AG Hamburg, Az.: 17a C 456/15, Urteil vom 25.02.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2013 sowie weitere 48,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vom Beklagten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung nicht an den Kläger zurückgewährter Ausgleichszahlungen des Klägers gemäß den §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO.
Der Kläger durchlief in der Zeit vom 25.01.2006 bis zum 05.12.2012 ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Der Beklagte war während dieses Zeitraumes der vom Amtsgericht Neuruppin für den Kläger bestellte Treuhänder. Mit Beschluss vom 05.12.2012 wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Kläger gleichzeitig die Restschuldbefreiung erteilt.
Der Beklagte hatte mit einer Vereinbarung vom 14.10.2010 bzw. 15.10.2010 die selbstständige Tätigkeit des Klägers mit der Maßgabe freigegeben, dass dieser beginnend ab dem 01.11.2010 Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO von monatlich 100,00 Euro an ihn abführt.
In der Folgezeit leistete der Kläger an den Beklagten monatlich 100,00 Euro und zwar für die Monate November 2010 bis einschließlich Juni 2012 und damit auch noch fünf Monate über die Laufzeit der Abtretungserklärung, die der Kläger zu Beginn des Verfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgegeben hatte, hinaus.
Die gesetzlich vorgesehene Laufzeit der Abtretungserklärung betrug sechs Jahre ab der Insolvenzeröffnung vom 25.01.2006 und endete gemäß § 287 Abs. 2 InsO automatisch am 25.01.2012. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte erst am 05.12.2012. Zuvor, zum Juli 2012 hin, erhielt der Kläger vom Büro des Beklagten die Mitteilung, dass er keine weiteren Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO mehr an den Treuhänder leisten müsse.
Die Zahlungen für die fünf Monate Februar 2012 bis Juni 2012 von zusammengenommen 500,00 Euro hatte der Beklagte weder zugunsten des Klägers sequestriert noch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an ihn zurückgezahlt. Vielmehr hat er diese auf die Verfahrenskosten entnommen beziehungsweise als Insolvenzquote an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 bat der Kläger den Beklagten darum, die überzahlten 500,00 Euro an ihn auszukehren. Der Beklagte teilte daraufhin mit einem Antwortschreiben vom 14.03.2013 mit, dass er über keine Insolvenzmasse mehr verfüge und zudem die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 14./15.10.2010 eine vertragliche Zahlungspflicht bis zur Verfahrensaufhebung begründet habe. Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2013 nochmals auf, die Beträge auszukehren, und erhielt daraufhin nur noch einen handschriftlichen Vermerk des Beklagten auf der Urschrift seines Schreibens zurück, dass dieser mit seinem vorangegangenen Schreiben seine Rechtsaufassung abschließend mitgeteilt habe. Nachdem auch ein weiteres Schreiben des Klägers vom 08.01.2014 den Beklagten zu keiner Zahlung und Reaktion mehr bewegen konnte, wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.12.2014 auf die aus Sicht des Klägers gegebene Sach- und Rechtslage hin. Auf dieses Schreiben meldete sich für den Beklagten ein anwaltlicher Vertreter aus dessen Büro mit der Bitte um Fristverlängerung und dem Versprechen, unaufgefordert auf die Sache zurückzukommen, was nicht geschah.
