AG Freiburg (Breisgau), Az.: 8 IN 575/18, Beschluss vom 21.02.2019
Die Erinnerung der Tabellengläubigerin AOK vom 16.01.2019, eingegangen am 18.01.2019, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 19.12.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die weiteren zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.02.2019 wird verwiesen. Die Erinnerungsführerin hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Zurecht weist die Rechtspflegerin darauf hin, dass im Rahmen der Anmeldung ein gewisses Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen werden muss, aus denen sich die konkrete Forderung und der Umstand ergibt, dass es sich dabei um eine Forderung aus einer begangenen unerlaubten Handlung handelt. Ein jeder Anmeldung beigelegtes vorformuliertes Blatt, das lediglich ganz allgemein auf nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge verweist und daraus – unter pauschalem Verweis auf § 266a StGB – die Schlussfolgerung zieht, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, genügt nicht.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es der Gläubigerin nicht möglich sein sollte, die Arbeitnehmer und die zum Zeitpunkt der Anmeldung offenen Beträge konkret zu beziffern. Dies gilt umso mehr wegen § 181 InsO im eigenen Interesse, da der Gläubiger im Falle eines etwaigen Prozesses zur Klärung der Frage ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung tatsächlich vorliegt, auf seinen bei der Anmeldung dargelegten Vortrag diesbezüglich beschränkt ist. Ergänzungen sind dann nicht mehr möglich. Eine Feststellungsklage, bei der die konkrete Insolvenzforderung nach Grund und Betrag nicht feststellbar ist (wie dies hier der Fall wäre) könnte sogar als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. AG Darmstadt, ZInsO 2016, 810).
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nur dann wirksam angemeldet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.14 – IX ZR 103/13, sowie u.a. AG Köln, B.v. 7.4.2017 – 71 IK 175/15; AG Norderstedt, B.v. 6.6.2017 – 65 IK 29/17). Dies ist hier nicht geschehen. Es fehlt schon daran, dass der geltend gemachte Anspruch (pauschal: „vorläufige Schätzung“ – 1.500 Euro) in irgendeiner Form konkret in Bezug auf die bei der Erinnerungsführerin versicherten Arbeitnehmer und den entsprechenden betroffenen Zeitraum individualisierbar wäre. Selbst wenn es sich im hier vorliegenden Einzelfall um eine Schätzung aufgrund einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers handelt, so ist zumindest anzugeben, für welche Arbeitnehmer und welchen Mindestzeitraum dies betrifft. Sollten der Erinnerungsführerin diese Mindestangaben tatsächlich nicht möglich sein, kann sie auch erst dann anmelden oder eben nachmelden, wenn es ihr möglich ist, den Anspruch konkreter zu beziffern und die Mindesttatsachen zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung darzulegen.