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Verkehrsunfall – Darlegung des Fahrzeugwiederbeschaffungswertes bei Vorschäden

Klage wegen Fahrzeugwiederbeschaffungswert abgewiesen – Unklare Eigentumsverhältnisse und unbewiesene fachgerechte Reparatur der Vorschäden

Das Urteil des AG Duisburg (Az.: 53 C 2419/12 vom 15.01.2015) behandelt einen Fall, in dem die Klage eines Fahrzeugbesitzers nach einem Verkehrsunfall abgewiesen wurde. Der Kläger konnte nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs durch den Unfall beeinträchtigt wurde, insbesondere da das Fahrzeug bereits Vorschäden aufwies. Das Gericht entschied, dass keine Ansprüche auf Zahlung und Schadensersatz bestehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 53 C 2419/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage des Fahrzeugbesitzers ab.
  2. Unklarheiten bei Fahrzeugeigentum: Es bleibt unklar, ob der Kläger tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs war.
  3. Vorschäden am Fahrzeug: Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Unfall Vorschäden, deren Ausmaß und Reparatur nicht eindeutig geklärt werden konnten.
  4. Beweislast des Klägers: Der Kläger konnte nicht ausreichend beweisen, dass die Vorschäden fachgerecht repariert wurden.
  5. Kein Anspruch auf Wiederbeschaffungswert: Mangels Nachweis einer fachgerechten Reparatur der Vorschäden konnte der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht ermittelt werden.
  6. Kein Anspruch auf Sachverständigenkosten: Da die Unfallbedingtheit der Schäden nicht bewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
  7. Keine Nebenforderungen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
  8. Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Vorschäden und Fahrzeugwiederbeschaffungswert nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall ist die Darlegung des Fahrzeugwiederbeschaffungswertes eine wichtige Voraussetzung für die Schadensregulierung. Dabei müssen Vorschäden am Fahrzeug berücksichtigt werden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden.

Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche Reparaturen diese behoben wurden. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes hängt davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den genauen Umfang der Vorschäden zu kennen, solange er diese beziffern kann. Allerdings muss der Geschädigte Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug nicht verschweigen, sondern lediglich darlegen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Darlegung des Fahrzeugwiederbeschaffungswertes bei Vorschäden zeigen, wie wichtig es ist, sich im Falle eines Verkehrsunfalls an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Der Verkehrsunfall und seine Folgen: Ein juristischer Überblick

Am Abend des 9. April 2012 kam es auf der M.-straße in D. zu einem Verkehrsunfall, der den Kern dieses Rechtsstreits bildet. Der Kläger, unterwegs mit seinem Audi A4/S4 Avant, wurde im Kreisverkehr von einem anderen Fahrzeug, geführt vom Beklagten zu 1, gerammt. Dieser Vorfall führte zu einer juristischen Auseinandersetzung über den Fahrzeugwiederbeschaffungswert, da das Fahrzeug des Klägers bereits Vorschäden aufwies. Der Kläger machte Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners geltend, indem er Ersatz für den Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale forderte. Die Beklagte zu 2 reagierte mit einem Restwertangebot, was den Fall vor das AG Duisburg brachte.

Juristische Herausforderungen im Fokus des Gerichts

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, inwieweit die Vorschäden des Fahrzeugs die Klage beeinflussen. Der Kläger behauptete, Eigentümer des verunfallten Audi A4 zu sein, den er trotz Vorschäden, wie einem defekten Turbolader und Getriebeschäden, erworben und in Eigenleistung repariert habe. Diese Vorschäden sowie die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger bildeten die juristische Herausforderung des Falls. Die Beklagten bezweifelten die Aktivlegitimation des Klägers und bestritten die Unfallbedingtheit der im Gutachten des TÜV Rheinland aufgeführten Schäden.

Bewertung der Vorschäden und ihre Auswirkungen

Das Gericht musste bewerten, inwiefern die Vorschäden des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert beeinträchtigten. Hierfür war eine detaillierte Darlegung der Vorschäden erforderlich, einschließlich der Art der Beschädigung und der durchgeführten Reparaturen. Die Beweisaufnahme zeigte, dass das Fahrzeug nicht nur Vorschäden am Stoßfänger und Kotflügel, sondern auch einen nicht reparierten Schaden an der linken Seite aufwies. Die Zeugenaussagen, insbesondere jene des Zeugen S., stützten diese Feststellung, ließen aber Zweifel an der fachgerechten Reparatur aufkommen.