Der Kläger behauptet, die Weiterzahlung der monatlich 100,00 Euro für die Monate Februar 2012 bis einschließlich Juni 2012 habe darauf beruht, dass bei Ablauf der Abtretungsfrist das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht aufgehoben war, so dass der Neuerwerb des Klägers gemäß § 35 Abs. 1 Hs. 2 InsO an und für sich noch unter den Insolvenzbeschlag gefallen sei. Die getroffene Vereinbarung sei auch deshalb nicht maßgeblich, weil für den Kläger keinerlei Anlass bestanden habe, eine Regelung zu treffen, nach welcher er nach Ablauf der Abtretungsfrist weitere Mittel zur Verfügung zu stellen gehabt hätte. Eine Verpflichtung zur Abführung des Neuerwerbs über den Ablauf der Abtretungsfrist hinaus sei von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Die Weiterzahlung sei vielmehr dem Macht- und Informationsvorsprung des Beklagten gegenüber dem Kläger während des laufenden Insolvenzverfahrens geschuldet gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.03.2013 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von brutto 48,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, keine insolvenzspezifische Pflicht verletzt zu haben. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.12.2009 (NZI 2010, 111 ff.) offengelassen, ob die Pflicht des Insolvenzverwalters, den nach Ablauf der Abtretungsfrist erzielten Neuerwerb des Schuldners im Falle der Restschuldbefreiung an diesen abzuführen, auch Neuerwerb betrifft, der von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst wird. Nach der Vereinbarung vom 14./15.10.2010 sollten deren Wirkungen erst mit Aufhebung durch die Vertragschließenden oder gerichtliche Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 InsO enden. Der Ablauf der Abtretungsfrist habe für die Abführungspflicht des Schuldners keine Bedeutung gehabt. Der Kläger habe nicht seine Restschuldbefreiung riskieren wollen und die Zahlungen erst nach Mitteilung des Beklagten zum Juli 2012 deshalb eingestellt, weil auch er von der Maßgeblichkeit der Vereinbarung ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 500,00 Euro gegen den Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 InsO. Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der vom Amtsgericht Neuruppin als Treuhänder bestellter Beklagte hat schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen. Der Kläger durchlief im maßgeblichen Zeitpunkt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter eine gegenüber einem anderen am Insolvenzverfahren Beteiligten bestehende (Amts-)Pflicht verletzt. Eine Pflichtverletzung kommt insofern nur gegenüber solchen Beteiligten in Betracht, gegenüber denen insolvenzspezifische Pflichten bestehen. Solche Pflichten bestehen auch gegenüber dem Schuldner. Neben dem Anspruch auf eine bestmögliche Masseverwertung hat der Schuldner auch einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener und an die Insolvenzgläubiger ausbezahlter Ausgleichszahlungen, die er zuvor gemäß §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO geleistet hat. Werden zu Unrecht einbehaltene Ausgleichszahlungen nicht rückerstattet, kann darin eine Pflichtverletzung liegen. So liegt es hier: Der Kläger leistete monatliche Zahlungen an den Beklagten in Höhe von 100,00 Euro und zwar für die Monate November 2010 bis einschließlich Juni 2012 und damit noch fünf Monate über die Laufzeit der Abtretungserklärung hinaus, die er zu Beginn des Verfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgegeben hatte. Diese Zahlungen hätte der Beklagte sequestrieren und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Kläger zurück zahlen müssen. Zunächst ist nämlich festzustellen, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, der pfändbare Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern ist. Wird Restschuldbefreiung erteilt, ist der Neuerwerb, der danach in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren. Dies gilt für jeglichen Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung und nicht lediglich für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde. Dies stellt nunmehr die aktuelle Rechtslage nach Inkorporierung des § 300a InsO, dar. Der BGH hat dies jedoch im Jahre 2014 auch eindeutig in Bezug auf die alte Rechtslage klargestellt. (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 23/13).
Die von den Parteien getroffene Vereinbarung vom 14./15.10.2010 steht dem nicht entgegen. Vielmehr ergibt ihre Auslegung, dass die Zahlungspflicht des Klägers/Schuldners auch nach dem Willen der Vertragschließenden mit dem Ablauf der Abtretungsfrist enden sollte. Zwar enthält die getroffene Vereinbarung eine ausdrückliche zeitliche Befristung nur insoweit, als die Vereinbarung mit Rechtskraft einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 InsO, mit der die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung des Treuhänders festgestellt wird, als aufgehoben gelten und in diesem Falle eine gesonderte Aufhebungsvereinbarung nicht erforderlich sein sollte. Die Vereinbarung knüpft unter Ziffer 1 der „vertraglichen Regelungen“ allerdings daran an, was der Kläger bei einer angestellten Beschäftigung als Immobilien- und Personalvermittler an Nettoeinkünften hätte erzielen können. Mit der Vereinbarung sollten der Schuldner und die Masse im Ergebnis so gestellt werden, als würde der Schuldner Nettoeinkünfte aus angestellter Beschäftigung erzielen. Damit haben die Vertragsschließenden zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner nicht anders gesteift werden sollte, als wenn er als Angestellter einer Beschäftigung nachgegangen wäre. In diesem Falle hätte die Pflicht zur Abführung des Neuerwerbs aus der Beschäftigung mit dem Ablauf der Abtretungsfrist geendet, wie der BGH in seiner dem Vertragsschluss am 14.10./15.10.2010 zeitlich vorausgegangenen Entscheidung vom 03.12.2009 zweifelsfrei festgestellt hatte. Nichts anderes haben die Parteien dann aber mit der ersichtlich gewollten Gleichstellung von Schuldner und Masse für den eingetretenen Fall der selbständigen Beschäftigung geregelt. Die Vereinbarung vom 14./15.10.2010 diente vornehmlich dazu, die Obliegenheiten in Bezug auf die freigegebene selbstständige Tätigkeit nach den §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO zu definieren. Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung ist es, dem Insolvenzschuldner die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem gewissen Rahmen und während der Zeit der Wohlverhaltensphase zu ermöglichen. Demgegenüber soll die Masse durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht bessergestellt werden als im Falle einer abhängigen Beschäftigung, bei der die Pflicht zur Abführung auf die Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkt ist. Überdies würde der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO, dem redlichen Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen unterlaufen, da ihm andernfalls die nötigen Mittel hierfür genommen würden. Die getroffene Vereinbarung regelt damit nicht nur die Obliegenheiten des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sondern zugleich die zeitliche Beschränkung dieser Obliegenheiten auf die Dauer bis zum Ablauf der Abtretungserklärung. Sie vermag deshalb auch keinen über die Regelungen der Insolvenzordnung hinausgehenden Rechtsgrund für ein „Behalten- dürfen“ des Neuerwerbs nach Restschuldbefreiung darzustellen, da andernfalls die Regelungen der Insolvenzordnung auf eine unzulässige Art und Weise zulasten des Insolvenzschuldners modifiziert worden wären.
Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Gemäß § 276 Abs. 1 BGB sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ob ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, ist dabei anhand der Konkretisierung des § 60 Abs. 1 S. 2 InsO festzustellen. Hiernach ist für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Er handelte fahrlässig. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf eine im Jahre 2012 noch etwaig unklare Rechtslage berufen. Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 22.04.2010 (Az.: IX ZB 196/09, NZI 2010, 577, 578) unter III. ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren verpflichtet ist, den Neuerwerb des Schuldners vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung an treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten und im Falle der Restschuldbefreiung an den Schuldner auszukehren. Diese Ausführungen bezogen sich auf jegliche Art von Neuerwerb. Die nachfolgende Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 ( Az.: IX ZB 23/13, NZI 2014, 312,313) hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter. Die Rechtslage war also bereits im Jahre 2010 geklärt. Der Beklagte hätte damit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 13.10.2010 um die Rechtslage wissen können. Auch die zuvor ausgeführte Auslegung der Vereinbarung vom 14.10./15.10.2010, wie sie das Gericht im Hinblick auf die mit der Vereinbarung erstrebte Gleichstellung von selbständiger Tätigkeit des Schuldners und abhängiger Beschäftigung vorgenommen hat, musste sich dem Beklagten aufdrängen, insbesondere, dass für die Masse nicht deshalb zeitlich länger etwas vom Schuldner vereinnahmt werden konnte, weil dieser statt einer abhängigen Beschäftigung einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.
Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 500, 00 Euro erlitten. Hierbei ist es unerheblich, ob noch eine Insolvenzmasse zur Verfügung steht oder nicht, Der Sekundäranspruch aus § 60 Abs. 1 InsO steht dem Kläger insofern unabhängig von dem Bestand einer Insolvenzmasse gegen den Beklagten zu (MüKo zur Insolvenzordnung, § 60 InsO Rn. 112). Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Daraus ergibt sich im Rahmen der Differenzhypothese hier die genannte Schadenssumme. Denn hätte der Beklagte die Zahlungen nicht zu Unrecht einbehalten und an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt, hätte dem Kläger dieser Betrag zugestanden.
Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB durch die weitere Zahlung von monatlich € 100,00 für den streitgegenständlichen Zeitraum kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Ohne die Weiterzahlung hätte der Beklagte dem Kläger einen Obliegenheitsverstoß vorwerfen können, da die Restschuldbefreiung erst später erteilt und das Insolvenzverfahren erst zum 05.12.2012 beendet worden ist. Ohne Weiterzahlung hätte sich der Kläger nicht „wohlverhalten“. Die Pflicht zur Abführung des Neuerwerbs bestand noch bis zur Mitteilung des Beklagten an den Kläger, dass ab Juli 2012 keine Ausgleichszahlungen mehr zu erbringen seien.
II. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 gemäß §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die Zahlung zu diesem Zeitpunkt mit seiner handschriftlichen Notiz auf der Urschrift seines Schreibens endgültig verweigert und befindet sich seither im Verzug.
III. Außerdem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 48,73 Euro außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zum Ausgleich seines insoweit eingetretenen weiteren Verzugsschadens.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
V. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da – soweit ersichtlich – nicht höchstrichterlich geklärt ist, welche Anforderungen an den Insolvenzverwalter in Bezug auf das Erfordernis der treuhänderischen Verwaltung von Ausgleichszahlungen des Schuldners nach Laufzeitende der Abtretungserklärung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 (Az.: IX ZB 23/13) zu stellen waren.