THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 2 U 282/02
Urteil vom 23.10.2002
Vorinstanz: Landgericht Erfurt, Az.: 1 HKO 336/01
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.02.2002, Az. 1 HKO 336/01, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt € 20.000,00 nicht.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe in verschiedenen Fällen, bei ihr unter Vertrag stehende Arbeitnehmer im häuslichen Bereich angerufen und abzuwerben versucht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dieses Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig sei. Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bezüglich der telefonischen Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich zum Zwecke des Anbietens von Arbeitsverträgen sowie Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Insoweit wird zur ergänzenden Darstellung auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beruft sich dabei zudem auf einen weiteren Anruf im häuslichen Bereich sowie auf einen Anruf, der den abzuwerbenden Arbeitnehmer auf seinem privaten Mobiltelefon an seinem Arbeitsplatz erreicht habe. Außerdem beantragt sie die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. I ZR 221/01). Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Aus im Ergebnis zutreffenden Erwägungen heraus hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin nach § 1 UWG verneint und die Klage abgewiesen.
Grundsätzlich stellt das Abwerben bzw. Ausspannen von Beschäftigten eines Konkurrenten ein zulässiges Mittel des Leistungswettbewerbs dar (BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie). Dies findet seine Begründung nicht nur in der Freiheit des Wettbewerbs selbst, sondern auch in der – zunehmend an Bedeutung gewinnenden – beruflichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände zu dem Abwerbungsversuch hinzutreten, so etwa die Anwendung eines unlauteren Mittels oder die Verfolgung eines verwerflichen Ziels. Wichtigste Fallgruppe ist das als unlauter zu wertende Verleiten zum Vertragsbruch (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Auflage, § 1 Rn. 584). Dafür, dass die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin aufgefordert hätte, bestehende vertragliche Pflichten zu verletzen oder einen Vertragsbruch auch nur ausgenutzt hätte, sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aber auch das Verleiten zur Vertragsauflösung kann wettbewerbswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände die Sittenwidrigkeit der Abwerbung begründen. Als solche Begleitumständen sind anerkannt die verwerfliche Willensbeeinflussung, das planmäßige Abwerben zum Zwecke der Behinderung oder Ausbeutung des Mitbewerbers sowie der Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO., Rn. 586 ff.).
Eine verwerfliche Willensbeeinflussung der angesprochenen Arbeitnehmer durch die Beklagte liegt nicht vor. Insbesondere hat keine unlautere Anschwärzung des Geschäftsbetriebes der Klägerin bei den Abwerbeversuchen stattgefunden. Nicht ausreichend dafür ist die vorgetragene Erkundigung des Anrufers, ob die Mitarbeiter der Klägerin zufrieden seien bzw. regelmäßig ihren Lohn bekämen. Eine verwerfliche Willensbeeinflussung kann darin nicht gesehen werden, weil durch den Anruf nicht etwa mit einer unwahren Angabe, Lohn bliebe aus, Unsicherheit bei den Angerufenen hervorgerufen wurde. Vielmehr hält sich die Erkundigung nach der Zufriedenheit und der Lohnzahlung im Rahmen dessen, was bei einem Abwerbeversuch grundsätzlich noch zulässig ist. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Anrufe unter Verschleierung des wirklichen Anrufenden stattgefunden hätten. Selbst wenn einmal der (möglicherweise falsche) Name „N.“ genannt wurde, so geschah auch dies nach dem Vortrag der Klägerin in Verbindung mit der offen gelegten Geschäftsbezeichnung der Beklagten „I.“.
Auch auf ein planmäßiges Ausspannen seitens der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar ist nicht die Anzahl der Abwerbeversuche maßgebend, wohl aber der Umstand, ob die abzuwerbenden Mitarbeiter für den Geschäftsbetrieb besonders wertvoll sind oder sonst von Bedeutung sind. Jedenfalls aber muss es zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Klägerin gekommen sein (vgl. BGH aaO. Bau-Chemie; Baumbach/Hefermehl, aaO., Rn. 588 f.). Das ist gerade in Hinblick auf die Größe des Unternehmens der Klägerin und die Vielzahl ihrer Mitarbeiter nicht ersichtlich und, obwohl erforderlich, nicht näher dargelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die im Rechtsstreit dargelegte Anzahl von Abwerbeversuchen noch keine Planmäßigkeit begründen kann. Vielmehr muss auch berücksichtigt werden, dass die Rückmeldungen bei der Klägerin wegen der Auslobung einer Prämie durch die Klägerin für den Fall des Meldens eines Abwerbeversuches stattfanden, wie auch die Zeugin H. bestätigt hat. Es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, dass die Abwerbeversuche der Beklagten gerade nur bei Mitarbeitern der Klägerin und ohne Rücksicht auf andere Akquirierungsmöglichkeiten stattfanden. Vielmehr soll z.B. gerade nach dem klägerischen Vortrag auch ein anderes Zeitarbeitsunternehmen betroffen sein.
Zu einem Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses ist seitens der Klägerin überhaupt nichts vorgetragen.
Auf von der Beklagten unrechtmäßig erlangte Mitarbeiterlisten kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte hat den entsprechenden pauschalen Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten (z.B. vorgetragen, die Listen entstammten einem erworbenen Softwareprogramm), worauf die dann in erhöhtem Maße darlegungspflichtige Klägerin nicht weiter detailliert vorgetragen hat. Dies gilt auch in Hinblick darauf, was nun tatsächlich Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewesen ist. Hierzu hat die Klägerin erstinstanzlich lediglich vorgetragen, es finde noch eine „Auswertung“ statt. Dies genügt nicht. Im Berufungsverfahren wird dieser Aspekt schließlich überhaupt nicht mehr aufgegriffen.
