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Hotelbedienstete: Schadensersatzansprüche wg. Körperverletzung und Beleidigung

AMTSGERICHT HAMBURG

Az.: 18A C 99/01

Urteil vom 09.01.2002


In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 18A, aufgrund der am 12.12.01 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 410,– EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Wegen einer angeblichen Beleidigung und körperlichen Misshandlung durch einen Bediensteten des Hotels, in dem er seinen über die Beklagte gebuchten Urlaub verbrachte, verlangt der Kläger Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Der Kläger hielt sich in der Zeit vom 04.09. bis zum 18.09.2000 zusammen mit seiner Lebensgefährtin im Hotel Majesty Club Kemer Beach in Kemer/Türkei auf. Veranstalterin dieser Urlaubsreise war die Beklagte. Der Reisepreis für zwei Personen betrug ausweislich der Buchungsbestätigung (Anlage K 1) DM 3.544,–.

Am 12.09.2000, einem Tag mit viel Wind und entsprechendem Wellentreiben, lieh sich der Kläger von einem auf dem Hotelgelände befindlichen Sportgeräte-Verleih einen Jet-Ski aus, wobei er die „Jet-Ski Rules“ gemäß Anlage K 1 seines Schriftsatzes der Klägervertreter vom 19.09.2001 ausgehändigt erhielt. Als der Kläger schon kurz nach seiner Abfahrt auf dem offenen Meer kenterte, wartete er auf Hilfe. Daraufhin eilten zwei Bedienstete des Jet-Ski-Verleihs herbei. Über die weiteren Einzelheiten der Rettungsaktion streiten sich die Parteien.

Unstreitig ist nur, dass sich der Kläger am Abend jenes Tages an den Reiseleiter der Beklagten, Herrn …, wandte und behauptete, er sei im Zusammenhang mit der Nutzung eines ausgeliehenen Jet-Skis von einem Hotelbediensteten beleidigt und geschlagen worden. Zu einer befriedigenden Klärung des Sachverhalts kam es dabei nicht.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub forderte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 25.09.2000 Zahlung von insgesamt DM 4.392,– als Ersatz seiner Schäden. Dabei machte er DM 120,- für ein ärztliches Attest, DM 1.772,– als Rückerstattung des hälftigen Reisepreises sowie DM 2.500,- als Schmerzensgeld zum Ausgleich seines immateriellen Schadens geltend. Die Beklagte leistete indessen keinerlei Zahlungen.

Der Kläger behauptet:

Einer der Angestellten, nämlich Herr …, sei bei der Rettungsaktion von seinem Jet-Ski gesprungen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn mit den Worten „Du deutscher Bastard“ angeschrieen und ihm mehrmals mit beiden Handrücken ins Gesicht geschlagen. Hierdurch habe er erhebliche Verletzungen davongetragen. Während der andere Mitarbeiter des Jet-Ski-Verleihs ans Ufer zurückgekehrt sei, habe Herr … ihn auf türkisch weiter beschimpft und versucht, ihn mit Schlägen zu traktieren.

Er habe nicht mit dem Jet-Ski zurück an Land fahren dürfen. Vielmehr habe er sich an diesem festhalten müssen und sei dann hinter demselben hergeschleift worden.

Nach diesem Vorfall habe er in ständiger Angst vor Herrn … gelebt. Aus diesem Grunde sei die restliche Urlaubszeit für ihn und seine Lebensgefährtin nutzlos gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe für das Fehlverhalten des Herrn … einzustehen.

In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger weiter, Herr … werde vom Hotel Majesty Club Kemer Beach beschäftigt, da der Jet-Ski-Verleih von jenem Hotel betrieben werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von DM 4.392,- nebst 4 % Zinsen seitdem 10.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Betreiberin des Jet-Ski-Verleihs sei nicht das Hotel selbst, sondern ein Drittunternehmen, nämlich die Firma … . Das Personal des Hotels Majesty Club Kemer Beach komme dort nicht zum Einsatz.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht wegen des angeblichen Vorfalls am 12.09.2000 kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Jene hat für ein etwaiges Fehlverhalten des Herrn … bei der damaligen Rettungsaktion nicht einzustehen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Herr … den Kläger am 12.09.2000 tatsächlich beleidigt sowie geschlagen hat und ob er zu jenem Zeitpunkte beim Hotel Majesty Club Kemer Beach angestellt gewesen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte der Kläger hieraus gegen die Beklagte nicht mit Erfolg Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend machen.

Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einem Anspruch aus positiver Forderungsverletzung. Das angebliche Fehlverhalten des Herrn … ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar wäre jener im Falle einer Anstellung bei dem als Leistungsträger eingeschalteten Hotelbetrieb als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 278 BGB anzusehen. Das behauptete schädigende Verhalten des Herrn …, steht aber nicht in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben. Dies ist für eine Zurechnung fremden Fehlverhaltens nach § 278 BGB indes Voraussetzung. Nur bei einem Handeln in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit kann eine Haftung des Geschäftsherrn wegen des fremden Fehlverhaltens eingreifen. Die Verletzungshandlung des Gehilfen muss dabei gerade durch die übertragene Pflichtenwahrnehmung ihren Unrechtsgehalt erhalten (OLG Hamburg, MDR 77, 752, 753). Für schuldhafte Handlungen des Erfüllungsgehilfen, die jener lediglich bei Gelegenheit der Vertragserfüllung vornimmt, hat der Geschäftsherr dagegen nicht einzustehen (BGH, NJW91, 3208, 3210; BGH, NJW 94, 3344, 3345).

Die behauptete schädigende Handlung des Herrn … ist dagegen nur bei Gelegenheit, nicht jedoch bei Erfüllung der übertragenen Hilfstätigkeit vorgenommen worden. Ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Vertragspflichten des Jet-Ski-Verleihers gegenüber dem Kläger besteht nicht.

Allerdings ist der Inhaber des Jet-Ski-Verleihs aufgrund des mit dem Kunden abgeschlossenen Mietvertrages in besonderer Weise zur Wahrung der körperlichen Integrität des Vertragspartners verpflichtet. So ist er insbesondere dazu angehalten, dem Kunden den Jet-Ski in einem funktionstüchtigen und mangelfreien Zustand auszuhändigen, damit jener mit dem Sportgerät nicht verunglückt und sich dabei Verletzungen zuzieht. Um eine solche Nebenpflichtverletzung geht es hier aber nicht. Der Kläger leitet seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nicht etwa daraus ab, dass er mit dem Jet-Ski gekentert ist, sondern ausschließlich daraus, dass er bei der anschließenden Rettung beleidigt und geschlagen worden sei.

Bei der Verpflichtung, Beleidigungen und Körperverletzungen zu unterlassen, handelt es sich indessen nicht um eine vertragsspezifische Pflicht. Vielmehr unterliegt ihr grundsätzlich jedermann im Umgang mit anderen Menschen. Durch den zwischen dem Betreiber des Jet-Ski-Verleihs und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag erhält diese Verpflichtung keinen neuen Inhalt. Das Vertragsverhältnis hat auf die allgemeingültige Pflicht, die Integrität fremder Rechtsgüter zu wahren, keinen weiteren Einfluss. Jene besteht unabhängig von einer solchen und wird durch dasselbe nicht weiter konkretisiert oder gar erweitert. Die Verpflichtung zur Achtung der fremden Rechtssphäre sowie zur Vermeidung bewusster Körperverletzungen eines anderen trifft den Inhaber des Sportgeräteverleihs in derselben Weise wie jeden anderen Menschen. Dabei zeigt sich der fehlende Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und den Vertragspflichten des Jet-Ski-Verleihers gerade auch dadurch, dass die vertragliche Beziehung die vom Kläger behauptete Beleidigung und Körperverletzung nicht etwa erst ermöglicht oder auch nur besonders erleichtert hätte. Ohne den Vertragsabschluß wäre die vom Kläger dargelegte Schädigung seiner Person in gleicherweise denkbar gewesen.

Aus demselben Grunde scheidet darüber hinaus auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus. Ebenso wie im Rahmen des § 278 BGB kommt eine Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen nur dann in Betracht, wenn dieser gerade in Ausführung der Verrichtungstätigkeit, d.h. in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis handelt (Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., § 831, Rdnr. 10 m.w.N.).

Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter des Hotels, das als Leistungsträger eingesetzt wird, grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters sind. Sofern nicht das Hotel vom Reiseveranstalter selbst geführt wird, hat jener gegenüber dessen Personal nämlich keinerlei Weisungsbefugnis.

Wegen des Fehlens eines Anspruchs aus den §§ 823 ff BGB kommt ferner kein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB in Betracht.

Schließlich scheiden auch etwaige reisevertragliche Gewährleistungsansprüche aus. Insbesondere fehlt es an einem solchen nach § 651 f I BGB. Dieser erfasst nur solche Schäden, die auf die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zurückzuführen sind. Demgegenüber fallen bloße Nebenpflichtverletzungen unter den Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 f BGB, Rdnr. 13). Die hier in Rede stehende Pflichtverletzung betrifft indes die nebenvertragliche Verpflichtung zum Schutz der Rechtsgüter des Reisenden.

Da die Reise als solche keinerlei Mängel aufwies und die Beeinträchtigung des weiteren Urlaubs des Klägers und seiner Lebensgefährtin folglich allein auf solchen Umständen beruhte, die nicht der Beklagten zuzurechnen sind, entfallen daneben auch Ansprüche aus den §§ 651 d I, 651 f II BGB.

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