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Lkw-Kaufvertrag – Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr

LG München I – Az.: 12 O 3387/11 – Urteil vom 10.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger -ein Verein – begehrt Rückabwicklung eines LKW- Kaufvertrages von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin.

Der Kläger bestellte am 04.20.2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der …, einen LKW A… (vgl. Bestellung Anl. K 1) zu einem Bruttokaufpreis von € 67.116,00 (vgl. Rechnung Anl. K2) abzüglich eines Nachlasses von € 2013,48 (Anl. K 3), also zu einem Preis von € 65.102,52. Geliefert wurde der LKW am 04.11.2008.

Einbezogen in den Kaufvertrag wurden die AGB der Verkäuferin (Anl. B 2), in denen es unter VII 2. heißt:

„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend vom Gesetz in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen ….“.

Lkw-Kaufvertrag - Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr
Symbolfoto: Von Vitpho/Shutterstock.com

Im Dezember 2008 traten folgende Mängel (die Mängel a, c, d sind streitig) auf: a) Hydraulikzylinder rechts ölt, b) ABS-Kontrolllämpchen leuchten, c) Kraftstofftank-Kontrolllämpchen leuchten, d) Nebenantriebsschalter defekt, e) Schaltung schwergängig, f) Kupplungspedal bleibt hängen, g) Bremse verliert über Nacht Luft.

Durch eine Nachbesserung im März 2009 konnte nicht allen Beanstandungen abgeholfen werden. Nach Behauptung des Klägers waren auch nach einem weiteren Versuch in L… der Druckverlust der Bremse und das zeitweilige Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte noch nicht beseitigt (vgl. auch Anwaltsschreiben vom 19.06.2009 Anl. K 8).

Am 13.07.2009 wurde das Fahrzeug dann in reparierten dem Kläger übergeben.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2010 (Anl. K 9) rügte der Kläger weitere Mängel und forderte zur Nachbesserung auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2010 (Anl. K 10) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger trägt vor:

Bereits im März 2010 seien wieder erhebliche neue Mängel aufgetreten, so seien der Fahrtenschreiber, die Hupe und die Wischwasserpumpe ausgefallen, und der Anlasser, der bereits früher einmal kaputt gewesen sei und nachgebessert worden sei (Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung), sei wiederum funktionsunfähig geworden. Nachdem die Beklagte zur Reparatur nicht in der Lage gewesen sei, habe der Mitarbeiter der Beklagten Herr P… Einverständnis mit der Rückabwicklung gegenüber dem Klägervertreter erklärt. Dementsprechend habe der Kläger den Rücktritt erklärt.

Es sei dem Kläger nicht länger zuzumuten, den LKW immer wieder instand setzen zu lassen.

Die in den AGB der Beklagten enthaltene Verjährungsverkürzung sei unwirksam; jedenfalls würde die Verjährungsfrist schon deswegen neu zu laufen beginnen, weil es sich zu großen Teil immer wieder um die gleichen Mängel handele. Es habe sich herausgestellt, dass mangelhaft repariert worden sei, da der Mangel wieder aufgetreten sei (Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.05.2011; Beweis: Sachverständigengutachten).

Zudem könnten die Zeit, in denen Verhandlungen über die Reparaturen geführt worden seien, und die Reparaturzeiten beim Lauf der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet werden.

Unter Abzug für die Nutzung von € 5.696,47 (17.500 km x 0,5 % des Kaufpreises) ergebe sich die Klageforderung.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.406,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.04.2010, Zug um Zug gegen Übergabe des LKW N… A… mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus: Ansprüche wegen Sachmängeln seien verjährt; in den wirksam einbezogenen AGB sei die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Die vom Kläger im Dezember 2008 gerügten Mängel seien am 13.07.2009 behoben gewesen. Soweit der Kläger vortrage, weitere (neue) Mängel seien im März 2010 aufgetreten seien Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.

Hinsichtlich der im Dezember festgestellten Mängel sei schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und wann eine Mängelrüge gegenüber der Beklagten erfolgt sei. Es werde bestritten, dass es sich um erhebliche Mängel – nämlich Beseitigungskosten von mindestens 10 % des Kaufpreises – gehandelt habe, die zu einem Rücktritt berechtigen könnten. Die zuletzt mit Anwaltsschriftsatz gerügten Mängel, nämlich Druckverlust an der Bremse und zeitweiliges Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte, seien am 13.07.2009 behoben gewesen.

Auch hinsichtlich der im März 2010 geltend gemachten Mängel werde deren Erheblichkeit bestritten. In der Klageschrift stehe nichts dazu, dass der Anlasser zuvor einmal funktionsunfähig gewesen sei.

Die Schreiben vom 16.03.2010 und 20.04.2010 seien nicht an die Beklagte, sondern an die … gerichtet und damit an den falschen Erklärungsempfänger.

Bestritten werde, dass der Mitarbeiter … keine Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gesehen habe und deshalb mit einer Rückabwicklung einverstanden gewesen sei; er sei zu einer solchen Erklärung nicht befugt, er habe keine Handlungsvollmacht.

Die Höhe des Abzugs für die Nutzung sei nicht angemessen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers – und damit auch der Anspruch auf Rückabwicklung – sind verjährt.

1.)

