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Aufwendungserstattunganspruch einer gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht

LG Leipzig – Az.: 6 O 3709/10 – Beschluss vom 14.06.2011

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet für die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), den Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 4).

2. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Die gegen ihn gerichtete Klage wird nach § 145 ZPO abgetrennt und verwiesen an das Arbeitsgericht Leipzig.

Gründe

I.

Die klagende Verwaltungs-Berufsgenossenschaft begehrt Erstattung der Aufwendungen, die sie für den bei ihr unfallversicherten … bislang erbracht hat und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die weiteren Aufwendungen, die sie für Herrn … aufgrund des Unfalls vom 28.02.2007 auf dem Gelände des … zu erbringen hat.

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer. Sie verfolgt Ansprüche nach § 116 SGB X gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) und nach § 110 SGB VII gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4).

Der Beklagte zu 1) ist Pächter des Geländes „… Leipzig“ in der …-Straße 2b. Der Beklagte zu 2) ist Vizepräsident dieses Vereins.

Dem Beklagten zu 1) war seitens der Behörde auferlegt worden, die kopflastigen und gegen die Mauer an der Außengrenze des Geländes drückenden Bäume zu fällen. Diese Arbeiten wurden von Mitgliedern der Schützengesellschaft übernommen.

Ab September 2006 wurden auf dem gepachteten Gelände sog. „ABM-Kräfte“ eingesetzt. Dazu hatte der Beklagte zu 4) als Verein, der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fördert und durchführt, bei der ARGE Leipzig einen Antrag auf Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gestellt. Der Antrag, in dem die beabsichtigten Tätigkeiten aufgelistet wurden, wurde mit Bescheid der ARGE vom 19.07.2006 genehmigt. Zuvor war am 12.04.2006 eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden, ausweislich derer keine Bedenken gegen die durchzuführenden Maßnahmen bestünden „mit Ausnahme … der Baumpflege und von Baumfällungen“.

Der Beklagte zu 3) war bei dem Beklagten zu 4) als Vorarbeiter eingestellt. Der Geschädigte, Herr …, war am 26.02.2007 als Landschaftsarbeiter eingestellt worden.

Auf dem Gelände wurden sieben ABM-Kräfte eingesetzt. Vor dem Einsatz fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten zu 2) statt. Es wurde festgelegt, wer welche Arbeiten ausführt; es wurde auch erörtert, welche Arbeiten die ABM-Kräfte nicht ausführen durften. Dabei sei – so die Klägerin – dem Beklagten zu 2) auch mitgeteilt worden, dass die ABM-Kräfte nicht an Baumfällungen beteiligt werden dürften.

Am 27.02.2007 begannen die Baumfällungen.

Der Beklagte zu 3) leitete die ABM-Kräfte an und beaufsichtigte sie. Er sägte die Bäume ab, die zu nah an der Mauer standen. Dazu wurde jenseits der Mauer (im Innenbereich) eine Leiter an die Wand gelehnt, die der Zeuge … sicherte und von der aus Herr … (Vereinsmitglied) ein Seil um den Baum band, Knoten Richtung Wald zeigend. Danach stieg er von der Leiter, rief den jenseits der Mauer Stehenden zu, alles sei o. k. – und der Beklagte zu 3) begann mit der Baumfällung durch Einschlagen einer Kerbe und anschließendem Sägen. Weitere auf der Waldseite stehende ABM-Kräfte zogen das Seil und daran den fallenden Baum in Richtung Wald, d. h. weg von der Mauer.

Die Arbeiten konnten am 27.02. nicht beendet werden; sie wurden tags darauf fortgesetzt. An diesem Tag war der Beklagte zu 3) – wie angekündigt – nicht vor Ort. Er hatte den ABM-Kräften am 27.02. mitgeteilt, sie müssten die Arbeiten selbständig fortsetzen. Gleiches bestätigte der Zeuge … (Projektleiter beim Beklagten zu 4) am folgenden Morgen.

