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Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests bei Zweifel an Erkrankung der Schüler

Pflichtnachweis bei Zweifel an Schülererkrankung: Vorlage eines schulärztlichen Attests

In einer kontroversen Angelegenheit, die sich auf die Berechtigung der Abwesenheit von Schülern und die Legitimität von Attesten konzentriert, standen sich Eltern und Schulverwaltung vor Gericht gegenüber. Dieser Streit betraf zwei Schüler, die während des Schuljahres 2020/2021 nicht am Präsenzunterricht teilnahmen, obwohl sie an Online-Aktivitäten und der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben über die Internetplattform Mebis teilnahmen. Sie waren nicht per Videokonferenz über Microsoft Teams im Unterricht präsent, da die Eltern keine Datenschutzerklärung unterzeichnet hatten.

Die Eltern hatten ein ärztliches Attest vorgelegt, das besagte, dass das Tragen von Masken für die Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam sei. Zu Beginn des Schuljahres blieben die Schüler dem Unterricht fern und wurden von ihren Eltern wegen Krankheit entschuldigt. Die Schule forderte daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Attests im Falle von Krankheit.

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Die kontroverse Attestforderung

Das Gymnasium, dem die Kläger angehören, teilte den Eltern mit, dass im Falle einer Erkrankung der Schüler künftig die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt wird. Dies wurde aufgrund von Zweifeln an der vorgelegten Krankheitsmeldung gefordert, die zum Fernbleiben der Schüler vom Präsenzunterricht führte.

Das Gerichtsverfahren und das Urteil

Die Kläger legten gegen diese Anforderung Klage ein, doch das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klagen ab. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden.

Bedeutung für Schüler und Schulen

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit der Bereitstellung von Attesten durch Schüler bei Abwesenheit vom Unterricht aufgrund von Krankheit, insbesondere wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erkrankung bestehen. Schulen haben das Recht, einen angemessenen Nachweis zu fordern, um sicherzustellen, dass die Abwesenheitsrichtlinien eingehalten werden.


Das vorliegende Urteil

VG Ansbach – Az.: AN 2 K 21.00272 und AN 2 K 21.00866 – Urteil vom 12.05.2021

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests.

Die Kläger besuchen das in Trägerschaft des Beklagten stehende … (künftig: Gymnasium). Soweit dort während des Schuljahrs 2020/2021 Präsenzunterricht abgehalten wurde, haben beide Kläger bislang im gesamten Schuljahr nicht am Unterricht teilgenommen. Soweit der Unterricht nach dem 11. Januar 2021 online als Distanzunterricht und in Gestalt der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben über die Internetplattform Mebis stattfindet, nehmen beide Kläger hieran teil. Dagegen ist es bislang nicht zur Unterrichtsteilnahme per Videokonferenz über die Plattform Microsoft Teams gekommen, da die jeweils gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kläger die hierfür erforderliche Datenschutzerklärung nicht unterzeichnet haben.

Bereits am 23. Juni 2020 – also noch vor Beginn des Schuljahrs 2020/2021 – ging bei dem Gymnasium folgendes, nachstehend schematisch dargestelltes Schreiben ein:

To whom it may concern           Dr. med. …

An den, der ein berechtigtes     …

Interesse daran hat       …

Randnummer5

Ärztliches Attest

Dieses Attest gilt für      …

Hiermit bestätige ich, dass das Tragen eines Mundschutzes für o.g. Person aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. med. …

[Unterschrift]

… Mit der Eintragung meines Namens und meiner Adresse bestätige ich, dass ich nicht an einer Krankheit leide, die das Tragen eines Mundschutzes gebietet, desweiteren, dass ich dieses Attest nicht an Orten verwenden werde, an denen Mundschutz allgemein vorgeschrieben ist (z.B. Labors, Isolationszimmer, OP-Saal).

Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 (am 8. September 2020) blieben die Kläger dem Unterricht fern. Insoweit wurden sie von ihren Eltern wegen Krankheit entschuldigt.

Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests bei Zweifel an Erkrankung der Schüler
(Symbolfoto: voronaman/Shutterstock.com)

Daraufhin teilte das Gymnasium den Eltern mit gesonderten Schreiben jeweils vom 18. September 2020 sinngemäß im Wesentlichen mit, ab sofort werde im Fall der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. In Telefonaten im Juli 2020 hätten die Eltern bekundet, die Kläger nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Schule schicken zu wollen. Im Gymnasium bestehe bis auf weiteres Maskenpflicht, wobei ein den Anforderungen genügendes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht vorgelegt worden sei. Atteste zur Vorlage bei der Schule müssten eine sog. funktionale Diagnose enthalten. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht sei es zwar nicht möglich, die Darlegung des genauen Hintergrunds einer Erkrankung zu fordern. Zulässig und notwendig seien aber Aussagen zur Leistungsfähigkeit und die Darlegung, ob z.B. eine generelle oder eingeschränkte Schul- und/oder Prüfungsunfähigkeit bestehe.

In der Folge gingen bei dem Gymnasium Atteste des Allgemeinarztes Dr…. vom 21. September 2020 ein, in denen jeweils inhaltsgleich für beide Kläger festgestellt wird, sie seien „erkrankt und seit 28.09.20 sport-/arbeits-/schulunfähig“. „Voraussichtlicher Wiederbeginn der Sport-/Arbeits-/Schulfähigkeit“ sei der 2. Oktober 2020. Entsprechendes wurde durch denselben Arzt – wiederum für beide Kläger übereinstimmend – unter dem 5. Oktober 2020 für die Zeit vom 5. bis 12. Oktober 2020 attestiert.

Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilten die Eltern der Kläger sinngemäß im Wesentlichen mit, den Klägern sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Es drohten erhebliche gesundheitliche Nachteile. Die CO2-Rückatmung sei unumstritten eine körperliche Belastung, die nachweislich zur Unterversorgung mit Sauerstoff führe und Schwindel und Kreislaufstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit verursachen könne. Einige dieser Symptome seien ihnen auch bereits aus dem Gymnasium gemeldet worden. Ferner sei die Gefahr des Einatmens chemischer Inhaltsstoffe nicht auszuschließen. Auch eine ausreichende Luftdurchlässigkeit des Materials verschiedener Bedeckungen sei nicht sichergestellt. Sie sähen kein Kind in der Lage, eine Durchfeuchtung rechtzeitig zu erkennen und eine korrekte Anwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Die korrekte Anwendung richte sich nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Es würden folgende Vorgaben gelten:

  • vor dem Aufsetzen gründlich Hände waschen
  • beim Aufsetzen nur seitlich berühren
  • während des Tragens nur mittig anfassen
  • Durchfeuchtung kontinuierlich überwachen
  • bei Durchfeuchtung sofort abnehmen wegen Keimgefahr
  • nach dem Tragen luftdicht verschließen und zügig entsorgen/waschen wegen Schimmelbildung
  • nach dem Abnehmen gründlich Hände waschen

Gehe das Gymnasium von einer Maskenpflicht aus, obwohl bei Alltagsmasken laut BfArM keine Schutzwirkung nachgewiesen sei und diese von den Herstellern auch explizit ausgeschlossen werde, sei seitens des Gymnasiums und der einzelnen Lehrer die Einhaltung des o.g. Prozedere sicherzustellen. Fehler könnten Haftungsansprüche auslösen. Es werde um Rückmeldung gebeten, dass die Kläger während des Präsenzunterrichts befreit seien, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Alternativ werde bis 29. September 2020 um Übersendung der beiliegenden Haftungserklärung gebeten. Dort ist sinngemäß im Kern vorformuliert, das Gymnasium sei der Ansicht, die Maskenpflicht sei zur Eindämmung der Pandemie medizinisch sinnvoll und erforderlich, das Gymnasium habe sich bei der Staatsregierung hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen rückversichert und hafte zivil- und strafrechtlich für eventuell eintretende Gesundheitsschäden bei Schülern. Als weitere Alternative sei Distanzunterricht über die Plattform Mebis denkbar.

Mit Schreiben vom 29. September 2020 lehnte das Gymnasium sowohl die Abgabe der Haftungserklärung als auch die Befreiung der Kläger von der Maskenpflicht ab. Sinngemäß ist im Wesentlichen ausgeführt, zur Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestands sei regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig, aus dem die Gründe hervorgingen, aus denen es gesundheitlich unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Blankovordruck von Dr. … erfülle diese Voraussetzungen nicht. Distanzunterricht sei im Krankheitsfall bzw. für den Fall der Verweigerung der Maskenpflicht nicht vorgesehen. Der korrekte Umgang mit den Masken könne sicher auch zu Hause mit den Eltern eingeübt werden. In diversen Elternbriefen seien dazu bereits Hilfestellungen gegeben worden.

Hierauf teilten die Eltern der Kläger sinngemäß mit, das Schreiben vom 29. September 2020 sei mangels Unterschrift ungültig und erneut – nunmehr eigenhändig unterzeichnet – zu übersenden. Da keine Bereitschaft zur Haftungsübernahme bestehe, stünden sie als Eltern in der Eigenverantwortung. Es müsse keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, da drohende Gesundheitsgefahren samt Langzeitfolgen auch mit Blick auf vermehrte ärztliche Meinungsäußerungen nicht abschätzbar und somit unzumutbar seien. Auch dem Gymnasium sei wohl nicht entgangen, dass bereits mindestens zwei Schüler „wegen der Maske umgekommen“ seien. Schülern werde vorsätzlich geschadet. Auch persönlich werde für jegliche Schäden in vollem Umfang gehaftet.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 erwiderte das Gymnasium sinngemäß im Wesentlichen, es gehe offenbar nicht um Erkrankungen, sondern um die Verweigerung der Maskenpflicht. Festzustellen bleibe, dass die Kläger ohne hinreichende Entschuldigung dem Unterricht fernblieben. Sollte die Schulpflicht in der kommenden Woche unverändert verletzt werden, sehe man sich gezwungen, die zuständigen Stellen einzuschalten, die dann über Bußgeld und weitere Schritte entscheiden würden. Die Einhaltung der Hygieneregeln diene dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu gehöre nach den Erkenntnissen der Staatregierung als geeignetes Mittel das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wo ein Mindestabstand von 1,5 m nicht einzuhalten sei. Eigentlich verfolgten hier Schule und Eltern dasselbe Ziel, nämlich die bestmögliche Bildung der Kläger. Leider verhinderten momentan wohl unvereinbare Ansichten zur Maskenpflicht die gemeinsame Umsetzung dieses Ziels. Er – der Schulleiter – sei gerne zu einem telefonischen oder persönlichen Gespräch bereit.

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Hierauf führten die Eltern der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 aus, sie hätten glaubhaft gemacht, dass den Klägern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Darüber hinaus hätten sie kulanterweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Atteste vorgelegt, die ein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbieten würden. Das Gymnasium behaupte ohne jegliche Rechtsgrundlage, diese seien ungültig, ganz davon abgesehen, dass die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine Atteste fordere. Das Gymnasium ignoriere weiterhin vorsätzlich die aktuelle Rechtslage. Der Schulleiter und nicht sie als Eltern verhindere die Teilnahme am Regelunterricht, da er weiterhin, wie schon im vergangenen Schuljahr – als er eigenmächtig eine Empfehlung zur Pflicht erhoben habe –, seine eigenen Gesetze mache und somit sein Amt missbrauche. Die Unterstellung der Schulpflichtverletzung wiesen sie von sich. Eine weitere Ablehnung der Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht akzeptabel.

