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Gesellschafterbeschluss über Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

OLG Jena, Az.: 2 U 537/15, Urteil vom 16.03.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.07.2015, Az. 1 HK O 238/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Klage im Hinblick auf die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüsse fort, die die Geschäftsführerstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten (S ) sowie die Ablehnung, den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, betreffen. Mit einer Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 16.12.2015 wendet sich der Kläger zudem gegen inhaltlich gleichgelagerte Beschlüsse, die auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16.10.2015 gefasst wurden.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftervertrag vom 23.01.2001 von Herrn D errichtet, der zugleich gemeinsam mit dem Kläger sowie Frau H Inhaber der Firma G AG mit Sitz in der Sch war. Seit dem Jahr 2002 hielt der Geschäftsführer der Beklagten an dieser einen Geschäftsanteil in Höhe von € (= 51 %). Die Herrn D sowie der G AG zustehenden Geschäftsanteile an der Beklagten in einer Gesamthöhe von € (= 49 %) wurde durch notariellen Übertragungsvertrag vom 17.11.2009 auf den Kläger übertragen, der bereits zuvor aufgrund eines zwischen ihm und Herrn D am 13.05.2002 abgeschlossenen Treuhandvertrages bezüglich eines Geschäftsanteils in Höhe von € Treugeber war.

Der Gesellschafter S wurde durch notariellen Vertrag vom 17.10.2002 (UR-Nr. 2395/2002) zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt und zugleich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein auf den 24.02.2003 datierter Geschäftsführeranstellungsvertrag, der dem Kläger auf seine Anforderung im Oktober 2009 übersandt wurde, trägt ausschließlich die Unterschrift des Geschäftsführers. Eine formelle Gesellschafterversammlung wurde vor der Unterzeichnung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht durchgeführt. Rückstellungen für die dort in § 6 geregelte Pensionszusage wurden nicht gebildet. Vor dem Erwerb der Geschäftsanteile im November 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten pro Jahr € verdiene. Aus den Jahresabschlüssen der Beklagten ergibt sich ein Gehalt des Geschäftsführers in Höhe von € für das Jahr 2010, € für das Jahr 2011, € für das Jahr 2012 sowie jeweils € für das Jahr 2013 und das Jahr 2014.

Mit Schreiben vom 19.09.2014 lud der Geschäftsführer der Beklagten unter Mitteilung der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 28.10.2014 ein. Unter dem vorgeschlagenen TOP 4 sollte eine Änderung des Geschäftsführervertrages bezüglich der Bezüge beschlossen werden. Mit Schreiben vom 04.11.2014 beantragte der Kläger die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, die unter anderem die Abberufung des Geschäftsführers S aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie die Berufung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten zum Gegenstand hatten. Nach § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, für die kein qualifiziertes Mehrheitserfordernis gilt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergänzend bestimmt § 8 Nr. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, dass Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten.

Auf der am 13.11.2014 durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde die Neufassung der Bezüge des Geschäftsführers sowie die Ermächtigung an den Geschäftsführer zur Umsetzung der geänderten Anstellungsbedingungen gegen die Stimmen des Klägers mehrheitlich durch die Stimmabgabe des Gesellschafters S beschlossen und das entsprechende Beschlussergebnis von diesem als Versammlungsleiter festgestellt. Die unter TOP 7 bis 9 gestellten Anträge des Klägers, die die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer betrafen, wurden aufgrund der Stimmenmehrheit des Gesellschafters S abgelehnt und entsprechend von ihm als Versammlungsleiter festgestellt (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2014, Anlage K 24).

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde dem Kläger am 18.11.2014 zugestellt. Mit seiner am 30.12.2014 beim Landgericht Gera eingegangenen Klage, die nach Eingang des am 02.01.2015 angeforderten Kostenvorschusses am 14.01.2015 der Beklagten am 27.01.2015 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüsse und begehrt zudem, die positive Beschlussfassung über die von ihm gestellten Anträge festzustellen.

Den mit der Klage beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gera (Bl. 82) zurückgenommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die Ablehnung des unter TOP 7 gestellten Antrages sei rechtswidrig. Es liege ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten vor. Der Geschäftsführer habe nachdrücklich und dauernd Gesellschafterweisungen missachtet; ihm fehlten notwendige Kenntnisse und er sei unfähig zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ferner sei das Verhältnis zwischen ihm und dem Geschäftsführer tiefgreifend zerrüttet. Da die Abstimmung den Gesellschafter S in seiner gleichzeitigen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten betreffe, sei dieser gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, so dass er sich zu Unrecht an dieser beteiligt habe. Deshalb habe die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die Abberufung des Geschäftsführers S mit sofortiger Wirkung beschlossen.

Der Kläger hat – soweit für die Berufungsinstanz relevant – zuletzt beantragt,

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 7, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Abberufung des Geschäftsführers S aus wichtigem Grund“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 8, wonach der Antrag mit dem Inhalt „außerordentliche Kündigung des faktischen und hilfsweise des schriftlichen Geschäftsführervertrages des Herrn S “ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

3. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 9, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Berufung des Gesellschafters M zum Geschäftsführer“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

4. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Die Bestellung des Geschäftsführers Herr S zum Geschäftsführer der Gesellschaft G GmbH, eingetragen unter der HRB beim Amtsgericht Jena, wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.“

5. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der faktische, hilfsweise der schriftliche Geschäftsführervertrag, gleich welchen Datums, des Herrn S wird mit sofortiger Wirkung gekündigt.“

6. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der Gesellschafter der Beklagten Herr M wird zum Geschäftsführer der Beklagten berufen.“

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Die Anfechtungsfrist nach § 7 Nr. 14 der Satzung sei nicht gewahrt. Dem Kläger sei der Geschäftsführervertrag bekannt gewesen. Sowohl die früheren Bezüge als auch die auf der Gesellschafterversammlung beschlossene Erhöhung der Bezüge seien angemessen gewesen. Der Geschäftsführervertrag habe bei einer Besprechung in der Kreissparkasse in Anwesenheit des Klägers vorgelegen und es habe allseits Einvernehmen geherrscht, dass dieser die Grundlage für die Geschäftsführertätigkeit sein soll. Im Übrigen sei auch Herr D mit dem Geschäftsführervertrag einverstanden gewesen. Ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung habe nicht vorgelegen, so dass der Gesellschafter S berechtigt war, an der auf seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten gerichteten Abstimmung teilzunehmen. Der Versammlungsleiter habe zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger gestellten Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hätten und deshalb abgelehnt seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt: Der Kläger habe die Klagefrist gewahrt, da die Klage fristgerecht beim Landgericht eingegangen und unverzüglich zugestellt wurde. Der Antrag, die abgelehnte Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund für nichtig zu erklären, sei unbegründet. Der vom Kläger auf der Gesellschafterversammlung gestellte Antrag sei mit der notwendigen Mehrheit abgelehnt worden. Ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Geschäftsführers habe nicht vorgelegen. Deshalb sei dieser als Gesellschafter der Beklagten auch nicht nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Abstimmung über seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten ausgeschlossen gewesen. Ein Stimmverbot hätte nur bestanden, wenn einer der von dem Kläger behaupteten wichtigen Gründe tatsächlich vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Behauptung einer nachdrücklichen und dauerhaften Missachtung von Gesellschafteranweisungen sei unsubstantiiert. Das gelte auch für die Behauptung, dem Kläger fehlten die notwendigen Kenntnisse und er sei unfähig zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Ausführungen zur tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses seien entweder wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigen oder aber unsubstantiiert. Auch in dem Umstand, dass der Geschäftsführervertrag ausschließlich von dem Geschäftsführer selbst unterschrieben worden sei, liege kein wichtiger Grund. Hiervon habe der Kläger bereits vor dem Erwerb seiner Geschäftsanteile Kenntnis gehabt. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen weiteren Gründe seien nicht zu berücksichtigen, da diese im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts noch nicht vorgelegen hätten. Entsprechendes gelte für die mit Schreiben vom 27.05.2015 von der Beklagten begehrte Auskunft. Die ablehnende Beschlussfassung zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages sei ebenfalls rechtmäßig gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe berechtigt an der Abstimmung teilgenommen. Das gelte auch für die Ablehnung des Antrags, den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Für ein Stimmverbot des Mitgesellschafters S gebe es bezüglich dieser Beschlussfassung keine Anhaltspunkte. Da die Beschlüsse unter TOP 7 bis 9 rechtmäßig seien, fehle die Grundlage für die vom Kläger zugleich beantragte positive Beschlussfeststellung.