Der Beklagte zu 2) nahm die ABM-Kräfte, die in die Baumfällarbeiten nicht eingewiesen worden waren, mit zum Baumfällen. Er betätigte die Säge; Herr … bestieg die vom Zeugen … zu sichernde Leiter.

Der Unfall ereignete sich beim Fällen eines ca. 40 cm von der Mauer und schräg zu dieser stehenden Baumes.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2) habe mit dem Fällen des Baumes bereits begonnen, obwohl der Geschädigte Herr … noch damit beschäftigt war, das Seil um die Baumkrone zu binden und auch nicht durch Rufen angezeigt hatte, damit fertig zu sein.

Der Beklagte zu 2) habe in den ca. 40 cm Durchmesser aufweisenden Stamm in einem Zug 29 cm hineingeschnitten. Dadurch und wegen des fehlenden Richtung gebenden Fallkerbes sei der nicht durch Seilzug zu beeinflussende Baum plötzlich und noch vor Abschluss der Sägearbeiten Richtung Mauer umgefallen. Der Baum habe entweder den Geschädigten selbst oder die Leiter getroffen; jedenfalls sei Herr … aus ca. 3,6 m Höhe hinabgefallen. Er erlitt eine Fraktur des 7. HWK mit discoligamentärer Instabilität und ein Epiduralhämatom zwischen HWK 7 und BWK 1 mit inkompletter Querschnittslähmung unterhalb C 7.

Der Geschädigte sei seit dem Unfall zu 75% dauerhaft in der Erwerbsfähigkeit gemindert.

Die Klägerin macht geltend, sie habe für den Geschädigten allein wegen der Unfallfolgen Kosten aufgewendet von 103.564,04 €.

Sie meint, der Geschädigte und der Beklagte zu 3) als Vorarbeiter seien im selben Unternehmen beschäftigt; der Beklagte zu 3) habe aber grob fahrlässig gehandelt, weil er dafür nicht bestimmte ABM-Kräfte am Vortag zu Baumfällarbeiten eingesetzt hatte, die an dem Tag auch nicht beendet worden waren, so dass er auch wusste, dass diese Arbeiten am Folgetag in seiner Abwesenheit fortgeführt werden würden. Durch den Einsatz am ersten Tag habe er es erst ermöglicht, dass sich die ABM-Kräfte auch am Folgetag arglos zu Baumfällarbeiten hinzu ziehen ließen. Für dessen Verhalten hafte der Beklagte zu 4) nach § 31 BGB.

Für die Beklagten zu 1) und 2) folge eine Haftung aus § 823 BGB. Eine Haftungsprivilegierung greife zu ihren Gunsten nicht ein, da Herr … nicht in den Betrieb des Beklagten zu 1) integriert worden sei. Er sei daher auch nicht Arbeitskollege des Beklagten zu 2).

Der Beklagte zu 2) rügt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Er meint, für die gegen ihn gerichteten Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, da es sich der Sache nach um einen Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) als Arbeitskollegen aus gemeinsamer Arbeitstätigkeit handele. Dann greife § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.

Der Beklagte zu 2) meint ferner, dies gelte auch für die Klage gegen den Beklagten zu 3), der gleichfalls Arbeitskollege des Geschädigten gewesen sei, wie auch für die Klage gegen den Beklagten zu 4), der Arbeitsgeber des Geschädigten gewesen sei.

Die Parteien erhielten Gelegenheit, zunächst zur Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen. Die Klägerin wie die Beklagte zu 1) und die Nebenintervenientin der Beklagten zu 3) und zu 4) halten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet.

II.

Auf Rüge des Beklagten zu 2) war über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorab zu entscheiden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es dazu nicht (§ 17 a Abs. 4 S. 1 GVG). Dabei war nicht nur über die Rüge des Beklagten zu 2) zu entscheiden; vielmehr darf es der umfassenden Entscheidung zur Frage der Rechtswegeröffnung.