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 14. Oktober 2020 führte der Schulleiter insbesondere sinngemäß aus, die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Kläger wegen gesundheitlicher Gründe sei bislang nicht glaubhaft gemacht. Hinweise auf angebliche Fakten, erhebliche gesundheitliche Nachteile oder gar darauf, dass zwei Schüler „umgekommen“ seien, seien weder mit gängigen wissenschaftlichen Meinungen noch mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar. Er habe die Eltern mit den Anforderungen an ärztliche Zeugnisse sowie mit der Tatsache vertraut gemacht, dass diese von den vorgelegten Attesten nicht erfüllt würden, so dass der Vorwurf der Schulpflichtverletzung in vollem Umfang bestehen bleibe. Die zur Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuständige Behörde sowie das Jungendamt würden in Kenntnis gesetzt. Aufgrund nach wie vor bestehender Zweifel an einer Erkrankung der Kläger sowie der Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und folglich auch aufgrund Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausstellung der entsprechenden Atteste, werde zusätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO unverzüglich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt. Hierzu möge bitte umgehend Kontakt mit dem Gesundheitsamt … aufgenommen und ein Untersuchungstermin vereinbart werden. Selbstverständlich bleibe es unbenommen, den Klageweg zu beschreiten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Hiergegen ließen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2020 ließen sie diesen sinngemäß im Wesentlichen dahingehend begründen, die Auffassung werde nicht geteilt, wonach Zweifel an der Schulbefreiung der Kläger bestünden. Aus den Schreiben des Gymnasiums vom 29. September, 8. und 14. Oktober 2020 ergäben sich keine solchen Zweifel. Für die fraglichen Zeiträume seien entsprechende Entschuldigungen vorgelegt worden. Diese würden seitens der Mandantschaft als ausreichende Nachweise erachtet, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schulbetrieb hätten teilnehmen können.

Darauf teilte das Gymnasium mit Schreiben vom 12. November 2020 insbesondere sinngemäß mit, nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus werde davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Attestvorlage jedenfalls mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt und daher die Einlegung eines Widerspruchs nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Aufforderung rechtmäßig.

In der Sitzung vom 14. Januar 2021 – abgehalten als Videokonferenz – fasste die Lehrerkonferenz einstimmig den Beschluss, den Widerspruch zurückzuweisen. In der Folge wies die Schule den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Januar 2021 zurück (Ziff. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2020 an (Ziff. 2 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt (Ziff. 3 des Bescheids), wobei keine Kosten erhoben wurden (Ziff. 4 des Bescheids). Zur Begründung ist sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnung sei die konkrete Verpflichtung beider Kläger, jeweils ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Aufgegeben werde die Rechtsauffassung, es bestehe keine Außenwirkung.

Der Widerspruch sei – worüber die Lehrerkonferenz eingehend beraten und entschieden habe – unbegründet. Die Anordnung sei formal ordnungsgemäß durch den Schulleiter erfolgt. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig, weil erhebliche Zweifel an der Erkrankung der Kläger sowie am Vorliegen glaubhafter Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht bestünden. Erhebliche Zweifel am Vorliegen von Gründen zur Befreiung von der Maskenpflicht ergäben sich aus der Tatsache, dass bisher insoweit kein ausreichendes Attest vorgelegt worden sei. Allein die Aussage der Eltern, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sei den Klägern aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, reiche nicht aus, ebenso wenig Hinweise auf angebliche Fakten, drohende erhebliche gesundheitliche Nachteile oder gar darauf, dass bereits mindestens zwei Schüler „wegen der Maske umgekommen“ seien. Erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Erkrankung bestünden aufgrund der Schreiben der Eltern, die vorrangig auf eine Befreiung von der Maskenpflicht insistierten, jedoch nicht auf Krankheiten der Kläger eingingen. Zudem seien Krankheiten nur zeitweise und dann nur mit unzureichenden ärztlichen Attesten belegt. Seit dem 13. Oktober 2020 seien Krankmeldungen ohne Begründung und Attest erfolgt. Eine gleichzeitige dauerhafte Erkrankung beider Kläger über mehrere Monate sei wenig glaubhaft, so dass eine amtsärztliche Untersuchung dringend angezeigt gewesen sei. Dass die angeordnete Untersuchung Elternrechte beschneide, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr liege darin eine Hilfe, da tatsächlich vorliegende Krankheiten bzw. Gründe zur Befreiung von der Maskenpflicht bestätigt werden könnten.

Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, da das objektive Interesse an der Unterrichtsteilnahme das Interesse der Erziehungsberechtigten überwiege, gegen die Anordnung vorzugehen. Die Kläger seien seit einem halben Jahr nicht mehr im Unterricht gewesen. Es bestehe aufgrund des unentschuldigten Fehlens kein Anspruch auf Ersatzunterricht zu Hause. In der individuellen Entwicklungsphase der Kläger erscheine eine Rückkehr in den Unterricht mittlerweile dringend geboten.

Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben.

Sie tragen sinngemäß im Wesentlichen vor, die Klägerin zu Ziff. 1 besuche die …, der Kläger zu Ziff. 2 die … Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Der ergangene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass etwas verlangt werde, was kein Arzt feststellen könne. Denn es werde den Klägern aufgegeben, für den Zeitraum Oktober 2020 durch einen Amtsarzt attestieren zu lassen, dass sie erkrankt gewesen seien.

Die Kläger beantragen wörtlich, zu erkennen:

der Bescheid vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Er trägt – im Klageverfahren vertreten durch … – über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, Klagegegenstand sei die Anordnung der Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses vom 15. Januar 2021. Nicht Klagegegenstand sei eine etwaige Befreiung der Kläger von der Maskenpflicht.

Die Kläger seien derzeit in der … und … Jahrgangsstufe. Aufgrund dauerhaften Fernbleibens von der Schule über einen Zeitraum von fast sechs Wochen, der behaupteten und nicht nachgewiesenen Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und fehlender Begründung der behaupteten Schulunfähigkeit in den vorgelegten Attesten hätten sich erhebliche Zweifel an einer Erkrankung ergeben. Hinzu komme der Umstand, dass beide Kläger als Geschwister über einen so langen Zeitraum schulunfähig sein sollen, was schon statistisch unwahrscheinlich sei. Das schulärztliche Attest sei binnen zehn Tagen vorzulegen. Anschließend gelte das Fehlen als unentschuldigt, woran wiederum Rechtsfolgen – etwa Ordnungsmaßnahmen – geknüpft seien. Denkbar seien hier der Verweis, der verschärfte Verweis, Schulausschluss, Zuweisung an eine andere Schule und Androhung der Entlassung etc. Deswegen habe sich die Feststellungswirkung des Verwaltungsakts nicht erledigt. Bei dem Landratsamt … sei bereits die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verletzung der Schulpflicht beantragt worden. Die Kläger seien ihrer Teilnahmepflicht am Unterricht über einen sehr langen Zeitraum nicht nachgekommen. Abgesehen von negativen sozialen Auswirkungen sei hierdurch ihre weitere Schullaufbahn auch aus pädagogischer Sicht in Gefahr. Die Anordnung der Vorlage des schulärztlichen Attests sei daher dringend geboten gewesen. Die Vorlagepflicht sei im Übrigen auch für den Präsenzunterricht von Bedeutung, da zu erwarten sei, dass die Kläger entsprechend ihrem bisherigen Verhalten auch künftig nicht am Unterricht teilnehmen würden. Daher werde die Forderung nach dem schulärztlichen Attest weiter aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2021, und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite ausgeführt, es handele sich bei dem Gymnasium um eine staatliche Schule. Daraufhin hat das Gericht erklärt, es werde das Rubrum auf Beklagtenseite auf den Freistaat Bayern umstellen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Trotz Ausbleibens des Klägervertreters im Sitzungssaal konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 verhandelt und nachfolgend in der Sache entschieden werden. Denn der Klägervertreter, dem der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden war, war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt. So hatte der Klägervertreter nicht hinreichend glaubhaft gemacht, entsprechend dem geltenden Hausrecht den Weg von der Pforte des Gerichts bis zum Sitzungssaal – etwa 30 m – nicht eine Maske tragend zurücklegen zu können. Dies gilt umso mehr als dem Kläger zum einen mit der Ladung bekannt gegeben worden war, dass das Tragen von FFP2-Masken, medizinischen Masken oder OP-Masken im öffentlichen Bereich des Gerichts Pflicht ist, und er am Terminstag zudem darauf hingewiesen wurde, für den Sitzungssaal entscheide die Kammer, ob die Maske abgesetzt werden könne. Das allein vorgelegte ärztliche Attest spricht lediglich pauschal von gesundheitlichen Gründen und ermöglicht dem Gericht nicht ansatzweise eine eigene Beurteilung (vgl. für die Terminsverlegung wegen Krankheit Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 102 Rn. 15a). Zudem entspricht das Attest nicht den Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G, zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021, BayMBl. Nr. 351).

2. Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 – mit Ausnahme dessen Ziff. 2. Die dort ausgesprochene Anordnung von Sofortvollzug hinsichtlich des Ausgangsbescheids ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Zum einen greift der Klageantrag nicht explizit die Anordnung des Sofortvollzugs an. Auch verbietet sich eine entsprechende Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO. Denn eine solche Auslegung würde hier mangels Statthaftigkeit zur Unzulässigkeit der Klage führen, soweit diese gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichtet wäre. So ist anerkannt, dass gegen die Anordnung von Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht im Wege der Klage vorgegangen werden kann. Vielmehr kann die Anordnung allein mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Entsprechend kann hier auch nicht im Rahmen der Auslegung angenommen werden, die Kläger wollten eine insoweit unzulässige Klage erheben. Dies gilt umso mehr, als die Klägerseite im Rahmen ihres Verlegungsantrags mit Schriftsatz vom 22. April 2021 ausgeführt hat, es handele sich vorliegend nicht um einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes.

3. Der angegriffene Bescheid ist wirksam und nicht etwa nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig, da der Bescheid aus tatsächlichen Gründen von niemanden ausgeführt werden könnte. Insbesondere kann der Inhalt des angegriffenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht dahingehend verstanden werden, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Attests für Fehlzeiten in der Vergangenheit verlangt wird, also ggf. etwas tatsächlich Unmögliches. So bringt der Ausgangsbescheid zum Ausdruck, dass aufgrund „bestehender Zweifel an einer tatsächlichen Krankheit“ die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werde. Auch aus dem einleitenden Satz des Bescheids, wonach bislang nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang, dass ein amtsärztliches Attest verlangt wird, das darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang bei den Klägern aktuell Krankheiten bzw. gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.

4. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Satz 2 BaySchO (Bayerische Schulordnung vom 1. Juli 2016, GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2021, GVBl. S. 20).

a) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO sieht vor, dass die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen kann, wenn – als einzige materielle Voraussetzung – Zweifel an der Erkrankung des Schülers bestehen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO kann die Schule insbesondere im Fall von Zweifeln an der Erkrankung auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift ist ein solches Zeugnis innerhalb von zehn Tagen nach Verlangen der Schule vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Die genannten Vorschriften gelten nach § 1 Satz 1 BaySchO insbesondere für alle öffentlichen Schulen, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unterliegen.

b) Danach ist der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids formell rechtmäßig. Insbesondere war die Schule – hier vertreten durch den Schulleiter – nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO für den Erlass des Bescheids zuständig. Die Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden. So ist die Anhörung jedenfalls dann im Widerspruchsverfahren nachgeholt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts Widerspruch einlegt, der Widerspruchsbehörde verglichen mit der Ausgangsbehörde dieselben Befugnisse zukommen, die Widerspruchsbehörde das Vorbringen des Widerspruchsführers zur Kenntnis nimmt und dieses würdigt, auch wenn es letztlich ohne Einfluss auf das Entscheidungsergebnis bleibt (vgl. Schemmer in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 41. Edition Stand 1.4.2021, § 45 Rn. 42). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen sinngemäß ausführen lassen, ihrer Auffassung nach bestünden keine Zweifel an der Schulbefreiung der Kläger aus gesundheitlichen Gründen. Insbesondere hierauf ist der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids eingegangen, indem er Zweifel an Erkrankungen und gesundheitlichen Gründen zur Befreiung von der Maskenpflicht argumentativ dargelegt hat. Schließlich stimmen hier die Kompetenzen von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überein, da das Gymnasium auch Widerspruchsbehörde ist. So erlässt nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid, sofern nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist. Dies ist bei dem hier in Frage stehenden Gymnasium der Fall, da über Gymnasien nach Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG das Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Landesbehörde die Schulaufsicht führt.

c) Auch in der Sache liegen Zweifel an einer Erkrankung der Kläger im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO vor. Solche – sogar ganz erhebliche – Zweifel folgen daraus, dass die Kläger der Schule fernbleiben (aa), sie dies mit gesundheitlichen Gründen entschuldigen (bb), jedoch das Vorliegen solcher Gründe – obwohl ohne weiteres möglich und zumutbar – gänzlich unzureichend belegt ist, insbesondere nicht durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste (cc). Weitere materielle Voraussetzungen sehen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BaySchO nicht vor.

(aa) Unstreitig geblieben ist, dass die Kläger den Präsenzunterricht des Gymnasiums jedenfalls im Schuljahr 2020/2021 nicht besucht haben. Entsprechend ergeben sich für beide Kläger – bis heute – ganz erhebliche schulische Fehlzeiten.

(bb) Zur Begründung bzw. Entschuldigung dieser Fehlzeiten hat die Klägerseite vielfach gesundheitliche Gründe geltend gemacht. So hat die Schule am 23. Juni 2020, also noch vor Beginn des Schuljahres 2020/2021, ein ärztliches Attest erreicht, vermeintlich ausgestellt von Dr. …. Dort ist bezogen auf die Klägerin zu Ziff. 1 ausgeführt, für sie sei das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam. Des Weiteren haben die Eltern der Kläger diese zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 wegen Krankheit entschuldigt. In der Folge haben sie für beide Kinder ärztlicher Atteste vorgelegt. Anschließend haben die Eltern der Kläger insbesondere mitgeteilt, ihren Kindern sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Es drohten gesundheitliche Nachteile bis hin zur Bewusstlosigkeit. Auch seien Kinder allgemein nicht in der Lage, die korrekte Anwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen sicherzustellen. Es seien bereits mindestens zwei Schüler „wegen der Maske umgekommen“. Sie hätten glaubhaft gemacht, dass ihren Kindern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei.

(cc) Schließlich sind die geltend gemachten Krankheiten bzw. gesundheitlichen Gründe gänzlich unzureichend belegt, obwohl dies den Klägern bzw. ihren Eltern ohne weiteres möglich und zumutbar wäre. Entsprechend bestehen ganz erhebliche Zweifel, dass die vorgebrachten Krankheiten bzw. gesundheitlichen Gründe zutreffen. Soweit das Attest von Dr. … in Frage steht, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um ein Formular handelt, das von Interessierten offenbar selbst ausgefüllt wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Attest selbst, in dem insbesondere ausgeführt ist, „[m]it der Eintragung meines Namens und meiner Adresse bestätige ich, dass ich nicht an einer Krankheit leide, die das Tragen eines Mundschutzes gebietet […]“. Im Ergebnis kommt dem Formular aus mehreren Gründen keine Aussagekraft zu, was etwaige Krankheiten oder gesundheitliche Einschränkungen mit Blick auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeht. Zum einen ergibt sich aus dem Formular keine individuelle ärztliche Einschätzung, da der Bezug des Formulars zu einer bestimmten Person nicht etwa durch den Arzt hergestellt wird, sondern erst durch Personen, die ihre Namen in das Formular eintragen. Hieraus folgt auch, dass der Inhalt des Formulars nicht auf einer individuellen, personenbezogenen ärztlichen Untersuchung beruht. Zum anderen beschränkt sich der Inhalt des Formulars ohnehin lediglich darauf, ein Tragen der Maske sei „nicht ratsam“. Zur etwaigen Unzumutbarkeit des Tragens aus gesundheitlichen Gründen ist dagegen nichts ausgeführt. Schließlich spricht Vieles dafür, dass das Attest ohnehin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 keine Aussagekraft für den Schulbesuch beansprucht. Denn im Kleingedruckten heißt es insbesondere, mit der Eintragung des Namens werde versichert, dass das Attest nicht an Orten verwendet werde, an denen ein Mundschutz allgemein vorgeschrieben sei. In bayerischen Schulen war das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aber bereits im genannten Zeitpunkt nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 Satz 1 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020, BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G) wie auch derzeit nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV im Grundsatz (allgemein) vorgeschrieben.