Gegen das den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.07.2015 zugestellte Urteil hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten mit einem am 21.07.2015 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2015 – mit einem am 07.10.2015 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Der Berufungskläger vertritt die Auffassung: Das Landgericht habe ihn nicht nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass es seinen Vortrag als unsubstantiiert ansehe. Deshalb sei das Urteil verfahrensfehlerhaft. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der vorgelegte Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht bereits im Jahre 2003, sondern erst nachträglich erstellt worden. Es habe keinen wirksamen schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag gegeben. Hiervon sei auch der Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen, da die Buchhaltung keine Rückstellungen im Hinblick auf die Pensionszusage vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es für das Eingreifen eines Stimmrechtsausschlusses nicht darauf an, ob der wichtige Grund für die Abberufung tatsächlich vorliege; vielmehr genüge hierfür die substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes. Unabhängig davon habe der Geschäftsführer der Beklagten wiederholt seinen Weisungen zuwidergehandelt. Aus den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 ergebe sich ausreichend, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage sei. Wegen der dem Kläger im Jahre 2011 vorgelegten Rangrücktrittserklärungen sei sein Verhältnis zu dem Geschäftsführer tiefgreifend zerrüttet. Aus der Kenntnis des Klägers von dem Geschäftsführeranstellungsvertrag folge nicht, dass dieser rechtswirksam sei. Es liege unverändert kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vor, der diesen Vertrag absegne. Das Geschäftsführergehalt sei angesichts der Lage der Gesellschaft zu hoch, da dieses den Gewinn der Gesellschaft übersteige. Ferner führe der letztlich gescheiterte Versuch, zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers S unbeschränkt hohe Lebensversicherungen abzuschließen, zu einer tiefgreifenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.

Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.07.2015 (1 HK O 238/14) abzuändern und

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 7, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Abberufung des Geschäftsführers S aus wichtigem Grund“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 8, wonach der Antrag mit dem Inhalt „außerordentliche Kündigung des faktischen und hilfsweise des schriftlichen Geschäftsführervertrages des Herrn S “ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

3. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 unter TOP 9, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Berufung des Gesellschafters M zum Geschäftsführer“ abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären.

4. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Die Bestellung des Geschäftsführers Herr S zum Geschäftsführer der Gesellschaft G GmbH, eingetragen unter der HRB beim Amtsgericht Jena, wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.“

5. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der faktische, hilfsweise der schriftliche Geschäftsführervertrag, gleich welchen Datums, des Herrn S wird mit sofortiger Wirkung gekündigt.“

6. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.11.2014 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der Gesellschafter der Beklagten Herr M wird zum Geschäftsführer der Beklagten berufen.“

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung:

Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es habe sowohl in der Terminsladung als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die unzureichende Substantiierung hingewiesen. Sämtliche vom Kläger für die Abberufung eingeführten Gründe seien ihm bereits seit dem Jahre 2009 bekannt gewesen. Der Geschäftsführervertrag sei im Jahr 2002 in den Räumen der Kreissparkasse besprochen und von allen Beteiligten für gut befunden worden. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sei die Bildung einer Pensionsrückstellung einvernehmlich unterlassen worden. Der Geschäftsführervertrag müsse nicht schriftlich abgeschlossen werden. Bezüglich des unter TOP 7 gefassten Beschlusses lägen weder formelle noch materielle Nichtigkeitsgründe vor. Die Ablehnung des Antrags sei mit der ausreichenden einfachen Mehrheit beschlossen worden. Das Geschäftsführergehalt sei angemessen gewesen und zudem von dem Kläger gebilligt worden. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr die Höhe der Geschäftsführervergütung beanstande. Da kein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers S vorliege, sei der Gesellschafter S nicht von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen. Gründe, die den Geschäftsführer der Beklagten als deren Gesellschafter verpflichten könnten, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen, seien nicht ersichtlich. Das Landgericht habe die mit einfacher Mehrheit gefassten ablehnenden Beschlüsse mit Recht nicht beanstandet.

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Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 hat der Berufungskläger die Klage erweitert und erstreckt die Anfechtungsklage sowie die positive Beschlussfeststellungsklage nunmehr auch auf die Ablehnung seiner Anträge auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 26.10.2015, die inhaltlich den auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüssen entsprechen.

Der Berufungskläger vertritt die Auffassung:

In der Weigerung des Gesellschafter-Geschäftsführers S , vor der Gesellschafterversammlung am 26.10.2015 Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, liege ein schwerwiegender Verstoß gegen dessen Pflichten als Geschäftsführer. Zudem diffamiere dieser den Berufungskläger, indem er behaupte, der Berufungskläger gebe interne Informationen an Dritte weiter. Ferner habe sich in der Gesellschafterversammlung am 25.08.2015 herausgestellt, dass die Feststellung des Jahresabschlusses für die Jahre 2013 und 2014 nicht korrekt durchgeführt wurde; dies belege die Unfähigkeit des Geschäftsführers S zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ferner habe sich auf der Versammlung am 25.08.2015 ergeben, dass der Geschäftsführer S zu Unrecht einen 25 %igen Tantiemeanspruch geltend mache. Die Ablehnung seines auf der Gesellschafterversammlung am 26.10.2015 gestellten Antrages auf sofortige Abberufung des Geschäftsführers S sei rechtswidrig, da der Gesellschafter S gegen die Abberufung gestimmt habe, obwohl ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung vorlag und er deshalb von der Abstimmung ausgeschlossen war.

Der Berufungskläger beantragt,

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 unter TOP 2, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Abberufung des faktischen Geschäftsführers S aus wichtigem Grund“ abgelehnt worden sei, für nichtig zu erklären.

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 unter TOP 3, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Außerordentliche Kündigung des faktischen und hilfsweise des schriftlichen Geschäftsführervertrages des Herrn S “ abgelehnt worden sei, für nichtig zu erklären.

3. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 unter TOP 4, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Berufung des Gesellschafters M zum Geschäftsführer“ abgelehnt worden sei, für nichtig zu erklären.

4. festzustellen, dass das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 unter TOP 2 wie folgt zu ändern ist:

Der Satz: „Ziel der Abberufung sei die Auskünfte zu bekommen, deshalb werde die Absetzung Herrn S betrieben“

ist zu streichen und durch die Formulierung:

„RA K ergänzt:

Unter Anderem betreiben wir die Abberufung des Geschäftsführers S , weil er Herrn M ständig Auskünfte verweigert, die Herrn M als Gesellschafter zustehen. Die ständigen Versuche des Herrn S , das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Herrn M zu beschneiden, erwecken den Verdacht, dass Unregelmäßigkeiten wie z.B. bei dem P vorliegen und diese nicht bekannt werden sollen.“

zu ersetzen.

hilfsweise zu den vorgenannten Anträgen zu 1) bis 3)

1. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

 

„Die Bestellung des Geschäftsführers Herr S zum Geschäftsführer der Gesellschaft G GmbH, eingetragen unter der HRB beim Amtsgericht Jena, wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.“

2. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der faktische, hilfsweise der schriftliche nur von Herrn Gesellschafter der Beklagten S unterschriebene Geschäftsführeranstellungsvertrag, gleich welchen Datums, des Herrn S wird mit sofortiger Wirkung gekündigt.“

3. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2015 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

„Der Gesellschafter der Beklagten Herr M wird zum Geschäftsführer der Beklagten berufen.“

Die Berufungsbeklagte hat der Klageerweiterung widersprochen, im Übrigen aber beantragt, die erweiterte Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte vertritt die Auffassung: Die Klageerweiterung sei unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt werde, die nach § 529 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr eingeführt werden dürften. Die maßgeblichen Beschlussanträge seien nach ihrem Wortlaut zwar gleich, stützten sich jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Im Übrigen rechtfertige auch dieser nicht die sofortige Abberufung des Geschäftsführers S , so dass auch ein Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters S nicht in Betracht komme. Die vom Kläger auf der Gesellschafterversammlung am 26.10.2015 gestellten Anträge seien deshalb rechtmäßig mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.12.2014 (Bl. 19-35a), 02.03.2015 (Bl. 60-74), 18.04.2015 (Bl. 88-92), 06.05.2015 (Bl. 97-115), 03.06.2015 (Bl. 155-156), 09.06.2015 (Bl. 157-158), 29.06.2015 (Bl. 172-181), 21.07.2015 (Bl. 221-222), 28.08.2015 (Bl. 240-242), 07.10.2015 (Bl. 287-303), 16.12.2015 (Bl. 369-378) und 21.01.2016 (Bl. 523-536), die Schriftsätze der Beklagten vom 12.02.2015 (Bl. 51-56), 07.04.2015 (Bl. 78-80), 27.05.2015 (Bl. 135-147), 17.06.2015 (Bl. 160-161), 30.07.2015 (Bl. 231-233), 02.12.2015 (Bl. 345-356) und 20.01.2016 (Bl. 540-559) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gera am 22.04.2015 (Bl. 81-82) und vor dem erkennenden Senat am 03.02.2016 (Bl. 585-586).