1.) Dass angesichts in Rede stehender Anspruchsgrundlagen bzw. Überleitungsnormen nach §§ 110 SGB VII oder 116 SGB X eine Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet sein könnte, wird zutreffend von keiner der Parteien eingewandt. Dies korrespondiert mit der unter der Geltung der RVO ergangenen Rechtsprechung des BGH zu § 640 RVO, die verweisen konnte auf § 907 Abs. 2 RVO, wonach eine Bindung der ordentlichen Gerichte an die Vorentscheidungen der Versicherungsträger und damit notwendigerweise eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestand. Soweit es hingegen um einen kraft Legalzession (vormals § 1542 RVO, jetzt nach § 116 SGB X) übergegangenen Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger geht, fußt der Anspruch des Geschädigten nicht im Sozialrecht. Auf die Überleitungsnorm kommt es für die Frage des Rechtswegs nicht an.

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2.) Die Klägerin stützt sich hinsichtlich der Beklagten zu 3) und zu 4) auf § 110 SGB VII. Dieser Anspruch ist an die Stelle des § 640 RVO getreten, der sich seinerseits bezog auf §§ 636, 637 RVO. Zu diesem Anspruch aus § 640 RVO hat der BGH in dem in NJW 1968, 1429 veröffentlichten Urteil vom 30.04.1968 zunächst bestätigt, dass es sich bei diesem Rückgriffsanspruch des Versicherungsträgers nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handele. Er hat weiter ausgeführt, dass die zuvor ergangenen Entscheidungen nur abgrenzten zwischenordentlicher Gerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, weil die Arbeitsgerichte nach § 14 GVG a. F. als besondere Gerichte bestellt worden seien, deren Abgrenzung zueinander zunächst als Frage besonderer sachlicher Zuständigkeit definiert worden war. Der BGH hat sodann ausgeführt, es sei unter der Geltung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ArbGG durchaus möglich, dass derselbe Arbeitsunfall sowohl vor einem Zivilgericht als auch vor einem Arbeitsgericht verhandelt werden könne, vor dem Zivilgericht wegen des Anspruchs der Berufsgenossenschaft auf Erstattung der von ihr an den Versicherten erbrachten Leistungen, vor dem Arbeitsgericht wegen des Anspruchs des Versicherten auf Ersatz der nicht von den Leistungen der Sozialversicherung gedeckten Schäden. Diese „Doppelgleisigkeit“ sei misslich, führe aber nicht dazu, dass deshalb die Arbeitsgerichte auch über den Regressanspruch der Berufsgenossenschaft zu entscheiden hätten.

Nach den weiteren Ausführungen des BGH unter II. 1. kann es hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) gerichteten Klage dahingestellt bleiben, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder statt dessen der zu den Arbeitsgerichten eröffnet wäre, würde der Geschädigte Herr … selbst Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) oder zu 4) erheben. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, welcher Rechtsweg eröffnet wäre, würde die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten oder in gewillkürter Prozessstandschaft dessen Anspruch gerichtlich geltend machen. Streitgegenständlich ist nämlich ein durch das SGB VII originär geschaffener Schadenersatzanspruch: Haftet der Schädiger dem Geschädigten (damals wegen §§ 636, 637 RVO, jetzt wegen §§ 104, 105 SGB VII) nicht, weil es – wovon auch die Klägerin ausgeht – am Vorsatz fehlt (ein „Wegeunfall“ nach § 8 Abs. 2 SGB VII scheidet ersichtlich aus), dann gäbe es im Verhältnis zum Beklagten zu 3) als „im Betrieb tätiger Person“ und zum Beklagten zu 4) als Unternehmen grds. keinen überleitungsfähigen Anspruch des Geschädigten. Hier begründet § 110 SGB VII daher einen originären und eigenen Rückgriffsanspruch der Klägerin, der seinen Grund darin findet, dass sie als Sozialversicherungsträgerin verpflichtet ist, für den Geschädigten Leistungen zu erbringen. Damit sei – so der BGH – die Berufsgenossenschaft weder „Rechtsnachfolger“ noch „gesetzlicher Prozessstandschafter“ oder „Partei kraft Amtes“.

Da die Klägerin gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) Ansprüche nach § 110 SGB VII verfolgt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

3.) Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 116 SGB X. Dabei handelt es sich um eine § 1542 RVO vergleichbare Norm, die zur Folge hat, dass Ansprüche des Geschädigten kraft Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Anders als § 110 SGB VII begründet diese Norm daher keinen originären und eigenen Anspruch der Klägerin, sondern leitet die Ansprüche des Geschädigten auf die Klägerin über. Nicht zu folgen ist indes der Argumentation der Klägerin, dass sich die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten daher schon daraus ergebe, dass § 110 SGB VII weitergehende Anforderungen für die Haftung aufstelle, so dass dann, wenn diese ohnehin vom Zivilgericht geprüft werden müssten, dies auch die Zuständigkeit für Ansprüche begründe, die § 116 SGB X unterfielen. Der Prüfungsumfang ist aber nicht geeignet, eine Zuständigkeit zu begründen. Zwar hat ein Gericht, das für einen Anspruch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist, den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Aspekten zu beurteilen. Dies gilt aber nur für das jeweilige Prozessrechtsverhältnis, nicht hingegen in der Weise, dass aus der Rechtswegeröffnung im Verhältnis zu einem Streitgenossen auch die gegenüber den anderen Streitgenossen folge (vgl. Zöller-Lückemann, GVG § 17 Rdnr. 6).

Zu § 1542 RVO hat der BGH in der Entscheidung NJW 1968, 1429 gerade ausgeführt, dass es sich dabei (anders als bei der Regelung in § 640 RVO) um ein vom Geschädigten abgeleitetes Recht handele. Dies gilt auch für die Folgenorm § 116 SGB X. Macht die Klägerin aber gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) kraft Gesetzes auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten geltend, dann ist sie insofern dessen Rechtsnachfolger. Welcher Rechtsweg für diese Klage eröffnet ist, hängt dann davon ab, in welcher Gerichtsbarkeit der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verfolgen hätte.

Der Geschädigte war nicht in den Betrieb des Beklagten zu 1) eingegliedert. Beschäftigendes „Unternehmen“ war und blieb der Beklagte zu 4). Damit unterfielen Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten zu 1) nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit; dies gilt dann auch für kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche.

Anderes gilt indes hinsichtlich des Beklagten zu 2). Würde der Geschädigte diesen aus der gemeinsamen Tätigkeit in Anspruch nehmen, würde es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehender unerlaubter Handlung handeln, wobei es anerkanntermaßen nicht nötig ist, dass die beiden Arbeitnehmer Beschäftigte desselben Arbeitgebers sind. Soweit statt dessen nötig ist, dass die schädigende Handlung so mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, dass sein Bestand wesentlich war für die Entstehung der schadenstiftenden Handlung, ist dies hier zu bejahen: Der Beklagte zu 2) war damit beauftragt, die Baumfällarbeiten unter Einbeziehung des ABM-Kräfte durchzuführen; der Geschädigte gehörte zu jenen ABM-Kräften, die zu diesen letztlich den Schaden verursachenden Arbeiten hinzu gezogen wurde. Unterfiele ein vom Geschädigten gegen den Beklagten zu 2) erhobener Schadenersatzanspruch aber der Arbeitsgerichtsbarkeit, gilt gleiches für den kraft Legalzession geltend gemachten übergeleiteten Schadenersatzanspruch.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gegen sie ist die sofortige Beschwerde nach der ZPO gegeben (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG). Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Beklagten zu 2) erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses bei der Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig (§ 17 b GVG).

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