Entscheidung des Gerichts: Klage abgewiesen

Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Vorschäden, speziell am Turbolader und am Getriebe, sach- und fachgerecht repariert wurden. Somit konnte der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht ermittelt werden, und die geltend gemachten Kosten für die Wiederbeschaffung waren nicht erstattungsfähig. Des Weiteren wurde dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale zugesprochen, da die Unfallbedingtheit der Schäden nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen wurde.

Fazit: Das Urteil des AG Duisburg (Az.: 53 C 2419/12) vom 15.01.2015 zeigt auf, wie entscheidend die lückenlose Darlegung und Beweisführung bei Vorschäden eines Fahrzeugs in rechtlichen Auseinandersetzungen um den Fahrzeugwiederbeschaffungswert sind. Der gesamte Urteilstext kann weiter unten eingesehen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bezeichnet den Betrag, den Sie benötigen würden, um einen ähnlichen Gebrauchtwagen zu erwerben. Dieser Wert dient als Referenzpunkt, um zu beurteilen, ob eine Autoreparatur nach einem Unfallschaden wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch einen Gutachter und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie den Kilometerstand, das Alter des Fahrzeugs, den Pflegezustand und regionale Preisunterschiede auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Im Gegensatz zum Zeitwert, der den hypothetischen Preis angibt, den ein Fahrzeug vor dem Schadenfall erzielt hätte, beinhaltet der Wiederbeschaffungswert auch die Gewinnspanne des Händlers und andere Kosten wie Garantiekosten und Kosten für Untersuchungen.

Bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Fahrzeugs wird der Schaden nach der Formel „Wiederbeschaffungswert minus Restwert minus eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung“ abgerechnet. Der Restwert ist der Verkaufswert des beschädigten Unfallautos. Bei Diebstahl spielt der Restwert beim Berechnen der Entschädigungssumme keine Rolle, da das Auto nicht weiterverkauft werden kann.

Es ist zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert in der Regel höher ist als der Zeitwert, da er zusätzliche Kosten berücksichtigt. Bei seltenen Fahrzeugen, wie zum Beispiel Oldtimern, kann der Wiederbeschaffungswert sogar über dem Neuwert liegen.

Welche Rolle spielen Vorschäden eines Fahrzeugs bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Vorschäden an einem Fahrzeug können eine bedeutende Rolle bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall spielen. Wenn ein Fahrzeug bereits vor dem Unfall Schäden aufweist, kann dies die Regulierung des Schadens komplizieren.

Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass die Schäden bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Der Versicherungsnehmer ist dafür beweispflichtig, dass die Vorschäden vor Eintritt des neuen Schadenfalles fachgerecht beseitigt wurden.

Problematisch sind sogenannte „Überdeckungsfälle“, in denen es bereits im selben Bereich zu Vorschäden gekommen ist. In solchen Fällen muss der Geschädigte nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist bzw. dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind.

Wenn sich nach einem Verkehrsunfall herausstellt, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. In solchen Fällen kann es schwierig sein festzustellen, welche Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden sind.

Es ist daher wichtig, dass der Geschädigte detailliert nachweisen kann, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren und wie diese repariert wurden. Ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden kann ein Ersatzanspruch begründet sein.

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vorschäden an einem Fahrzeug die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erheblich beeinflussen können. Es liegt in der Verantwortung des Geschädigten, nachzuweisen, dass die geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und nicht auf bereits vorhandene Vorschäden.

AG Duisburg – Az.: 53 C 2419/12 – Urteil vom 15.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.4.2012 gegen 19.50 Uhr auf der M.-straße in D. ereignete.

Der Kläger befuhr mit dem Fahrzeug Audi A4/S4 Avant 2.7 quattro den Kreisverkehr an der M.-straße, als der Beklagte zu 1. unter Missachtung der Vorfahrt der im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge ebenfalls in den Kreisverkehr einfuhr. Hierbei kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch den TÜV Rheinland begutachten.