Das telefonische Abwerben von Mitarbeitern der Klägerin in deren Privatbereich macht die Abwerbeversuche nicht wettbewerbswidrig. Zwar stellen unaufgeforderte Telefonanrufe ein unzulässiges Eindringen in den Privatbereich dar und sind deshalb grundsätzlich unlauter im Sinne von § 1 UWG (vgl. die Darstellung der umfangreichen Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl aaO. Rn. 67). Mit Modifikationen gilt dies auch für Telefonanrufe im geschäftlichen Bereich (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. Rn. 68). Maßgeblich für diese Betrachtungsweise ist jedoch der herausragende Schutz der Privatsphäre und damit des Persönlichkeitsrechtes, das den Vorrang vor Geschäftsinteressen beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen haben soll.
Gegenstand der streitgegenständlichen Telefonanrufe war aber nicht das Angebot einer Ware oder Dienstleistung, sondern Stellenangebote. Dies unterscheidet sich erheblich von den bislang für unlauter erachteten Fällen des Kundenfanges durch Anrufe im Privatbereich. Durch das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages wird der Angerufene in seiner Sozialsphäre als (potenzieller) Arbeitnehmer hinsichtlich der Veränderung seiner Arbeitsbiografie angesprochen und nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme mit Absatzinteresse eines Gewerbetreibenden gemacht (so OLG Karlsruhe WRP 2002, 338, 340). Damit liegt ein gewisses mutmaßliches Interesse des Arbeitnehmers vor, zumindest auch soweit ihm ein ansonsten sachliches, nicht aufdringliches oder sonst belästigendes Angebot gemacht wird (vgl. Senat, OLG-NL 2002, 66; OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092, 1094). Dies findet seine Begründung letztlich auch darin, dass der Schutz der Privatsphäre des Angesprochenen nicht in jedem Falle auch den Schutz des Wettbewerbers bezwecken kann. Die – in den genannten Grenzen gegebene – Zulässigkeit von solchen telefonischen Abwerbeversuchen ergibt sich auch aus dem gesteigerten Bedürfnis des Marktes, qualifizierte Mitarbeiter ansprechen zu können, wobei den Betroffenen im Gegensatz zur Produktwerbung nur wenige alternative Werbemethoden zur Verfügung stehen, nämlich im wesentlichen nur meist uneffektive, da lokal begrenzte Zeitungsinserate. Außerdem wird das telefonische Ansprechen von Mitarbeitern in deren Privatbereich nie den Charakter eines unbedingt zu vermeidenden Massengeschäftes erlangen und der Angerufene weder finanziell belastet noch belästigt (vgl. Quiring WRP 2000, 33, 40).
Ein aufdringliches oder belästigendes Angebot lag aber nach dem Vortrag der Klägerin und auch nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme in keinem Falle vor. In den Fällen K., Zi., E. und G. waren diesen nur „interessante Arbeitsangebote“ in Aussicht gestellt worden bzw. das Interesse der Beklagten sie zu übernehmen. Insoweit wurde um Rückruf gebeten. Dies stellt ein kurzes, sachliches Ansinnen dar. Im Falle H. und B. erkundigte sich der Anrufer der Beklagten zwar noch nach der Zufriedenheit der Arbeitnehmer bzw. danach, ob pünktlich Lohn gezahlt werde. Dies macht den Anruf aber – zumal er dadurch nur unwesentlich länger wurde – noch nicht unsachlich oder gar belästigend. Dies gilt auch für die zweimalige Wiederholung des Anrufes wegen Abwesenheit des Mitarbeiters der Klägerin, weil eine besondere Aufdringlichkeit oder Belästigung hier noch nicht ersichtlich ist. Anrufe im geschäftlichen Bereich der Klägerin sind nicht vorgetragen. Dies gilt auch für den behaupteten Anruf im Falle E., die der Abzuwerbenden auf seinem Mobiltelefon entgegengenommen hat. Denn es handelte sich dabei unstreitig um ein privates Mobiltelefon, dessen Nutzung auch dann privat bleibt, wenn der Angerufene zufällig während seiner beruflichen Tätigkeit erreicht wird. Eine Behinderung des Geschäftsbetriebes der Klägerin kann darin genauso wenig gesehen werden wie in jedem anderen Falle eines privaten Anrufes mit dem privaten Mobiltelefon während der Arbeitszeit.
Ist bei der gebotenen Interessenabwägung der telefonische Abwerbungsversuch dem Angerufenen zumutbar, so muss ihn auch der Konkurrent hinnehmen und kann ihn nicht mit Mitteln des Wettbewerbsrechts verbieten lassen (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG bestehen daher nicht. Auf die Frage der Verspätung von Vorbringen der Klägerin bzw. der Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren kommt es deshalb nicht an.
Die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da der beim Bundesgerichtshof noch anhängige Rechtsstreit (Az. I ZR 221/01, Revisionsverfahren zu OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092) nicht vorgreiflich ist. Vielmehr ging es um das Abwerben von Beschäftigten durch Telefonanrufe am Arbeitsplatz. Dies gilt auch für die von der Berufung angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (WRP 2000, 318). Vorliegend ist die Fragestellung der Zulässigkeit von sachlichen, telefonischen Abwerbeversuchen im Privatbereich vom Bundesgerichtshof aber durch den Nichtannahmebeschluss im Revisionsverfahren gegen die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WRP 2002, 338, 340) entschieden (vgl. WRP 2002, 338, 340).
Insgesamt war die Berufung deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Ziff. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordern.