AG Charlottenburg, Az.: 206 C 297/14, Urteil vom 27.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hatte über einen Reiseveranstalter eine Flugreise von Hamburg (HAMBURG) nach Zakynthos (ZTH) und zurück gebucht, wobei die Flüge durch die beklagte Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten.
Laut Buchungsprogramm der Beklagten lag am 12.02.2013 für den Rückflug am 13.09.2013 eine Flugbuchung für die Klägerin von Zakynthos über Düsseldorf nach Hamburg vor, nämlich für den Flug von Zakynthos nach Düsseldorf um 18:55 Uhr mit der Flugnummer … (Ankunftszeit 20:50 Uhr) und für den Weiterflug von Düsseldorf nach Hamburg mit der Flugnummer … um 17:00 Uhr.
Am 17.06.2013 kam es auf Veranlassung der Reiseveranstalterin zu einer Flugumbuchung. Gebucht war nunmehr ein Flug von Zakynthos nach Hamburg über München, nämlich ein Flug von Zakynthos nach München um 15:35 Uhr mit der Flugnummer … und ein Weiterflug nach Hamburg um 18:30 Uhr mit der Flugnummer …. Beide Flüge wurden später auch tatsächlich durchgeführt.
Die Klägerin erhielt am 16.08.2013 von ihrem Reiseveranstalter Reiseunterlagen. Laut diesen Unterlagen war der Rückflug am 13.09.2013 von Zakynthos nach Düsseldorf um 15:35 Uhr mit dem Flug … vorgesehen. Von Düsseldorf war der Weiterflug nach Hamburg um 18:30 Uhr mit dem Flug … angegeben.
Die Klägerin stellte am 13.09.2013 am Flughafen Zakynthos fest, dass mit der Flugnummer … um 15:35 Uhr nur eine Beförderung nach München vorgesehen war und es den Flug … um 15:35 Uhr nach Düsseldorf nicht gab. Die Klägerin bemühte sich dann auf eigene Kosten um einen anderen Flug.
Mit der Klage macht die Klägerin die Ausgleichspauschale in Höhe von 400,00 € geltend. Die Entfernung von Zakynthos nach Düsseldorf beträgt 1870 km. Zudem begehrt sie Ersatz der Kosten des nicht in Anspruch genommenen Ursprungsfluges in Höhe von anteiligen 389,74 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden eine Ausgleichszahlung und Rückzahlung des Flugpreises zu, weil die Beklagte diesen Flug annulliert habe. Auch sei die Beklagte passiv legitimiert sei, weil diese nach der streitgegenständlichen Verordnung alleinige Anspruchsverpflichtete sei und die Klägerin von dem Reiseveranstalter sonst keine Ausgleichszahlungen verlangen könne. Die Beklagte könne ihrerseits bei dem Reiseveranstalter Regress nehmen.
Die Zustellung der Klageschrift ist am 05.08.2014 erfolgt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 789,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passiv legitimiert, weil die Klägerin sich an ihren Reiseveranstalter halten müsse. Denn es liege eine vertragliche Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vor.
Dazu behauptet die Beklagte, der Reiseveranstalter habe der Klägerin mit der Reisebestätigung falsche Angaben übermittelt. Es sei am 13.09.2013 um 15:35 Uhr kein Flug … von Zakynthos nach Düsseldorf geplant gewesen. Unter der Flugnummer … sei von Anfang an der dann auch durchgeführte Flug nach München vorgesehen gewesen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen Auszug aus dem Flugplanungsprogramm „history of changes for flight … am 13.09.2013“ (Bl. 51 d. A.). Eine Änderung hinsichtlich dieses Fluges habe es nur hinsichtlich des Einsatzes des Flugzeugtyps sowie hinsichtlich der geplanten Abflugzeit gegeben. Der Flug … habe schließlich mit einer Verspätung von 36 Minuten am 13.09.2013 stattgefunden. Es habe daher keine Annullierung oder Weigerung der Beförderung stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 noch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten des nicht in Anspruch genommenen Ursprungsfluges in Höhe von 389,74 € gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu.
Denn die Ausgleichs- und Erstattungsansprüche bestehen gem. Art. 1 Abs. 1 FluggastrechteVO nur bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Annullierung des Flugs und Verspätung des Flugs.
