AG Stralsund, Az.: 25 C 31/16, Urteil vom 14.03.2016
Gründe
Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Dabei ist hier der Sachstand bei Eingang der Klageschrift vom 08.03.2016 bei Gericht am 11.03.2016 maßgeblich.
Die Klage kann hier sogleich – schon vor Zustellung an die Beklagte – abgewiesen werden, denn sie ist unschlüssig und der Kläger hat mit seiner ausdrücklichen Erklärung, es solle ein Verfahren „bitte nur schriftlich und sofort“ erfolgen, sinngemäß auf eine mündliche Verhandlung (§ 495a S. 2 ZPO) verzichtet (AG Meldorf, Urteil vom 01.04.2010 – 81 C 204/10, MDR 2010, 976; AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 19.10.2012 – 23 C 381/12, S. 3; Schäfer, NJOZ 2012, 1961).
Für den eingeklagten Schmerzensgeldanspruch fehlt eine Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger sich auf AG Osnabrück, NJW-RR 1989, 476, bezieht, liegt der Fall insoweit anders, als der dortige Kläger physisch am Verlassen des Kaufhauses gehindert worden ist, worin eine Freiheitsberaubung gelegen hat. Eine derartige Sachlage lässt sich der Klageschrift vom 08.03.2016 vorliegend nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.