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hat die Klage gegen die auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 unter TOP 7 bis 9 gefassten Beschlüsse sowie die Anträge auf positive Beschlussfeststellung mit Recht abgewiesen.

1. Die gegen den abgelehnten Antrag auf Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers S aus wichtigem Grund gerichteten Einwände hat das angefochtene Urteil zu Recht verworfen.

a) Der erkennende Senat folgt dem angefochtenen Urteil insbesondere im Hinblick auf die Würdigung, dass für die sofortige Abberufung des Gesellschafters S von seiner Organstellung als Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag des Klägers kein wichtiger Grund vorlag. Die seitens des Berufungsklägers hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

aa) Im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten wichtigen Grund für eine sofortige Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers S hat der Kläger verschiedene Sachverhalte vorgetragen, die in ihrer überwiegenden Mehrzahl bereits längere Zeit zurückliegen. Bezüglich des Zeitfaktors kennt das Recht zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund allerdings keine mit § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbare kurze Ausschlussfrist. Deshalb muss die Abberufung aus wichtigem Grund nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erklärt werden (OLG Düsseldorf 24.02.2000, GmbHR 2000, 1050 [1055]; OLG Naumburg 23.02.1999, NZG 2000, 44 [47]; OLG Stuttgart 26.10.2005, GmbHR 2006, 1258 [1260]; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 18; Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 38 GmbHG Rdnr. 24; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rdnr. 17). Einem längeren Zeitablauf kann gleichwohl jedenfalls bei einem hinzutretenden Umstandsmoment mit dem allgemeinen Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen werden (BGH 14.10.1991, NJW-RR 1992, 292 [292]; BGH 12.07.1993, ZIP 1993, 1228 f.). Ergänzend und unabhängig vom Vorliegen des Umstandsmoments ist jedoch für die Abberufung eine „angemessene Frist“ zu wahren, was aus einer entsprechenden Anwendung von § 314 Abs. 3 BGB folgt (so Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 18; Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 38 GmbHG Rdnr. 26; Terlau, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 38 Rdnr. 54). Auf dieser Linie liegt auch das Oberlandesgericht Stuttgart, das – allerdings ohne normative Herleitung – die Wahrung einer „angemessenen Frist“ fordert (OLG Stuttgart 26.10.2005, GmbHR 2006, 1258 [1260]).

bb) Die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Sachverhalte rechtfertigen – wie das angefochtene Urteil zu Recht erkannt hat – weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau die Würdigung, es liege ein Grund vor, der dazu führe, das die weitere Wahrnehmung der Organstellung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer S für die Beklagte unzumutbar ist.

(1) Soweit der Kläger die Abberufung auf die dauernde Missachtung von Gesellschafteranweisungen stützt, verkennt dieser, dass der Geschäftsführer einer GmbH zwar weisungsgebunden ist, das Weisungsrecht aber nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern ausschließlich der Gesellschafterversammlung als Organ zusteht, die über die Ausübung des Weisungsrechts einen Beschluss zu fassen hat. Selbst einem Mehrheitsgesellschafter steht diese Rechtsposition nicht zu (BGH 25.02.1991, NJW 1991, 1681 [1682]).

Unberührt hiervon bleiben individuelle Auskunfts- und Informationsansprüche, die ein Gesellschafter auf § 51a GmbHG stützen kann. Diese berechtigen ihn aber nicht zu Anweisungen gegenüber dem Geschäftsführer oder anderen Mitarbeitern der Gesellschaft. Vielmehr hat er diese Auskunfts- und Informationsansprüche ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen, was der Kläger jedoch bis zur Fassung des streitgegenständlichen Beschlusses am 13.11.2014 unterlassen hat. Wenn sich der Geschäftsführer einem auf § 51a GmbHG gestützten Informationsbegehren widersetzt, dann folgt hieraus nicht stets ein wichtiger Grund i.S. von § 38 Abs. 2 GmbHG, da Inhalt und Umfang der kraft Gesetzes bestehenden Informationsansprüche regelmäßig nicht präzise erkennbar sind und die Einnahme eines vertretbaren Rechtsstandpunktes bei der Ablehnung eines Informationsbegehrens durch den Geschäftsführer nicht per se den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens rechtfertigt. Abgesehen von Evidenzfällen ist das Abberufungsverfahren nicht der richtige Weg, um indizenter die Berechtigung einer Informationsverweigerung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu überprüfen.

(2) Soweit sich der Kläger auf das Fehlen notwendiger Kenntnisse sowie die Unfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers S zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung stützt, beruft er sich auf die Vernichtung von Fördergeldern und einen Verlustvortrag im Jahre 2009. Das angefochtene Urteil hat hierin mit Recht keinen wichtigen Grund gesehen. Es handelt sich um Vorgänge, die im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung bereits sehr lange zurückliegen, so dass angesichts der Erkennbarkeit dieses Sachverhalts für den Kläger eine „angemessene Frist“ für deren Geltendmachung überschritten ist. Jedenfalls aber greift das Rechtsinstitut der Verwirkung ein. Hierfür reicht zwar der alleinige Zeitablauf nicht aus, das notwendige Umstandsmoment liegt aber gleichwohl vor, da der Kläger aus dem vermeintlichen Fehlverhalten des Gesellschafter-Geschäftsführers S keine Konsequenzen gezogen hat. Insbesondere hat er – obwohl ihm dies möglich und zumutbar war – keine Schritte unternommen, um das aus seiner Sicht gesellschaftsschädigende Verhalten zu unterbinden. Hinzu kommt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer S jedenfalls im Jahre 2013 Entlastung erteilt und damit seine Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß anerkannt wurde. Hierzu steht es in einem offenkundigen Widerspruch, wenn der Kläger nunmehr behauptet, der Gesellschafter-Geschäftsführer S sei generell für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung unfähig bzw. fachlich ungeeignet.

(3) Entsprechendes gilt für das vom Kläger behauptete Vorgehen im Zusammenhang mit den vom Gesellschafter-Geschäftsführer S geforderten Rangrücktrittserklärungen. Mit Recht hat das angefochtene Urteil diesen Sachverhalt unter Hinweis auf den Zeitablauf als irrelevant für das Vorliegen eines wichtigen Grundes erachtet. Dieser Vorfall ereignete sich im Frühjahr 2011, ohne dass der Kläger zeitnah aus diesem Anliegen des Beklagten gesellschaftsrechtliche Konsequenzen gezogen hätte.

(4) Auch die verschiedenen Aspekte um die Vorgänge um den mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer S abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie dessen Inhalt rechtfertigen nicht die Bewertung, eine weitere Organtätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers S habe für die Beklagte die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Insoweit hat das angefochtene Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger der Geschäftsführeranstellungsvertrag inhaltlich bereits vor Erwerb seiner Geschäftsanteile im Jahre 2009 bekannt war. Der auf den 24.02.2003 datierte Vertrag war zwar lediglich von dem Gesellschafter-Geschäftsführer S und nicht auch von dem damaligen Mitgesellschafter D unterzeichnet. Dieser war aber inhaltlich mit dem Vertrag einverstanden und auch der Kläger hat nach Kenntnis des Vertrages und Einnahme der Gesellschafterstellung nichts gegen diesen unternommen. Insbesondere ist unklar, warum der Kläger nicht zeitnah nach seinem Eintritt in die Gesellschaft die Problematik im Rahmen einer Gesellschafterversammlung thematisiert und den Anstellungsvertrag zur Abstimmung gestellt hat.

Die fehlende Unterzeichnung durch den Mitgesellschafter D steht der Rechtswirksamkeit des Anstellungsvertrages für sich allein nicht entgegen, da für diesen kein Schriftformerfordernis besteht. Bezüglich des Anstellungsvertrages fehlt zwar ein in einer Gesellschafterversammlung formell gefasster Beschluss, dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass beide Gesellschafter mit dessen Inhalt auch im Hinblick auf die Vergütung einverstanden waren. Das gilt insbesondere für den früheren Gesellschafter D . Zudem hat das angefochtene Urteil – abermals zu Recht – auf den seit dem Jahre 2009 verstrichenen Zeitablauf abgestellt (UA S. 20 f.). Selbst eine Prüfung am Maßstab der Verwirkung führt dazu, dass sich der Kläger auf die fehlende Unterzeichnung des Anstellungsvertrages durch einen anderen Gesellschafter nicht mehr berufen kann, da er es trotz seiner Kenntnis duldete, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer S insbesondere im Hinblick auf die bezogene Vergütung seine Tätigkeit auf der Basis des allein von ihm unterzeichneten Gesellschaftsvertrages erbrachte.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die in § 6 des Anstellungsvertrages vorgesehene Pensionszusage. Für diese hätten zwar Rückstellungen gebildet werden müssen. Aus den Jahresabschlüssen war dem Kläger jedoch bekannt, dass dies unterblieben war. Angesichts seiner Kenntnis des Anstellungsvertrages und der dort enthaltenen Pensionszusage kann er sich wegen seiner eigenen jahrelangen Passivität hierauf nicht mehr berufen. Unabhängig von dem im Jahre 2013 gefassten Entlastungsbeschluss ist der Rückgriff auf diesen Sachverhalt jedenfalls wegen einer Verwirkung ausgeschlossen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer S berechtigt war, die Zusage in § 6 des Anstellungsvertrages einseitig außer Funktion zu setzen.

Der Kläger wendet sich ferner gegen die Höhe des Vergütungsanspruches des Gesellschafter-Geschäftsführers und leitet hieraus den Vorwurf ab, dieser wolle sich zu Lasten des Klägers bis zu seinem Lebensende sanieren. Auch insoweit war dem Kläger jedoch die Höhe der Geschäftsführervergütung auch in dieser Höhe seit dem Jahre 2009 bekannt und in den nachfolgenden Jahren aus den jeweiligen Jahresabschlüssen ersichtlich. Angesichts dessen ist es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger sich nunmehr gegen die Höhe der Vergütung wendet und diese als unangemessen bewertet. Im Hinblick auf die auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 unter TOP 4 beschlossene Änderung der Bezüge hat das angefochtene Urteil mit Recht die Argumentation des Klägers verworfen, da die beschlossene Höhe der Vergütung nicht wesentlich von der vorherigen und auch vom Kläger gebilligten Vergütung abweicht (UA S. 20, 23).

(5) Den vom Kläger erhobenen Vorwurf, der Gesellschafter-Geschäftsführer S habe im Juni 2014 ein Darlehen über € aufgenommen, ohne die hierfür nach § 6 Nr. 6 der Satzung erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, hat das angefochtene Urteil zu Recht verworfen, da das Darlehen ausschließlich aufgenommen wurde, um ein vom Kläger gewährtes und bis zum 30.06.2014 laufendes Darlehen in Höhe von € zurückzuführen (UA S. 22). Mit der Entgegennahme des Rückzahlungsbetrages sowie der Kenntnis des Verwendungszwecks des aufgenommenen Darlehens hat der Kläger das Verhalten des Geschäftsführers gebilligt, so dass es jedenfalls ein widersprüchliches Verhalten darstellt, wenn der Kläger später in dem für ihn günstigen Verhalten des Geschäftsführers einen Pflichtenverstoß sehen will.

(6) Die von dem Kläger beanstandete Rückführung von Darlehensverträgen hat das angefochtene Urteil zu Recht mit der Begründung als wichtigen Grund verworfen, dass hierin kein satzungswidriges Verhalten liege (UA S. 22, 25). Die Rückführung von Darlehen bedarf unabhängig von deren Höhe nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.

(7) Die weiteren Vorwürfe (Abschluss von Arbeitsverträgen als Satzungsverstoß, Nichtübernahme von Aufträgen) hat das angefochtene Urteil zutreffend zurückgewiesen (UA S. 26). Hierin liegt kein satzungswidriges Verhalten (Arbeitsverträge sind keine Investitionen) bzw. lagen bei Fassung des Abberufungsbeschlusses über 15 Jahre zurück.

(8) Umstände, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlagen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, hat das angefochtene Urteil mit Recht als unbeachtlich zurückgewiesen (UA S. 27). Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass für die Rechtmäßigkeit einer Abberufung nur die im Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses vorliegenden Umstände zu berücksichtigen sind. Ausschließlich im Hinblick auf Umstände, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zwar vorlagen, aber erst nachträglich bekannt wurden oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht wurden, ist ein sog. Nachschieben anzuerkennen (siehe BGH 14.10.1991, NJW-RR 1992, 292 [293 f.]). Hieraus folgt umgekehrt, dass nach der Beschlussfassung entstandene Umstände nicht herangezogen werden können, um einen Beschluss über die Abberufung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen wurde, sondern auch dann, wenn – wie hier – eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung ein wichtiger Grund i.S. von § 38 Abs. 2 GmbHG vorlag und deshalb der angefochtene streitgegenständliche Beschluss wegen eines zu Lasten des Gesellschafters S eingreifenden Stimmrechtsausschlusses nichtig ist. Andernfalls würde das Beschlussanfechtungsverfahren funktionswidrig in ein gerichtliches Abberufungsverfahren umfunktioniert.

Deshalb hat das angefochtene Urteil sämtliche Umstände bzw. Vorfälle nach dem 13.11.2014 für die hier zu beurteilende Beschlussanfechtung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Das gilt sowohl für das vom Kläger beanstandete Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gera als auch für Informationsbegehren des Klägers nach dem 13.11.2014, denen der Gesellschafter-Geschäftsführer S nach Auffassung des Klägers zu Unrecht nicht nachgekommen ist, sowie für den vermeintlichen Verrat von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen, der sich nach dem 13.11.2014 ereignet haben soll.

(9) Soweit der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes darauf stützt, der Gesellschafter-Geschäftsführer S sei in den Jahren 2012 bis 2013 den Informationsbegehren des Klägers nicht nachgekommen, hat das angefochtene Urteil seinen Vortrag als zu pauschal verworfen. Dies trifft zwar nach Maßgabe der Klageschrift zu (Bl. 28), erweist sich im Lichte der Berufungsbegründung aber als nicht zwingend. Auch insoweit muss sich der Kläger jedoch vorhalten lassen, dass er die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebenen Informationen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer S nicht gesondert gerichtlich verfolgt hat. Zu einer derartigen Geltendmachung seiner auf § 51a GmbHG zu stützenden Ansprüche hätte jedenfalls nach dem Jahr 2013 hinreichend Anlass bestanden, so dass der Kläger nicht mehr eine als angemessen zu bewertende Frist gewahrt hat, wenn er diesen Sachverhalt nunmehr im November 2014 heranzieht, um hierauf eine Abberufung aus wichtigem Grund zu stützen.

(10) Allein die ggf. auch durch einzelne Vorkommnisse unterlegte Behauptung eines unheilbaren Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter-Geschäftsführer S vermag ebenfalls keine Abberufung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Hiergegen spricht bereits, dass sich die Fallgruppe des unheilbaren Zerwürfnisses stets ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem abberufenen Geschäftsführer und einem Mitgeschäftsführer bezieht (siehe BGH 24.02.1992, NJW-RR 1992, 993 [994]; BGH 12.01.2009, NJW-RR 2009, 618 [620]). Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen mehreren Geschäftsführern unabdingbare Voraussetzung für eine funktionsadäquate Wahrnehmung der Organaufgaben ist. Deshalb lässt es der Bundesgerichtshof für eine Abberufung aus wichtigem Grund mit Recht ausreichen, wenn beide Gesellschafter-Geschäftsführer wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt haben (BGH 12.01.2009, NJW-RR 2009, 618 [620]).

Auf das Verhältnis zwischen einem Minderheitsgesellschafter und einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist diese Judikatur nicht übertragbar, da in diesem Verhältnis aufgrund der unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Stellung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht in gleicher Weise wie zwischen zwei Geschäftsführern für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben erforderlich ist. Für ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen einem Geschäftsführer und dem Mehrheitsgesellschafter mag insofern eine andere Würdigung in Betracht kommen (so OLG Köln 01.06.2010, NZG 2011, 307 [308 f.]), was in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit jedoch nicht relevant ist, da das Verhältnis zu einem Minderheitsgesellschafter in Frage steht.