Die Beklagte ist zwar als Luftfahrtunternehmen Passivlegitimierte im Hinblick auf die Verordnung. Allerdings war keiner der zuvor genannten drei Fallgestaltungen gegeben. Der Reiseveranstalter der Klägerin hatte zunächst am 12.02.2013 erkennbar die Flüge falsch gebucht. So lagen für die Klägerin für den 13.09.2013 zwei Flugbuchungen auf ihren Namen vor. Zum einen erfolgte eine Flugbuchung für den Flug von Zakynthos nach Düsseldorf um 18:55 Uhr mit der Flugnummer … und zum anderen der Flug von Düsseldorf nach Hamburg mit der Flugnummer … um 17:00 Uhr. Mit der Ankunftszeit des Fluges von Zakynthos nach Düsseldorf um 20:50 Uhr hätte die Klägerin aber nicht den bereits um 17:00 Uhr abfliegenden Anschlussflug nach Hamburg erreicht. Daraufhin erfolgte am 17.06.2013 eine Flugumbuchung seitens der Reiseveranstalterin. Gebucht war nunmehr ein Flug von Zakynthos nach München um 15:35 Uhr mit der Flugnummer …. Von dort sollte der Weiterflug nach Hamburg um 18:30 Uhr mit der Flugnummer … erfolgen. Die Reisebestätigung der Reiseveranstalterin wies jedoch für den 13.09.2013 einen Flug von Zakynthos nach Düsseldorf um 15:35 Uhr mit der Flugnummer … aus und einen Weiterflug von Düsseldorf nach Hamburg um 18:30 Uhr mit der Flugnummer ….
Nach dem zugrunde zulegenden Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass ein Flug von Zakynthos nach Düsseldorf mit der Flugnummer … am 13.09.2013 um 15:35 Uhr nie geplant war. Hierfür spricht bereits, dass ein ganz anderer Flug unter der angegebenen Flugnummer stattgefunden hat (nämlich der Flug nach München), auf den die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch durchaus gebucht war. Die Beklagte hat sich in soweit auf einen Ausdruck aus dem Flugplanungsprogramm „history of changes for flight … am 13.09.2013“ berufen. Hieraus ergibt sich, dass es eine Änderung hinsichtlich dieses Fluges nur hinsichtlich des Einsatzes des Flugzeugtyps sowie hinsichtlich der geplanten Abflugzeit gegeben hat.
Die Klägerin kann dies nicht einfach ins Blaue hinein bestreiten. Sie hätte sich insoweit bei dem Reiseveranstalter, ihrem Vertragspartner, erkundigen können und müssen, was es mit den Angaben in der Reisebestätigung auf sich hat. Allein aus dem Umstand, dass dort unter der Flugnummer … ein Flug nach Düsseldorf angegeben war, kann nicht geschlossen werden, dass die Reiseveranstalterin die Klägerin auch tatsächlich auf einen solchen Flug gebucht hat und es diesen Flug zu irgendeinem Zeitpunkt gab. Hierüber hätte die Reiseveranstalterin ohne Weiteres Auskunft erteilen können. Zudem sprechen die Umstände dafür, dass ein Versehen der Reiseveranstalterin vorlag. Es liegt nahe, dass ihr aufgrund der Umbuchung ein Übertragungsfehler unterlaufen ist. Sie hat zwar die neuen Flugzeiten und die Flugnummern richtig angegeben, nicht aber den – geänderten – Umsteigeflughaften.
Ob auch diese Fallgestaltung von der FluggastrechteVO umfasst wird und diese sich daher erfolgreich auf Ausgleichs- und Erstattungszahlungen berufen kann, muss durch Auslegung ermittelt werden.