Mit Schreiben vom 20.4.2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2. zur Regulierung des Fahrzeugschadens, zu Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 772,07 EUR und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR auf. Die Beklagte zu 2. unterbreitete unter dem 25.4.2012 ein erhöhtes Restwertangebot über 3.150,00 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs Audi A4. Er habe das Fahrzeug am 1.4.2012 von Herrn C. S. erworben und am 3.5.2012 an Herrn P. B. verkauft. Der Kläger habe das Fahrzeug mit einem defekten Turbolader und Getriebeschäden angeschafft und sodann in Eigenleistung wieder instandgesetzt. Sämtliche bei dem Unfall eingetretenen Schäden mit Ausnahme des reparierten Turboladers und des Getriebeschadens seien in dem Gutachten des TÜV Rheinland niedergelegt.

Der Kläger behauptet ferner, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe den Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h befahren, als der Beklagte zu 1. mit vollkommen überhöhter Geschwindigkeit für den Kläger nicht wahrnehmbar plötzlich von rechts in das Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger habe noch im letzten Moment versucht, durch eine Lenkbewegung nach links ein Unfall zu vermeiden, dies sei jedoch nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.547,07 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.5.2012 sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsanwälte W. in Höhe von 489,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Sie behaupten ferner, dass Beklagtenfahrzeug sei für den Kläger vor der Kollision wahrnehmbar gewesen. Der Kläger habe keinerlei Versuch unternommen, die sich anbahnende Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug durch eine reguläre Abwehrreaktion abzuwenden.

Die Beklagten bestreiten, dass die in dem Gutachten des TÜV Rheinland aufgeführten Schäden ausschließliche Folge der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug seien. Das Fahrzeug des Klägers weise diverse Vorschäden auf, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beeinträchtigten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., H. Si., E. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.2.2013 (Bl. 103 ff der GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.7.2013 (Bl. 149 ff der GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 4.547,07 EUR. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des unfallbeteiligten Pkw ist. Es kann auch offen bleiben, ob die Beklagten für die Schäden des Klägers aus Verkehrsunfall vom 9.4.2012 dem Grunde nach allein haften, ohne dass sich der Kläger eine Betriebsgefahr seines ebenfalls unfallbeteiligten Fahrzeugs im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG vorzunehmenden Gesamtabwägung anrechnen lassen müsste.

Denn der Kläger hat teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt, teilweise nicht bewiesen, dass und in welchem Umfang ihm durch das Unfallereignis ein Schaden entstanden ist.

Das unfallbeteiligte Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls unstreitig nicht reparierte Vorschäden am Stoßfänger vorne und hinten sowie am Kotflügel vorne rechts auf. Dass diese Vorschäden vorlagen, ergibt sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland. Der Kläger hat außerdem im Rahmen des Rechtsstreits zugestanden, dass das Fahrzeug ursprünglich Schäden am Turbolader und am Getriebe hatte.

Außerdem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls an der linken Seite beschädigt war. Der Zeuge S. hat ausgesagt, der Seitenunfall vorne links sei zwar in der Werkstatt repariert worden, sei aber noch etwas zu sehen gewesen. Durch die Besichtigung des Klägers sei ihm aufgefallen, dass an der A-Säule ein kleiner Knick dort gewesen sei, wo man die Tür aufmache.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat den Verkauf des Pkw ausführlich und in sich stimmig geschildert und seine Angaben auf Nachfragen nachvollziehbar ergänzend. Er hat sowohl erläutert, dass seine Lebensgefährtin die Kaufvertragsexemplare ausgefüllt und auch den Seitenunfall links eingetragen hat, als auch, wie es zu dem Kaufpreis von 2.950,00 EUR gekommen ist. Er hat den Zustand des Fahrzeugs bei dem Verkauf nachvollziehbar beschrieben. Ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist ebenso wenig erkennbar wie eine einseitige Belastungstendenz in seinem Aussageverhalten.

Für eine schlüssige Darlegung des von einem Unfallgeschädigten geltend gemachten Wiederbeschaffungswerts ist für den Fall, dass Vorschäden vorliegen, erforderlich, dass diese im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten dargestellt werden (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.6.2013 – Az. 12 O 19/13, OLG Karlsruhe, Urteil vom einen 21.8.2001 – Az. 10 U 242/00).

Dazu sind im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darzulegen und zu beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Dies umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfanges.

Im Hinblick auf die Schäden am Turbolader und am Getriebe hat der Kläger nicht bewiesen, dass er die Schäden sach- und fachgerecht beseitigt hat.