(11) Insgesamt hat das angefochtene Urteil somit zutreffend das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers S verneint.

b) Der erkennende Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der von dem Kläger gestellte Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt worden ist und der Gesellschafter S berechtigt war, an der Abstimmung über den Antrag teilzunehmen.

aa) Das angefochtene Urteil ist zu diesem Ergebnis indes nur gelangt, weil es den Gesellschafter S als berechtigt angesehen hat, gegen den auf seine Abberufung aus wichtigem Grund gerichteten Antrag des Klägers zu stimmen, weil ein aus dem Verbot des Richtens in eigener Sache folgender Stimmrechtsausschluss nur eingreifen soll, wenn ein wichtiger Grund bei objektiver Betrachtung auch tatsächlich vorliege. Da das angefochtene Urteil dies zu Recht verneint hat, sah es den Gesellschafter S als berechtigt an, gegen seine eigene Abberufung als Geschäftsführer zu stimmen, obwohl der Kläger seinen Abberufungsantrag auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestützt hatte.

Die Auffassung des angefochtenen Urteils wird von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt (so Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 47 Rdnr. 40; Casper, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 15; Ensenbach, GmbHR 2016, 8 [11 ff.]; Fischer, BB 2013, 2819 [2820 f.]; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 47 GmbHG Rd-nr. 68; Hüffer, in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1990, § 47 Rdnr. 173; Hüffer/Schürnbrand, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 188; Paefgen, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl. 2014, § 38 Rdnr. 191; Peters/Strothmann, Festschrift für Meilicke, 2010, S. 511 [519]; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 244; Schindler, BeckOK GmbHG, 25. Ed. Nov. 2015, § 47 Rdnr. 118.2; Stein, in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1996, § 38 Rdnr. 93; Teichmann, in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 47 Rdnr. 42; Werner, GmbHR 2015, 1185 [1187]; Wolff, MünchGesR Bd. 3, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 47; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rdnr. 35; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 85; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 237 f.; wohl auch Kubis, Liber amicorum für Martin Winter, 2011, S. 387 [388 f.] sowie Wicke, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 38 Rdnr. 11, bei Abberufung des Mehrheitsbeteiligten; ebenso wenn der Betroffene abstimmt Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 54 ff.), denen aber eine nicht weniger gewichtige Ansicht im Schrifttum gegenübersteht, die einen auf das Verbot des Richtens in eigener Sache gestützten Stimmrechtsausschluss bereits dann bejaht, wenn ein als wichtiger Grund qualifizierbarer Sachverhalt zur Abstimmung gestellt wird (so Buck/Heeb, in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 8; Diekmann/Marsch-Barner, MünchGesR Bd. 3, 4. Aufkl. 2012, § 42 Rdnr. 62; Drescher, MünchKomm. GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 163 f.; Grunewald, Festschrift für Zöllner, 1998, S. 177 [183]; Heilmeier, BeckOK GmbHG, 25. Ed. Nov. 2015, § 38 Rdnr. 65; Jacoby, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 15; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 17 [anders aber wohl Rdnr. 31 für die Zweipersonen-Gesellschaft]; Koppensteiner/Gruber, in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 77; Oetker, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 38 Rdnr. 35; Scholz, GmbHR 1955, 36 [38]; Stephan/Tieves, MünchKomm GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 78 f.; U.H. Schneider, ZGR 1983, 535 [541]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 76; Terlau, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 38 Rdnr. 61; im Grundsatz auch Lücke/Simon, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 2. Aufl. 2013, § 38 Rdnr. 50).

Ausdrücklich für einen Stimmrechtsausschluss nur bei tatsächlichem Vorliegen eines wichtigen Grundes haben sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (13.04.1994, GmbHR 1995, 228 [228 f.]), Düsseldorf (23.02.2012 – 6 U 135/10) und Köln (26.08.1994, NJW-RR 1995, 555 [555]) ausgesprochen. Gegenteiliger Auffassung sind hingegen das Oberlandesgericht Brandenburg (17.01.1996, GmbHR 1996, 539 [542]) und wohl ebenfalls das Oberlandesgericht Naumburg (23.02.1999, NZG 2000, 44 [46]), da dieses einen Stimmrechtsausschluss auch dann bejaht, wenn kein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag (gegenläufig aber OLG Naumburg 21.11.2013, GmbHR 2014, 714). Ausdrücklich offengelassen hat die Rechtsfrage das Oberlandesgericht Zweibrücken (30.10.1997, GmbHR 1998, 373 [374]), da ein wichtiger Grund im konkreten Fall bejaht wurde (ebenso auch OLG Stuttgart 13.05.2013, GmbHR 2013, 803 [806]). Nicht eindeutig ist die Position des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (04.05.1999, NZG 2000, 264 [265]), da dieses sich auf die apodiktische Aussage beschränkt hat, der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer dürfe selbst nicht mitstimmen, wenn über seine Abberufung aus einem von den Mitgesellschaftern behaupteten wichtigen Grund ein Beschluss gefasst wird.

In die letztgenannte Richtung weisen auch einschlägige neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. So hat dieser in einem Urteil vom 27.10.1986 (II ZR 240/85, NJW 1987, 1890) ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen kann, solange die Abberufung nicht aus wichtigem Grund erfolgen soll. Eine Relativierung, dass dies nur dann gilt, wenn der wichtige Grund objektiv und nicht nur nach Auffassung des die Abberufung betreibenden Gesellschafters vorliegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch in einem anderen Urteil vom selben Tage (II ZR 74/85, NJW 1987, 1889 [1890]) hat der Bundesgerichtshof apodiktisch und ohne Einschränkung festgehalten, dass der Gesellschafter schon dann nicht mitstimmen könne, wenn über seine Abberufung aus einem von den Mitgesellschaftern behaupteten wichtigen Grund abgestimmt werden soll. Vergleichbar knapp und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage ist die Aussage des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 14.10.1991 (NJW-RR 1992, 292 [294]), wonach der als Geschäftsführer abzuberufene andere Gesellschafter bei der Abstimmung kein Stimmrecht habe. Hieraus allein erschließt sich jedenfalls nicht, dass ein Stimmrechtsausschluss nur dann eingreift, wenn der für die Abberufung vorgetragene wichtige Grund objektiv als ein solcher anzuerkennen ist. Auch in einem Urteil vom 27.04.2009 (NZG 2009, 707 Rdnr. 29) hielt der Bundesgerichtshof fest, dass ein Gesellschafter regelmäßig vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen und er – quasi als Richter in eigener Sache –sein eigenes Verhalten beurteilen muss. Wenngleich sich der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen nicht eindeutig zu der Streitfrage geäußert hat, fehlt in den knappen Äußerungen ebenfalls die Relativierung, dass ein Stimmrechtsausschluss nur dann eingreift, wenn der von dem Antragssteller behauptete wichtige Grund auch tatsächlich vorliegt.

Keine zwingenden Rückschlüsse gestattet die in diesem Kontext verbreitet zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.1982 (BGHZ 86, 177 ff.), die eine GmbH zum Gegenstand hatte, an der zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, was in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit wegen der mehrheitlichen Beteiligung des Gesellschafters S (= 51 %) nicht der Fall ist. Im Zusammenhang mit der vom Bundesgerichtshof abgelehnten analogen Anwendung von § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass die Abberufung andernfalls „ein bequemes Mittel“ sei, um „bei Interessengegensätzen oder Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern einen geschäftsführenden Gesellschafter unter Umständen auf Jahre hinaus auszuschalten“, wenn der Beschluss unabhängig von der sachlichen Berechtigung aufgrund des Stimmrechtsausschlusses des betroffenen Gesellschafters formal gültig sei (BGHZ 86, 177 [181 f.]). Umgekehrt lässt die Diktion der nachfolgenden Ausführungen (S. 182 f.) erahnen, dass der II. Zivilsenat die zuvor aufgezeigten Friktionen als hinnehmbar ansieht, wenn die Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Abberufung allein von der materiellen Rechtslage abhängt, da sie dann „wenigstens objektiv von vorn herein“ feststeht (BGHZ 86, 177 [182]). Den auch in dieser Konstellation vom II. Zivilsenat konstatierten „unerfreuliche Schwebezustand“ erachtet dieser anscheinend als hinnehmbar, da der die Abberufung beantragende Gesellschafter dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen könne, wenn es ihm gelinge, schwerwiegende Entlassungsgründe im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG glaubhaft zu machen (BGHZ 86, 177 [183]). Diese Aussagen des II. Zivilsenats werden im Schrifttum teilweise und im Einklang mit der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils dahin gewürdigt, der Senat lasse die bloße Behauptung eines wichtigen Grundes nicht ausreichen, um einen Stimmrechtsausschluss anzuerkennen, sondern verlange hierfür, dass der wichtige Grund tatsächlich vorliegt. Andererseits hielt der II. Zivilsenat in dem genannten Urteil ausdrücklich fest, dass ein Stimmrecht des Gesellschafters, der aus einem wichtigen Grund abberufen werden „soll“, mit dem Zweck des § 38 Abs. 2 GmbHG unvereinbar sei (BGHZ 86, 177 [179]).