Denn ein Blick in die nationale Rechtsprechung zeigt, dass bereits die Frage umstritten ist, ob das Flugunternehmen auch für Umbuchungen seitens des Reiseveranstalters für geplante und auch tatsächlich durchgeführte Flüge haftbar nach der FluggastrechteVO sei (für eine Haftung: LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, 22 S 435/06; gegen eine Haftung: LG Darmstadt, 12.07.2006, 21 S 20/06). Eine dem EuGH in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechtssache vom BGH (BGH, EuGH-Vorlage vom 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06) wurde wegen eines Vergleichs nicht abschließend geklärt. Bereits zu dieser Sache stellte der BGH aber klar, dass nicht jede „Verlegung“ auf einen anderen Flug Ausgleichsansprüche auslöst (Schmid/Hopperdietzel, NJW 2010, 1905, 1908). Dies dürfte besonders für den Fall gelten, dass die Flugumbuchung vor Mitteilung an den Reisenden erfolgte, da der Reisende über Flugumbuchungen vor einer Reisebestätigung gewöhnlicherweise keine Kenntnis erlangt.
Dementsprechend ist die FluggastrechteVO danach auszulegen, ob der Anwendungsbereich auch einen nicht geplanten und deshalb auch nicht durchgeführten Flug bei einer bestätigten Buchung umfasst.
Maßgeblich sind neben dem Wortlaut die aus den Erwägungsgründen der FluggastrechteVO zu entnehmenden Ziele der Regelung und ihr systematischer Zusammenhang. Dabei ist jede Norm so auszulegen, dass ihre volle Wirkung erreicht werden kann (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, § 34 Rn. 953).
Nach dem Wortlaut liegt kein Fall der Annullierung vor.
Unter Annullierung wird gemäß Art. 2 lit. I FluggastrechteVO die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges verstanden, für den zumindest ein Platz reserviert war. Dabei kommt es darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Flugroute aufgibt (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, § 36 Rn. 1029; BGH Urteil vom 17.07.2007, Az.: X ZR 95/06, recherchiert nach juris). Hier wurde der streitgegenständliche Flug aber gerade nicht annulliert, weil an dem 13.09.2013 kein Flug von Zakynthos nach Düsseldorf um 15:35 Uhr mit der Flugnummer … geplant war. Dadurch konnte auch keine Flugplanung aufgegeben werden.
Auch ein Fall der Nichtbeförderung ist hier auszuschließen. Unter Nichtbeförderung ist nach Art. 2 lit. j FluggastrechteVO die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Es muss das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, Az.: X ZR 83/12, recherchiert nach juris). Die Klägerin hat zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, nichts vorgetragen. Die Klägerin gab nur an, dass es ihren Flug nicht gab. Im Übrigen wird aus den Regelungen zur Nichtbeförderung deutlich, dass der betreffende Flug existent sein muss. Denn sonst würde die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO, zunächst einen Freiwilligen zu finden, der auf seine Buchung verzichtet, keinen Sinn machen. Durch den Verzicht soll nämlich die Beförderung mit dem betreffenden Flug ermöglicht werden, Art. 4 Abs. 2 FluggastrechteVO.
Des Weiteren wurde im Gesetzgebungsprozess deutlich klar gestellt, dass Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet sind, für nichtbeförderte oder von Annullierungen betroffene Fluggäste besondere Flüge zu organisieren (ABl. C 71 E vom 25.03.2003, S. 189). Würde man der Klägerin einen Ausgleichs- und Erstattungsanspruch zubilligen, hätte dies im Umkehrschluss zur Folge, dass das Luftfahrtunternehmen bei nicht geplanten Flügen dazu verpflichtet wäre, diese dann auch durchzuführen.
Auch wenn hier ganz klar kein Fall der Verspätung gegeben ist, zeigt die Vorschrift des Art. 6 FluggastrechteVO, welche auf die Abflugverspätung mit den in dieser Vorschrift geregelten Zeiten abstellt, dass sich Ausgleichszahlungen auch bei Verspätungen nur auf bestehende Flüge beziehen. In diesem Zusammenhang stellte auch der EuGH in der Rechtssache Sturgeon und Böck auf die geplante Flugroute ab (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07, C-402/07, C-432/07, recherchiert nach juris, Rn. 35). Die Flugroute ist ein wesentliches Element des Fluges, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, § 36 Rn. 1039).
