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Verkehrsunfall – Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes

AG Aurich, Az.: 12 C 290/19, Urteil vom 02.09.2019

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aurich auf die mündliche Verhandlung vom 05 08 2019 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte Wandscher und Partner in Höhe von 169,50 € freizustellen

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis 1.500,00 €

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Am 17 09 2018 beschädigte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges das Fahrzeug des(künftig: Zedent) in Aurich. Die Haftung der Beklagten für den Vorfall zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden Der Wiederbeschaffungswert betrug netto 5.798,32 € = brutto 6 900,00 €, der Restwert 2.000,00 € Der Zedent erwarb für 7.490.00 € ein Ersatzfahrzeug, wobei keine Umsatzsteuer anfiel Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Geldbetrag von 3.798.00 €.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin Die Abtretung sei unwirksam insbesondere habe der ….diese nicht erklär.t Auch umfasse die Abtretungserklärung nicht den streitgegenständlichen Schaden, sondern nur die Reparaturkosten. Sie meint, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da keine Umsatzsteuer angefallen sei

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes
Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7, 18 StVG, 115 WG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert Der Anspruch wurde ihr am 19.09 2018 wirksam abgetreten

Die Abtretungserklärung wurde von….abgegeben Diese war hierzu gemäß §§ 164 ff. BGB unstreitig von dem…..bevollmächtigt worden Der streitgegenständliche Anspruch ist auch von der Abtretung umfasst Zwar ergibt sich aus Unterpunkt „B 2“ der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (BI. 22 d.A.), dass lediglich die Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Reparaturkosten an die Klägerin abgetreten wurden Das Fahrzeug wurde indes nicht repariert, da es einen Totalschaden erlitt Dennoch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von der Abtretung umfasst gewesen sei Denn hierdurch handelt sich widersprüchlich, § 242 BGB Unstreitig hat die Beklagte bereits einen Betrag von 3.798,00 € erstattet Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Klägerin als Anspruchsinhaberin ansieht, in diesem Fall kann sie sich nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen (vgl hierzu BGH NJW 1996. 2724: BGH VersR 1971, 227, 228)

Der Anspruch besteht auch dem Grunde nach Zwar kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S 2 BGB die Umsatzsteuer nur erstattet verlangen, sofern diese tatsächlich angefallen ist, was hier unstreitig nicht der Fall war, in diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. BGH VersR 2009. 1554) Nach diesen Grundsätzen stünde der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu, denn bei der Ersatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen.

Hierauf kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an Denn der Zedent hat sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert übersteigt Er kann seinen Schaden daher konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung abrechnen Durch die gesetzliche Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nämlich nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Her- Stellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs 14/7752 S 22; siehe auch BGH NJW 2013, 3719; BGHZ 162, 270 Rn. 9; Buller, NJW-Spezial 2019, 9). Würde der Schaden um eine »fiktive Umsatzsteuer gekürzt werden, widerspräche dies der grundsätzlichen Wertung des § 249 BGB. der in der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes liegt. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verfangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGHZ 162, 270; jurisPK- Straßenverkehrsrecht/Freymann/Wellner, § 249 BGB Rn. 100). Insbesondere darf des dem Geschädigten nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn er von den umsatzsteuerrechtlich denkbaren verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten von derjenigen für seinen Bedarf am besten zugeschnitten Gebrauch macht (vgl. BGHZ 162, 270; BGH VersR 2005, 381). Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert (vgl. BGHZ 162, 270; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Freymann/Wellner § 249 BGB Rn. 100). Der Schaden des Zedenten beträgt daher 6 900,00 € abzüglich 2 000,00 € = 4 900,00 € Abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 3 798,00 € besteht demnach der Anspruch in der geltend gemachten Höhe

Die Klägerin kann weiterhin den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden geltend machen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB, da diese unstreitig noch nicht an die Prozessbevollmächtigten gezahlt wurden besteht dieser Anspruch in Form einer Freistellung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3. 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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