bb) Ein unabhängig vom objektiven Vorliegen eines wichtigen Grundes eingreifender Stimmrechtsausschluss ist zudem im Rahmen von § 103 Abs. 3 AktG anerkannt, wenn im Aufsichtsrat ein Beschluss über die Einleitung eines gerichtlichen Abberufungsverfahrens gefasst werden soll. Wegen des Verbots des Richtens in eigener Sache wird einmütig die Auffassung vertreten, dass das betroffene Aufsichtsratsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist (so BayObLG 28.03.2003, ZIP 2003, 1194 [1196 f.]; Drygala, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 103 Rdnr. 13; Habersack, MünchKomm AktG, 4. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 35; Hopt/Roth, GroßKomm AktG, 4. Aufl. 2005, § 103 Rdnr. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 12; Mertens/Cahn, Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rdnr. 30; Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 103 Rdnr. 30; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2011, § 6 MitbestG Rdnr. 70), wobei es für den Stimmrechtsausschluss ausreicht, wenn die Antragsteller für den Beschluss das Vorliegen eines wichtigen Grundes substantiiert behaupten (so ausdrücklich Habersack, MünchKomm AktG, 4. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 35; Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 103 Rdnr. 30).

Eine Ausnahme ist im Lichte der Judikatur des Bundesgerichtshofes allenfalls bei einem Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern anzuerkennen, da ein Stimmrechtsausschluss des in eigener Person betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes wegen § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats zur Folge hätte. Um dies zu vermeiden, müsse das an sich analog § 34 BGB von der Abstimmung ausgeschlossene Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen, sei in diesem Fall aber verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten (BGH 02.04.2007, NZG 2007, 516 Rdnr. 13; ebenso Hopt/Roth, GroßKomm AktG, 4. Aufl. 2005, § 108 Rdnr. 63, 84). Diese Argumentation beansprucht nicht nur für die Genehmigung eines Beratervertrages durch den Aufsichtsrat, sondern auch dann Gültigkeit, wenn die Einleitung eines Abberufungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 AktG den Beschlussgegenstand bildet (so auch Drygala, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 103 Rdnr. 13; Mertens/Cahn, Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl. 2013, § 103 Rdnr. 30).

cc) Grundsätzlich sprechen gute Gründe für einen Stimmrechtsausschluss, der nicht davon abhängt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung tatsächlich vorliegt. Der Stimmrechtsausschluss beruht auf dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten soll (siehe z.B. BGH 20.12.1982, BGHZ 86, 177 [178]; BGH 24.02.1992, ZIP 1992, 760 [760 f.]; BGH 21.06.2010, NZG 2010, 1022 Rdnr. 13). Dies umfasst gerade die zentrale Frage, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung vorliegt, insbesondere die von dem Antragssteller vorgebrachten Pflichtverstöße zutreffen. Könnte der in eigener Sache Betroffene über diese Frage abstimmen, so müsste er selbst entscheiden, ob die behauptete und für ihn nachteilige Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Diese Beschlussfassung betrifft zudem nicht nur den sofortigen Verlust der Amtsstellung, sondern wegen der Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens in der Regel auch eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Bereits dies birgt die Gefahr in sich, dass der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigenen Interessen über das für sein Abstimmungsverhalten allein maßgebliche Gesellschaftsinteresse stellt. Entsprechendes gilt für die nachgelagerte Frage, ob der für die Abberufung angeführte Grund so gewichtig ist, dass eine weitere Amtsausübung für die Gesellschaft die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet und deshalb eine sofortige Beendigung der Organstellung gerechtfertigt ist. Bei beiden notwendigerweise bewertenden Aspekten besteht die Besorgnis, dass der betroffene Gesellschafter sein Abstimmungsverhalten nicht vorrangig am Gesellschaftsinteresse, sondern am eigenen Interesse ausrichtet. Als Richter in eigener Sache agiert der in eigener Person betroffene Gesellschafter jedoch nicht nur, wenn der wichtige Grund objektiv vorliegt, sondern bereits dann, wenn durch das Abstimmungsverhalten zu entscheiden ist, ob er seiner eigenen Abberufung aus wichtigem Grund zustimmt.

Ein bei der Abstimmung über die Abberufung aus wichtigem Grund zu Lasten des Gesellschafter-Geschäftsführers eingreifender Stimmrechtsausschluss hat allerdings zur Folge, dass – wie der zu beurteilende Rechtsstreit zeigt – der Minderheitsgesellschafter in einer Zwei-Personen-Gesellschaft durch substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes die sofortige Abberufung des Mehrheitsgesellschafters aus der Organstellung herbeiführen kann, da der Abberufungsbeschluss unmittelbar mit seiner Feststellung und Bekanntgabe seine Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass es hierfür einer Eintragung in das Handelsregister bedarf. Dem mit sofortiger Wirkung abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt es überantwortet, mittels einer Beschlussanfechtungsklage feststellen zu lassen, dass der für die Abberufung herangezogene Lebenssachverhalt keine Abberufung aus wichtigem Grunde rechtfertigt. Bis zu einer stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung bliebe der Abberufungsbeschluss zwar rechtswirksam, es trifft aber nicht zu, dass das aus wichtigem Grund abberufene Gesellschafter-Organmitglied keine Möglichkeit habe, sich gegen seine sofortige Abberufung zu wehren (so aber Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 338).

Die von ihm erhobene Beschlussanfechtungsklage beseitigt die Rechtswirksamkeit des formal wirksamen Abberufungsbeschlusses zwar erst, wenn dessen Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, gleichwohl ist der ggf. allein mit den Stimmen eines Minderheitsgesellschafters abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht schutzlos, da er seine Belange im einstweiligen Rechtsschutz wahren kann (OLG Naumburg 21.11.2013, GmbHR 2014, 714; Drescher, MünchKomm. GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 164; Werner GmbHR 2015, 1297 [1302]). Hierdurch kann er insbesondere auch erreichen, so behandelt zu werden, als sei er unverändert Geschäftsführer der Gesellschaft. Darüber hinaus ist der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer indirekt durch § 15 HGB geschützt. Sofern das Registergericht von dem bei der Beschlussfassung obsiegenden Minderheitsgesellschafter um Eintragung der Abberufung ersucht wird, müsste das Registerverfahren jedenfalls bei einer fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgesetzt werden (siehe dazu OLG Köln 26.08.1994, NJW-RR 1995, 555).

Sofern Zöllner (Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 238) die Entscheidung über den Stimmrechtsausschluss dem Abstimmungsleiter überantwortet, ist dies jedenfalls dann kein sachgerechter Problemlösungsansatz, wenn der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer entweder kraft Satzung oder kraft seiner Stimmenmehrheit selbst die Aufgaben des Versammlungsleiters wahrnimmt (siehe insoweit auch Kubis, Liber amicorum für Martin Winter, 2011, S. 387 [399 f.]). Darüber hinaus ist es auch in der Sache nicht überzeugend, die zwischen den beteiligten Gesellschaftern denknotwendig kontrovers beurteilte Frage über das Vorliegen eines wichtigen Grundes in die Hand des Abstimmungsleiters zu legen, da die Beurteilung zumeist von einer Vielzahl äußerst streitiger tatsächlicher Umstände abhängt, die nur selten einer sofortigen Klärung während der Gesellschafterversammlung zugänglich sind. Demgegenüber ist die Überprüfung, ob der behauptete wichtige Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG mit einem substantiierten Tatsachenvortrag unterlegt ist, trotz unverkennbarer Abgrenzungsschwierigkeiten mit deutlich weniger Schwierigkeiten verbunden. Das Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers, eine sofortige Abberufung hinnehmen zu müssen, obwohl der behauptete wichtige Grund nicht vorliegt, ist zwar nicht zu vernachlässigen. Zumindest missbräuchlichen oder haltlosen Abberufungen kann aber ausreichend mittels des einstweiligen Rechtsschutzes begegnet werden. Zudem sind die Nachteile weniger schwerwiegend, als wenn der ggf. tatsächlich pflichtwidrig agierende Gesellschafter-Geschäftsführer sein Amt bis zum Erlass einer die Amtsausübung untersagenden einstweiligen Verfügung uneingeschränkt ausüben kann.

dd) Ob der Gesellschafter bei seiner Abberufung aus wichtigem Grund stets und unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Abstimmung ausgeschlossen ist, musste von dem erkennenden Senat nicht generell entschieden werden. Jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation greift ein Stimmrechtsausschluss zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters selbst dann nicht ein, wenn der Minderheitsgesellschafter seinen Antrag auf Abberufung auf einen wichtigen Grund stützt.

