Oberlandesgericht Hamburg, Az.: III – 3/06, 1 Ss 2/06, Beschluss vom 02.03.2006
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hat die Angeklagte wegen Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je 10 EURO verwarnt.
Mit der Revision begehrt die Angeklagte ihre Freisprechung durch das Revisionsgericht, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Dem Urteil lassen sich folgende Feststellungen zum Tatablauf entnehmen:
Die Angeklagte hielt sich am 08.09.04 trotz Aufforderung eines Vertreters der Grundeigentümerin, das Grundstück zu räumen, auf dem stadteigenen Gelände des so genannten Wendebeckens an der Straße L. in Hamburg auf.
Der Verein M. e. V. (im Folgenden: Verein) hatte mit Bescheid vom 23. September 1999 die Erlaubnis erhalten, dieses Grundstück als Wohnwagenstandplatz zu nutzen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. August 2004 und wurde nicht verlängert. Gleichzeitig wurde ein entsprechend befristeter Grundstücksüberlassungsvertrag zwischen der Stadt Hamburg und dem Verein abgeschlossen. Bei dem Wendebecken handelte es sich um ein Grundstück, welches durch einen Betonring mit draufgesetztem Maschendrahtzaun begrenzt und über eine Rampe zu erreichen war.
Durch Allgemeinverfügung vom 16. August 2004 wurde die weitere Nutzung der Fläche zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen sowie das Beziehen und die Nutzung von dort aufgestellten Wohnwagen als Wohnungen oder zum nur vorübergehenden Aufenthalt über den 31. August 2004 hinaus untersagt. In dem angefochtenen Urteil heißt es sodann wörtlich:
„Die bisherigen Nutzer wurden durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg letztlich rechtskräftig zur Räumung des Geländes bis spätestens 31. August 2004, 24.00 Uhr, verpflichtet.“
Der Widerstand der Bauwagenszene gegen die Beendigung der Nutzung des Platzes endete damit jedoch nicht. So wurde ein Flugblatt verteilt, in welchem zu Demonstrationen am 21. August 2004 aufgerufen und ab dem 27. August 2004 Open End- Aktionstage rund um die Räumung angekündigt wurden. Weiterhin heißt es im Flugblatt, zentrales Ziel sollte es sei, die Räumung zu verhindern, daneben sollte aber auch versucht werden, zusammen mit anderen Initiativen und Gruppen in andere soziale Konflikte zu intervenieren. Es sollten Aktion, Spaß und echtes Räumungsszenario geboten werden.
Eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 159,39 EURO wurde auch für September 2004 bezahlt und von der Stadt Hamburg auch nicht zurücküberwiesen.
In den Tagen vor dem 8. September 2004 wurden alle bewohnbaren Wohnwagen von den Nutzern abtransportiert. Es verblieben nur noch wenige beschädigte Wagen auf dem Platz.
Am Morgen des 8. Septembers 2004 befanden sich mehrerer Personen auf dem Grundstück. Die Angeklagte postierte sich auf einem 6 Meter hohen Dreibein. Dorthin war sie mittels einer Kletterausrüstung gekommen. Die Polizei entschloss sich an diesem Tag, den Platz zu räumen. Der Zeuge Dr. B. forderte als Vertreter der Eigentümerin die anwesenden Personen über Lautsprecher gut verständlich zum Verlassen des Platzes auf. Die Angeklagte verließ das Grundstück nicht. Eine Stunde später wurde der Platz geräumt.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe sich auf dem Grundstück unbefugt aufgehalten. Das Nutzungsrecht sei nach Auslaufen der Genehmigung und Aufforderung zur Räumung erloschen. Eines „weiteren“ zivilrechtlichen Räumungstitels habe es nicht bedurft. Das Hausrecht habe wieder der Stadt Hamburg als Eigentümerin zugestanden. Im Übrigen habe sich die Angeklagte wie auch die übrigen Personen, die sich am Morgen des 08. Septembers 2004 noch auf dem Grundstück befanden, nicht mehr auf das frühere Vertragsverhältnis, sondern auf eine angemaßte, nicht schützenswerte Rechtsposition gestützt.
