AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 895/18, Urteil vom 22.02.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.503,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Rückzahlung eines Darlehens gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger gewährte dem Beklagten ein Darlehen, damit dieser einen PKW erwerben konnte. Der Kläger ist bei der A AG beschäftigt und hat dazu bei der A Bank einen Kredit in Höhe von 6.000,00 € aufgenommen, wobei er die Darlehenssumme dem Beklagten sodann zur Verfügung stellte zum Erwerb eines PKWs.
Hintergrund des ganzen Geschäftes war, dass die Tochter des Klägers mit dem Beklagten befreundet war im Zeitraum von etwa Mitte Juni 2017 bis Ende April 2018.
Das Darlehen des Klägers war bei der A Bank in monatlichen Raten in Höhe von 197,77 € zurückzuführen. Der Darlehensvertrag datiert vom 02.02.2018. Die tatsächliche Darlehenssumme beträgt 6.328,64 €. Dort sind Sollzinsen enthalten in Höhe von 3,92 %, effektiver Jahreszinssatz beträgt laut diesem Vertrag 3,99 %, so dass sich bei einer Darlehenssumme von 6.000,00 € Zinsen in Höhe von 328,64 € errechneten. Die Rückzahlung war mit einer Laufzeit von 32 Monaten vereinbart. Die 1. Rate über 197,77 € war 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens fällig.
Zwischen den Parteien war vereinbar, dass der Beklagte, das vom Kläger gewährte Darlehen in Höhe von 197,00 € monatlich zurückzahlt.
Die Beziehung des Beklagten zur Tochter des Klägers scheiterte.
Der Klägervertreter wurde vom Kläger beauftragt, dessen Rechte wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 05.06.2018 hatte der Klägervertreter den Beklagten mitgeteilt, dass sie nun den Kläger vertreten und hatten diesen aufgefordert, die vereinbarten Raten für Mai in Höhe von 197,00 € zu bezahlen. Des Weiteren wurde der Beklagte aufgefordert die rücklaufenden Raten ab Juni 2018 zu entrichten.
Der Beklagte begann mit der Rückzahlung zum 01.03.2018.Er zahlte folgenden Raten:
02.07.2018 197,00 €
31.07.2018 197,00 €
03.09.2018 197,77 €
28.09.2018 197,77 €
23.10.2018 197,77 €
05.06.2018 197,77 €
04.07.2018 197,77 €
30.07.2018 197,77 €
31.08.2018 197,77 €
30.09.2018 197,77 €
23.10.2018 197,77 €
Insgesamt zahlte der Beklagte somit einen Betrag in Höhe von 1.777,62 €.
Hinsichtlich eines WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers wurde folgendes ausgetauscht:
Beklagter „Kommt auf nichts raus.“
Tochter des Klägers „Doch er will sein Geld zurück. Hat er ja schließlich dir überwiesen. Was ist mit dem Geld für dein Auto?“
Beklagter „Das bekommt wenn das Auto verkauft ist“.
Tochter des Klägers: „ Okay wenigstens etwas. Aber jz nochmal zum Urlaub nh. Wie läuft das jz mit dem Geld weil ich glaub des ist selbstverständlich das er sein Geld haben will. Ey … man deine ignorieren bringt doch a nix.“
Die Kfz-Versicherung des PKWs für den Beklagten hatte der Kläger abgeschlossen. Von seiner PKW-Haftpflichtversicherung erhielt der Kläger am 24.07.2018 die Mitteilung, dass das Fahrzeug verkauft wurde oder vom neuen Besitzer umgemeldet wurde. Der Versicherungsvertrag endete am 10.07.2018.
Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Klägervertreters vom 18.09.2018 aufgefordert, den gesamten Kredit in Höhe von damals noch offenen 5.096,56 € zu bezahlen.
Eine Rückzahlung der Darlehenssumme erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 28.09.18 wurde die außergerichtliche Bevollmächtigung des Beklagten angezeigt und dass dieser durch die Beklagtenvertreter vertreten würde.
Der Kläger trägt vor, dass die Tochter des Klägers in dessen Auftrag den Beklagten aufgefordert habe mitzuteilen, wann er den Kredit für seinen PKW zurückbezahle. Daraufhin sei die Antwort des Beklagten entsprechend dem WhatsApp-Verkehr erfolgt. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei, ohne dass der Kläger das Darlehen kündigen müsse. Aufgrund seiner eigenen Mitteilung habe der Beklagte eine Bedingung für den Rückzahlungsanspruch des kompletten Darlehens in einer Summe bestätigt. An dieser Erklärung müsse sich der Beklagte nunmehr festhalten. Die bisherigen Zahlungen würden sich auf 1.777,62 € belaufen. Der Gesamtbetrag, den der Kläger an die Audi Bank bezahlen müsse, würde sich auf 6.328,64 € belaufen, so dass der offene Kredit somit 4.551,02 € betragen würde. Zuzüglich der Kosten für die Felgen in Höhe von 150,00 € würde sich die offene Forderung des Klägers auf 4.701,02 € belaufen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.503.25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2018 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Der Beklagte lässt vortragen, dass eine Kündigung des Darlehens bis Dato nicht erfolgt sei. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung würde daher nicht bestehen. Bei dem WhatsApp-Verkehr würde es sich nach Ansicht des Beklagten um kein taugliches Beweismittel handeln. Darüber hinaus könne auch nicht festgestellt werden, wann dieser Whats-App-Verkehr erfolgt sei. Des Weiteren habe die Tochter nicht im Auftrag für den Kläger gehandelt und diesen nicht gegenüber dem Beklagten vertreten. Auch die Vertretung für den Beklagten wäre nicht angezeigt worden. Bei der Aussage, eine Rückzahlung nach Autoverkauf vorzunehmen würde es sich um keine rechtliche Willenserklärung handeln. Gemäß § 488 Abs. 3 S. 3 BGB sei der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung berechtigt zur Rückzahlung insgesamt. Es sei nicht zu einer Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gekommen. Soweit in dieser Erklärung des Klägers über WhatsApp eine modifizierte Willenserklärung festzustellen wäre, würde diese wegen Irrtums angefochten.
Der Kläger trägt ergänzend vor, dass die Anfechtung verspätete sei. Eine Kündigung sei tatsächlich nicht erfolgt. Nach dem Auszug habe der Beklagte, alle mit Ausnahme der Tochter des Klägers am Handy blockiert. Anfang April 2018, nach dem die Beziehung bereits gekriselt habe, sei es zu einem Gespräch im Elternhaus gekommen. Dabei sei der Kläger, dessen Ehefrau, die Tochter des Klägers und der Beklagte anwesend gewesen. Hierbei sei es um die Rückzahlung des Darlehens gegangen. Der Beklage habe insoweit erklärt, dass er das Darlehen zurückzahlen würde, wenn er das Auto verkauft hätte. Der Beklagte habe sich selbst zu seiner Rückzahlungsverpflichtung gebunden und könne davon nicht mehr weg. Die Tochter des Klägers habe im Auftrag und in Vollmacht des Klägers die Frage an den Beklagten hinsichtlich der Rückzahlung gestellt. Die Antwort des Beklagten habe die Tochter des Klägers im Auftrag und in Vollmacht des Klägers entgegengenommen und an diesen weitergeleitet.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die vorgelegten Anlagen und auf den Beschluss vom 11.02.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen noch offenen Darlehensbetrages auf einmal und zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Zunächst einmal war festzustellen, welchen Vertrag die Parteien geschlossen hatten. Insoweit war der Wille der Vertragsschließenden auszulegen.