Auch die in der Folge vorgelegten ärztlichen Atteste erscheinen hinsichtlich ihres Inhalts zweifelhaft. Diese Atteste lassen nicht hinreichend aussagekräftig erkennen, inwieweit die Leistungsfähigkeit der Kläger aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sein soll. Attestiert wird jeweils pauschal die Kläger seien „erkrankt“ und „sport-/arbeits-/schulunfähig“. Dieser Zustand wird darüber hinaus gleich für zwei Zeiträume, taggenau übereinstimmend für beide Kläger attestiert. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist nach der Lebenserfahrung jedoch höchst unwahrscheinlich. Denn Krankheitsverläufe bzw. die Entwicklung gesundheitlicher Einschränkungen unterscheiden sich grundsätzlich individuell von Mensch zu Mensch. Schließlich begründen auch die Ausführungen der Eltern der Kläger mit Blick auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung den Verdacht, dass die Kläger weder erkrankt sind noch sonst unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Denn die Äußerungen der Eltern der Kläger können wohl so verstanden werden, dass allgemein – ggf. auch bei gesunden Menschen – das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Bewusstlosigkeit und darüber hinaus gar zum Tod führen kann. Hieraus ergibt sich ein Motiv, Krankheiten bzw. gesundheitliche Einschränkungen der Kläger vorzuschieben, um so entweder den Schulbesuch insgesamt vermeintlich krankheitsbedingt zu vermeiden, oder aber eine Befreiung von der Maskenpflicht aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen zu erreichen.

Aufgrund einer Gesamtschau der genannten Umstände bestehen ganz erhebliche Zweifel, dass die Kläger erkrankt sind oder unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar machen würden.

Diese Zweifel sind vorliegend auch nicht etwa dadurch ausgeräumt, dass die Kläger – vertreten durch ihre Eltern – unmissverständlich klargestellt hätten, sie seien nicht erkrankt bzw. würden unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Ein solcher Vortrag ist bis zuletzt gerade nicht erfolgt. Vielmehr haben die Eltern der Kläger noch mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 erklärt, sie hätten glaubhaft gemacht, dass ihren Kindern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, und hierzu ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Atteste vorgelegt. In diesen Attesten wiederum ist jedenfalls zum Teil ausgeführt, die Kläger seien erkrankt.

d) Der angegriffene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BaySchO Ermessen zum einen dahingehend einräumt, ob überhaupt ein ärztliches Zeugnis verlangt wird, und zum anderen, ob insoweit ein ärztliches Attest genügt oder aber ein schulärztliches Attest vorzulegen ist.

aa) Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich jedoch nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich auf die Prüfung etwaiger Ermessensfehler. Dagegen kann das Gericht sich nicht an die Stelle der Behörde setzen und ggf. eigenes Ermessen ausüben (vgl. so zum Ganzen Decker in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 50. Edition Stand 1.4.2021, § 114 Rn. 26).

Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG sind zur Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Umfang und Vollständigkeit der Begründung von Ermessensentscheidung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie zusätzlich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 43 f.).

Danach bezieht sich die gerichtliche Kontrolle auf Ermessensfehler grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen, die die Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich angestellt hat, regelmäßig also auf die Gründe, die sich aus dem angegriffenen Verwaltungsakt selbst ergeben (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2020, § 114 Rn. 49).

Etwas anderes gilt in Fällen sog. intendierten Ermessens, in denen das Ergebnis der behördlichen Ermessenerwägung – von Ausnahmefällen abgesehen – bereits durch die Intention des Gesetzes vorgezeichnet ist (vgl. Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 27). Ob ein solcher Fall intendierten Ermessens vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Geis a.a.O.). Als Fallgruppen intendierten Ermessens sind insbesondere das Entschließungsermessen hinsichtlich des Einschreitens zur Beseitigung rechtswidriger Zustände bzw. die Abwehr abstrakter Gefahren anerkannt (vgl. Geis a.a.O.; Aschke in Beckscher Online-Kommentar, VwVfG, 51 Edition Stand 1.4.2021, § 40 Rn. 40). In Fällen intendierten Ermessens versteht sich das Abwägungsergebnis von selbst, so dass insoweit – da selbstverständlich – auch keine Begründung der Ermessenserwägungen nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der in dem Bescheid dargestellte Sachverhalt die Feststellung erlaubt, dass das Ergebnis der Ermessensausübung im konkreten Fall tatsächlich mit der Intention des Gesetzes vorgezeichnet ist und nicht etwa ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine abweichende Ermessensausübung in Betracht kommt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG; 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 70). Sofern ein Ausnahmefall ausscheidet, bedarf es keiner Abwägung des „Für und Wider“, auch keiner dahingehenden Begründung. Vielmehr ist die Begründungspflicht regelmäßig bereits dann erfüllt, wenn in dem Bescheid der Regelfall angenommen und dieses Ergebnis zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1985 – 8 C 22/83 – NJW 1986, 738, 740). Lediglich sofern außergewöhnliche Umstände erkennbar sind, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese im Rahmen der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 – 8 C 30/01 – NJW 2003, 221, 223). Soweit zum Teil gefordert wird, in Fällen intendierten Ermessens bedürfe die Begründung darüber hinaus der Feststellung, es liege kein Ausnahmefall vor (so wohl Tiedemann in Beckscher Online-Kommentar, VwVfG, 51. Edition Stand 1.4.2021, § 39 Rn. 49; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 28), überzeugt dies nicht. Denn bei einer solchen Feststellung würde es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln. Selbstverständliches bedarf aber weder einer gesonderten Darstellung noch einer ausdrücklichen Feststellung. Entsprechende Ausführungen – da ohnehin selbstverständlich – werden auch Adressaten entsprechender Bescheide nicht erwarten. Darüber hinaus ist die geforderte Feststellung regelmäßig bereits konkludent in den Ausführungen enthalten, die dem Ergebnis der vorgezeichneten bzw. intendierten Ermessensausübung folgen. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Feststellungspflicht liefe dagegen letztlich auf bloße Förmelei hinaus.

bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind hier hinsichtlich der Frage, ob ein ärztliches Attest vorzulegen ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO), keine Ermessensfehler ersichtlich. Zwar enthält der angegriffene Bescheid insoweit entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG keine Darlegungen zur Ermessensausübung. Diese sind hier jedoch entbehrlich, da ein Fall intendierten Ermessens vorliegt. Denn wenn mit dem Tatbestand aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO – der die Ermessensausübung erst eröffnet – Zweifel an der Erkrankung von Schülern vorliegen, ist das Ergebnis der Ermessensausübung in aller Regel vorgezeichnet. Dies ergibt sich bereits aus dem Gedanken der Gefahrenabwehr. Denn bei tatbestandlich vorauszusetzenden Zweifeln an der Erkrankung von Schülern (und deren Fehlen im Unterricht) liegt nicht nur eine abstrakte, sondern bereits eine konkrete Gefahr in dem Sinne vor, dass die Rechtsordnung in Gestalt der Schulpflicht verletzt sein könnte. Darüber hinaus ist Zweifeln an der Erkrankung auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020. § 40 Rn. 29) nachzugehen, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. So wird das aufgrund entsprechender Anordnung vorgelegte Attest ggf. ergeben, dass eine Entschuldigung wegen Krankheit vorliegt. In diesem Fall entspricht es regelmäßig rechtmäßigen Zuständen, dass das Fernbleiben vom Unterricht für die Dauer der Erkrankung entschuldigt ist. Sofern das vorgelegte Attest dagegen keine (hinreichende) Entschuldigung ergibt, können weitere Maßnahmen zur dann durchzusetzenden Schulpflicht, also zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände in diesem Sinne ergriffen werden. Atypische Ausnahmefälle, in denen Zweifel an der Erkrankung ohne weitere Aufklärung hingenommen werden könnten, sind allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen ersichtlich, etwa wenn es auf eine solche Aufklärung nicht mehr ankommt, weil zu erwarten ist, dass der Schulbesuch vor der zu erwartenden Aufklärung ohnehin (dauerhaft) beendet sein wird. Entsprechend ergibt die Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO, dass im Regelfall als Ergebnis der Ermessensausübung die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Attests vorgezeichnet ist, mithin ein Fall intendierten Ermessens vorliegt. Da die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Bescheids darüber hinaus hinreichend die Feststellung erlaubt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, musste in dem angegriffenen Bescheid kein „Für und Wider“ der Ermessensausübung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BaySchO dargestellt werden.

cc) Auch soweit die Entscheidung des Beklagten in Frage steht, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO nicht lediglich ein allgemeines ärztliches Attest, sondern ein amtsärztliches Attest zu verlangen, sind Ermessensfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist – da zutreffend – nicht zu beanstanden, dass der Beklagte darauf abgestellt hat, die bislang vorgelegten Atteste genügten nicht den rechtlich einzuhaltenden Anforderungen, mit denen die Eltern der Kläger vertraut gemacht worden seien. Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägung, es bestünden nach wie vor Zweifel an einer tatsächlichen Krankheit der Kläger sowie in der Folge auch an der ordnungsgemäßen Ausstellung der vorgelegten Atteste. Diese Erwägungen begründen, warum die Vorlage eines ärztlichen Attests aus Sicht des Gymnasiums nicht mehr als ausreichend erachtet und nunmehr die Vorlage eines amtsärztlichen Attests angeordnet wird.

e) Soweit der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid die Vorlage eines amtsärztlichen Attests angefordert hat, sind dessen Kompetenzen aus § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO nicht überschritten. Zwar sieht die genannte Vorschrift als Rechtsfolge nicht die Vorlage eines amtsärztlichen, sondern eines schulärztlichen Attests vor. Jedoch bestimmt § 13 SchulgespflV (Schulgesundheitspflegeverordnung vom 20. Dezember 2008, GVBl. 2009 S. 10, BayRS 2126-3-2-G, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 163 der Verordnung vom 22. Juli 2014, GVBl. S. 286), dass die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz – also die Gesundheitsämter – schulärztliche Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler insbesondere nach Maßgabe der Schulordnungen erstellen. Damit sind die bei den staatlichen Gesundheitsämtern angesiedelten Amtsärzte auch mit den Untersuchungen für schulärztliche Zeugnisse betraut, sodass die Begrifflichkeiten des amts- und schulärztlichen Zeugnisses zumindest im vorliegenden Zusammenhang synonym verwendet werden können. Entsprechend ist keine Kompetenzüberschreitung ersichtlich.

Im Ergebnis nichts anders gilt, sollten weitere Amtsärzte über die Gesundheitsämter hinaus an weiteren Behörden angesiedelt sein. Denn in diesem Fall stünden den Klägern über die Amtsärzte bei den Gesundheitsämtern hinaus sogar weitere Ärzte zur Verfügung, mit deren Hilfe sie ihre Verpflichtung aus dem angegriffenen Bescheid erfüllen könnten. Aus diesem Grund würde es sich bei der Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests lediglich um ein Minus im Vergleich zur strengeren, den Kreis der Ärzte beschränkenden Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO handeln, ein schulärztliches Zeugnis vorzulegen. Entsprechend wäre auch in diesem Fall keine Kompetenzüberschreitung ersichtlich.

f) Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich auch als verhältnismäßig im Einzelfall. So verfolgt der Bescheid das legitime Ziel, etwaige Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Kläger mit Blick auf deren Schulpflicht zu ermitteln. Hierzu ist die angeordnete Vorlage eines amtsärztlichen Attests, welche eine amtsärztliche Untersuchung impliziert, in hohem Maße geeignet. Denn außer Frage steht, dass Amtsärzte aufgrund ihres medizinischen Sachverstands Krankheiten und gesundheitliche Einschränkungen diagnostizieren und etwaige Auswirkungen auf den Schulbesuch einschätzen können. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen oder Wechselwirkungen hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die angeordnete Maßnahme ist auch erforderlich, da keine milderen und im Wesentlichen gleich geeigneten Mittel ersichtlich sind. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids von stärker eingreifenden schulischen Mitteln wie etwa Ordnungsmaßnahmen oder gar der Erwirkung polizeilicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht abgesehen hat, obwohl diese zumindest im Raum standen. Stattdessen hat sich der Beklage entschlossen, als milderes Mittel den Sachverhalt durch die Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests weiter aufzuklären, so dass zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids Fragen der Verhängung von Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahmen oder der Bewertung von Leistungserhebungen im Fall der Abwesenheit der Kläger, ggf. mit entsprechenden Konsequenzen für das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe – allesamt ungleich stärker eingreifende Maßnahmen – dahinstehend konnten. Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Denn die geforderte amtsärztliche Untersuchung ist den Klägern und ihren Eltern ohne weiteres zumutbar und mit keinen ins Gewicht fallenden Nachteilen verbunden. Demgegenüber ist die hier bestehende konkrete Gefahr einer Schulpflichtverletzung auch angesichts der betroffenen Zeiträume mit ebenso konkreten Gefahren nicht nur für die Ausbildung der Kläger, sondern auch für deren persönliche Entwicklung verbunden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird in beiden Verfahren jeweils festgesetzt auf 5.000,00 EUR.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 38.3 Streitwertkatalog.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht befasst sich mit den Beziehungen zwischen den Behörden und den Bürgern und regelt insbesondere das Handeln der öffentlichen Verwaltung. Im vorliegenden Fall geht es um das Verhältnis zwischen der Schule (als staatliche Einrichtung) und den Schülern bzw. ihren Eltern. Die Schule hat als öffentliche Einrichtung die Pflicht, die Gesundheit ihrer Schüler zu schützen, und hat daher eine Maskenpflicht eingeführt.
  2. Schulrecht: Das Schulrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und regelt das Verhältnis zwischen Schülern, Eltern, Lehrern und der Schule als Institution. Im vorliegenden Fall ist das Schulrecht besonders relevant, da es um die Frage geht, ob die Schüler aufgrund von Krankheit vom Unterricht fernbleiben könnenund inwieweit ein ärztliches Attest für die Befreiung von der Präsenzpflicht erforderlich ist.
  3. Datenschutzrecht: Die Diskussion um die Verwendung von Microsoft Teams als Plattform für den Distanzunterricht und die fehlende Unterschrift der Eltern unter die erforderliche Datenschutzerklärung wirft Fragen des Datenschutzrechts auf. Hier sind insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) relevant.
  4. Gesundheitsrecht: Die Argumentation der Eltern, dass das Tragen einer Maske gesundheitliche Nachteile für ihre Kinder haben könnte, berührt das Gesundheitsrecht. Hier geht es um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist.
  5. Arzt- und Berufsrecht: Im Zusammenhang mit der Vorlage der ärztlichen Atteste und der Anforderungen an diese Atteste sind Regelungen des Arzt- und Berufsrechts relevant. Ärzte sind aufgrund ihrer Berufsordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet, weshalb die Atteste keine genaue Diagnose enthalten dürfen.

Häufig gestellte Fragen

1. Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass mein Kind aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, sollten Sie dies durch ein ärztliches Attest belegen. Das Attest sollte die medizinischen Gründe dafür erläutern, warum Ihr Kind keine Maske tragen kann. Es ist wichtig, dass das Attest von einem qualifizierten Arzt ausgestellt wurde und dass es ausreichend detailliert ist. Der Arzt darf aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht die genaue Diagnose nennen, aber er sollte eine so genannte funktionale Diagnose stellen, das heißt, er sollte erläutern, warum die Krankheit das Tragen einer Maske unmöglich oder unzumutbar macht.

2. Darf die Schule ein ärztliches Attest verlangen, wenn mein Kind krank ist und deshalb nicht am Unterricht teilnehmen kann?

Ja, grundsätzlich darf die Schule ein ärztliches Attest verlangen, wenn ein Schüler krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es Zweifel an der Krankheit gibt oder wenn die Abwesenheit häufig oder über einen längeren Zeitraum auftritt. Die Schule hat das Recht, die gesundheitlichen Gründe für die Abwesenheit eines Schülers zu überprüfen, um Missbrauch zu verhindern.

3. Ist es zulässig, dass meine Kinder aufgrund der fehlenden Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung nicht an Videokonferenzen teilnehmen dürfen?

Das hängt von den genauen Umständen ab. Grundsätzlich ist es wichtig, dass die Datenschutzrechte Ihrer Kinder gewahrt werden. Das bedeutet, dass die Schule nachweisen muss, dass sie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einhält, wenn sie Online-Plattformen für den Unterricht nutzt. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes haben, sollten Sie diese mit der Schule besprechen. Es könnte jedoch sein, dass Ihre Kinder ohne die Unterzeichnung der Datenschutzerklärung nicht an den Videokonferenzen teilnehmen dürfen.

4. Wie kann ich mich wehren, wenn ich das Gefühl habe, dass die Rechte meines Kindes in der Schule verletzt werden?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Rechte Ihres Kindes in der Schule verletzt werden, sollten Sie zunächst das Gespräch mit der Schulleitung suchen. Sollte das nicht zu einer Lösung führen, können Sie sich an die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um Ihre Optionen zu prüfen.

5. Was bedeutet es, wenn ein Urteil „vorläufig vollstreckbar“ ist?

Ein Urteil ist „vorläufig vollstreckbar“, wenn es bereits umgesetzt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts bereits wirksam ist, obwohl das Urteil noch nicht endgültig ist. In bestimmten Fällen kann die Vollstreckung des Urteils jedoch durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.

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