II. Die Sachrüge führt in Verbindung mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO zur Aufhebung und Zurückweisung.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Hausfriedensbruch nicht, denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg am 08. September 2004 (wieder) Hausrechtsinhaberin war.
Mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag hatte die Stadt das Hausrecht an dem Grundstück dem Verein übertragen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass dieses Hausrecht vor oder bei der Räumung am 8. September 2004 wieder an die Freie und Hansestadt Hamburg zurückgefallen ist.
1. Es ist nicht festgestellt worden, dass der Verein das Grundstück an die Stadt zurückgegeben, d.h. willentlich die vollständige Verfügungsgewalt über das Grundstück der Eigentümerin zurückübertragen hat. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Verein das Grundstück vor oder am 8. September 2004 aufgegeben und damit die Möglichkeit geschaffen hat, dass die Eigentümerin wieder alleinigen unmittelbaren Besitz am Grundstück ausüben kann. Angesichts der auf dem Grundstück verbliebenen nicht bewohnbaren Wohnwagen und der Personen, die sich dort aufhielten, sowie der Zahlung eines Nutzungsentgelts auch für den Monat September 2004 spricht vielmehr alles dafür, dass der Verein bis zur Räumung des Grundstücks unmittelbarer Besitzer des ihm von der Stadt überlassenen Grundstücks geblieben ist. Die Wegschaffung der bewohnbaren Wohnwagen stellt sich nur als Befolgung der Allgemeinverfügung dar, um weitere Nachteile zu vermeiden.
2. Das Hausrecht ist auch nicht mit dem Ablauf des Überlassungsvertrages an die Eigentümerin zurückgefallen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Hausrecht einem Mieter gegenüber dem Vermieter auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses zusteht, solange er sich im unmittelbaren Besitz befindet; die schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe ändert daran nichts (Tröndle/Fischer, 53. Aufl. 2006, Rdz. 3 zu § 123 StGB; Schöncke/Schröder-Lenckner, 26. Aufl. 2001, Rdz. 17 zu § 123 StGB jeweils m.w.N.). Das Hausrecht des Mieters findet seine Legitimation als eine auch gegenüber dem Eigentümer und Vermieter strafrechtlich geschützte Rechtsposition darin, dass der Vermieter die Verfügungsbefugnis über den Mietgegenstand auf den Mieter übertragen hat (vgl. Dölling, JR 1992, 167). Das Hausrecht des Mieters endet erst, wenn der Eigentümer aufgrund eines Räumungstitels etwa im Wege der Zwangsräumung wieder den unmittelbaren Besitz am Mietgegenstand erlangt hat.
3. Das Hausrecht ist nicht aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16. August 2004 auf die Stadt übergegangen. Die Allgemeinverfügung ordnet schon ihrem Wortlaut nach nicht eine Räumung des Grundstücks an, sondern lediglich ein Verbot der weiterer Nutzung zum Aufstellen von Wohnwagen sowie deren Gebrauch als Wohnung oder zum sonstigen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung wurden die Nutzer lediglich zur Entfernung der Wohnwagen verpflichtet, soweit sie bewohnbar waren, zum persönlichen Verlassen des Grundstücks waren sie aufgrund der Allgemeinverfügung nicht verpflichtet. Der Begriff der Räumung im Sinne der Beeinflussbarkeit des Hausrechts ist weiter als der in der Allgemeinverfügung verwendete Begriff der Nutzung gefasst. Räumung bedeutet neben der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes – und weitergehend als der dingliche Herausgabeanspruch nach
§ 985 BGB, der nur auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gerichtet ist – die Rückgabe der Sache bei Vertragsende im vertragsgemäß geschuldetem Zustand. Die Allgemeinverfügung befasst sich jedoch schon mit Fragen des Besitzes nicht, sondern schränkt ausschließlich den Gebrauch auf dem Grundstück ein.
4. Die Feststellung des Amtsgerichts, die bisherigen Nutzer seien durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg „ letztlich rechtskräftig zur Räumung des Geländes bis spätestens 31.08.2004“ verpflichtet worden, ist nicht durch die Beweiswürdigung belegt. Das Amtsgericht teilt insoweit lediglich mit, die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen zweier namentlich genannter Zeugen und „auf den in der Niederschrift über die Hauptverhandlung genannten Beweismitteln, insbesondere den zahlreichen verlesenen Urkunden.“ Diese pauschale Beweiswürdigung ermöglicht es dem Senat nicht, die Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorliegen eines Räumungstitels zu überprüfen.