Das Verbot des Richtens in eigener Sache und ein hierauf gestützter Stimmrechtsausschluss ist kein Selbstzweck, sondern dient der am Gesellschaftsinteresse ausgerichteten Willensbildung in der Gesellschafterversammlung. Deshalb findet ein ausnahmsweise aus Rechtsgründen eingreifender Stimmrechtsausschluss eine Grenze, wenn eine funktionsgerechte Willensbildung die Beteiligung des selbstbetroffenen Gesellschafters an der Abstimmung zwingend erfordert oder anderweitige zwingende Gründe im Gesellschaftsinteresse einem Stimmrechtsausschluss entgegenstehen. Dies rechtfertigt nicht nur die Beteiligung des selbstbetroffenen Gesellschafters an der Abstimmung, um die Beschlussfähigkeit eines dreiköpfigen Aufsichtsrates sicherzustellen (so BGH 02.04.2007, NZG 2007, 516 Rdnr. 13), sondern in vergleichbarer Weise muss ein Stimmrechtsausschluss zurücktreten, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft in Gefahr gerät. Dies ist in einer Zwei-Personen-Gesellschaft jedenfalls dann der Fall, wenn der Mehrheitsgesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist, da eine allein mit den Stimmen des Minderheitsgesellschafters herbeigeführte und sofort wirksamwerdende Abberufung zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Die in dieser Konstellation eingreifende Sonderregelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG stellt die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft nicht ausreichend sicher, da diese Bestimmung lediglich die Passivvertretung der Gesellschaft regelt.

Die vorstehend dargelegten Verteidigungsmöglichkeiten des Mehrheitsgesellschafters stellen die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft nicht ausreichend sicher. Zwar kann der Mehrheitsgesellschafter seiner sofort wirkenden Abberufung aus wichtigem Grund mittels des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen, dieser bietet wegen der im Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aber nur dann einen effektiven Schutz, wenn ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung offensichtlich nicht vorliegt. Eine derartige Konstellation stellt jedoch – wie der vom erkennenden Senat zu beurteilende Sachverhalt zeigt – nicht den Regelfall dar und verhindert insbesondere nicht die Führungslosigkeit der Gesellschaft in dem Stadium bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Führungslosigkeit der Gesellschaft könnte zwar vermieden werden, wenn mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt würde oder analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer eingesetzt würde. Ein derartiges Agieren ist dem Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht zumutbar, da dies den Minderheitsgesellschafter in die Lage versetzen würde, durch das substanziierte Behaupten eines wichtigen Grundes den Mehrheitsgesellschafter aus der Position des alleinigen Geschäftsführers selbst dann zu verdrängen, wenn der wichtige Grund objektiv nicht vorliegt. Das ist jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn die Satzung – wie bei der Beklagten – das Recht zur Abberufung nicht auf eine solche aus wichtigem Grund beschränkt und der Minderheitsgesellschafter die Abberufung lediglich deshalb auf einen wichtigen Grund stützt, weil er für eine ebenfalls sofort wirkende und nach dem Gesellschaftsvertrag mögliche reguläre Abberufung wegen des uneingeschränkt bestehenden Stimmrechts des Mehrheitsgesellschafters nicht über die notwendige Stimmenmehrheit verfügt. In dieser Konstellation einer „Flucht in den wichtigen Grund“ ist die auch vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Abberufung aus wichtigem Grund bei Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätzen zwischen den Gesellschaftern funktionswidrig eingesetzt wird, um den Minderheitsgesellschafter zumindest vorübergehend aus seiner Position als Alleingeschäftsführer zu verdrängen (siehe BGH 20.12.1982, BGHZ 86, 177 [181 f.]).

Die vom Bundesgerichtshof als milderes Mittel gegenüber einem Stimmrechtsausschluss befürwortete Pflicht zur Stimmenthaltung (siehe BGH 02.04.2007, NZG 516 Rdnr. 13) bietet keinen ausreichenden Schutz. Für einen Mehrheitsbeschluss kommt es nach § 47 Abs. 1 GmbHG, der in § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten übernommen wurde, ausschließlich auf die Mehrheit unter den abgegebenen Stimmen an. Zu diesen zählen indes nur „Ja- und Nein-Stimmen“, nicht auch Enthaltungen (BGH 25.01.1982, BGHZ 83, 35 [36]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 47 Rdnr. 7; Hüffer/Schürnbrand, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 17; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 566; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 47 Rdnr. 3; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 23). In diesem Sinne legt auch § 8 Nr. 3 Satz 4 des für die Beklagten geltenden Gesellschaftsvertrages ausdrücklich fest, dass Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten. Auch eine Pflicht zur Stimmenthaltung zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters würde deshalb dem Minderheitsgesellschafter in der Zwei-Personen-Gesellschaft die Rechtsmacht belassen, gestützt auf einen substanziiert behaupteten wichtigen Grund allein durch seine Stimmen einen Mehrheitsgesellschafter zumindest vorübergehend aus seiner Position als Alleingeschäftsführer zu verdrängen und damit zugleich die Führungslosigkeit der Gesellschaft herbeizuführen.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass ein fortbestehendes Stimmrecht des Mehrheitsgesellschafters gegenüber seiner Abberufung als Alleingeschäftsführer aus wichtigem Grund auch den pflichtwidrigen agierenden Geschäftsführer zumindest vorübergehend in seiner Organposition belässt. Gegen die hieraus für die Gesellschaft und die Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters resultierenden Gefahren bietet jedoch der einstweilige Rechtsschutz eine ausreichende Sicherung, da in diesem Rahmen Schutzmaßnahmen zugunsten der Gesellschaft sowie des Minderheitsgesellschafters angeordnet werden können, ohne zugleich die Führungslosigkeit der Gesellschaft herbeizuführen.

ee) Da der Gesellschafter S bei der Abstimmung am 13.11.2014 über seine Abberufung aus wichtigem Grund nicht von der Abstimmung ausgeschlossen war, durften die von ihm abgegebenen Nein-Stimmen bei der Feststellung des Beschlussergebnisses mitgezählt werden, so dass das vom Versammlungsleiter festgestellte Beschlussergebnis zutreffend ist. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Abberufung aus wichtigem Grund hatte entsprechend der Feststellung des Versammlungsleiters die nach § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages nicht die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.

b) Zu Recht hat das angefochtene Urteil auch die Ablehnung des Antrages auf außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Gesellschafter-Geschäftsführer S als rechtswirksam erachtet.

aa) Auch insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach § 626 Abs. 1 BGB notwendige wichtige Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13.11.2014 nicht vorlag. Für die außerordentliche Kündigung können in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit keine anderen Grundsätze gelten als für den wichtigen Grund zu einer sofortigen Abberufung. Zudem hat der Zeitfaktor ein deutlich stärkeres Gewicht, da die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur auf solche Gründe gestützt werden kann, die innerhalb von zwei Wochen vor Zugang der Kündigungserklärung bekannt geworden sind.

bb) Im Ergebnis teilt der erkennende Senat auch die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der Gesellschafter S nicht von der Abstimmung über die außerordentliche Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Anstellungsverhältnisses ausgeschlossen war, so dass die von ihm abgegebenen Nein-Stimmen vom Versammlungsleiter zu Recht für die Feststellung des Beschlussergebnisses berücksichtigt wurden.

Ein Stimmrechtsausschluss folgt nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG. Hiernach ist ein Gesellschafter zwar stets dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn ein Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes gegenüber ihm als Gesellschafter betrifft. Das gilt nicht nur für zweiseitige, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte, so dass der Stimmrechtsausschluss in § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch die Kündigung eines zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter bestehenden Vertrages erfasst (ebenso BGH 31.05.2011, BGHZ 190, 45 Rdnr. 14; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 47 Rdnr. 43; Drescher, MünchKomm. GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 153). Körperschaftliche Sozialakte einschließlich der zugehörigen Vertragsbedingungen sind zwar von dem Stimmrechtsausschluss ausgenommen (BGH 31.5.2011, BGHZ 190, 45 Rdnr. 15 sowie Drescher, MünchKomm. GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 165; Hüffer/Schürnbrand, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 184), das gilt aber grundsätzlich nicht für die außerordentliche Kündigung des mit einem Gesellschafter bestehenden Anstellungsvertrages (BGH 27.10.1986, NJW 1987, 1989; BGH 21.07.2010, NJW 2010, 3027 Rdnr. 13; Drescher, MünchKomm. GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 166; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 47 GmbHG Rdnr. 68; Hüffer/Schürnbrand, in: Ulmer/Habersack/Lübbe, GmbH-Gesetz, 2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 187).