Der Beklagte brauchte offensichtlich zum Erwerb eines PKWs finanzielle Unterstützung. Einen Kredit konnte er offensichtlich bei der avisierten A Bank nicht abschließen. Deshalb stellte sich der Kläger, der bei der A AG beschäftigt ist, hierfür zur Verfügung. Dies machte der Kläger jedoch nicht rein aus freundschaftlicher Beziehung zum Beklagten, sondern vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit der Tochter des Klägers liiert war. Insoweit wollten die Beteiligten an die günstigen Bedingungen der A Bank und eines dortigen Kredites kommen. Die günstigen Bedingungen wollten die Parteien sodann dem Beklagten zur Verfügung stellen. Insoweit hatte der Kläger bei der A Bank dann den Kreditvertrag vom 02.02.2018 abgeschlossen. Dabei handelte es sich laut der Vertragsurkunde nicht um ein zinsloses Darlehen, sondern um ein Darlehen mit einem effektiven Jahreszins von 3,99 % Punkte. Die Zinsen wurden dort bereits beziffert mit 328,64 €, so dass die Darlehenssumme 6.328,64 € betrug. Der Auszahlungsbetrag war dort mit 6.000,00 € angegeben mit monatlichen Raten von 197,77 €. Genau diesen Betrag forderte der Kläger sodann vom Beklagten. Der Beklagte zahlte auch diesen Betrag entsprechend der im Tatbestand angegebenen Aufstellung ratenweise an den Kläger, der dies dann offensichtlich an die A Bank weiterleitete.
Hieraus war der Wille der Parteien zu entnehmen, dass die Parteien tatsächlich einen Darlehensvertrag in Form der Weitergabe des mit der A Bank geschlossenen Darlehensvertrags zu den genau dort festgelegten Bedingungen schlossen. Insoweit hatten die Parteien vereinbart, dass der Beklagte genau die dort festgesetzten monatlichen Raten zu bezahlen hatte. Hieraus wird ersichtlich, dass die Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagten deshalb kein zinsloses Darlehen sein konnte, sondern ein verzinsliches Darlehen. Der Beklagte erhielt nicht 6.328,64 €, sondern (nur) die im Darlehnsvertrag angegebenen 6.000,00 € und sollte dann entsprechend dem Klägerverständnis die Darlehnsraten, somit einschließlich Zinsen zurückzahlen. Dies wird auch ersichtlich daraus, dass der Kläger in der Klage den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der A Bank geschuldeten Betrag von 6.328,64 € abzüglich der bereits bezahlten 1.777,62 € vom Beklagten fordert.
Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 488 Abs. 3 S. 3 BGB zwischen den Parteien überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Daher kann der Darlehensnehmer ohne Kündigung des Darlehensvertrags die Darlehenssumme nicht auf einmal zurückzahlen. Insoweit ist er gerade nicht berechtigt zur Rückzahlung.
Dies hat streitgegenständlich zur Folge, dass die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung darüber treffen müssen, welchen Betrag der Beklagte wann wie gegenüber wem zurückzuzahlen hat.
Vor diesem Hintergrund war sodann die WhatsApp, die von Klägerseite vorgetragen wurde, zu betrachten und gegebenenfalls auszulegen. Dabei problematisch ist insoweit, dass die WhatsApp hier offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen wurde und lediglich kurze Passagen des WhatsApp-Verkehrs des Beklagten mit der Tochter des Klägers vorgelegt wurden.
Darüber hinaus war auch festzustellen, dass die Klägerseite offensichtlich der Ansicht ist, der Beklagte habe einseitig eine „Bedingung für den Rückzahlungsanspruch des kompletten Darlehens in einer Summe“ durch den WhatsApp-Verkehr bestätigt. Daraus wird deutlich, dass die Klagepartei offensichtlich davon ausgegangen ist, dass hier die einseitige Erklärung des Beklagten ausreichend wäre, um einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die restliche offene Darlehenssumme in einem Betrag zu erhalten.
Dies kann ersichtlich jedoch nicht der Fall sein.