Der Zeuge E. hat ausgesagt, er sei dabei gewesen, als der Kläger seinen Audi S 4, einen Kombi, repariert habe. Das sei im Jahr 2012 ungefähr im Februar/März gewesen. Der Kläger habe Sachen ausgebaut. Der Zeuge habe für ihn was gehalten oder sei runter gegangen und habe was für den Kläger geholt. Er kenne die Begriffe nicht so genau, aber der Kläger habe den Turbolader und wohl das Getriebe ausgebaut. Der Kläger habe ihm gesagt, dass es Turbolader und Getriebe gewesen seien. Er habe die Ersatzteile in der Hand gehabt, ob die noch verpackt gewesen seien oder nicht und von welchem Hersteller die gewesen seien, könne er nicht sagen. Er kenne sich nicht aus. Der Zeuge sei zwischendurch auch mal weg gewesen. Anschließend hätten sie eine Probefahrt mit dem Auto gemacht.

Der Zeuge D. hat bekundet, er habe in Oer-Erkenschwick eine Garage. Der Vater des Klägers habe ihm gesagt, dass sein Sohn ein Auto habe und was daran machen wolle, ob er in die Garage könne. Er habe dem Vater des Klägers den Schlüssel gegeben. Was der Kläger gemacht habe, wisse er nicht. Er sei nicht anwesend gewesen, als der Kläger in der Garage gearbeitet habe. Er habe das Auto selbst nicht gesehen, und der Vater des Klägers habe ihm gegenüber auch nicht erwähnt, um was es sich für ein Auto gehandelt habe.

Schon nach dem Inhalt der Aussage der vom Kläger benannten Zeugen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Schäden am Turbolader und am Getriebe sach- und fachgerecht repariert hat. Der Zeuge D. hat nach seinen eigenen Angaben den Pkw überhaupt nicht selbst gesehen, sondern lediglich zu irgendeinem Zeitpunkt seine Garage für Arbeiten an irgendeinem Fahrzeug zur Verfügung gestellt.

Der Zeuge E. hat zwar angegeben, bei Arbeiten an einem Audi S4 ungefähr im Februar/März 2012 teilweise anwesend gewesen zu sein. Es bestehen schon Zweifel, ob es sich um das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug handelt, weil der Kläger dieses ausweislich des Kaufvertrags erst im April 2012 von dem Zeugen Schreier erworben hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Angaben des Zeugen E. tatsächlich auf das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug beziehen, so kann seine Angaben nicht entnommen werden, dass die Schäden sach- und fachgerecht beseitigt worden sind. Der Zeuge hat angegeben, sich nicht auszukennen. Er konnte die Ersatzteile nicht einmal als Turbolader und Getriebe identifizieren. Angaben zum Reparaturweg konnte er überhaupt nicht machen. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass der Schaden ordnungsgemäß repariert worden ist. Zweifel bestehen auch im Hinblick darauf, dass der Kläger für seine Behauptungen, er habe über eBay-Kleinanzeigen ein Getriebe zum Preis von 350,00 EUR und einen Turbolader zum Preis von 200,00 EUR erworben, keinerlei Belege vorgelegt hat. Auch konnte der Kläger weder Angaben zum Verkäufer der Ersatzteile noch zu den Einzelheiten des Kaufs machen. Insofern ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass der Kläger die Schäden am Turbolader und am Getriebe sach- und fachgerecht instandgesetzt hat.

Im Hinblick auf den Schaden an der Seite hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist. Der Kläger hat insoweit lediglich pauschal behauptet, der Schaden sei fachgerecht behoben worden. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen, die an die Darlegung einer sach- und fachgerechten Reparatur gestellt werden, in keiner Weise. Der Kläger hat weder Nachweise über die Durchführung der Reparatur vorgelegt, noch die einzelnen Reparaturschritte beschrieben.

Weil nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen ist, ob die Vorschäden fachgerecht repariert worden sind, kann der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht ermittelt werden. Ausreichende Schätzungsgrundlagen für einen Mindestschaden liegen dem Gericht nicht vor, so dass die geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten insgesamt nicht erstattungsfähig sind.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale. Weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen hat, dass die in dem Gutachten des TÜV Rheinland aufgeführten Schäden unfallbedingt sind, kann nicht nachvollzogen werden, ob die Sachverständigenkosten für die Feststellung eines unfallbedingten Schadens erforderlich waren. Mangels Nachweises eines unfallbedingten Schadens besteht auch kein Anspruch auf Ersatz einer Unfallkostenpauschale.

Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nebenforderungen, d.h. auf Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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