Aus der von der Revision in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung des § 261 StPO ergibt sich vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 Bs 400/04 mit Beschluss vom 31.08.04 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.08.04 zurückgewiesen hat, mit dem der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 06.08.04 wiederherzustellen, zurückgewiesen worden ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um die Allgemeinverfügung handelt, deren Datum im amtsgerichtlichen Urteil mit 16.08.04 angegeben worden ist. Da diese Allgemeinverfügung, wie vorstehend ausgeführt, keine Räumung des Grundstücks anordnete, konnte mit diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch keine Pflicht zur Räumung rechtskräftig festgestellt werden.
Ein weiterer in der Hauptverhandlung verlesener Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 31.08.04 (2 Bs 401/04) betraf lediglich die Verwerfung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und stellte auch keinen Räumungstitel dar.
5. Es wurden auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Angeklagte sich den Besitz aufgrund eines neuen, vom Vertragsverhältnis unabhängigen Entschlusses angemaßt hat und somit kein Schutz des ehemaligen Hausrechts mehr besteht. Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 1991, 186 ff) in einem Fall, in dem nach abgeschlossenem Räumungsprozess die Räumung durch den Gerichtsvollzieher mit der Besetzung der Wohnung verhindert werden sollte, Hausfriedensbruch der Besetzer angenommen, weil jene ihren Besitz nicht mehr auf das frühere Vertragsverhältnis stützen, sondern den Besitz aufgrund eines angemaßten Besitzrechtes unter Verdrängung des Berechtigten fortsetzen und notfalls mit Gewalt verteidigen wollen.
So liegt der Fall hier aber nicht. Es liegt bereits kein Räumungstitel vor. Die mitgeteilten Fakten tragen auch nicht den Schluss, die Angeklagte und die übrigen Personen, die sich am 08.09.04 auf dem Gelände aufhielten, seien entschlossen gewesen, abseits vom Vertrag ein eigenes Besitzrecht zu proklamieren. Die bisherigen Nutzer des Grundstücks haben mit der Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten gegen die Allgemeinverfügung gezeigt, dass sie sich nicht außerhalb des Rechts stellen wollen. Nachdem die Allgemeinverfügung nicht bestandskräftig, aber letztlich vollziehbar war, haben sie die Anordnung befolgt und die bewohnbaren Wohnwagen vom Gelände entfernt. Sie haben ferner die Nutzungsentschädigung für den Monat September gezahlt. Auch aus dem Inhalt des Flugblattes – wobei zur Frage der Zurechenbarkeit dieser Aussagen nichts mitgeteilt wird – ergibt sich nicht, dass sich die auf den Platz befindlichen Personen nicht mehr auf den beendeten Vertrag beziehen wollten. Feststellungen, dass hier Handlungen der Anwesenden vorliegen, die für jeden Dritten objektiv erkennbar den Entschluss der Anwesenden nach außen kundgetan haben, fortan nicht mehr aufgrund des nachwirkenden Ausflusses des früheren Vertragsverhältnisses, sondern aufgrund eines angemaßten Besitzrechtes unter Verdrängung des Berechtigten den Besitz fortzusetzen und diesen notfalls mit Gewalt zu verteidigen, liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht vor. Dass sich die Angeklagte auf ein 6 Meter hohes Dreibein begeben hatte, von dem sie von der Polizei erst mühsam heruntergeholt werden musste, reicht dem Senat hierfür allein nicht aus.
III. Der weitergehenden auf einen Freispruch abzielenden Revision muss der Erfolg versagt bleiben. Das aufgehobene Urteil enthält – von dem dort vertretenen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu, ob der Verein das Grundstück in der Zeit vom 1. September bis zum 8. September 2004 ununterbrochen besessen und ob die Angeklagte sich mit dem Einverständnis der Verantwortlichen des Vereins dort aufgehalten hat.