Alle drei Anwendungsfälle der FluggastrechteVO (Art. 1 Abs. 1) gehen einheitlich von bestehenden Flügen nach einem Flugplan aus und sehen nur dann Ausgleichs- und Erstattungsansprüche vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Reiseveranstalterin eine bestätigte Buchung im Sinne des Art. 2 lit. g FluggastrechteVO ausgestellt hat. Denn diese Buchung konnte nicht zu einer Beförderung eines nicht geplanten Fluges vor Ort führen, weil die Klägerin darauf keinen Anspruch hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Motiven des Gesetzgebers. Das Luftfahrtunternehmen kann nur angehalten werden, tatsächlich geplante Flüge nach dem Flugplan ordnungsgemäß und vor allem rechtzeitig durchzuführen. Dies ergibt sich besonders aus den Erwägungsgründen der Kommission zur Schaffung der FluggastrechteVO (ABl. L 46 vom 17.02.2004, S. 1, Erwägungsgrund Nr. 3 und 4). Im Zeitpunkt der Schaffung der FluggastrechteVO war die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste immer noch zu hoch. Der Gesetzgeber wollte vor allem die Fälle erheblich reduzieren, in denen Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert wurden (Europäisches Parlament, Stellungnahme vom 20.12.2001, IP/02/17). Die Ausgleichszahlungen sollten eine Abschreckung für eine Nichtbeförderung sein. Dies bedeutet, dass der Flugbetrieb regulär durchgeführt werden soll. Überdies war im Vorschlag der Kommission zur Einführung der FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Beförderung die Rede (ABl. C 103 E vom 30.04.2002, S. 225). Eine Verpflichtung zur Beförderung gibt es aber nur für nach dem Flugplan bestehende Flüge. Da der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, Reiseunternehmen auch nach der FluggastrechteVO haftbar zu machen, kann nur das Luftfahrtunternehmen im Rahmen seiner Präsenz auf den Flughäfen seinen Verpflichtungen nachkommen (ABl. C 125 E vom 27.05.2003, S. 70). Der Wirkungsbereich ist somit auf den Flughafen und auf die reibungslose Durchführung des Flugverkehrs begrenzt. Es fällt daher gerade nicht in den Aufgabenbereich des Luftfahrtunternehmens, Flugbestätigungen zu kontrollieren, die der Reiseveranstalter an seinen Kunden verschickt hat. Das Luftfahrtunternehmen muss sich darauf verlassen können, das die Buchungsbestätigungen fehlerfrei sind. Eine Kontrollpflicht des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich bestätigter Buchungen durch den Reiseveranstalter hätte einen so hohen bürokratischen Aufwand zur Folge, dass das Luftfahrtunternehmen seinen eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen könnte. Diese liegen vor allem in der Verantwortung für den rechtzeitigen Flugbetrieb. Dies bestätigt auch die ersatzlose Streichung einer nach der ersten Lesung eingefügten Regelung, wonach die mit der Verordnung begründete Verantwortlichkeit auch den Reiseunternehmer treffe und falls das Reiseunternehmen logistisch dazu nicht in der Lage ist, die vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, auch auf das Luftfahrtunternehmen ausgedehnt wird, das als Betriebsunternehmen fungiert (Abl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 560). Das zeigt, dass das Luftfahrtunternehmen auf seine originären Aufgaben beschränkt wird.
Ferner kann auch nicht dem Argument gefolgt werden, dass die Klägerin schutzbedürftig sei, weil sie gegen das Reiseunternehmen keine Ausgleichszahlungen geltend machen kann und das Luftfahrtunternehmen nach der FluggastrechteVO die Möglichkeit habe, beim Reiseveranstalter Regress zu nehmen. Denn die Klägerin wird nicht völlig schutzlos gestellt, ihr verbleiben für den Erstattungsanspruch hinsichtlich des Ursprungsfluges die reisevertraglichen Rechte der §§ 651 a ff. Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, gegen den Reiseveranstalter den verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch für Folgeschäden nach § 651 f Abs. 1 BGB geltend zu machen. Allein die für die Beklagte ungünstige Rechtslage, dass sie in dieser Rechtsbeziehung keinen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, ist kein Argument dafür, einen Anspruch entgegen dem Wortlaut der FluggastrechteVO gegen das Flugunternehmen zu bejahen.
Mangels Hauptforderung entfällt auch der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708Nr. 11, 711 ZPO.