Gleichwohl war der Gesellschafter S in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. Die bezüglich der Abberufung aus wichtigem Grund von dem erkennenden Senat befürwortete Ausnahme von einem Stimmrechtsausschluss strahlt auch auf die Abstimmung über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus. Andernfalls müsste der Mehrheitsgesellschafter seine Organtätigkeit als Alleingeschäftsführer ohne zugrundeliegendes Anstellungsverhältnis ausüben, wodurch zugleich sein Vergütungsanspruch entfiele. Zwar besteht zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis keine zwingende rechtliche Einheit, zwischen beiden Rechtskreisen besteht aber ein enger sachlicher Zusammenhang. Dieser steht zwar ein isolierter Fortbestand des Anstellungsverhältnisses ohne gleichzeitige Organstellung nicht entgegen, im Hinblick auf einen etwaigen Stimmrechtsausschluss gebietet es aber der Sachzusammenhang, körperschaftliche Sozialakte und zugehörige Vertragsbedingungen einheitlich zu behandeln. Deshalb strahlt ein Stimmrechtsausschluss bezüglich der Abstimmung über die Abberufung auch auf die Abstimmung über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus. Entsprechendes gilt jedoch auch in der umgekehrten Konstellation. Ist der Gesellschafter aus den genannten Gründen nicht von der Abstimmung über seine Abberufung als Alleingeschäftsführer ausgeschlossen, dann gilt dies ebenfalls im Hinblick auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, selbst wenn diese von dem Antragsteller auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gestützt wird.

Da der Gesellschafter S bei dem vom Kläger unter TOP 7 gestellten Antrag nicht von der Abstimmung ausgeschlossen war, konnte dieser auch an der Abstimmung über TOP 8 teilnehmen und seine Stimme abgeben, so dass der Versammlungsleiter das Abstimmungsergebnis zutreffend festgestellt hat.

c) Die gegen die ablehnende Beschlussfassung unter TOP 9, den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, gerichtete Klage hat das angefochtene Urteil ebenfalls zu Recht abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bestellung seiner eigenen Person zum Geschäftsführer wurde auf der Gesellschafterversammlung wegen der Stimmabgabe des Gesellschafters S abgelehnt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung sind keine Bedenken ersichtlich, insbesondere hat das angefochtene Urteil (UA S. 29) zu Recht festgehalten, dass der Gesellschafter S keinem Stimmverbot unterlag. Auch für eine auf die gesellschafterliche Treuepflicht zu stützende Pflicht des Gesellschafters S , dem Antrag des Klägers auf der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, ist bereits aus tatsächlichen Gründen nichts ersichtlich. Der Kläger mag sich zwar für den besser geeigneten Geschäftsführer halten. Diese subjektive Einschätzung des Klägers löst indes keine Stimmrechtsbeschränkungen zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters S aus.

 

d) Zu Recht hat das angefochtene Urteil ebenfalls die auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Anträge abgewiesen. Deren Begründetheit ist untrennbar mit der Erfolg der Angriffe gegen die auf der Gesellschafterversammlung unter TOP 7 bis 9 gestellten Anträge verknüpft. Da diese auch nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht durchgreifen, fehlt für die vom Kläger begehrten positiven Beschlussfeststellungen die notwendige Grundlage.

3. Die gegen die auf der Gesellschafterversammlung am 26.10.2015 gefassten Beschlüsse gerichteten Klageanträge werden zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine in der Berufungsinstanz zuzulassende Klageerweiterung nicht vorliegen.

Die mit Schriftsatz vom 16.12.2015 vorgenommene Klageerweiterung bezieht sich auf Beschlüsse, die auf einer am 26.10.2015 durchgeführten Gesellschafterversammlung gefasst wurden. Abgesehen von einer zusätzlich aufgenommenen Protokollberichtigung entsprechen die auf dieser Gesellschafterversammlung jeweils abgelehnten Anträge zwar den streitgegenständlichen Beschlüssen der am 13.11.2014 durchgeführten Gesellschafterversammlung, inhaltlich werden diese aber auf Sachverhalte gestützt, die erst nach den am 13.11.2014 gefassten Beschlüsse eingetreten sind. Damit führt die Klageerweiterung einen weiteren (neuen) Streitgegenstand im Sinne einer nachträglichen Klagehäufung (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 263 Rdnr. 2) in den Rechtsstreit ein, auf die die Regeln zur Klageänderung entsprechend anzuwenden sind.

Die Voraussetzung des § 533 ZPO für die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz liegen nicht vor, da die Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt hat und die Erweiterung der Klage auf die am 26.10.2015 gefassten Beschlüsse nicht sachdienlich ist. Die Anfechtung der Beschlüsse wird im Wesentlichen auf Umstände gestützt, die nach den Beschlussfassungen auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 eingetreten sind. Die Zulassung der Klageänderung würde deshalb zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen. Dies wird bereits dadurch bestätigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2016 die Aussetzung des vor dem Senat anhängigen Rechtsstreits beantragt und zudem im Hinblick auf die noch nicht vorliegende Erwiderung seitens der Beklagten eine Verlegung des Verhandlungstermins vor dem erkennenden Senat angeregt hat. Selbst wenn gleichwohl die Sachdienlichkeit bejaht würde, liegen auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht vor, da die vom Kläger zur Begründung der Klageerweiterung vorgetragenen Tatsachen nicht nach § 529 ZPO der Entscheidung über die Berufung zugrundezulegen sind. Für diese sind ausschließlich die vor den Beschlüssen auf der Gesellschafterversammlung am 13.11.2014 entstandenen Tatsachen maßgeblich.

4. Der dem Kläger nicht nachgelassene Schriftsatz vom 28.02.2016 bot dem erkennenden Senat keinen Anlass, nach § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in Rechtsansichten, die den bisherigen Vortrag ergänzen, ohne den zu berücksichtigenden Tatsachenstoff zu erweitern.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das gilt auch für die Rechtsfrage, ob der Mehrheitsgesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft auch dann von der Abstimmung über seine Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ausgeschlossen ist, wenn der Minderheitsgesellschafter auf der Gesellschafterversammlung einen wichtigen Grund substantiiert behauptet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, da die divergierenden Positionen in der Judikatur der Oberlandesgerichte für die vom erkennenden Senat zu treffende Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind. Soweit ein Stimmrechtsausschluss nur dann bejaht wird, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt (so OLG Düsseldorf 23.2.2012 – 6 U 135/10; OLG Köln 26.8.1994, NJW-RR 1995, 555; OLG Stuttgart 13.4.1994, GmbHR 1995, 228), ist ein Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters S ebenfalls zu verneinen, da der erkennende Senat die Auffassung des angefochtenen Urteils teilt, dass ein wichtiger Grund nicht vorlag, so dass der Gesellschafter S auch nach dieser Auffassung berechtigt war, an der Abstimmung über den unter TOP 7 gestellten Antrag teilzunehmen. Das Urteil des OLG Brandenburg vom 17.1.1996 (GmbHR 1996, 539 ff.) zwingt den erkennenden Senat ebenfalls nicht dazu, die Revision zuzulassen, da die Entscheidung die Abberufung eines Minderheitsgesellschafters aus wichtigem Grund zum Gegenstand hatte. Über die hier zu beurteilende Konstellation der Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters aus wichtigem Grund hatte das OLG Brandenburg nicht zu befinden, insbesondere hatte der Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters in dem vom OLG Brandenburg beurteilten Sachverhalt nicht die Führungslosigkeit der Gesellschaft zur Folge. Auch von dem Urteil des OLG Naumburg vom 23.2.1999 (NZG 2000, 44 ff.) weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung nicht ab. Das OLG Naumburg hat in dem genannten Urteil zwar einen generellen Stimmrechtsausschluss befürwortet, anders als hier bejahte das Gericht jedoch zugleich das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zudem bildete nicht die Abberufung des Mehrheitsgesellschafters den Gegenstand der Entscheidung, vielmehr verfügten beide Gesellschafter über gleich große Geschäftsanteile und darüber hinaus führte der Stimmrechtsausschluss ebenfalls nicht zur Führungslosigkeit der Gesellschaft. Allein das wissenschaftliche Interesse, in der Frage des Stimmrechtsausschlusses eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, reicht weder für eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus, noch überwindet dieses Interesse die fehlende Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

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