demnach gilt nicht § 440 Abs. 2 ZPO, sondern § 440 Abs. 1 ZPO und es ist über die Echtheit der Quittung nach freier Überzeugung zu urteilen, wobei der Kläger die Beweislast trägt.

gg.

Der Kläger hat weder den Abschluss des Darlehensvertrags noch die Übergabe von 1,75 Millionen Euro an den Beklagten bewiesen; insofern kann auf die obigen Ausführungen unter 2.a.bb. verwiesen werden.

b.

Auch im Rahmen eines Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB muss der Kläger als Anspruchsteller den seinen Anspruch begründenden Umstand darlegen und beweisen, dass der Beklagte vom Kläger 1,75 Millionen Euro erhalten hat. Da der Kläger diesen Beweis nicht geführt hat (s. bereits unter 2.a.bb.), kann dahinstehen, ob der vom Kläger vorgelegte Darlehensvertrag gemäß Anlage K1 – wenn er tatsächlich von den Parteien geschlossen worden sein sollte – gemäß § 125 S. 1, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB nichtig wäre, weil er trotz einer darin bereits enthaltenen Pflicht des Beklagten zur Übereignung eines Grundstücks nicht notariell beurkundet worden ist.

3.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 27.09.2022 und des Klägers vom 10.10.2022 boten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts waren auch die geltend gemachten Darlehenszinsen zu berücksichtigen, weil der Kläger diese nicht im Sinne von § 4 ZPO als Nebenforderung geltend gemacht hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Grund i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich auf der Würdigung des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme beruht. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Auch soweit der Senat die gesetzliche Vermutung gemäß § 440 Abs. 2 ZPO hier nicht für einschlägig erachtet, liegt kein Revisionsgrund vor, insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu. Zwar ist – soweit ersichtlich – über eine der hiesigen vergleichbare Situation bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden worden. Die Frage, ob § 440 Abs. 2 ZPO eingreift, wenn keine Partei einen Blankettmissbrauch vorträgt, sondern einerseits eine „normale“ Unterschrift unter einen Vertrag und eine Quittung und andererseits eine unter Gewalt und Drohung geleistete Blankounterschrift geltend gemacht werden, könnte grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Rechtsfortbildung für angezeigt erscheinen lassen. Indes stützt der Senat die Nichtanwendung von § 440 Abs. 2 ZPO davon unabhängig und ebenfalls tragend darauf, dass hier ein Mangel gemäß § 419 ZPO vorliegt. Insoweit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit der höchstrichterlichen und anderer obergerichtlicher Rechtsprechung. Ob eine Urkunde äußerliche und für ihre Beweiskraft erhebliche Mängel aufweist, stellt eine vom Tatrichter nach § 286 ZPO im Einzelfall zu entscheidende Frage dar (BGH NJW-RR 1989, 1323 und NJW 1980, 893), so dass sich daraus kein Revisionsgrund ergibt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilprozessrecht:
    • § 149 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Aussetzung des Verfahrens. Im Text wird darauf Bezug genommen, dass das Gericht nach einem Hinweis überlegt, den Prozess gemäß § 149 ZPO auszusetzen.
    • § 440 Abs. 2 ZPO: Diese Norm betrifft die gesetzliche Vermutung im Zusammenhang mit Urkunden. Es wird im Text diskutiert, ob diese Vermutung im vorliegenden Fall greift oder nicht.
    • § 531 Abs. ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung.
    • § 292 ZPO: Dieser Paragraph betrifft den Beweis des Gegenteils.
    • § 286 Abs. ZPO: Hier geht es um die Überzeugung des Gerichts, insbesondere im Kontext von Zeugenaussagen.

    Das Zivilprozessrecht ist in diesem Fall von zentraler Bedeutung, da es die prozessualen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Durchführung des Rechtsstreits festlegt. Die genannten Paragraphen der ZPO sind im vorliegenden Fall besonders relevant, da sie die Beweisführung, die Zulässigkeit von Beweismitteln und die Aussetzung des Verfahrens betreffen.

  2. Vertragsrecht:
    • § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung. Im Text wird diskutiert, ob der Beklagte eine Willenserklärung unter Drohung abgegeben hat und ob eine Anfechtung gemäß § 123 BGB in Frage kommt.

    Das Vertragsrecht ist hier relevant, da es um die Gültigkeit und Anfechtbarkeit von Verträgen geht. Insbesondere die Frage, ob der Beklagte tatsächlich eine Willenserklärung abgegeben hat und ob diese unter Zwang erfolgte, ist zentral für den Rechtsstreit.

  3. Urkundenrecht:
    • Urkundenprozess: Der Urkundenprozess ist ein besonderes Verfahren im Zivilprozessrecht, bei dem es um die schnelle Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Urkunden geht. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, ob der Rechtsstreit im Urkundenprozess fortgeführt werden soll oder nicht.

    Das Urkundenrecht ist in diesem Fall von Bedeutung, da der gesamte Rechtsstreit sich um die Echtheit und Gültigkeit einer Urkunde dreht. Die Frage, ob der Rechtsstreit im Urkundenprozess fortgeführt werden soll, ist zentral für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

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