Insoweit fehlen diesbezüglich die Essentialia negotii. Die wesentlichen Vertragsinhalte diesbezüglich ergeben sich aus dem WhatsApp-Verkehr gerade nicht. Auch aus dem Vorbringen der Klagepartei und der Benennung der Zeugen CH lassen sich diese nicht entnehmen. Die Zeugin wurde gerade nicht dafür benannte, dass hier die genauen Bedingungen und Bestimmungen eines den ursprünglichen Darlehensvertrag abändernden neuen Vertrages durch die Zeugin angegeben werden könnten. Insoweit wurde die Zeugin lediglich dafür allgemein angegeben, dass über den Umstand der Rückzahlung des für den PKW-Kauf gewährten bzw. weitergegebenen Darlehens gesprochen wurde. Insoweit wurde die Zeugin auch nur dafür benannt, dass der Beklagte geäußert habe, dass das Geld dann komme, wenn das Auto verkauft sei. Dass hier eine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde, kann dem gerade nicht entnommen werden. Daher war die Zeugin auch nicht zu vernehmen, da deren Beweisthema an der Sache völlig vorbeigeht.
Als weiterer Gedanke kommt hinzu, dass die Parteien ursprünglich auch wollten, dass der Darlehensvertrag des Klägers mit der A Bank zu den dort genannten Bedingungen genau so an den Beklagten weitergegeben wurde. Dies wird ersichtlich durch die Höhe der monatlichen Ratenzahlung. Darin enthalten ist neben der Rückzahlung der Darlehenssumme auch die Rückzahlung der Verzinsung. Die Verzinsung läuft laut dem Darlehensvertrag für 32 Monate. Dementsprechend sind in den Raten auch ein effektiver Jahreszins von 3,99 % enthalten. Dieses vertragliche Konstrukt würde durch eine Rückzahlung des gesamten noch offenen Darlehensbetrages durch den Beklagten völlig aus dem Gleichgewicht geraten. Es würde dazu führen, dass der Beklagte diesen Betrag auf einmal zurückzahlen müsste, während der Kläger umgekehrt gegenüber der A Bank nur ratenweise verpflichtet wäre, das Darlehen zurückzuführen. Der Kläger würde dadurch mehr erhalten, als er eigentlich vertraglich vereinbart hätte.
Insoweit bedarf die laienhafte Erklärung des Beklagten der rechtlichen Würdigung unter Laien-Gesichtspunkten.
Dies führt letztlich zu dem Ergebnis, dass auch trotz der Erklärung des Beklagten, das Geld nach dem Verkauf des Fahrzeugs, das ja im Eigentum des Beklagten stand, zurückzuzahlen, nicht anders zu verstehen war, als die grundsätzliche Bereitschaft, weiterhin den Darlehensvertrag ratenweise zu bedienen.
Dies wurde auch offensichtlich durch den Beklagten gemacht, da dieser zuletzt – laut Mitteilung des Klägers in dessen Klageschrift – am 23.10.2018 kurz vor Klageerhebung den Darlehensmonatsbetrag in Höhe von 197,77 € bezahlt hatte.
Ob darüber hinaus weitere Zahlungen erfolgt sind oder nicht, dazu wurde von Klägerseite nichts weiter vorgetragen.
Die Klage war am 12.11.2018 erhoben worden.
Hinsichtlich dieses Umstandes erfolgt jedoch kein weiterer Vortrag durch die Klagepartei. Vielmehr hatte die Klagepartei mitgeteilt, dass eine Kündigung des Darlehensvertrages durch den Kläger gerade nicht erfolgt war.
Dementsprechend besteht der Darlehensvertrag in der ursprünglichen Form weiterhin fort.
Der Beklagte war somit nicht zur Rückzahlung des offenen Darlehensvertrages in einem Betrag sofort verpflichtet. Eine Kündigung war nicht erfolgt.
Die Klage war daher als derzeit unbegründet abzuweisen.
Die Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Auch diese waren als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.