Die AGB der Verkäuferin sind unstreitig Vertragsinhalt geworden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verkürzung der Verjährungsfrist (VII.2 der AGB) wirksam.

a)

Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß §§ 474, 475 BGB scheidet aus. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, Verbraucher im Sinne dieser Regelungen zu sein. Dies scheitert im Übrigen bereits daran, dass der Kläger als Verein keine natürliche Person und damit kein Verbraucher ist.

b)

Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 7 a) oder b) BGB. Denn die dort geregelten Tatbestände sind aus dem Geltungsbereich der Verjährungsverkürzung ausdrücklich ausgenommen.

c)

Ebenso verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB. Ein Fall des § 438 Nr. 2 BGB (Bauwerk) liegt nicht vor; im Übrigen ist eine Verkürzung der Verjährung, sofern sie ein Jahr nicht unterschreitet, nach dieser Regelung zulässig.

d) Soweit der Kläger meint, die Voraussetzungen der Verjährung seien nicht genügend präzise gefasst, trifft dies nicht zu. Zwar ist umstritten, ob bei – mangelhafter – Nacherfüllung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. Palandt § 438 BGB RdNr. 16a), doch steht dies der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen.

Die Formulierung der Klausel folgt der gesetzlichen Regelung: Sie enthält zum eine – insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung – die Verkürzung der Verjährungsfrist von 2 auf 1 Jahr und zum anderen die Anknüpfung des Beginns des Fristlaufs an die Übergabe des Kaufgegenstandes, insoweit in Übereinstimmung mit § 438 Abs 2 BGB.

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei Nachlieferung die Verjährung neu zu laufen beginnt, wird der – ursprüngliche – Kaufgegenstand ersetzt durch den nachgelieferten. Zu diesem Fall trifft die Klausel keine weitergehende Regelung als das Gesetz; einem neuen Lauf der Frist steht die Klausel nicht entgegen, abgesehen davon, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht inmitten steht.

Soweit sich die Frage stellt, ob bei einer Nachbesserung bzgl. des konkreten nachgebesserten Mangels die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt – und zwar unabhängig von einem Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer – sieht die gesetzliche Regelung einen solchen Neubeginn nicht vor; Wortlaut und Sinn des § 438 BGB lassen einen solchen Neubeginn nicht zu, zumal der Gesetzgeber die Problematik bei der Neufassung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kannte (vgl. hierzu OLG Celle, NJW 2006, 2643 f). Auch in Ansehung der vom Kläger herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2006, 47 ff) hält die Kammer einen Neubeginn der Verjährungsfrist bei fehlgeschlagener Nachbesserung für den jeweiligen Mangel für mit dem Wortlaut und der Zwecksetzung des Gesetzes nicht vereinbar. Insoweit brauchte die Verkäuferin in ihrer Verjährungsregelung auch keine differenzierende Regelung für diese Fälle vorzusehen. Jedenfalls aber stellt bei dieser Sachlage eine Regelung, die für – fehlgeschlagene – Nachbesserungen keine Sonderregelung enthält keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar, die zu einer Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 BGB führen könnte.

Mithin ergibt sich, dass die Verjährungsfrist wirksam auf 1 Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes verkürzt wurde.

2.

Damit scheiden Ansprüche des Klägers aus.

a)

Soweit er Mängel angeführt hat, die im Dezember 2008 festgestellt wurden, sind diese – nach eigenem Vortrag des Klägers – spätestens im Juli 2009 behoben gewesen. Insoweit kann der Kläger schon deshalb auf diese Mängel seinen Rücktritt nicht stützen. Dementsprechend hat der Kläger den Klageanspruch auch auf die im März 2010 aufgetretenen Mängel gestützt (vgl. Sitzungsprotokoll).

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b)

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Anlasser, der im März 2010 funktionsuntüchtig geworden sei, sei bereits zuvor mangelhaft gewesen und nachgebessert worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen fehlt schon ein substantiierter Sachvortrag dazu, wann genau zuvor welcher Mangel am Anlasser vorhanden gewesen bzw. beseitigt worden sein soll. Hierauf hat auch die Beklagte hingewiesen. In der Klageschrift hat der Kläger einen Mangel am Anlasser für den Zeitraum vor März 2010 nicht vorgetragen; auch aus den vorgelegten Anwaltsschreiben, mit denen Mängel gerügt wurden, ergibt sich diesbzgl. nichts.

Zum anderen greift die Verjährung – wie ausgeführt – auch in den Fällen einer fehlgeschlagenen Nachbesserung. Eine Hemmung der Verjährung für diesen Mangel hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen; sie ist auch im übrigen angesichts des Sachvortrags des Klägers nicht ersichtlich.

c)

Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz pauschal die Behauptung aufgestellt hat, es habe sich immer wieder um die gleichen Mängel gehandelt, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu den konkreten Mangelbehauptungen des Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger im März behaupteten Mängel, auf die er den Rücktritt stützen will, bereits zuvor aufgetreten sind, abgesehen von dem Mangel am Anlasser (Hierzu siehe aber die Ausführungen unter 2 b). Insoweit geht auch der vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis ins Leere.

Im Übrigen greift auch insoweit – wie ausgeführt – der Verjährungseinwand durch. Auch insoweit ist der Tatbestand einer Hemmung der Verjährung nicht konkret für einzelne Mängel dargetan oder ersichtlich.

d)

Hinsichtlich der Mängel, die im März 2010 aufgetreten sein sollen, sind Gewährleistungsansprüche ebenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist endete 1 Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes, also noch im Jahre 2009.

3.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, der Mitarbeiter der Beklagten Herr P… habe Einverständnis mit einer Rückabwicklung bekundet, veranlasst. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dieser Mitarbeiter zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bevollmächtigt war; die Beklagte hat dies bestritten. Damit fehlt es aber unabhängig davon, dass die Beklagte auch die Abgabe einer solchen Erklärung bestritten hat, jedenfalls an einer die Beklagten bindenden Abrede.

4.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob und welche Mängel im Einzelnen vorgelegen haben und ob sie so erheblich waren, dass ein Rücktritt auf sie gestützt werden könnte.

Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung; § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

 

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